in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans-Heinrich Ernst Straße Klägers und Revisionsklägers, HBBBBstraßeBB» gesetzlich vertreten durch ihren Pf^ger, Rechtsanwalt Ralph Ho( Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nach dem Gesetz nicht statthaft und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob die Revision entgegen der Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO • nicht zugelassen worden ist, auch nicht, wenn die Nichtzulassung offensichtlich fehlerhaft sein sollte (BGHZ 2, 16). Überdies ist eine Verletzung des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dargetan.
zu den Prozeßakten BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 57/75 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans-Heinrich Ernst Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen S t d^^ninder jährig^Claudia HBBBBstraßeBB» gesetzlich vertreten durch ihren Pf^ger, Rechtsanwalt Ralph Ho( Li^BBstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Ralph H B» LiBBstraße 2. Frau Lieselotte S t Straße geb. n<m Beigetretene und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte IHBIH. i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dehner beschlossen: Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nach dem Gesetz nicht statthaft und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob die Revision entgegen der Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO • nicht zugelassen worden ist, auch nicht, wenn die Nichtzulassung offensichtlich fehlerhaft sein sollte (BGHZ 2, 16). Überdies ist eine Verletzung des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dargetan. Dr. Hauß Dr. Buchholz