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BGH · IV ZR 57/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/93

Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, GoJ Dfl Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 1. Die vom Streithelfer des Klägers eingelegte Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteInstanzSchlichtingKlägerStreithelferRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 57/93
vom 1. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters Kurt	,	Tfl^H^lBstraße	Hl,
 DflHHHM, als Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlaß des am 8. Mai 1901 geborenen und am 6. April 1988 verstorbenen Versicherungskaufmanns Alfred Bruno Wilhelm
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte gen, KflHBallee DI
und Kolle-
Strelthelfer des Klägers:
Dr. Dieter Ufll^B, ZflHBRstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Renate
 geb.
Straße <
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, GoJ Dfl
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 1. Dezember 1993
beschlossen:
1.	Die von Richter am Bundesgerichtshof Terno angezeigten Umstände rechtfertigen seine Ablehnung. An seiner Stelle wirkt daher Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schlichting mit.
2.	Die vom Streithelfer des Klägers eingelegte Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3.	Streitwert: 1.290.000,- DM
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting