Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. 33er Beklagte hat in der Zeit von August 1945 bis Mai 1946 v.an .der Klägerin Plschenbier bezogen«: Hierbei hatte er sich verpflichtet, die leeren Flaschen und Kästen jeweils, innerhalb von 14 Tagen zurücjkzusenden. Auf die Revision der Klägerin hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone das Urteil des Bervifungsgerichts aufgehoben, den Beklagten zur Lieferung von Flaschen und Kästen in der geforderten Menge verurteilt und hinsichtlich des Feststellungsanti'ags den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an. Mit der Revision, um deren Zurückweisung' der Beklagte bittet, beantragt die Klägerin, den Klageanspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung über den Betrag an das Landgericht oder das Oberlandesgericht in iDüsseldorf Äufückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Leerguts bereits vor dem 27. Mai 1946 im Verzug gewesen sei, so dass er gemäss § 286 BGB Verpflichtet wäre, der Klägerin den durch die nicht rechtzeitige Rückgabe entstandenen Schaden zu ersetzen. 1.) Allerdings trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, dass der Bestand von etwa 60 000 Stück gebrauchsfähiger Flaschen im Mai/Juni 1946 nicht ausreichend gewesen wäre« In Übereinstimmung mit der gutachtlichen äusserung des Sachverständigen Dr« stellt das Berufungsgericht vielmehr rechtlich bedenkenfrei das Gegenteil fest. Das Gericht stellt zwar weiter fest, dass die Klägerin in Umsatzschwierigkeiten gfekommen ist, jedoch- nur dadurch, dass sie ihre Kunden in einem grösseren Umfang mit Flaschenbier beliefert habe, als es dem von ihnen zuriickgegebenen Leergut entsprochen habe« Hieraus lässt sich aber nicht, wie das Berufungsgericht es tuty die Schlussfolgerung ziehen, dass ausschliesslich das Verfahren der Klägerin nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Beklagten für den Umsatzrückgang ursächlich gewesen sei. Zunächst hat das .Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Geschäftslage, wie sie nach dem Zusammenbruch vorlag, die Klägerin nötigen konnte, Kunden, die ihre Geschäftsverbindung zu ihr aufrechterhielten, hinsichtlich ihrer Pflicht zur Rückgabe von Leergut entgegenkommend zu behandeln, während Anlass’ für ein solches Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten, der seine Geschäfts Verbindung zur Klägerin gelöst hatte, nicht mehr bestand1“.'.... Hierbei würde auch zu prüfen sein, ob bei dem Umsatzx’ückgang ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat* insofern, als sie anderen Kunden gegenüber nicht in der ihr zuzu demutenden Weise auf eine Rückgabe von Leergut hingewirkt hat und ob und inwieweit dadurch auch von ihr der entstandene Schaden verursacht worden ist. Mag auch hoch nach der Währungsreform zunächst ein Flaschenmangel bestanden haben, so ist nichts dafür dargetan, dass die Klägerin dureh die Nichtrückgöbe der von dem Beklagten geschuldeten 1599 Flaschen an einer Steigerung ihres Umsatzes nach diesem Zeitpunkt gehindert worden ist.
2480 071 17 ZS 58/53 it verkündet am 19* November 1953 Jus t i zange stellbar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit der Firma H. Bier- und Kohlensäuregrossvertrieb, DflHM-Hflifc, strasse fl|, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmäclitigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Eduard Strasse % Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozesbbevo1Imächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der 3undesrichter Baske, Johann sen , Dr. Kregel und Br. v. Y/erner für Recht erkannt: Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts,, in Düsseldorf vom 5- Februar 1953 wird insoweit /auf gehoben, als es den Anspruch der Klägerin auf Scha-' densersatz filr die Nichtrückgabe von Bierflaschen für die Zeit vom 2?. Mai 1946 bis zu dem 20. Juni 1948 abv/eist und über die Kosten des Rechtsstreits befunden hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Im übrigen wird die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 33er Beklagte hat in der Zeit von August 1945 bis Mai 1946 v.an .der Klägerin Plschenbier bezogen«: Hierbei hatte er sich verpflichtet, die leeren Flaschen und Kästen jeweils, innerhalb von 14 Tagen zurücjkzusenden. Bei Beendigung der Geschäfts Verbindung der Parteien im Mai 1946 waren nach Behauptung der Klägerin noch 1599 Bierflaschen und S Flaschenkästen rückständig;. Die Klägerin hat, nachdem sie zunächst auf deren Herausgabe.geklagt hatte, später eine Lieferung von Flaschen und Kälten in dieser Menge verlangt, Gleichzeitig hat sie eine Feststellung.begehrt, dass.-der Beklagte verpflichtet sei,, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Kichtrückgabe der Flaschen .und Kasten entstanden sei und noch entstehen werde. Beide Vorinstanzen hatten die * Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone das Urteil des Bervifungsgerichts aufgehoben, den Beklagten zur Lieferung von Flaschen und Kästen in der geforderten Menge verurteilt und hinsichtlich des Feststellungsanti'ags den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an. das Berufungs.gericht zur Feststellung zurückverwiesen, ob der Beklagte mit der Rück-gäbe der Biexrflaschen in Verzug geraten sei oder sogar seine Rückgabepflicht in vertragswidriger Weise verletzt habe und ob, wie der Beklagte behauptet, der Klägerin dadurch kein Schaden, entstanden sei, weil sie noch ausreichend Flaschen für ihre Bierlieferungen unbenutzt in ihrem Kel*r ler liegen gehabt habe. Der Beklagte hat der,Klägerin am 2, Februar 1950 1599 Flaschen sngeboten und, nachdem die Klägerin deren Annahme zunächst abgelehnt hatte, am 23* März 1950 I429 ‘.iüÄtA'Äl -i • * A V«.' .. : ' : . Flaschen geliefert. Die Differenz von 170 Flaschen wurde hierbei auf ein nachträglich festgestelltes Guthaben des Beklagten in Höhe von 8 Flaschenkästen verrechnet. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen von einem Sachverständigen, der vom Senat zu’ernennen sei, zu berechnenden Schadensersatzbetrag zu zahlen für die NichtrUckgabe von 1599 Bierflaschen für die Zeit vom 27. Mai 1946 bis zu dem 15 w I.lärz 1950 nebst 12 1/2 $ Zinsen. Diesen'Anspruch hat das Berufungsgericht abgev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung' der Beklagte bittet, beantragt die Klägerin, den Klageanspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung über den Betrag an das Landgericht oder das Oberlandesgericht in iDüsseldorf Äufückzuverweisen. * Bntsoheidungsgrün&e: Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Leerguts bereits vor dem 27. Mai 1946 im Verzug gewesen sei, so dass er gemäss § 286 BGB Verpflichtet wäre, der Klägerin den durch die nicht rechtzeitige Rückgabe entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hat jedoch einen Nachweis dafür, dass der Klägerin ein Schaden erwachsen sei, für nicht geführt gehalten. 13s hat aus geführt: Die Klägerin habe im Hai/Juni 1946 mit etwa 60 000 Stück gebrauchsfähiger Flaschen einer-ausreichenden Bestand zur Verfügung gehabt. Sie hätte daher nicht in ümsatzschwi'erigkeiten kommen können, wenn sie ihre Kunden nur in einem der jeweiligen Rückgabe von Leergut entsprechenden Umfang mit Flaschenbier beliefert hätte« .••V « Dies habe die Klägerin aber unterlassen und nur dadurch habe sie den-gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Schaden erlitten. Der durch die Verminderung des Leergutbestandes entstandene .Umsatzrückgang wäre somit auch dann zu verzeichnen gewesen, wenn der Beklagte seiner Rückgabepflicht nachgekoiomen wäre« Dies gelte auch für die Zeit nach der. Y/ährungsreform: für diese käme noch hinzu, dass die Klägerin allmBestellungen seitens ihrer Kundschaft habe genügen können« Die Behauptung der Klägerin, . ♦ , t. , , ihr Flaschenbestand habe nicht für die Umsatzerhöhung ausgereicht, die- ab Oktober 1.948 infolge des. damals wieder beginnenden Ausstosses von Bier eingesetzt habe, sieht das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der Zeugin nicht als gerechtfertigt an« ' I ; # .***.*♦ ♦ •.!.*«. * Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe sind teilweise berechtigt« Sie greifen durch, soweit sie den der Klägerin ihrer Darstellung nach in der Zeit vor der Wahrungsumstellung entstandenen Schaden betreffen, sie sind dagegen im Ergebnis unbegründet, soweit es sich um den angeblich später erwachsenen Schaden handelt. 1.) Allerdings trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, dass der Bestand von etwa 60 000 Stück gebrauchsfähiger Flaschen im Mai/Juni 1946 nicht ausreichend gewesen wäre« In Übereinstimmung mit der gutachtlichen äusserung des Sachverständigen Dr« stellt das Berufungsgericht vielmehr rechtlich bedenkenfrei das Gegenteil fest. Das Gericht stellt zwar weiter fest, dass die Klägerin in Umsatzschwierigkeiten gfekommen ist, jedoch- nur dadurch, dass sie ihre Kunden in einem grösseren Umfang mit Flaschenbier beliefert habe, als es dem von ........... ■*> ihnen zuriickgegebenen Leergut entsprochen habe« Hieraus lässt sich aber nicht, wie das Berufungsgericht es tuty die Schlussfolgerung ziehen, dass ausschliesslich das Verfahren der Klägerin nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Beklagten für den Umsatzrückgang ursächlich gewesen sei. Zunächst hat das .Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Geschäftslage, wie sie nach dem Zusammenbruch vorlag, die Klägerin nötigen konnte, Kunden, die ihre Geschäftsverbindung zu ihr aufrechterhielten, hinsichtlich ihrer Pflicht zur Rückgabe von Leergut entgegenkommend zu behandeln, während Anlass’ für ein solches Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten, der seine Geschäfts Verbindung zur Klägerin gelöst hatte, nicht mehr bestand1“.'.... Sodann müsste in dem Augenblick, in dem “der vorhandene Vorrat von Flaschen verbraucht war und die Klägerin auch durch MAufbügeln" keine weiteren Flaschen mehr einsetzen konnte, die Kichtrüc&gabe der von dem Beklagten geschuldeten Flanschen sich auch auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin bemerkbar machen. Bas Berufungsgericht hätte daher feststeilen müssen, wann dieser Zeitpunkt etwa eingetreten war, wie lange dann.bei einem Einsatz einer Flaschenmenge, wie , r sie der Beklagte schuldete, und dem durch das Verfahren dei* Klägerin verstärkten Rücklauf Verlust auch diese Flaschenmenge aufgezehrt gewesen wäre und welcher Verlust der Klägerin während dieser Zeit.dadurch entstanden ist, dass sie. die von dem Beklagten geschuldeten FlaBchen nicht ein-eetzen konnte. Hierbei würde auch zu prüfen sein, ob bei dem Umsatzx’ückgang ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat* insofern, als sie anderen Kunden gegenüber nicht in der ihr zuzu demutenden Weise auf eine Rückgabe von Leergut hingewirkt hat und ob und inwieweit dadurch auch von ihr der entstandene Schaden verursacht worden ist. 2r) Dagegen sinä die Angriffe der Revision hinsichtlich der Verneinung eines Schadens für die Seit nach der Währungsreform nicht begründet» Das Berufungsgericht hat die Entstehung eines Schadens auf Grund der Bekundungen der Buchhalterin Hesper verneint, die seit deia Jahre 1927 in den Diensten der Klägerin steht« Diese hat ausgesagt, zwar habe der Bierumsatz auch unmittelbar nach der Wäh-rungsreform* noch unter Flaschenroangel gelitten, die Klägerin habe jedoch nach der Währungsreform1* allen Bestellun« gen seitens der Kundschaft genügen können» Aus diesen Be-^ kundungen konnte das Berufungsgericht ofihe Verstoss gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze den Schluss ziehen, dass das von dem Beklagten geschuldete Leergut für den 3ierumsatz der Klägerin nach der Währungsreform ohne Bedeutung gewesen ist und sein Behlen daher von diesem Zeitpunkt an der Klägerin keinen Schaden zugefügt hat» Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, die Zeugin Header, die zweimal vernommen worden ist, noch ein drittes mal zu hören. Die von der Klägerin überreichte Aufstellung über ihren Bierabsatz nach der Währungsreform zeigt, 'TdäsqB sie ihn trotz fehlenden Leerguts ständig steigern korinteSf Die Behauptung der Klägerin, es sei nicht möglich gewesen; den Umsatz so zu erhöhen, wie dies bei einem ausreichenden Flaschenbestand auf Grund der Aufstellung möglich gewesen ware, ist daher nicht schlüssig. Mag auch hoch nach der Währungsreform zunächst ein Flaschenmangel bestanden haben, so ist nichts dafür dargetan, dass die Klägerin dureh die Nichtrückgöbe der von dem Beklagten geschuldeten 1599 Flaschen an einer Steigerung ihres Umsatzes nach diesem Zeitpunkt gehindert worden ist. Die Rügen aus .§ 286 und § 287 ZPO greifen nicht durch. ISntscheidungserhebliche Hechtsfehler enthält das angefochtene Urteil, soweit es die erhobenen Brsatzanspräche für die angeblich in der Zeit nach der V/älirungsumstellung entstandenen Schäden ab 7 lehnt. nicht. Ersatzansprüche für die Zeit nach der Vährungsreform hat das Berufungsgericht daher mit liecht abgewiesen. Bagegen war wegen der für die Zeit vor der Währungsreform geltend gemachten Ansprüche das Berufungsurteil aufzuheben. Der Rechtsstreit war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Hevisiou, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.-; Schmidt Baske Johanhsen . Kregel. v» Werner