Die im Jahre 1913 geborene Klägerin verlangt die Zahlung einer HaftentSchädigung in Höhe von 4«950,— DM, weil sie im ganzen 33 Monate inhaftiert war und zwar zuerst in Kö^^-und später im Konzentrationslager Sie hat angegeben, sie habe im Jahre 1940 einen zwangsweise in Ostpreußen zur Arbeit eingesetzten Polen kennengelernt und sei mit diesem, der sie nach dem Kriege hätte heiraten wollen, in intime Beziehungen getreten* Aus dem Geschlechtsverkehr sei sie schwaeger gewprden* Sie sei daraufhin am 27- April 1941 von der Gestapo verhaftet, wegen ihrer Schwangerschaft .jedoch am 30* September 1941 entlassen und, nachdem sie am 1941 einen Sohn geboren habe, am 21. L Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin von der Gestapo als politische Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen und als solche in Haft gehalten worden seiSie habe von Anfang an zur Begründung ihres Anspruchs auf HaftentSchädigung geltend gemacht, sie sei auch wegen staatsfeindlicher Äußerungen in das Konzentrationslager eingewiesen worden* Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe sie erklärt, sie habe schon vor Beginn ihrer Beziehungen zu dem Polen Streit mit dem Ortsgruppenleiter gehabt« Nach ihrer Entlassung aus der Polizeihaft in habe sie dann mehrfach abfällige Äußerungen getan, die offenbar der Gestapo hinterbracht worden seien* Denn als sie sich nach der Geburt ihres Sohnes wieder bei der Gestapo habe melden müssen, habe der Beamte ihr vorgehalten, sie habe auch staatsfeindliche Äußerungen getan« Das erscheine glaubhaft. Der Revision ist zuzustimmen, daß in dieser Hinsicht das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Mängel aufweist» Abgesehen davon, daß die Inhaftierung der Klägerin im Konzentrationslager, die das Berufungsgericht auf staatsfeindliche Äußerungen zuruckführt, vom 21» März.1942 bis 19» Juli 1944, also nicht 33, sondern nur 27 volle Monate gedauert hat, hätte im einzelnen festgestellt werden müssen, welche Äußerungen die Klägerin getan hat, die sie als staatsfeindlich bezeichnet» Nur bei einer solchen Feststellung ist eine Beurteilung möglich, ob sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und ohne derartige Äußerungen trotz ihres Umgangs mit einem polnischen Arbeiter nicht in ein Konzentrationslager gebracht worden wäre« Der Umgang mit dem Polen selbst läßt für sich allein noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß damit der an ihm Beteiligte zu einem politischen Gegner des Nationalsozialismus wurde, zu demal,da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser auch nicht unbedingt zu einer Inhaftierung führen mußte« 2. Das Berufungsgericht hat sodann geglaubt, der Klägerin eine Entschädigung zubilligen zu können, weil sie mit ihrem Verhalten dem polnischen Arbeiter gegenüber die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Ziff 1 BEG erfülle« Sie habe den auf Nachbarhöfen beschäftigten Polen auf ihrem elterlichen Hofe Räume für Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt, ihnen Zigaretten und sonstige Vergütungen zukommen lassen, mit einem polnischen Arbeiter ein Freundschaftsverhältnis angeknüpft und sich schließlich mit ihm verlobt» Sie habe sich damit gegen die Mißachtung der Menschenwürde aktiv eingesetzt, die in der damaligen Behandlung der Ostarbeiter als "Untermenschen” gelegen habe» Dieses Verhalten sei auch einer eigenen Gewissensentscheidung entsprungen, denn ihr sei das Verbot jeglichen näheren Umgangs mit Polen bekannt gewesen und demgegenüber hätten für sie entscheidend die Gebote ihrer Religion - sie sei katholisch oder ihr Gefühl des Mitleids gestanden» Da das Berufungsgericht aber ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt habe, daß Ostarbeiter in einzelnen Betrieben menschenwürdig behandelt worden seien, hätte es auch einer Feststellung bedurft, wie der Pole, zu dem die Klägerin nähere Beziehungen aufgenommen habe, von seinem Arbeitgeber behandelt worden sei. Ordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4« Dezember 1941 (RGBl I, 759)s gegen die Menschenwürde, und es ist auch denkbar, daß derjenige, der sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen eine solche Behandlung einsetzte und aus diesem Grunde verfolgt wurde, ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Denn ein Einsatz im Sinne des § 1* Abs 2 Nr 1 BEG läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die Klägerin in Beziehungen, insbesondere geschlechtlicher Art, zu dem polnischen Arbeiter trat. 3* Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Dieses wird einwandfreie Feststellungen darüber zu treffen haben» ob die Klägerin tatsächlich als politische Gegnerin des Nationalsozialismus in d$s Konzentrationslager gebracht worden ist und ob .der Pole, mit dem die Klägerin nähere Beziehungen unterhalten hat, menschenunwürdig behandelt worden ist und die Klägerin sich durch Handlungen» die über die bisher vom Berufungsgericht festgestellten hinausgehen müssen, gegen eine solche Behandlung in dem zu 2 dargelegten Sinne eingesetzt hat«
IV ZR 58/57 TlTiTTE') 75/56) Verkündet lt„ Protokoll am 5» April 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamteer der Geschäftsstelle 2545 017 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr< m Frau Hedwig Straße gegen m Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„ v, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt* Das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. November 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen / Tatbestand: Die im Jahre 1913 geborene Klägerin verlangt die Zahlung einer HaftentSchädigung in Höhe von 4«950,— DM, weil sie im ganzen 33 Monate inhaftiert war und zwar zuerst in Kö^^-und später im Konzentrationslager Sie hat angegeben, sie habe im Jahre 1940 einen zwangsweise in Ostpreußen zur Arbeit eingesetzten Polen kennengelernt und sei mit diesem, der sie nach dem Kriege hätte heiraten wollen, in intime Beziehungen getreten* Aus dem Geschlechtsverkehr sei sie schwaeger gewprden* Sie sei daraufhin am 27- April 1941 von der Gestapo verhaftet, wegen ihrer Schwangerschaft .jedoch am 30* September 1941 entlassen und, nachdem sie am 1941 einen Sohn geboren habe, am 21. März 1942 erneut verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden» Aus diesem sei sie am 19- Juli 1944 entlassen worden. Der Pole sei wegen des Geschlechtsverkehrs mit ihr hingerichtet worden» Die Entschädigungsbehörde und das Dandgericht haben ihr eine Entschädigung versagt» Dagegen hat das Oberlandesgericht ihr eine solche zugesprochen» Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründes L Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin von der Gestapo als politische Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen und als solche in Haft gehalten worden seiSie habe von Anfang an zur Begründung ihres Anspruchs auf HaftentSchädigung geltend gemacht, sie sei auch wegen staatsfeindlicher Äußerungen in das Konzentrationslager eingewiesen worden* Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe sie erklärt, sie habe schon vor Beginn ihrer Beziehungen zu dem Polen Streit mit dem Ortsgruppenleiter gehabt« Nach ihrer Entlassung aus der Polizeihaft in habe sie dann mehrfach abfällige Äußerungen getan, die offenbar der Gestapo hinterbracht worden seien* Denn als sie sich nach der Geburt ihres Sohnes wieder bei der Gestapo habe melden müssen, habe der Beamte ihr vorgehalten, sie habe auch staatsfeindliche Äußerungen getan« Das erscheine glaubhaft. In den Konzentrationslager-Unterlagen des Internationalen Suchdienstes in Arolsen -sei als Haftgrund außer dem "Verkehr mit Polen” auch "polit." (politisch) angegeben* Dafür, daß ihre ablehnende politische Einstellung für die Inhaftierung mindestens raitbestimmend gewesen sei, spreche auch die Tatsache, daß sie in ein Konzentrationslager gebracht worden sei, was nicht in jedem Palle eines Geschlechtsverkehrs mit einem Polen oder sonstigen Fremdarbeitern geschehen sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Klägerin wegen staatsfeindlicher Äußerungen in das Konzentrationslager eingeliefert worden sei, es hätte auch geklärt werden müssen, welche Äußerungen die Gestapo ihr vorgeworfen habe. Weder die Klage noch das Urteil des Landgerichts noch die Berufungsbegründung oder sonstige Schriftsätze enthielten eine Behauptung über eine Verhaftung wegen staatsfeindlicher Äußerungen. Aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebe sich nichts über % eine Vernehmung der Klägerin. Selbst wenn man aber die Wiedergabe einer Erklärung der Klägerin in den Ent- •• 4 -- / 4 scheidungsgründen für ausreichend ansehen wollte, so wäre nur bei einer Feststellung bestimmter Äußerungen eine Prüfung möglich, ob die Klägerin als politische Gegnerin verfolgt worden sei oder ob es sich dabei nur um Äußerungen allgemein strafbaren Inhalts gehandelt habe« Der Revision ist zuzustimmen, daß in dieser Hinsicht das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Mängel aufweist» Abgesehen davon, daß die Inhaftierung der Klägerin im Konzentrationslager, die das Berufungsgericht auf staatsfeindliche Äußerungen zuruckführt, vom 21» März.1942 bis 19» Juli 1944, also nicht 33, sondern nur 27 volle Monate gedauert hat, hätte im einzelnen festgestellt werden müssen, welche Äußerungen die Klägerin getan hat, die sie als staatsfeindlich bezeichnet» Nur bei einer solchen Feststellung ist eine Beurteilung möglich, ob sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und ohne derartige Äußerungen trotz ihres Umgangs mit einem polnischen Arbeiter nicht in ein Konzentrationslager gebracht worden wäre« Der Umgang mit dem Polen selbst läßt für sich allein noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß damit der an ihm Beteiligte zu einem politischen Gegner des Nationalsozialismus wurde, zu demal,da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser auch nicht unbedingt zu einer Inhaftierung führen mußte« 2. Das Berufungsgericht hat sodann geglaubt, der Klägerin eine Entschädigung zubilligen zu können, weil sie mit ihrem Verhalten dem polnischen Arbeiter gegenüber die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Ziff 1 BEG erfülle« Sie habe den auf Nachbarhöfen beschäftigten Polen auf ihrem elterlichen Hofe Räume für Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt, ihnen Zigaretten und sonstige Vergütungen zukommen lassen, mit einem polnischen Arbeiter ein Freundschaftsverhältnis angeknüpft und sich schließlich mit ihm verlobt» Sie habe sich damit gegen die Mißachtung der Menschenwürde aktiv eingesetzt, die in der damaligen Behandlung der Ostarbeiter als "Untermenschen” gelegen habe» Dieses Verhalten sei auch einer eigenen Gewissensentscheidung entsprungen, denn ihr sei das Verbot jeglichen näheren Umgangs mit Polen bekannt gewesen und demgegenüber hätten für sie entscheidend die Gebote ihrer Religion - sie sei katholisch oder ihr Gefühl des Mitleids gestanden» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht angenommen habe die nationalsozialistische Ideologie sei von der Minderwertigkeit der östlichen Bevölkerung ausgegangen» Dia Revision hält diese Annahme für falsch, weil die Polen nach nationalsozialistischer Rassenlehre einer dem deutschen Blut artverwandten Rasse angehörten. Da das Berufungsgericht aber ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt habe, daß Ostarbeiter in einzelnen Betrieben menschenwürdig behandelt worden seien, hätte es auch einer Feststellung bedurft, wie der Pole, zu dem die Klägerin nähere Beziehungen aufgenommen habe, von seinem Arbeitgeber behandelt worden sei. In der Übertretung eines nationalsozialistischen Verbots aus menschlichen mitfühlenden Beweggründen läge auch noch nicht ein aktiver Einsatz im Sinne des § 1 Abs 2 BEG, Schließlich fehle es auch an einer eigenen Gewissensentscheidung„ Auch diese Rügen sind begründet. Zwar verstieß die Behandlung der Polen durch den nationalsozialistischen Gewalthaber in mancher Hinsicht, wie z.B. nach der Ver- Ordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4« Dezember 1941 (RGBl I, 759)s gegen die Menschenwürde, und es ist auch denkbar, daß derjenige, der sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen eine solche Behandlung einsetzte und aus diesem Grunde verfolgt wurde, ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber in dem hier vorliegenden Palle eine solche Annahme nicht. Denn ein Einsatz im Sinne des § 1* Abs 2 Nr 1 BEG läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die Klägerin in Beziehungen, insbesondere geschlechtlicher Art, zu dem polnischen Arbeiter trat. Damit unternahm sie noch nichts, was als ’’aktiver Einsatz" gegen die Mißachtung der Menschenwürde gewertet werden kann. Denn unter einem solchen Einsatz kann nur ein Verhalten verstanden werden, das auf die Beseitigung einer vorliegenden Mißachtung der Menschen • würde gerichtet ist, mit dem somit einer solchen Mißachtung unmittelbar entgegengetreten wird. Ebenso ist die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten wie das Zukommenlassen von Zigaretten oder die Ermöglichung von Zusammenkünften polnischer Arbeiter noch kein solcher Einsatz, ganz abgesehen davon, daß in einem Verbot von Zusammen künftemin Kriegszeiten keine Mißachtung der Menschenwürde liegt. Hinzu kommt weiter, daß, wie.dies die Revision zu Recht rügt, Feststellungen darüber fehlen, wie die Behandlung des betreffenden polnischen Arbeiters gewesen ist. Eine Beurteilung ist daher nicht möglich, ob diese überhaupt menschenunwürdig war. und die Klägerin mit ihren Handlungen sich dagegen einßetzen wollte. In dem durch den Krieg bedingten zwangsweisen Einsatz von Arbeitern des besetzten Gebietes allein liegt noch nicht eine Mißachtung der Menschenwürde im-Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 BEG und ebenso nicht in dem kriegsbedingten Verbot . eines Umgangs mit Kriegsgefangenen oder Angehörigen eines feindlichen Staates (vgl Blessin-Wilden Anm 40 zu § 1 S 187 f und Anm 9 zu § 167 S 757 BEO) * 3* Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Dieses wird einwandfreie Feststellungen darüber zu treffen haben» ob die Klägerin tatsächlich als politische Gegnerin des Nationalsozialismus in d$s Konzentrationslager gebracht worden ist und ob .der Pole, mit dem die Klägerin nähere Beziehungen unterhalten hat, menschenunwürdig behandelt worden ist und die Klägerin sich durch Handlungen» die über die bisher vom Berufungsgericht festgestellten hinausgehen müssen, gegen eine solche Behandlung in dem zu 2 dargelegten Sinne eingesetzt hat« Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG« Schmidt Ascher v« Werner Wüstenberg Wilden 4