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BGH · IV ZR 57/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/75

in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Hans-Heinrich Ernst Straße Klägers und Revisionsklägers, HBBBBstraßeBB» gesetzlich vertreten durch ihren Pf^ger, Rechtsanwalt Ralph Ho( Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nach dem Gesetz nicht statthaft und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob die Revision entgegen der Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO • nicht zugelassen worden ist, auch nicht, wenn die Nichtzulassung offensichtlich fehlerhaft sein sollte (BGHZ 2, 16). Überdies ist eine Verletzung des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterRevisionsbeklagteStraßeZPORevision

Volltext der Entscheidung

zu den Prozeßakten
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 57/75
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Hans-Heinrich Ernst
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
S t
d^^ninder jährig^Claudia
HBBBBstraßeBB» gesetzlich vertreten durch ihren Pf^ger, Rechtsanwalt Ralph Ho(
Li^BBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Ralph H
B» LiBBstraße
2.
Frau Lieselotte S t
Straße
 geb.
n<m
Beigetretene und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte IHBIH.
i
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
15. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dehner
 beschlossen:
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nach dem Gesetz nicht statthaft und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob die Revision entgegen der Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO • nicht zugelassen worden ist, auch nicht, wenn die Nichtzulassung offensichtlich fehlerhaft sein sollte (BGHZ 2, 16). Überdies ist eine Verletzung des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dargetan.
Dr. Hauß	Dr.	Buchholz