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BGH

Gericht: BGH

Hoch bei einem Urlaub im Jahre 1944 habe die Beklagte ihm, als er den ehelichen Verkehr gesucht habe, den Rücken zugokehrt und erklärt, seine Liebe besteht nur darin, zu ihr ins Bbtttzu kommeno Die Aussprache im Januar 1947 sei von der Beklagten herbeigeführt worden. bis dahin immer noch bemüht gewesen sei, sie mit den Kindern in der Westzone unterzubringenB Wenn es zu einer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gekommen sei, so habe der Kläger dies allein dadurch verschuldet, dass er seit 1945 ßicht alle Mittel aufgewandt habe, um wieder ein Zusammenleben mit der Familie zu ermöglichen, und dass er es nunmehr ohne Grund ablehne, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Das Zusammentreffen der Parteien in den Urlauben "des Klägers sei auch stets sehr harmonisch und herzlich verlaufen, so dass sie keine Erklärung dafür gehabt habe, dass der Kläger die eheliche Gemeinschaft nach 194.5 Sie sei darüber so fassungslos gewesen, dass es zu einer wirklichen Aussprache nicht habe kommen können* Kohl habe der Kläger ihr zugesagt, dass er sich um die Unterbringung der Familie in Bielefeld bemühen wolle* Als sie selbst dann in Bielefeld keinen Erfolg gehabt habe, sei sie, zu demal an dem für die Rückkehr in die Ostzone festgesetzten Tage Glatteis gewesen sei, nach Bonn gefahren, um dort den Kläger nochmals zu treffen und sich mit ihm zu besprechen* Der Kläger aber habe bei ihrem unerwarteten Auftreten jede Beherrschung verloren* Sie halte auch heute noch an der Ehe fest und sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen* Auch die Kinder bedürften dringend des erzieherischen Einflusses .des Klägers, zu demal sie selbst neben der Ausübung ihres Berufes als Lehrerin an einer Oberschule und neben der Versorgung ihres Haushaltes kaum in der Lage sei, sich ausreichend mit den Kindern zu befassen* Das Berufungsgericht stellt fest, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit Januar 1947 aufgehoben und ihre Ehe so tief zerrüttet ist, dass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entspre chenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann» Die Zerrüttung’ erblickt es darin, dass der Kläger es hartnäckig ablehne, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Frau wieder aufzunehmen» Er habe erklärt, sie wegen ihres angeblich lieblosen Verhaltens, insbesondere beim ehelichen Verkehr, zu hassen und zugegeben, dass er Beziehungen zu einer anderen Frau in Düsseldorf aufgenommen habe, die er zu heiraten' gedenke, sobald die Selbständigkeit der Kinder der Parteien oder die Besserung seiner eigenen Vermö-gensverhältnisse das unter Berücksichtigung der unterhalt sansprüc he der Kinder gestatten würden. Wenn die Beklagte etwa infolge einer bei ihr vorhandenen Gebärmutterknickung bis Anfang 1943 bei der körperlichen Hingabe derart heftige -Schmerzen empfunden hat, dass sie gehemmt war, sichdabei ganz dem erotischen Gefühl zu überlassen und ihrem Kingabewillen voll Ausdruck zu geben, vielmehr den Verkehr regelmässig nur mit Überwindung geschehen lassen konnte und ihn sogar in einzelnen Fällen ver weigert hat, so konnte das für die ehelichen Empfin , düngen des Klägers wohl eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten, ohne dass diese auf einem Ver- Allerdings könnte ein solcher Irrtum nicht deshalb für unerheblich angesehen werden, weil das Berufungsgericht einen ursächlichen.Zusammenhang zwischen dem durch ihr vorbezeichnetes Leiden bedingten Verhalten der Beklagten und dem Zerfall der ehelichen Gesinnung des Klägers mit der Feststellung verneint, der Kläger habe, wie sein jetziges Verhältnis zu einer anderen Frau zeige, ändere::’; Gründe, sich von der Beklagten fernzuhalten, als ihre von ihm behauptete "Frigidität”. Soweit das Berufungsgericht damit sagen will, dass dieses ehewidrige Verhältnis der wahre Beweggrund des Klägers für seine Abwendung von der Beklagten sei, entbehrt.diese Feststellung einer ausreichenden Grundlage in dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. gefasst, die er dieser schliesslich auch eingestah-* den habe und die der Grund gewesen sei, weshalb er sich schon damals immer mehr von seiner Familie gelöst habe und weshalb er über ihr unerwartetes Erscheinen in Bonn nach dem Treffen in Lünen so ungehalten gewesen sei. Jedenfalls ist das Gericht dieser Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen und hat die angebliche Zuneigung des Klägers für die Schwägerin der Beklegten nicht als Zerrüttungsursache angesehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergehen aber, dass es nicht nur keine Umstände, die der Beklagten zu dem Verschulden gereichen könnten, sondern überhaupt keinerlei Umstände für bewiesen ansieht, mit denen der Kläger seine Abwendung Von der Beklag ten rechtfertigen könnte. Ohne Grund macht die Revision geltend dass diese Feststellung unter Verstoss gegen § 286 ZPO zustande gekommen sei, weil das Berufungsgericht insoweit bei der Bildung seiner Überzeugung das Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend berücksichtigt und gewürdigt habe, Das Berufungsgericht konnte daraufhin mit Recht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beklagte, wenn sie tatsächlich während des mehrjährigen Bestehens der Ehe in dem einen oder anderen Fall den ehelichen Verkehr verweigert haben sollte, dafür bei ihrer sonstigen Grundeinstellung zu dem Kläger, die nicht ablehnend und lieblos war, beson- glaubwürdig - in Abrede genommen hat» Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin zu dieser Behauptung des Klägers bedurfte es danach nicht, zu demal die Zeugin bekundet hatte, dass sie bei ihrem Verkehr im .Hause der Parteien keinerlei Beobachtung gemacht habe, die auf eine lieblose Behandlung des Klägers durch die Beklagte hätte schliessen lassen können» Hiernach war auch ein näheres Eingehen auf die einander widersprechenden Darstellungen der Parteien über ihr Zusammensein im Urlaub des Klägers im Juli 1944 (Schriftsatz des Klägers vom 14« Januar 1949 -Bl 53 -9 Verteidigungsschrift der Beklagten Heft II Bl 6, Heft III Bl 2‘ nicht erforderlich» Auch die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte ihn im Jahre 1941* während er einige Wochen als Soldat in Döbeln gelegen habe und später während seiner Teilnahme an einem Fahnenjunkerlehrgang in Leipzig von August bis September 1944 nicht besucht habe, stand der Überzeugung des Berufungsgerichts, dass ihr damaliges Verhalten nicht ehezerrüttend gewirkt haben könne, nicht im Wege. Denn der Kläger hatte nicht behauptet, dass er die Beklagte zu einem solchen Besuch aufgefordert oder ihr gegenüber auch nur zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass ihm daran viel gelegen sei. Er hatte vielmehr vorgetragen, dass er im Jahre 1940 wegen seines gespannten Verhältnisses zu dem Vater der Beklagten, bei dem diese nach seiner Meinung nicht entschieden genug auf seine Seite getreten sei, dem Einberufungsbefehl zur Y/ehrmacht unverzüglich Folge geleistet habe, obwohl die Möglichkeit einer Uk-Stellung bestanden habe. Ohne Grund rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht sich die Postkarte der Beklagten an den Kläger vom 27. Das Berufungsgericht konnte darin eine Anerkennung der Liebe des Klägers und das Versprechen, sie ihm zu vergelten, erblicken, ohne darin ein Zugeständ nis zu finden, dass die Beklagte sich dem Kläger ge-* genübe:; lieblos verhalten oder ihm den ehelichen Verkehr verweigert habe«, Falls die persönlichen handschriftlichen Ausführungen der Beklagten Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, musste das Berufungsgericht um so mehr Bedenken haben, den Inhalt dieser Postkarte im Sinne eines Schuldbekenntnisses zu . Schuld trage*, weil er Umstände, die seine Abwendung von der Beklagten rechtfertigen konnten, nicht dargetan habe, besteht auch dann zu Hecht, wenn die Beklagte infolge der heftigen Schmerzen, die sie wegen ihres körperlichen Fehlers beim ehelichen Verkehr empfand, nicht immer in der Lage war, dem Klä-ger in geschlechtlicher. Eine andere Beurteilung könnte vielleicht dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehe der Parteien auch auf anderen Gebieten des ehelichen Lebens eines wertvollen Inhalts entbehrt hätte, so dass es im ganzen zu ihrer Erfüllung in einer sinnvollen Lebensgemeinschaft nicht hätte kommen können. Die-hat se Möglichkeit jedoch bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar guten geistigen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften der Beklagten und vor allem auch mit Rücksicht auf die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durchaus bestanden. Die Revision geht bei ihrer gegenteiligen Auffassung von einem - wie dargelegt, nicht feststellbaren - Verschulden der Beklagten aus, ohne im übrigen den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichkeit des Y/i der Spruchs im Einzelnen entgegenzutreten und ihre davon abweichende Ansicht näher zu begründen.

Zitierte Normen: § 4 EheG
verkehrenKindehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

V erkundet am 28, Juni .19.51
lCLett, Justizangest, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hilmar E S^mi^strasse
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevolimächtigter: Rechtsanwalt
g e
e n
, geh.
seine Ehefrau Ruth
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächti&ters Rechtsanwalt Justizrat
 Br.l
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«Juni 1951 unter i'iitwirkung der Bundesrichter Br.Lersch, Raske,
 Br,Hartz, Johannsen und Br.Kregel
 für Recht erkanntt
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom I.Lärz 1950 wird auf Kosten des Klügers zuriickgewie sen»
Ber Vert des Streitgegenstandes wird auf
2000,— Bi: festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 24« September 1938 in Dresden geheiratet 0 Der Kläger ist konfessionslos, die Beklagte evangelisch« Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar die am 2o* August 1939 geborene Ingrid und der am 10« Kärz 1943 geborene Erhard« Der letzte eheliche Verkehr hat im Januar 1947 stattgefunden«
Die Parteien haben in Dresden zusammen gelebt wo der Kläger bis zu seine.r Einberufung zur Wehrmacht im April 1940 im Geschäft des Vaters der Beklagten tätig war« Sie haben sich während des Krie ges und während mehrerer Urlaube des Klägers getroffen und vor dem Zusammenbruch zuletzt im Jahre 1944 miteinander ehelich verkehrt« Die Beklagte war nach den Bombenangriffen auf Dresden mit den Kindern nach Marterbüschei, einer Siedlung in der Nähe von Pockau-Lengefeld, evakuiert worden« Nach' dem Kriege zog sie mit den Kindern nach Ilarienberg im Erzgebirge, wo sie noch jetzt wohnt«und - auf Widerruf - als Lehrerin an einer Oberschule tätig ist« Obwohl die Parteien - nach aussen hin jedenfalls - vor dem Zusammenbruch nicht im Stroit auseinandergegangen waren, kehrte der Kläger nach seiner Entlassung vom Wehrdienst am 8« Mai 1945 nicht zu der Beklagten nach Marienberg zurück, son dern begab sich nach Westdeutschland« Die Parteien haben seither miteinander in Briefwechsel gestanden, bis die Beklagte, im Januar 1947 äen Kläger
 aufsuchte, um eine Aussprache mit ihm herbe izuf Uhren« Sie trafen sich in Lünen/V/estf« bei einer Schwester des Klägers• Bei! diesem Zusammentreffen kam es auch nocheinmal zu dem ehelichen Vor kehr« Da die Aussprache nicht den von ihr erwarteten Erfolg hatte, fuhr die Beklagte ohne Wissen des Klägers einige Tage später von Bielefeld aus, wo sie mit einem Bekannten die Rückreise in die Ostzone hatte ahtreten wollen, nach Eonn zu ihrem Bruder, wohin, wie sie wusste, auch der Kläger um diese Zeit kommen wollte« Der Kläger war über das unerwartete): Erscheinen der Beklagten in Eonn sehr ungehalten und machte ihr deswegen heftige Vorwürfe« Es kam zu einem Herzanfall der Beklagten, die dann kurze Zeit später nach Marienberg zurückkehrte« Nach die sem Zusammentreffen blieben die Farteien weiter miteinander im Briefwechsel, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Übersiedlung der Beklag ten und der Kinder in die Westzone« Mit Schreiben * vom 60 Mai 1947 lehnte der Kläger es dann jedoch eindeutig ab, mit der Beklagten dio eheliche Gemeinschaft noch einmal versuchsweise wieder aufzunehmen«
Am 3« März 1948 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein«
Er behauptet, die Ehe habe von vornherein darunter gelitten, dass die Beklagte bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und
 
ihrem Vater stets die Partei des Vaters ergriffen habe« Auch habe sie ihn stets lieblos behandelt, insbesondere keinerlei Zärtlichkeit und Herzlichkeit für ihn übrig gehabt«. Sie habe den Geschlechtsverkehr innerlich abgelehnt, so dass er bereits zu ; Beginn der Ehe die Zeugin	eine Freundin
 der Beklagten, gebeten habe, diese doch einmal über den Geschlechtsverkehr aufzuklären. Die I?reundin habe daraufhin auch mit der Beklagten gesprochen, Jedoch keine Änderung in ihrer Einstellung hervpr-rufen können. Hoch bei einem Urlaub im Jahre 1944 habe die Beklagte ihm, als er den ehelichen Verkehr gesucht habe, den Rücken zugokehrt und erklärt, seine Liebe besteht nur darin, zu ihr ins Bbtttzu kommeno Die Aussprache im Januar 1947 sei von der Beklagten herbeigeführt worden. Es sei bei dieser Gelegenheit noch einmal zu dem ehelichen Verkehr .gekommen, weil der Kläger die Beklagte, die dauernd geweint habe, habe trösten wollen. In Wirklichkeit habe er die eheliche Gemeinschaft schon seit langem als zerrüttet betrachtet. Die häusliche Gemeinschaft sei bereits seit 1940, spätestens aber seit Hai 1945 aufgehoben. Der Kläger verlangt deshalb die Scheidung der Ehe aus § 4Ö EheG.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht einer Scheidung aus § 48 EheG und macht geltend, die häusliche Gemeinschaft habe noch bis lange Zeit nach dem Zusammentreffen im Januar 1947 fortbestanden, da der Kläger

bis dahin immer noch bemüht gewesen sei, sie mit den Kindern in der Westzone unterzubringenB Wenn es zu einer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gekommen sei, so habe der Kläger dies allein dadurch verschuldet, dass er seit 1945 ßicht alle Mittel aufgewandt habe, um wieder ein Zusammenleben mit der Familie zu ermöglichen, und dass er es nunmehr ohne Grund ablehne, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Es sei nicht richtig, dass sie gefühlskalt sei und den Geschlechtsverkehr ablehne. Sie habe diesen niemals verweigert. Zu Anfang der Ehe habe sie allerdings bei jedem Verkehr grosse Schmerzen gehabt, so dass sie den Verkehr nur unter grosser Überwindung habe ertragen können. Sie habe aber sofort einen Arzt aufgesucht, der ihr zunächst Schonung auferlegt habe. Später, nach der Geburt des zweiten Kindes (10. März 1943}* habe der eheliche Verkehr aber normal stattfinden können. Sie habe nie erfahren, dass der Kläger ihre Freundin beauftragt habe, ihr wegen ihres Verhaltens beim Geschlechtsverkehr Vorhaltungen zu machen. Das Zusammentreffen der Parteien in den Urlauben "des Klägers sei auch stets sehr harmonisch und herzlich verlaufen, so dass sie keine Erklärung dafür gehabt habe, dass der Kläger die eheliche Gemeinschaft nach 194.5 nicht mehr fortgesetzt habe. Seine Briefe seien immer abweisender geworden, so dass sie im Januar 1947 unbedingt eine Aussprache habe herbei-führen wollen. Sie sei zu diesem Zweck mittet im Winter nach Lünen/Westf. gefahren, wo sie sich bei
 
einer Schwester des Klägers mit diesem getroffen höbe» Der Kläjer sei ihr dort in einer völlig veränderten Haltung und Einstellung gegenübergetreteno
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Sie sei darüber so fassungslos gewesen, dass es zu einer wirklichen Aussprache nicht habe kommen können* Kohl habe der Kläger ihr zugesagt, dass er sich um die Unterbringung der Familie in Bielefeld bemühen wolle* Als sie selbst dann in Bielefeld keinen Erfolg gehabt habe, sei sie, zu demal an dem für die Rückkehr in die Ostzone festgesetzten Tage Glatteis gewesen sei, nach Bonn gefahren, um dort den Kläger nochmals zu treffen und sich mit ihm zu besprechen* Der Kläger aber habe bei ihrem unerwarteten Auftreten jede Beherrschung verloren* Sie halte auch heute noch an der Ehe fest und sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen* Auch die Kinder bedürften dringend des erzieherischen Einflusses .des Klägers, zu demal sie selbst neben der Ausübung ihres Berufes als Lehrerin an einer Oberschule und neben der Versorgung ihres Haushaltes kaum in der Lage sei, sich ausreichend mit den Kindern zu befassen*
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, gemäss seinem ICLagantrag zu erkennen.
Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung ’der Revision die Berufung entsprechend dem Antrag der
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Eelclagten zurückgewiesen»
Mit; der Revision verfolgt der Kläger sein Schei dungsbegehre'n weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision»
Jjjntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit Januar 1947 aufgehoben und ihre Ehe so tief zerrüttet ist, dass mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entspre chenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann» Die Zerrüttung’ erblickt es darin, dass der Kläger es hartnäckig ablehne, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Frau wieder aufzunehmen» Er habe erklärt, sie wegen ihres angeblich lieblosen Verhaltens, insbesondere beim ehelichen Verkehr, zu hassen und zugegeben, dass er Beziehungen zu einer anderen Frau in Düsseldorf aufgenommen habe, die er zu heiraten' gedenke, sobald die Selbständigkeit der Kinder der Parteien oder die Besserung seiner eigenen Vermö-gensverhältnisse das unter Berücksichtigung der unterhalt sansprüc he der Kinder gestatten würden. Der Kläger habe sich damit endgültig von der Beklagten abgewandto
 Die Zerrüttung ist, wie das Berufungsgericht weiter feststeilt, allein vom Kläger verschuldet.
Bei den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Feststellung im einzelnen begründet, hat es die hier maßgebende Beweislastregelung nicht ver-
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kannte Dio Beklagto ist zwar grundsätzlich für das Verschulden des Klägers beweispflichtig. Aus der unstreitigen Tatsache aber, dass der Kläger es ist,, der sich von ihr abgewandt hat und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ablchnt, konnte es mit Decht die Vermutung herleiten, dass die Zerrüttung auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers heruhe, der sich jedenfalls dem äusseren Anschein nach der Beklagten gegenüber ins Unrecht gesetzt hat, indem er gegen die in seinem Eheversprechen übernommenen Pflichten handelte. Ihm obliegt deshalb der Nachweis, dass er zu seinem Verhalten einen triftigen Grund hatte 'KG 163, 246; 166, 212).
Das Berufungsgericht hat diesen Nachweis nicht als geführt angesehen. Die Begründung, die es hierzu gibt, unterliegt allerdings insofern einem gewissen Bedenken, als es anscheinend davon ausgeht, dass eine Schuld des Klägers an der Zerrüttung nur dann ausgeschlossen sein könnte, wenn die Umstände, auf die er die Zerrüttung zurückführt-, auf einem Verschulden der Beklagten beruhen würden, dabei also verkennt, dass die Zerrüttung .euch ganz oder überwiegend in Verhältnissen begründet sein kann, für die keinen der beiden Ehegatten im Kechtssinne eine sittliche Verantwortung trifft (vgl RG 166, lg-!}. Wenn die Beklagte etwa infolge einer bei ihr vorhandenen Gebärmutterknickung bis Anfang 1943 bei der körperlichen Hingabe derart heftige -Schmerzen empfunden hat, dass sie gehemmt war, sichdabei ganz dem erotischen Gefühl zu überlassen und ihrem
 Kingabewillen voll Ausdruck zu geben, vielmehr den Verkehr regelmässig nur mit Überwindung geschehen lassen konnte und ihn sogar in einzelnen Fällen ver weigert hat, so konnte das für die ehelichen Empfin , düngen des Klägers wohl eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten, ohne dass diese auf einem Ver-
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schulden der Beklagten beruhte. Es wäre dann zu fragen gewesen, ob ein schliessliches Erlöschen der ehelichen Gefühle des Klägers, falls es allein oder vorwiegend durch diese Belastung bedingt war, ihm als Verschulden hätte angerechnet werden können»
Auf einem möglichen Rechtsirrtum in dieser Beziehung beruht jedoch das Berufungsurteil nicht. Allerdings könnte ein solcher Irrtum nicht deshalb für unerheblich angesehen werden, weil das Berufungsgericht einen ursächlichen.Zusammenhang zwischen dem durch ihr vorbezeichnetes Leiden bedingten Verhalten der Beklagten und dem Zerfall der ehelichen Gesinnung des Klägers mit der Feststellung verneint, der Kläger habe, wie sein jetziges Verhältnis zu einer anderen Frau zeige, ändere::’; Gründe, sich von der Beklagten fernzuhalten, als ihre von ihm behauptete "Frigidität”. Soweit das Berufungsgericht damit sagen will, dass dieses ehewidrige Verhältnis der wahre Beweggrund des Klägers für seine Abwendung von der Beklagten sei, entbehrt.diese Feststellung einer ausreichenden Grundlage in dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Kläger hatte
 
bei seiner Vernehmung vom 15. Februar 1950 (Bl 130 GA) zugegeben, dass er seit etwa sieben Monaten Beziehungen zu einer Frau in Düsseldorf unterhalte.
Dass diese Beziehungen bereits wesentlich früher bestanden hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest und ist auch aus dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Die vorliegende Klage, in der der Kläger die Zerrüttung bereits auf die angebliche mangelnde Hingabeberoitschaft der Beklagten £j*j..vU? gestützt hatte, ist aber schon im März 1948 er-, hoben. Zwar hatte die Beklagte in ihren persönlichen handschriftlichen Eingaben an das Landgericht und an das Berufungsgericht - Heft II Blatt 3 Rückseite und Blatt 9; Heft I Blatt 4 Rückseite -ferner behauptet, der Kläger habe bereits vor ihrem Besuch in Lünen 'Januar 1947) zu. ihrer Schwägerin in Bonn eine heimliche und tiefe Zuneigung . gefasst, die er dieser schliesslich auch eingestah-* den habe und die der Grund gewesen sei, weshalb er sich schon damals immer mehr von seiner Familie gelöst habe und weshalb er über ihr unerwartetes Erscheinen in Bonn nach dem Treffen in Lünen so ungehalten gewesen sei. Es ist aber aus dem Beruf ungsurteil nicht ersichtlich, wie weit diese Darlegungen der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geworden sind. Jedenfalls ist das Gericht dieser Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen und hat die angebliche Zuneigung des Klägers für die Schwägerin der Beklegten nicht als Zerrüttungsursache angesehen.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergehen aber, dass es nicht nur keine Umstände, die der Beklagten zu dem Verschulden gereichen könnten, sondern überhaupt keinerlei Umstände für bewiesen ansieht, mit denen der Kläger seine Abwendung Von der Beklag ten rechtfertigen könnte.
Zunächst stellt es ausdrücklich fest, dass ein liebloses Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger, insbesondere bei der ehelichen Hingabe oder eine grundsätzlich ablehnende oder abwertende Einstellung der Beklagten zu dem ehelichen Verkehr nicht bewiesen sei. Ohne Grund macht die Revision geltend dass diese Feststellung unter Verstoss gegen § 286 ZPO zustande gekommen sei, weil das Berufungsgericht insoweit bei der Bildung seiner Überzeugung das Vorbringen des Klägers nicht erschöpfend berücksichtigt und gewürdigt habe,
!7as die angebliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Beklagte anlangt, so hat der Kläger bei seiner Vernehmung selbst eine solche nur in drei Fällen bekundet. Davon hat er nur einen einzigen Fall (Juli 1944) nach Zeit und Umständen näher bestimmt. Das Berufungsgericht konnte daraufhin mit Recht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beklagte, wenn sie tatsächlich während des mehrjährigen Bestehens der Ehe in dem einen oder anderen Fall den ehelichen Verkehr verweigert haben sollte, dafür bei ihrer sonstigen Grundeinstellung zu dem Kläger, die nicht ablehnend und lieblos war, beson-
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dere, ihr Verhalten rechtfertigende Gründe gehabt haben müsse, und dass der Kläger deshalb dieses ihr Verhalten vernünftigerweise nicht als ehezerrüttend habe empfinden können« Es konnte dies irrtumsfrei auch daraus folgern, dass der Klüger nicht behauptet hatte, er habe der Beklagten jemals wegen ihres angeblich lieb- oder teilnahmslosen Verhaltens beim ehelichen Verkehr Vorwürfe gemacht« Wohl hat er, wie das Berufungsgericht nicht ausser acht gelassen hat, einmal während eines Weihnachtsurlaubs mit der Zeugin Bruchhold darüber^gesprochen, dass er beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten keine Befriedigung habe« Er führe das auf mangelnde Aufklärung der Beklagten zurück* Nach der Aussage der Zeugin hat der Kläger dabei aber nicht zu dem Ausdruck gebracht, dass er das Verhalten der Beklagten als ehegefährdend oder ehezerrüttend empfinde« Er hat auch die Zeugin nicht aufgefordert, in seinem Sinne auf die Beklagte einzuwirken, wenngleich die Zeugin meint, dass er das wohl stillschweigend erwartet habe« Damit hatte die Zeugin mittelbar auch die Behauptung des Klägers verneint, er habe ihr erklärt, er, der Kläger selbst, habe bereits vergeblich versucht, die Beklagte zu belehren« Wenn diese Behauptung des Klägers zuträfe, so hätte es nahe gelegen, dass die Zeugin bei ihrem nachfolgenden Gespräch mit der Beklagten sL ch auf diesen "Auftrag” des Klägers bezogen hätte, was sie aber nach ihrer Aussage nicht getan hat und was die.Beklagte - nach der Feststellung;des Berufungsgerichts
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glaubwürdig - in Abrede genommen hat» Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin	zu	dieser	Behauptung
 des Klägers bedurfte es danach nicht, zu demal die Zeugin bekundet hatte, dass sie bei ihrem Verkehr im .Hause der Parteien keinerlei Beobachtung gemacht habe, die auf eine lieblose Behandlung des Klägers durch die Beklagte hätte schliessen lassen können» Hiernach war auch ein näheres Eingehen auf die einander widersprechenden Darstellungen der Parteien über ihr Zusammensein im Urlaub des Klägers im Juli 1944 (Schriftsatz des Klägers vom 14« Januar 1949 -Bl 53 -9 Verteidigungsschrift der Beklagten Heft II Bl 6, Heft III Bl 2‘ nicht erforderlich» Auch die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte ihn im Jahre 1941* während er einige Wochen als Soldat in Döbeln gelegen habe und später während seiner Teilnahme an einem Fahnenjunkerlehrgang in Leipzig von August bis September 1944 nicht besucht habe, stand der Überzeugung des Berufungsgerichts, dass ihr damaliges Verhalten nicht ehezerrüttend gewirkt haben könne, nicht im Wege. Denn der Kläger hatte nicht behauptet, dass er die Beklagte zu einem solchen Besuch aufgefordert oder ihr gegenüber auch nur zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass ihm daran viel gelegen sei. Er hatte vielmehr vorgetragen, dass er im Jahre 1940 wegen seines gespannten Verhältnisses zu dem Vater der Beklagten, bei dem diese nach seiner Meinung nicht entschieden genug auf seine Seite getreten sei, dem Einberufungsbefehl zur Y/ehrmacht unverzüglich Folge geleistet habe, obwohl die Möglichkeit einer Uk-Stellung bestanden habe. Wenn die Beklagte
 damals davon absah, den Kläger zu besuchen, so konnte das hiernach auch in dessen Verhalten, möglicherweise auch in den häuslichen Verhältnissen der Beklagten seinen Grund haben, der 1941 die Pflege ihrer knapp zweijährigen schwer asthmakranken Tochter, 1944 ausserdem die Pflege ihres knapp anderthalbjährigen Sohnes oblag.
Ohne Grund rügt die Revision weiter, dass das Berufungsgericht sich die Postkarte der Beklagten an den Kläger vom 27. Pebruar 1947» auf die der . Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 1. Juli 1948 ;B1 25 R) bezogen habe, und die ein Schuldbekenntnis der Beklagten enthalte, nicht habe vorlegen lassen. Die Postkarte befindet sich bei den Ge-richtsäkten (Bl 17} • Es ist el so <anzunehmen, dass ihr Inhalt, auch wenn im Berufungsurteil nicht ausdrücklich auf sie, sondern nur auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen ist, in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Das Berufungsgericht brauchte aber den Inhalt dieser Karte nicht als Schuldbekenntnis der Beklagten aufzufas-sen. Die Beklagte schreibt darin:
f,Die Liebe, die Du mir einst gegeben hast, lebt in mir und kommt mir immer deutlicher zu dem Bewusstsein. Sio ist für-mich unauslöschlich und Ausdruck dafür sind unsere hübschen Kinder. Ich liebte Dich auch, aber nicht so bewusst und tief und heute begreife ich Dich. Ich werde nicht froh, bis ich Dir das vergelten kann, doppelt und drei-> fache"
 
Das Berufungsgericht konnte darin eine Anerkennung der Liebe des Klägers und das Versprechen, sie ihm zu vergelten, erblicken, ohne darin ein Zugeständ nis zu finden, dass die Beklagte sich dem Kläger ge-* genübe:; lieblos verhalten oder ihm den ehelichen Verkehr verweigert habe«, Falls die persönlichen handschriftlichen Ausführungen der Beklagten Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, musste das Berufungsgericht um so mehr Bedenken haben, den Inhalt dieser Postkarte im Sinne eines Schuldbekenntnisses zu . werten, als die Beklagte darin dargelegt hatte, in welcher seelischen Verfassung und mit welcher Absicht sie damals derartige Äusserungen gegenüber dem Kläger getan hatte, obwohl sie sich in keiner Weise ihm gegenüber schuldig fühlte ‘Heft II Bl 11)*
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger an der Zerrüttung der Ehe die alleinige . Schuld trage*, weil er Umstände, die seine Abwendung von der Beklagten rechtfertigen konnten, nicht dargetan habe, besteht auch dann zu Hecht, wenn die Beklagte infolge der heftigen Schmerzen, die sie wegen ihres körperlichen Fehlers beim ehelichen Verkehr empfand, nicht immer in der Lage war, dem Klä-ger in geschlechtlicher. Hinsicht in dem Maße Befriedigung zu gewähren, wie sie es ohne diese von ihr nicht verschuldete körperliche Eigenheit wohl vermocht hätte* Denn dieser Umstand allein konnte ihm nicht die sittliche Berechtigung geben, sich von einer Frau, die sonst ihre Pflichten als Gattin und
 Kutter in vollem Maße erfüllt hat, loszusagen, um das entbehrte höhere Maß geschlechtlicher Befriedigung bei einer Anderen zu suchen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer einseitigen Überbewertung der biologischen und erotischen Seite der Ehe und zu einer Verleugnung ihrer höheren sittlichen Werte führen. Eine andere Beurteilung könnte vielleicht dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehe der Parteien auch auf anderen Gebieten des ehelichen Lebens eines wertvollen Inhalts entbehrt hätte, so dass es im ganzen zu ihrer Erfüllung in einer sinnvollen
 Lebensgemeinschaft nicht hätte kommen können. Die-hat
 se Möglichkeit jedoch bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar guten geistigen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften der Beklagten und vor allem auch mit Rücksicht auf die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durchaus bestanden.
Wenn der Kläger trotzdem unter Mißachtung und Gefährdung der menschlichen und sittlichen Lebenswerte, die ihm in der Ehe- und Familiengemeinschaft mit seiner Frau und seinen Kindern dargeboten und zur Verwirklichung aufgegeben waren, der Beklagten seine Liebe entzog, weil er glaubte, in bezug auf ihre körperliche Hingabe etwas entbehren zu müssen, obwohl sie nach besten Kräften und zeitweilig unter Erduldung heftiger Schmerzen bemüht war;9 -ihm nach Möglichkeit auch in dieser Beziehung/vsein;:-'fr : Recht zuteilwerden zu lassen, so hat er damit die
 Ehe schuldhaft zerrüttet, Uie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4.0 Juni 1951 “ IV ZR 27.^50 - näher ausgeführt hat, kann sich ein.-. Ehegatte unter solchen Umständen nicht darauf berufen, dass das Erkalten seiner ehelichen Empfindungen für den Ehepartner ein rein schicksalhafter Vorgang sei, für den er nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Unter den dargelegten Umständen kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass die Aufrechterhaltung der Ehe keinen sittlichen Bedenken unterliegt. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu macht, sind in jeder Hinsicht zu billigen und frei von Rechtsirrtum. Die Revision geht bei ihrer gegenteiligen Auffassung von einem - wie dargelegt, nicht feststellbaren - Verschulden der Beklagten aus, ohne im übrigen den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichkeit des Y/i der Spruchs im Einzelnen entgegenzutreten und ihre davon abweichende Ansicht näher zu begründen.
Auf die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe auch, durch das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder erfordert wird, kommt es hiernach nicht mehr an. Doch auch insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es diese Frage bejaht, zuzustimmen.
 
Die Ko st enent Scheidung folgt aus § 97 ZPO«.
Dr0 Lersch	Raslce	Dr*	Hartz
 Johannsen
Kregel