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BGH · IV ZR 58/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 58/54

Ob und mit welcher Rückwirkung Bundesrecht im lande Berlin in Kraft gesetzt wird, kann die Berliner Gesetzgebung bestimmen«. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Art 3 des Berliner Übernahmegesetzes vom 6„ November 1953 ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar* Oktober .1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel, Dr.VrWerner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Das Entschädigungsamt hat sein Begehren abgelehnt, weil einmal die vorhandenen Gesundheitsschäd^en nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmeh zürückzuführen seien und sodann,weil der Kläger als Anwärter der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen sei'. Das Landgericht hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 14, September 1953 gebilligt, Der Beschluss.ist dem Kläger zu Händen seines für das Verfahren vor dem Landgericht bevollmächtigten Rechtsanwalts am 3« Oktober 1953 zugestellt worden. Gegen den Beschluss hat der Kläger in einer persönlich von ihm Unterzeichneten Eingabe vom 1. Es hat ausgeführt, die vom Kläger persönlich angebrachte Beschwerde sei nicht formgerecht eingelegt worden und daher rechtsunv/irksam gewesen. Nachdem jedoch die Entscheidung des Landgerichts am 3» November 1953 rechtskräftig geworden sei, wäre es nicht mehr möglich, noch ein Rechtsmittel einzulegen. Zwar könne sich ein Gesetz rückwirkende Kraft beilegen* jedoch müsse, wenn die Rückwirkung sich auf bereits rechtskräftig erledigte Sachen erstrecken solle, dies unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht werden, da neue Verfahrens-Vorschriften grundsätzlich nur anhängige Verfahren erfassen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stehen, damit angreifen zu können, dass der klar ausgesprochene Wille des Gesetzgebers in Berlin gewesen sei, dort für die Entschädigungsberechtigten dieselbe Rechtslage herzustellen, wie sie in der Bundesrepublik durch das.mit Wirkung vom 1* Oktober 1953 in Kraft getretene BEG gelte. Denn der Angriff der Revision richtet sich gegen die Auslegung einer Berliner Vorschrift, nämlich des Art 3 des Berliner Übernahmegesetzes vom 6* November 1953. Ob und mit welcher Rückwirkung Bundesrecht im Lande Berlin in Kraft gesetzt wird, kann die Berliner Gesetzgebung bestimmen.

Zitierte Normen: § 102 BEG
VorschriftGesetzBEGBerlinerBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

j?ür das .Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung*
Gesetz x
Rechtssatzs
 Drittes Überleitungsgesetz § 13: BEG §§ 112, 113? 102 Abs 4; Berliner Gesetz zur Übernahme des BEG vom 6oll»1953 ’Art 3
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Ob und mit welcher Rückwirkung Bundesrecht im lande Berlin in Kraft gesetzt wird, kann die Berliner Gesetzgebung bestimmen«.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Art 3 des Berliner Übernahmegesetzes vom 6„ November 1953 ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar*
Aktenzeichen: IV ZR 58/54 Urteil des BGH vom 7» Oktober 1954
KG Berlin
IJ_ZR 58/54
Verkündet am 7* Oktober 1954 ochorm, Jusbizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bürgermeisters a„D. Ernst
 in B

Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt -
gegen
 das Land Berlin . vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin-Wilmersdorf. Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.^H^fc''
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom’7. Oktober .1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr.Kregel,
 Dr.VrWerner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27.
Januar 1954 wird gebühren- und auslagenfrei zuruck-gewiesen. Die aussergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, der seit dem Jahre 1918 der SPD angehörte und im Jahre 1931 für 12 Jahre zu dem Bürgermeister der Stadt gewählt worden war, ist am 29. März 1933 aus diesem Amt entfernt und darauf durch den damaligen Preussischen Minister des Innern nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7., April 1933 ohne Versorgung entlassen wordehöEr wurde auch Verfolgungen ausgesetzt. Am 14cMärz 1940 hat er einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt; der Antrag wurde jedoch abgelehnt * Nach dem Zusammenbruch wux’de der Kläger auf Veranlassung der KPD Bezirksbürgermei-ster des Bezirks D^fc, Er trat der KPD bei., Im September 1945 ist er nach Westberlin gezogen, wo er seitdem wohnt.
Er gibt an, er sei anlässlich einer viertägigen Verhaftung im Jahre 1934 von einem SS-Mann geschlagen und durch die nachfolgenden fortwährenden Drangsalierungen seelisch und körperlich schwer erkrankt und noch-heute herz- und iierverrleidend, Er begehrt deshalb eine Entschädigung durch Gewährung'-eine’s Heilverfahrens und Zahlung einer Rente (§15 Abs 2!'&EG),
Das Entschädigungsamt hat sein Begehren abgelehnt, weil einmal die vorhandenen Gesundheitsschäd^en nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmeh zürückzuführen seien und sodann,weil der Kläger als Anwärter der NSDAP von einer Entschädigung ausgeschlossen sei'. Das Landgericht hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 14, September 1953 gebilligt, Der Beschluss.ist dem Kläger zu Händen seines für das Verfahren vor dem Landgericht bevollmächtigten Rechtsanwalts am 3« Oktober 1953 zugestellt worden. Gegen den Beschluss hat der Kläger in einer persönlich von ihm Unterzeichneten Eingabe vom 1. November 1953 am 2.. November 1953 Be-
schwerde beim Kammergericht eingelegt. Die Beschwerde hat sein Verfahrens bevollmächtigter des zweiten Rechtszugs am 10» November 1953 zurückgenommen und am 116 November 1953 gegen den Beschluss des Landgerichts Berufung einge-r legt.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen» Es hat die Revision zugelassen» Mit ihr beantragt der Klägerj das Urteil des Kammergerichts aufzuheben-und ihm die begehrte Entschädigung zu gewähren, hilfsweise -die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entschei'dungsgründe?
Bas- Kammergericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig. Es hat ausgeführt, die vom Kläger persönlich angebrachte Beschwerde sei nicht formgerecht eingelegt worden und daher rechtsunv/irksam gewesen. Infolgedessen sei der ..Beschluss- des Landgerichts am 3» November 1953. rechtskräftig geworden und hätte durch die formgerecht erst am 11. November 1953 eingelegte Berufung nicht mehr angefochten werden können. Zwar ordne„das in Berlin ergangene Übernahmegese-tz vom, 6. November 1953 (GVB1 S 1339) an, dass das BEO für. Berlin mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft trete. Nachdem jedoch die Entscheidung des Landgerichts am 3» November 1953 rechtskräftig geworden sei, wäre es nicht mehr möglich, noch ein Rechtsmittel einzulegen. Zwar könne sich ein Gesetz rückwirkende Kraft beilegen* jedoch müsse, wenn die Rückwirkung sich auf bereits rechtskräftig erledigte Sachen erstrecken solle, dies unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht werden, da neue Verfahrens-Vorschriften grundsätzlich nur anhängige Verfahren erfassen
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könnten* Die Prüfung des Art 3 des Übernahmegesetzes ergebe aber nicht, dass diese Bestimmung eine derart umfassende Rückwirkung habe anordnen wollen«,
Die Revision glaubt diese Ausführungen, die im Einklang mit der in BGHZ 3* 82 f abgedruckten Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stehen, damit angreifen zu können, dass der klar ausgesprochene Wille des Gesetzgebers in Berlin gewesen sei, dort für die Entschädigungsberechtigten dieselbe Rechtslage herzustellen, wie sie in der Bundesrepublik durch das.mit Wirkung vom 1* Oktober 1953 in Kraft getretene BEG gelte.
Selbst wenn die Ausführungen der Revision begründet wären, so könnten sie zu einem Erfolge in der Revisionsinstanz nicht führen. Denn der Angriff der Revision richtet sich gegen die Auslegung einer Berliner Vorschrift, nämlich des Art 3 des Berliner Übernahmegesetzes vom 6* November 1953. Dieses Gesetz ist aber eine landesrechtliche Vorschrift. Auf Verletzung landesrechtlicher Vorschriften kann jedoch nach § 102 Abs 4 BEG eine Revision nicht gestützt werden.
Ob und mit welcher Rückwirkung Bundesrecht im Lande Berlin in Kraft gesetzt wird, kann die Berliner Gesetzgebung bestimmen. Hierin liegt kein Verstoss gegen bundesrechtliche Vorschriften. Die Vorschriften der §§ 112 und 113 BEG sind daher nicht verletzt.
Zu Unrecht glaubt die Revision, sich für ihre Gegenauffassung auf die in BGIIZ 6, 47 f und BGHZ 11, 234 f ab-gedruclcten Entscheidungen des II. und des I. Zivilsenats berufen zu können. Beiden Entscheidungen lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es war dort zu entscheiden, ob § 549
 
«r.
 
ZPO dem entgegenstehe, Westberliner Recht,-das sachlich-rechtlich mit dem Bundesrecht .übereinstimmte, nachzuprüfen«, Hier steht dagegen zur Entscheidung, ob das Revisionsgericht die Auslegung eines besonderen Berliner Übernahmegesetzes nachprüfen kann«, Diese Präge ist, wie ausgeführt, aber zu verneinen«,
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 87 BEO in Verbindung mit § 97 ZPO zurückgewiesen werden«.
Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg