Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, GoJ Dfl Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 1. Die vom Streithelfer des Klägers eingelegte Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 57/93 vom 1. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Kurt , Tfl^H^lBstraße Hl, DflHHHM, als Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlaß des am 8. Mai 1901 geborenen und am 6. April 1988 verstorbenen Versicherungskaufmanns Alfred Bruno Wilhelm Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte gen, KflHBallee DI und Kolle- Strelthelfer des Klägers: Dr. Dieter Ufll^B, ZflHBRstraße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Renate geb. Straße < Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, GoJ Dfl Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 1. Dezember 1993 beschlossen: 1. Die von Richter am Bundesgerichtshof Terno angezeigten Umstände rechtfertigen seine Ablehnung. An seiner Stelle wirkt daher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schlichting mit. 2. Die vom Streithelfer des Klägers eingelegte Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3. Streitwert: 1.290.000,- DM Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting