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BGH · IV ZR 58/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/56

Rechtssatzs Die Klage war darauf gegründet, daß die Beklagte dadurch, daß sie Zeitschriften mit bestimmtem Inhalt gedruckt hatte, gegen die von ihr übernommenen und von der Klägerin im einzelnen näher bezeichneten Vertragspflichten verstoßen habe» Die Klägerin genügt in einem solchen Fall der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht, wenn sie außer der allgemeinen Behauptung über die Verletzung von Vertragspflichten nur die betreffenden Druckschriften überreicht und die Aufforderung des Gerichts, diejenigen Stellen in den Druckschriften zu bezeichnen, die die angeblichen Verstöße enthalten, unbeachtet -läßt* Durch Beschluß vom 29» April 1954 hat das Landgericht der Klägerin aufgegeben darzulegen, durch welche im einzelnen mit 3elegen und Daten anzugebenden, bei ihr gedruckten Druckerzeugnisse kommunistischen, prokommunistischen oder tarnkommunistischen Inhalts die Beklagte gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag verstoßen habe0 Die Klägerin hat darauf eine Anzahl von Zeitungen und Druckerzeugnissen vorgelegt, die von der Beklagten hergestellt worden sind«, Darauf hat das Landgericht ihr durch Beschluß vom 30 „ Dezember 1954 aufgegeben, in den überreichten Druckschriften diejenigen Stellen zu kennzeichnen, die gegen die von ihr behaupteten DarlehnsbeStimmungen verstießen* Die Klägerin ist dieser Auflage nicht nachgekommene Das Landgericht hat daher die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin die von ihr behaupteten Verstöße der Beklagten gegen die demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes nicht nachgewiesen habe* Sie sei der ihr obliegenden Darlegungsund Beweispflicht nicht nachgekommen. verwerte5 ohne daß die Beklagte eine Ahnung davon habe, welche der in den Zeitschriften enthaltenen Artikel nun zu ihren Ungunsten verwertet worden seien * Da die Klägerin dieser Substantiierungspflicht, die von ihr keineswegs Unmögliches oder auch nur Unzu demutbares verlange, trotz wiederholter Auflagen des Gerichts nicht na.chgekommen sei, sei sie in der Tat mit ihfer Behauptung, daß die Beklagte entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung antidemokratische Bestrebungen durch Annahme von Lohndruckaufträgen gefördert und unterstützt habe, beweisfällig geblieben* Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen dem Gericht nicht ausreichend dargelegt hat, ist im Ergebnis zuzustimmen. Denjenigen, der als Kläger eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, trifft grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast o Er kann mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn er dem Gericht diejenigen Tatsachen vorträgt, die nach dem Gesetz das geltend gemachte Recht entstehen lassen Das Berufungsgericht hat auf Grund der Darlegungen der Klägerin bisher festgestellt, daß die Beklagte sich nach den Abmachungen der Parteien durch die Empfangnahme des Darlehns verpflichtet habe, keine Bestrebungen zu unterstützen oder zu fördern, die im Gegensatz zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik stehen« Die Klägerin war nun aber weiter verpflichtet, auch genügend Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte dieser Verpflichtung zuwidergehandelt hat«, Es kann dahingestellt bleiben, ob es genügt hätte, wenn die Klägerin hierzu.den Inhalt der von ihr überreichten Druckschriften in d*er mündlichenVerhandlung vorgetragen hätte, und ob dieser genommen* Bine solche Bezugnahme kann zwar auch stillschwei- ' gend erfolgen, und die Druckschriften waren auch ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Daraus folgt hier aber nicht, daß die Klägerin sich in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung auf sie bezogen hat. Eine solche Bezugnahme ist nach § 137 Abs 3 ZPO nur zulässig, wenn keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält- Aus dem vom Landgericht erlassenen Auflagebeschluß wie insbesondere auch aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin näher substantiieren müsse, inwiefern die Beklagte mit der Herstellung der von der Klägerin überreichten Druckerzeugnisse gegen die Grundsätze der Verfassung ■ der Bundesrepublik verstoßen habe, ergab sich aber eindeutig, daß das Gericht eine allgameine und umfassende Bezugnahme auf die überreichten umfangreichen Druckschriften für unangemessen hielt. Das gilt auch bezüglich des Inhalts der von der Klägerin überreichten Broschüre ” Das deutsche Volk fällt die Entscheidung"♦ Die Krage, ob eine Bezugnahme auf diese und die*anderen überreichten Druckschriften unangemessen sei, hatten die Gerichte nach ihrem pflichtgemäsaen Ermessen zu entscheidenEs ist nichts dafür dargetan, daß sie die hierfür bestehenden Grenzen des Ermessens allgemein*oder bezüglich der Bezugnahme auf einzelne Druckerzeugnisse überschritten hätten. weisurkunden waren sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Ein solches Verfahren ist prozessual möglich (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18«- Aufl § 128 III 1 c) * Wird in dieser Weise verfahren, dann ist aber der nicht vorgetragene Inhalt der zu Beweiszwecken überreichten Schriftstücke bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger für seine Klage genügend Tatsachen vorgetragen hat und ob die Klage zulässig begründet isty unberücksichtigt zu lassen« Um zu begründen, daß die Beklagte gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, hat die Klägerin nur vorgetragen, daß die Beklagte Druckerzeugnisse mit antidemokratischem, kommunistischem, prokommunistischem und tärnkommunistischem Charakter hergestellt habe» Diese Angaben haben die Tatsachen-instanzen mit Recht für zu allgemein und nicht genügend konkret gehalten, als daß die Klägerin damit das vertragswidrige Verhalten der Beklagten genügend darlegen könnte * Ihr Vortrag enthält im Grunde nicht mehr als die bloße Behauptung, die Beklagte habe den von ihr übernommenen Verpflichtungen zuwidergehandelt o Konkrete Tatsachen, aus denen sich diese Zuwiderhandlung ergibt, hat die Klägerin trotz der Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen* sich vielmehr mit der oben erwähnten vor dem Oberlandesgericht abgegebenen Erklärung, sie könne nicht sagen, ob und inwiefern einzelne Artikel pro-kommunistisch oder tarnkomraunistisch seien, das müsse ein Sachverständiger fest stellen, bbjgnUgt. Sie hat es somit dem Gericht überlassen, diese Tatsachen selbst aus den zu.Beweiszwecken überreichten Druckschriften herauszusuchen* Kit den in Wr II 1 u, 2 der Revisionsschrift enthaltenen Rügen macht die Klägerin in der Hauptsache geltend, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung bestimmte Tatsachen unbeachtet gelassen habe* Diese Rügen sind unerheblich, da die Klage mit Recht schon deswegen abgewiesen worden ist, weil die Klägerin den Klaggrund nicht genügend dargelegt hatte* Dann aber konnte und-durfte das Gericht überhaupt nicht prüfen, ob die nicht ausreichend substantiiert vorgetragenen Behauptungen der Klägerin erwiesen waren» Dazu mußte aber die Beklagte über den Inhalt der betreffenden Druckschriften bestimmte Behauptungen aufstellen und entsprechende Tatsachen vortragen«, Das hat sie, wie erwähnt* trotz der Aufforderung dos Gerichts unterlassen- Schließlich gab der Druck der Br 8 des 2«, Jahrgangs der "Offene Worte" der Klägerin auch kein Recht, das Darlehen fristlos zu kündigen«, Es kann schon fraglich sein, ob die Klägerin diese Behauptung in der Berufungsinstanz noch aufrechterhalten hat,* da sie dort nicht ausdrücklich wieder vorgetragen worden ist«, Das Berufungsgericht brauchte sich aber in den Urteilsgründen mit dieser Behauptung nicht besonders zu befassen«, Denn der vorgetragene Inhalt dieser Veröffentlichung enthielt nicht den von der Klägerin behaupteten Vorwurf* die Kreditnehmer der Klägerin hätten pmerikanische Schmiergelder erhalten, sie seien korrumpiert Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dadurch, daß sie eine Druckschrift herstellte, in der diese wahre Tatsache behauptet wurde, gegen ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verstoßen haben soll»

Zitierte Normen: § 137 ZPO
TatsacheRechtInhaltDruckschriftenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk.1 nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetzi	ZPO §	137
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Rechtssatzs Die Klage war darauf gegründet, daß die Beklagte dadurch, daß sie Zeitschriften mit bestimmtem Inhalt gedruckt hatte, gegen die von ihr übernommenen und von der Klägerin im einzelnen näher bezeichneten Vertragspflichten verstoßen habe» Die Klägerin genügt in einem solchen Fall der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht, wenn sie außer der allgemeinen Behauptung über die Verletzung von Vertragspflichten nur die betreffenden Druckschriften überreicht und die Aufforderung des Gerichts, diejenigen Stellen in den Druckschriften zu bezeichnen, die die angeblichen Verstöße enthalten, unbeachtet -läßt*
Aktenzeichens IV ZR 58/56 Urteil des BGH vom IO* Oktober 1956
OLG Frankfurt/Main
17 ZR 58/56
Verkündet lt = Protokoll am 3o Oktober 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der w
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
e - Gr. m. b - H.,
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vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Br» 5|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 gegen Grom.b.H., F
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 vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich K
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OberSLandesgerichts in Prankfurt/Main vom 15» Bezember 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
JDie Klägerin ist eih Zusammenschluß der in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone lizenzierten Zeitungsverleger..
Sie hat u.a, den Zweck, die ihr angehörenden Zeitungsverlage wirtschaftlich zu unterstützen. Hierzu standen ihr zwei Ponds zur Verfügung, der W^fc£onds I und der V.^Jfonds II, die von der amerikanischen Militärregierung zur Verfügung gestellt, zu dem Teil aber von den lizenzierten Zeitungsverlagen selbst aufgebracht worden waren*
Bei dem Ausleihen der Gelder aus dem Ponds I sollten nach Weisung der amerikanischen Militärregierung	verhindert
 werden, ebenso wie die Verbreitung nationalsozialistischer oder verwandter völkischer Ideen einschließlich Rassenlehre und Rassenhaß, faschistische oder antidemokratische Ideen, militärische Ideen irgendwelcher Art
 Als die amerikanische Militärregierung die Mittel für den Ponds II zur Verfügung stellte, gab der amerikanische Hohe Kommissar Richtlinien heraus, die bei der darlehnsweisen Hingabe der Gelder an die demokratische Presse der Bundesrepublik beachtet werden sollten* In diesen Richtlinien heißt es, es könne natürlich kein Zweifel darüber bestehen, f,daß nur solche Zeitungen für eine Unterstützung in Frage kommen, die sich zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik bekennen*"
Die Beklagte war Mitglied der klagenden Genossenschaft.
Ihr Geschäftsführer, einer der Mitgründer der Genossenschaft, gehörte anfangs auch ihrem Vorstand an.
Der Beklagten war aus dem VWJPfcfonds II ein Kredit in Höhe von 300 000 DM zugesagt worden, den sie bis zu dem 17. Oktober 1951 mit 233 000 DM in Anspruch genommen hatte. Da die Beklagte im
 
Lohndruck eine Sonderausgabe der "Tat”, einer Zeitschrift, die nach Angabe der Klägerin kommunistische Tendenzen aufwies., gedruckt hatte, erklärte sich die Beklagte auf das Verlangen der Klägerin bereit, das Darlehn sofort zurückzu-zahlen«, Um die Beklagte aber vor den wirtschaftlichen Folgen dieser Rückzahlung zu bewahren, gewährte die Klägerin ihr ein Darlehn bis zur Höhe von 260 000 DM aus dem Fonds I, so daß praktisch nur eine Umbuchung vorgenommen wurde«, Dieses Darlehn hat die Klägerin mit Schreiben vom 17» März 1953 zur sofortigen Rückzahlung gekündigte
 Die Klägerin hat behauptet, sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt«, da die Beklagte mit den Zinszahlungen in Verzug geraten sei und da sie gegen die bei der Dar-leiinshingabe getroffenen politischen Vereinbarungen verstoßen habe, indem sie fortgesetzt Zeitungen und andere Druckerzeugnisse kommunistischen, prokommunistischen oder tarnkommu-nistischen Inhalts gedruckt habe.
Die Klägerin macht zunächst einen Teilbetrag geltend\
Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25 000 DK nebst 5 l/2 % Zinsen seit dem 30«, Juli 1953 zu zahlen» •
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«,
Sie hat behauptet, die Klägerin habe das von ihr geübte Verfahren bei der Zinszahlung, das zu einer verspäteren Zahlung geführt habe, bisher nie beanstandet«, Sie habe auch Druckschriften des von der Klägerin behaupteten Inhalts nicht her-gestellt, außerdem sei sie bei der Empfangnahme des tfarlehns keine politischen Bindungen eingegangen«,
 
Durch Beschluß vom 29» April 1954 hat das Landgericht der Klägerin aufgegeben darzulegen, durch welche im einzelnen mit 3elegen und Daten anzugebenden, bei ihr gedruckten Druckerzeugnisse kommunistischen, prokommunistischen oder tarnkommunistischen Inhalts die Beklagte gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag verstoßen habe0
Die Klägerin hat darauf eine Anzahl von Zeitungen und Druckerzeugnissen vorgelegt, die von der Beklagten hergestellt worden sind«, Darauf hat das Landgericht ihr durch Beschluß vom 30 „ Dezember 1954 aufgegeben, in den überreichten Druckschriften diejenigen Stellen zu kennzeichnen, die gegen die von ihr behaupteten DarlehnsbeStimmungen verstießen*
Die Klägerin ist dieser Auflage nicht nachgekommene Das Landgericht hat daher die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin die von ihr behaupteten Verstöße der Beklagten gegen die demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes nicht nachgewiesen habe* Sie sei der ihr obliegenden Darlegungsund Beweispflicht nicht nachgekommen. Gegen dieses Urteil hat die-Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie stütze ihre Klage nicht auf bestimmte Artikel oder Abschnitte der Druckerzeugnisse, sondern darauf, daß diese- in ihrer Tendenz antidemokratischen, kommunistischen oder prokoramunistischen und tarnkommunistischen Charakters seien.■
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt * Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen..
 
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Klägerin ihrer Darlegungsund Beweislast nicht genügt hat*
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihre Kündigung des Darlehns nicht auf die unpünktliche Zinszahlung durch die Beklagte gründen? denn die Beklagte habe die Zinsen bisher immer erst verspätet gezahlt® Lasse sich aber ein Gläubiger unpünktliche Zinszahlungen längere Zeit gefallen, so könne er, wenn daraus nach dem Vertrag besondere Hechte herheleitet werden könnten, von diesen erst Gebrauch machen, wenn er dem Schuldner zu erkennen gegeben habe, daß er künftig keine Nachsicht mehr walten lassen werde, und der Schuldner dann trotzdem nicht pünktlich zahle®
Auf Grund der bei der Darlehnshingabe getroffenen Vereinbarung s*ei es der. Beklagten verboten, Bestrebungen zu unterstützen oder zu fördern, die im Gegensatz zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik stünden* Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß die Ber-' klagte durch Ausführung von Lbhndruckaufträgen den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik zuwidergehandelt habe* Sie habe nur behauptet, die Beklagte
 habe Zeitschriften gedruckt, die im Dienste von antidemo-
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kratischen, kommunistischen oder tarnkommunistischen Bestrebun gen und Organisationen stünden, ohne darzulegen, aus welchen' Umständen sie diese Schlüsse ziehe. Sie habe keine Tatsachen dafür angeführt, daß die im Lohndruck hergestellten Zeitschriften von antidemokratisch eingestellten Parteien oder Organisationen verfaßt seien oder gefördert würden. Obwohl die Klägerin wegen dieser mangelnden Substantiierung abgewiesen worden sei, sei eine solche Substantiierung auch in
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der Berufungsbegründung nicht nachgeholt worden. Auf den nochmaligen Hinweis des Gerichts wegen der fehlenden Sub-stantiierung habe die Klägerin nur die- Erklärung abgegeben,
’’sie könne es nicht sagen, ob und inwieweit einzelne Artikel prokommunistisch oder tar»kommunistisch seien? das müsse ein Sachverständiger feststellen, als welcher Prof»Dr» Suesterhenn in Präge kommeo Die Zeitschriften enthielten keine eindeutig verfassungswidrigen Artikel, benutzten aber diese Artikel, um die Ideen des Kommunismus vorzutragen«” Wenn aber die Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, aus einem bestimmten Verhalten der Beklagten Rechte herleiten wolle wie hier die vorzeitige Rückzahlung eines unkündbar gewährten (Tilgungs-) Darlehns, so müsse sie auch im einzelnen darlegen und belegen, inwiefern sich die Beklagte treui-widrig verhalten habe, indem sie antidemokratische Tendenzen unterstützt haben solle« Dazu genüge es nicht, daß die Klägerin dem Gericht eine ganze Anzahl von Druckschriften überreiche, von denen die Klägerin selbst erkläre.sie könne es nicht sagen, ob- und inwieweit einzelne Artikel prokommunistisch oder tarnkommunistisch seien, das müsse ein Sachverständiger feststellen» Die Klägerin;hätte hierzu die einzelnen Artikel genau bezeichnen und deren antidemokratische Tendenz heraussteilen müssen» Dies sei allein .	.	..	schon	deshalb notwendig, damit
 auch der Gegner, dem das rechtliche Gehör.nicht versagt werden dürfe, die Möglichkeit habe, nun seinerseits darzulegen, daß die von der Klägerin als antidemokratisch beanstandeten Artikel diese Charakterisierung nicht verdienten» Es gehe nicht an, daß die Klägerin dem Gericht ohne jede Kommentierung einen Stoß von Zeitschriften vorlege, damit nun das Gericht diese erst auf zu beanstandende Artikel untersuche und dann erst etwa zu beanstandende Artikel im Sinne des Klagevorbringens
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Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen dem Gericht nicht ausreichend dargelegt hat, ist im Ergebnis
 zuzustimmen.
Denjenigen, der als Kläger eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, trifft grundsätzlich die Darlegungsund Beweislast o Er kann mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn er dem Gericht diejenigen Tatsachen vorträgt, die nach dem Gesetz das geltend gemachte Recht entstehen lassen Das Berufungsgericht hat auf Grund der Darlegungen der Klägerin bisher festgestellt, daß die Beklagte sich nach den Abmachungen der Parteien durch die Empfangnahme des Darlehns verpflichtet habe, keine Bestrebungen zu unterstützen oder zu fördern, die im Gegensatz zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik stehen«
Die Klägerin war nun aber weiter verpflichtet, auch genügend Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte dieser Verpflichtung zuwidergehandelt hat«, Es kann dahingestellt bleiben, ob es genügt hätte, wenn die Klägerin hierzu.den Inhalt der von ihr überreichten Druckschriften in d*er mündlichenVerhandlung vorgetragen hätte, und ob dieser
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Vortrag durch eine Bezugnahme auf die überreichten Druckschriften ersetzt werden konnte; denn ihr Inhalt ist von der Klägerin weder direkt vorgetragen worden, noch hat die Klägerin in zulässiger Weise auf die Druckschriften Bezug	H
genommen* Bine solche Bezugnahme kann zwar auch stillschwei- ' gend erfolgen, und die Druckschriften waren auch ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Daraus folgt hier aber nicht, daß die Klägerin sich in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung auf sie bezogen hat. Eine solche Bezugnahme ist nach § 137 Abs 3 ZPO nur zulässig, wenn keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält- Aus dem vom Landgericht erlassenen Auflagebeschluß wie insbesondere auch aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin näher substantiieren müsse, inwiefern die Beklagte mit der Herstellung der von der Klägerin überreichten Druckerzeugnisse gegen die Grundsätze der Verfassung ■ der Bundesrepublik verstoßen habe, ergab sich aber eindeutig, daß das Gericht eine allgameine und umfassende Bezugnahme auf die überreichten umfangreichen Druckschriften für unangemessen hielt. Die Klägerin.konnte sich daher nicht stillschweigend auf den ganzen Inhalt der Druckschriften beziehen. Das gilt auch bezüglich des Inhalts der von der Klägerin überreichten Broschüre ” Das deutsche Volk fällt die Entscheidung"♦ Die Krage, ob eine Bezugnahme auf diese und die*anderen überreichten Druckschriften unangemessen sei, hatten die Gerichte nach ihrem pflichtgemäsaen Ermessen zu entscheidenEs ist nichts dafür dargetan, daß sie die hierfür bestehenden Grenzen des Ermessens allgemein*oder bezüglich der Bezugnahme auf einzelne Druckerzeugnisse überschritten hätten. Die Klägerin hat die Druckschriften daher nur als Urkunden zu Beweiszwecken überreicht, ohne ihren.Inhalt vorzutragen, und nur als Be-
 
weisurkunden waren sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Ein solches Verfahren ist prozessual möglich (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18«- Aufl § 128 III 1 c) * Wird in dieser Weise verfahren, dann ist aber der nicht vorgetragene Inhalt der zu Beweiszwecken überreichten Schriftstücke bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger für seine Klage genügend Tatsachen vorgetragen hat und ob die Klage zulässig begründet isty unberücksichtigt zu lassen«
Um zu begründen, daß die Beklagte gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, hat die Klägerin nur vorgetragen, daß die Beklagte Druckerzeugnisse mit antidemokratischem, kommunistischem, prokommunistischem und tärnkommunistischem Charakter hergestellt habe» Diese Angaben haben die Tatsachen-instanzen mit Recht für zu allgemein und nicht genügend konkret gehalten, als daß die Klägerin damit das vertragswidrige Verhalten der Beklagten genügend darlegen könnte * Ihr Vortrag enthält im Grunde nicht mehr als die bloße Behauptung, die Beklagte habe den von ihr übernommenen Verpflichtungen zuwidergehandelt o Konkrete Tatsachen, aus denen sich diese Zuwiderhandlung ergibt, hat die Klägerin trotz der Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen* sich vielmehr mit der oben erwähnten vor dem Oberlandesgericht abgegebenen Erklärung, sie könne nicht sagen, ob und inwiefern einzelne Artikel pro-kommunistisch oder tarnkomraunistisch seien, das müsse ein Sachverständiger fest stellen, bbjgnUgt. Sie hat es somit dem Gericht überlassen, diese Tatsachen selbst aus den zu.Beweiszwecken überreichten Druckschriften herauszusuchen*
Bin derartiges Verfahren widerspricht den Grundsätzen des Prozeßrechts. Nach diesen muß die Partei selbst die Tatsachen vortragen. Sie sollen Gegenstand der Verhandlung sein, und der Gegner muß Gelegenheit haben, zu den Tatsachen im einzelnen Steilung zu nehmen. Diese Möglichkeit :ist ihm
 
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nicht gegeben., wenn die klagende Partei selbst keine Tatsachen vorträgt und es dem Gericht Uberläßt, aus umfangreichen Beweisurkunden nach seinem Ermessen diejenigen Tatsachen auszuwählen, die geeignet sein könnten, die Klage zu begründen* Würde das Gericht in dieser Weise verfahren, dann würde es das Verfahrensrecht verletzen* Es würde dem Beweisverfahren eine Bedeutung einräumen, die ihm nicht zukoramt. Die Vorlage
 der Druckschriften als Beweismittel dient nur dazu, vermittelst des Augenscheins nachzuweisen, daß die Behauptungen der beweispflichtigen Parteien über den in der Druckschrift enthaltenen Text zutreffend sind» Sie haben nicht den Zweck, . daß das Gericht daraus die zur Klagebegründung erforderlichen Tatsachen entnimmt, die von der Partei nicht vorgetragen sind. Würde das Gericht in dieser Weise verfahren und die so gewonnenen Tatsachen zur Urteilsgrundlage machen, dann würde der Gegner möglicherweise verurteilt, ohne daß ihm das rechtliche Gehör eingeräumt worden wäre*
Auch die weiteren vorgetragenen Revisionsrügen sind unbegründet *
Kit den in Wr II 1 u, 2 der Revisionsschrift enthaltenen Rügen macht die Klägerin in der Hauptsache geltend, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung bestimmte Tatsachen unbeachtet gelassen habe* Diese Rügen sind unerheblich, da die Klage mit Recht schon deswegen abgewiesen worden ist, weil die Klägerin den Klaggrund nicht genügend dargelegt hatte* Dann aber konnte und-durfte das Gericht überhaupt nicht prüfen, ob die nicht ausreichend substantiiert vorgetragenen Behauptungen der Klägerin erwiesen waren»
 
Die Annahme der Revision* die Kündigung des Darlehens sei schon deswegen zulässig gewesen* weil die von der Beklagten hergestellten Druckschriften in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt hätten, daß damit die Demokratie in der Bundesrepublik untergraben werden solle, ist unzutreffend Die Klägerin hatte nicht behauptet und das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, daß schon dieser in der Öffentlichkeit hervorgerufene Eindruck ganz ohne Rücksicht darauf, ob er zu Recht bestand, das Recht gab, das Darlehen zu kundigen- Ein Unterstützen oder Fördern von Bestrebungen, die im Gegensatz zu den demokratischen Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik standen, und das der Beklagten verboten war und zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigte, lag nicht schon vor, wenn die Druckschriften fälschlicherweise in der Öffentlichkeit den erwähnten Eindruck hervorgei’ufen hätten. Es kam vielmehr darauf an, ob die Druckschriften in Wahrheit derartigen Bestrebungen dienten. Dazu mußte aber die Beklagte über den Inhalt der betreffenden Druckschriften bestimmte Behauptungen aufstellen und entsprechende Tatsachen vortragen«, Das hat sie, wie erwähnt* trotz der Aufforderung dos Gerichts unterlassen-
Schließlich gab der Druck der Br 8 des 2«, Jahrgangs der "Offene Worte" der Klägerin auch kein Recht, das Darlehen fristlos zu kündigen«, Es kann schon fraglich sein, ob die Klägerin diese Behauptung in der Berufungsinstanz noch aufrechterhalten hat,* da sie dort nicht ausdrücklich wieder vorgetragen worden ist«, Das Berufungsgericht brauchte sich aber in den Urteilsgründen mit dieser Behauptung nicht besonders zu befassen«, Denn der vorgetragene Inhalt dieser Veröffentlichung enthielt nicht den von der Klägerin behaupteten Vorwurf* die Kreditnehmer der Klägerin hätten pmerikanische Schmiergelder erhalten, sie seien korrumpiert
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und gekauft, um amerikanische Politik zu vertreten» Es wurde allenfalls behauptet, daß deutsche Zeitungen amerikanische Gelder empfangen hätten» Diese Tatsachen waren nicht unwahr. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dadurch, daß sie eine Druckschrift herstellte, in der diese wahre Tatsache behauptet wurde, gegen ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verstoßen haben soll»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verzugs sind frei von Bechtsirrtum«,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Schmidt	Ascher	Johannsen
 Scheffler	Wüstenberg'
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