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BGH · IV ZR 57/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/74

Der Landwirt hat den Kläger deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 2.000,- DM in Anspruch genommen, weil er eine Wiese habe anpachten und die neue Wiese habe neu einsäen müssen. Außerdem brauche sie für den angerichteten Schaden auch deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger den Schaden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verursacht habe. Denn es sei erwiesen, daß der Kläger die Gülle aus reiner Gefälligkeit auf die Wiese des Landwirts BflUP gefahren habe; er habe dafür nichts bekommen und nichts gezahlt. Er hat Hühnergülle nicht auf die vereinbarungs-gemäft dafür vorgesehene Moorwiese, sondern auf eine andere frisch angesäte Wiese des Landwirts BflHHP gefahren und dadurch die Aussaat zerstört. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob es sich bei der Gülle um "Abwässer" im Sinne der Ausschluftklausel des § 4 I Nr. 5 AHB handelt. Selbst wenn der Gülle künstlich Wasser hinzugesetzt werde, um sie besser verrieseln zu können oder um sie zur Vermeidung von Überdüngungen zu "entschärfen", entstehe auch damit kein Abwasser im Sinne der Ausschlußklausel, weil in einem solchen Falle das Wasser ebenfalls Bestandteil des Flüssigdüngers werde und bleibe, der sodann kontrolliert und dosiert auf die jweils für die Düngung bestimmte Grundfläche aufgebracht und nicht etwa "abgeleitet" werde. Nach dieser Bestimmung sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als die Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Kläger versehentlich die falsche Wiese des Landwirts gedüngt habe. Das Oberlandes ge rieht hat auch keinen Zweifel daran, daß die Düngung eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Versicherungsnehmers dann gewerblich oder beruflich sei, wenn sie nach vernünftiger Lebensbetrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers gehöre. - Wenn ein Landwirt herkömmlicher Art und mit einem Betrieb herkömmlicher Bewirtschaftung ganz gelegentlich oder aus einem besonderen Grunde Tierdung statt - wie in solchen Betrieben allgemein üblich - auf eigenen Ländereien auf fremde fahre, könne es zweifelhaft sein, ob es sich dabei um eine Tätigkeit handele, die in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich des Landwirts gehöre. Hier falle der Tierdung, insbesondere aber die Gülle, regelmäßig in einem so erheblichen Umfange an, daß die Verwertungsmöglichkeiten auf dem betriebseigenen Grund und Boden nicht ausreichten. In diesen Fällen gehöre die Beseitigung überschüssiger Gülle durch Düngung fremder Ländereien nach vernünftiger Lebens-betrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich eines Landwirts, der Massentierhaltung betreibe. Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger u.a. ausgesagt, daß bei seinem HUhnerzuchtbetrieb eine große Menge von Gülle anfalle, die er auf seine eigenen Ländereien oder zu den umliegenden Bauern fahre. Unter diesen Umständen ist auch der weiter gezogene Schluß, daß die Düngung fremder Ländereien bei vernünftiger Betrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich eines Landwirts fällt, der wie der Kläger Mass ent ierhaltung betreibt, nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 4 AHB
LandwirtTätigkeitweisenRevisionDüngungKlägerGülleSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IV ZR 57/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Februar 1975 Hellmann, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Herrn Alfons
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr• und Dr.
gegen
 die öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Finanzpräsident a.D. F. R. B| und Dipl.-Math. F.	beide	in
 Postfach^Hl.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist bei: der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Nach § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)f die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
I, 5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden ferner durch Abwässer ...
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
s) ...
b) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, ...) entstanden sind;
 
Im Februar/März 1972 hatte der Kläger mit dem Landwirt BMMaus	vereinbart, HUhnergülle,
 die in dem Hühnerzuchtbetrieb des Klägers anfiel, auf eine bestimmte Moorweide des Landwirts	zu fahren. Der
 Landwirt £■■■§ besaß zu der Zeit zwei Moorfelder als Wiese* Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß die HUhner-gülle auf die nördlich gelegene Wiese fahren. Er hat die Gülle jedoch versehentlich auf die südlich gelegene, frisch angesäte Wiese gefahren. Hier soll die Einsaat verdorben sein. Der Landwirt	hat	den	Kläger	deshalb auf
 Schadensersatz in Höhe von 2.000,- DM in Anspruch genommen, weil er eine Wiese habe anpachten und die neue Wiese habe neu einsäen müssen.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Deckung des entstandenen Schadens zu verurteilen. Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens unter Berufung auf die Abwässerklausel abgelehnt. Außerdem brauche sie für den angerichteten Schaden auch deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger den Schaden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verursacht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Hühnergülle im vorliegenden Falle kein "Abwässer" gewesen sei. Auf die Ausschlußklausel eines Bearbeitungsschadens könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn es sei erwiesen, daß der Kläger die Gülle aus reiner Gefälligkeit auf die Wiese des Landwirts BflUP gefahren habe; er habe dafür nichts bekommen und nichts gezahlt. Er habe den Schaden weder durch eine gewerbliche noch durch eine berufliche Tätigkeit verursacht.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Es teilt zwar die Auffassung des Landgerichts, daß die Gülle kein "Abwässer", sondern flüssiger Stalldünger sei.
 
Es ist aber der Ansicht, daft die Deckungspflicht der Beklagten auf Grund der sog. "Bearbeitungs"- oder "Tätigkeitsklausel" ausgeschlossen sei. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Unstreitig hat der Kläger den Landwirt Benedde geschädigt. Er hat Hühnergülle nicht auf die vereinbarungs-gemäft dafür vorgesehene Moorwiese, sondern auf eine andere frisch angesäte Wiese des Landwirts BflHHP gefahren und dadurch die Aussaat zerstört.
I. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob es sich bei der Gülle um "Abwässer" im Sinne der Ausschluftklausel des § 4 I Nr. 5 AHB handelt. Es hat dies verneint, weil Gülle nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unter den Begriff "Abwässer" falle. Gülle sei kein nach Gebrauch oder sonstiger Beeinflussung abgeleitetes Wasser, sondern flüssiger Stalldünger, der aus Kot und Harn bestehe. Selbst wenn der Gülle künstlich Wasser hinzugesetzt werde, um sie besser verrieseln zu können oder um sie zur Vermeidung von Überdüngungen zu "entschärfen", entstehe auch damit kein Abwasser im Sinne der Ausschlußklausel, weil in einem solchen Falle das Wasser ebenfalls Bestandteil des Flüssigdüngers werde und bleibe, der sodann kontrolliert und dosiert auf die jweils für die Düngung bestimmte Grundfläche aufgebracht und nicht etwa "abgeleitet" werde.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzu-stimmen.
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II. Das Berufungsgericht hält weiter die Gewährung von Versicherungsschutz auf Grund der sog. "Bearbeitungs"-oder "Tätigkeits"-Klausel (§ k I Nr. 6 b AHB) für ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als die Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Es stehe fest, daß die Düngung der Wiese eine "Tätigkeit” im Sinne der Ausschlußklausel sei und die Wiese geschädigt habe. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Kläger versehentlich die falsche Wiese des Landwirts	gedüngt	habe.	Denn der Kläger habe auch
 in diesem Falle seine Tätigkeit bewußt an einer fremden Sache ausgeübt.
Das Oberlandes ge rieht hat auch keinen Zweifel daran, daß die Düngung eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Versicherungsnehmers dann gewerblich oder beruflich sei, wenn sie nach vernünftiger Lebensbetrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers gehöre. Gleichgültig sei dagegen grundsätzlich, ob die Ausführung der Tätigkeit im Einzelfall aus Anlaß eines beruflichen Zweckes erfolge. Sie brauche auch nicht entgeltlich ausgeführt zu werden. - Wenn ein Landwirt herkömmlicher Art und mit einem Betrieb herkömmlicher Bewirtschaftung ganz gelegentlich oder aus einem besonderen Grunde Tierdung statt - wie in solchen Betrieben allgemein üblich - auf eigenen Ländereien auf fremde fahre, könne es zweifelhaft sein, ob es sich dabei um eine Tätigkeit handele, die in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich des Landwirts gehöre. Das sei aber anders
 
bei einer landwirtschaftlichen Massentierhaltung zu beurteilen. Hier falle der Tierdung, insbesondere aber die Gülle, regelmäßig in einem so erheblichen Umfange an, daß die Verwertungsmöglichkeiten auf dem betriebseigenen Grund und Boden nicht ausreichten. Es müßten dann zwangsläufig Abnehmerbetriebe gesucht und gefunden werden, die zur Düngung ihrer Felder noch Bedarf an Tierdung, an Gülle, hätten. In diesen Fällen gehöre die Beseitigung überschüssiger Gülle durch Düngung fremder Ländereien nach vernünftiger Lebens-betrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich eines Landwirts, der Massentierhaltung betreibe.
Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Kläger hat nach dem Zeugnis des Landwirts B^^HB eine “große" Hühnerfarm. Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger u.a. ausgesagt, daß bei seinem HUhnerzuchtbetrieb eine große Menge von Gülle anfalle, die er auf seine eigenen Ländereien oder zu den umliegenden Bauern fahre. Früher hätten die Bauern ihren Dünger selbst ausgefahren, jetzt mache er das für sie. Der Zeuge Bfll^Hphat auch diese Äußerung bestätigt. Hiernach hat der Kläger schon des öfteren Gülle auf Wiesen oder Äcker des Zeugen gefahren.
Die Rügen der Revision können danach die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß der Kläger die bei seiner Hühnerfarm in erheblicher Menge anfallende Gülle nicht auf seinem eigenen Land unterbringen konnte, sondern dafür noch Abnehmerbetriebe in der Nachbarschaft finden mußte, die ihm die überschüssige Gülle abnahmen. Unter diesen Umständen ist auch der weiter gezogene Schluß, daß die Düngung fremder Ländereien bei vernünftiger Betrachtung in den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich eines Landwirts fällt, der wie der Kläger Mass ent ierhaltung betreibt, nicht zu beanstanden.
 
III* Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr, Hoegen