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BGH · IV ZR 57/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/71

Auch in der Fahrzeugversicherung kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Schädenangaben droht (Ergänzung zu BGHZ 47, 101 und 48, 7). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Die Klägerin zahlte auch die Versicherungsprämie von 1 471,50 DM für eine von bei der Beklagten abgeschlossene Fahrzeugversicherung. ff daß die Versicherung in Höhe des von ihm geschuldeten Darlehnsbetrages für Rechnung der Klägerin gelte und diese allein berechtigt sei, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Nach teilweise durchgeführter Beweisaufnahme gelangte die Klägerin zu der Auffassung, daß sie Versicherungsschutz nicht beanspruchen könne, weil SflHHP bewußt falsche Angaben gemacht und deshalb zu Recht den Versicherungsschutz verloren habe. Gleichzeitig machte sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr im vorliegenden Rechtsstreit entstandenen Prozeßkosten mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sie nicht rechtzeitig und umfassend über den Unfallhergang unterrichtet und dadurch die Klage veranlaßt. die Klägerin Abrechnung über den vom Versicherungsnehmer nicht verbrauchten Teil der Versicherungsprämie und Auszahlung des Restbetrages. Nach erneuter Prüfung der Rechtslage gelangte die Klägerin zu der Auffassung, daß ihr der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsschutz doch zustehe, und begehrte nunmehr wiederum von der Beklagten die Zahlung der: Reparaturkosten in Höhe von 2 596,98 DM. Eine Erledigung der Hauptsache, auf die sich die Beklagte zunächst berufen hatte, hat schon das Landgericht abgelehnt, weil die Erledigungserklärung einer Partei widerrufen werden könne, solange der Gegner nicht zugestimmt habe. § 306 ZPO müsse schon daran scheitern, daß die Klägerin nicht auf den Klageanspruch verzichtet, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Ehe aber die Beklagte auf den Gedanken gekommen sei, einen materiell-rechtlichen Verzicht anzunehmen, habe die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom 19. April 1970 die Auffassung vertreten, daß die Klägerin durch ihre Erledigungserklärung auf ihren Versicherungsanspruch verzichtet habe. Einmal verteennt die Revision, daß es sich bei den sehrift-sätzlichen Äußerungen der Klägerin nur um eine Ankündigung von Klageanträgen gehandelt hat. Die Einwilligung des Beklagten ist aber nach § 269 ZPO anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung der Klage zu widersprechen, sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht auf den Verzicht berufen kann, den der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten am 20. Zu der falschen Schadenanzeige ist es, wie folgt, gekommen: Nach dem Unfall veranlaßte ein ihm bekanntes Fräulein Ruth ScflHP, die ebenfalls Eigentümerin eines Personenkraftwagens ist, bei ihrer Haftpflichtversicherung, der Schlesischen Feuerversicherung, wahrheitswidrig anzugeben, sie habe mit ihrem Wagen den Unfall verschuldet, weil sie in einer Links- Hiernach steht es für das Berufungsgericht außer Frage, daß Sg^HHI durch seine bewußt falsche Schadenanzeige die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. Diese Rechtsfolge setzt aber eine vorherige, klare und unmißverständliche Belehrung des Versicherungsnehmers darüber voraus, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz bei vorsätzlich falschen Angaben auch dann verliert, wenn der Versicherer dadurch keine Nachteile gehabt hat. Ist der Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge seines Verhaltens nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so bleibt der Versicherer wie bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Die Belehrungspflicht des Versicherers hat der Bundesgerichtshof für die Kfz- Haftpflicht-versicherung entwickelt (BGHZ 48, 7 = VersR 1967, 593; VersR 1968, 1155; 1969, 214; 1970, 26 und 1047). Hingegen hält die Beklagte es nicht für gerechtfertigt, auch für die Kaskoschadenanzeige eine Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben als unerläßliche Voraussetzung eintretender Leistungsfreiheit zu verlangen, weil dem Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung niemals ein existenzgefährdender AnspruchsVerlust drohe. führt: Bei der Belehrungspflicht des Versicherers handele es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung des § 7 Abs. 5 AKB, der in den "Allgemeinen Bestimmungen" der AKB stehe und damit für alle in den AKB geregelten Versicherungszweige, insbesondere auch für die Fahrzeugversicherung, gelte. Es sei richtig, daß der Versicherungsnehmer durch den Verlust seines Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung anders als in der Haftpflichtversicherung keinen existenzgefährdenden Schaden, sondern nur einen durch die Höhe der Reparaturkosten begrenzten Vermögensschaden erleide. Hiernach erscheint es gerechtfertigt, die Belehrungspflicht des Versicherers über die sich aus § 7 Abs. 5 AKB ergebende Rechtsfolge, die dem Versicherungsnehmer bei vorsätzlich falscher Schadenanzeige droht, nicht auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken, sondern auch für die Fahrzeugversicherung zu verlangen. Die Beklagte hatte ihrem von SflHHP ausgefüllten Vordruck einer Schadenanzeige nur den Vermerk vorangesetzt, daß wahrheitswidrige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes bewirken. Denn dem Versicherungsnehmer muß klar und unmißverständlich gesagt werden, daß er bei vorsätzlich falschen Angaben seinen Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn sein Verhalten dem Versicherer keine Nachteile gebracht hat (BGH VersR 1970, 26/27 und 1046/47). Diesem allgemein gehaltenen Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß die Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Schadenangaben gekannt habe und seine Belehrung deshalb entbehrlich gewesen sei. über der Beklagten arglistig gehandelt hat und deshalb nicht schutzbedürftig ist. Ein solches Handeln hat das Berufungsgericht verneint, weil nur die Schlesische Feuerversicherung, den Haftpflichtversicherer von Fräulein ScflHB, habe schädigen wollen, die Beklagte dagegen in jedem Falle die Kaskoentschädigung hätte zahlen müssen. Denn bei einer vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs ist nicht auszuschließen, daß gegenüber der Beklagten auf die bewußt wahrheitswidrige Unfallschilderung gegenüber der Schlesischen Feuerversicherung Bezug genommen hat, weil er wußte, zu demindest aber fürchtete, bei wahren Angaben keinen Anspruch auf eine Fahrzeugentschädigung zu haben. Wäre Sim) darauf ausgegangen, die Beklagte deshalb von einer näheren Aufklärung des tatsächlichen Unfallverlaufs abzuhalten, so hätte er gegenüber der Beklagten arglistig gehandelt und seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren, ohne sich auf eine unterbliebene Belehrung der Beklagten berufen zu können. Das Berufungsgericht hat seine Aufgabe verkannt, die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen auf Grund des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz zu überprüfen und gegebenenfalls durch eigene Feststellungen zu ersetzen. 5) erneut vorgetragen hatte, daß zur Zeit des Unfalls die Zeugin Elisabeth SctHIB das verunglückte Fahrzeug gefahren habe, aber nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gewesen sei und außerdem zu dem Unfall Alkoholgenuß beigetragen habe.

Zitierte Normen: § 306 ZPO § 397 BGB § 306 ZPO § 61 WG § 7 AKB2008_alt § 286 ZPO
VersichererVersicherungsnehmerVersicherungsschutzUnfallBerufungsgerichtangebenKlägerinFahrzeugversicherung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
VVG § 6 Abs. 3; AllgKraftverkVersBed (AKB) §§ 7 I Nr. 2 Satz 2, V; 12
Auch in der Fahrzeugversicherung kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Schädenangaben droht (Ergänzung zu BGHZ 47, 101 und 48, 7).
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 57/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Dezember 1972 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle
 der A flHP- Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit,
R^psträße^t vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Kornelius Fflü und Direktor Karl Heinz Wl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Teilzahlungsbank Jan V	und	Co.	KG,
EflHBstraße	vertreten	durch	den	persön-
lich haftenden Gesellschafter Kurt
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mtlndliche Verhandlung vom 29. November 197? durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kdln vom 21. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin gewährte im Jahre 1968 Georg S^|m^ ein Darlehn zu dem Ankauf eines Personenkraftwagens. Das Fahrzeug wurde ihr zur Sicherheit übereignet. Die Klägerin zahlte auch die Versicherungsprämie von 1 471,50 DM für eine von	bei der Beklagten abgeschlossene
 Fahrzeugversicherung.
Zu dem Sicherungsschein, den die Beklagte am 13. September 1968 der Klägerin erteilte, erklärte
 
ff daß die Versicherung in Höhe des von ihm geschuldeten Darlehnsbetrages für Rechnung der Klägerin gelte und diese allein berechtigt sei, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen.
Am 29. Oktober 1968 fuhr Spengler den Kraftwagen gegen einen Telegrafenmast. Die Ausbesserungskosten beliefen sich auf 2 846,98 DM.
Die Beklagte lehnte es gegenüber der Klägerin ab, die entstandenen Reparaturkosten zu bezahlen. Sie begründete ihre Ablehnung damit, daß	in	der	Scha-
denanzeige falsche Angaben gemacht habe. Außerdem habe nicht	sondern	Frau Elisabeth ScH|^ den Vagen
 gesteuert und durch überhöhte Geschwindigkeit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. verzichtete am 20. Januar 1969 gegenüber der Beklagten auf Versicherungsschutz.
Die Klägerin verlangte zunächst von der Beklagten den Betrag der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 250 DM, d. h. 2 596,98 DM. Nach teilweise durchgeführter Beweisaufnahme gelangte die Klägerin zu der Auffassung, daß sie Versicherungsschutz nicht beanspruchen könne, weil SflHHP bewußt falsche Angaben gemacht und deshalb zu Recht den Versicherungsschutz verloren habe. Sie erklärte daher im Schriftsatz vom 16. Dezember 1969 insoweit die Erledigung der Hauptsache. Gleichzeitig machte sie einen Anspruch auf Ersatz der ihr im vorliegenden Rechtsstreit entstandenen Prozeßkosten mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sie nicht rechtzeitig und umfassend über den Unfallhergang unterrichtet und dadurch die Klage veranlaßt. Außerdem verlangte
 
die Klägerin Abrechnung über den vom Versicherungsnehmer nicht verbrauchten Teil der Versicherungsprämie und Auszahlung des Restbetrages.
Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zu, sondern hielt ihren Antrag auf Klageabweisung aufrecht.
Nach erneuter Prüfung der Rechtslage gelangte die Klägerin zu der Auffassung, daß ihr der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsschutz doch zustehe, und begehrte nunmehr wiederum von der Beklagten die Zahlung der: Reparaturkosten in Höhe von 2 596,98 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der z,u-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe;
I.	Eine Erledigung der Hauptsache, auf die sich die Beklagte zunächst berufen hatte, hat schon das Landgericht abgelehnt, weil die Erledigungserklärung einer Partei widerrufen werden könne, solange der Gegner nicht zugestimmt habe. Hier habe die Beklagte der Erledigung widersprochen. Außerdem habe die Erledigung zu ihrer Wirksamkeit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre schriftsätzliche Äußerung noch berichtigen können, was sie getan habe. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1970 habe die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag gestellt.
Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zu dem Widerruf einer schriftsätzlichen Äußerung, die Hauptsache sei erledigt, BGH NJW 1968, 991/92).
II.	In der schriftsätzlichen Erledigungserklärung der Klägerin haben die beiden Vorinstanzen entgegen der Ansicht der Beklagten weder einen prozessualen Verzicht (§ 306 ZPO) noch einen materiell-rechtlichen Verzicht (§ 397 BGB) gesehen. Denn ein Verzicht im Sinne des
§ 306 ZPO müsse schon daran scheitern, daß die Klägerin nicht auf den Klageanspruch verzichtet, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Es fehle insoweit an der erforderlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Materiell-rechtlich gebe es keinen einseitigen Verzicht.
Es bedürfe dafür vielmehr eines Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner. Ehe aber die Beklagte auf den Gedanken gekommen sei, einen materiell-rechtlichen Verzicht anzunehmen, habe die Klägerin sich in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1970 wieder auf ihren ursprünglichen Klageantrag besonnen. Demgegenüber habe die Beklagte erstmals im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 2. April 1970 die Auffassung vertreten, daß die Klägerin durch ihre Erledigungserklärung auf ihren Versicherungsanspruch verzichtet habe.
Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.	In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu dem Verfahren in erster Instanz, daß in dem Wiederauf-greifen des ursprünglichen Klageantrages eine unzulässige Klageänderung liege, weil die Klägerin zwischendurch einen anderen Klageantrag, der ebenfalls eine Klageänderung darstelle, gestellt habe. Die Rüge ist unbegründet.
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Einmal verteennt die Revision, daß es sich bei den sehrift-sätzlichen Äußerungen der Klägerin nur um eine Ankündigung von Klageanträgen gehandelt hat. In den mündlichen Verhandlungen hat die Klägerin immer nur den ursprünglichen Klageantrag gestellt (vgl. die Protokolle vom 30. Juni 1969,
16. März und 20. April 1970). Zum anderen ist eine Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte einwilligt (§ 264 ZPO). Die Einwilligung des Beklagten ist aber nach § 269 ZPO anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung der Klage zu widersprechen, sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Auch das trifft zu.
IV.	Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht auf den Verzicht berufen kann, den der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten am 20. Januar 1969 erklärt hat.
Denn SUHHP. war nacJl ^em Sicherungsschein während der Dauer des Versicherungsverhältnisses nicht befugt, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Ein Verzicht auf Versicherungsschutz stellt aber eine dem Versicherungsnehmer entzogene Verfügung dar.
V.	Das Berufungsgericht hat auch eine Leistungsfrei-
heit der Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§61 WG) verneint. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe nicht dargetan, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich großem Maße außer acht gelassen worden sei.	habe	sicher
 nicht von der Fahrbahn abkommen und gegen einen Telegrafenmast fahren dürfen. Ein solches Vorkommnis spreche für fehlerhaftes Fahren. Auf grobe Fahrlässigkeit lasse das aber mangels besonderer Umstände noch nicht schließen. Denn es gebe grundsätzlich keinen Beweis des ersten Anscheins für grobe Fahrlässigkeit.
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Diese tatrichterliche Würdigung läßt nach den bisherigen Feststellungen keine Rechtsfehler erkennen. Zu einem anderen Ergebnis kann möglicherweise die neue Verhandlung der Sache (siehe unter VI, 4) führen, wenn sich dabei ein anderes Bild des Unfallgeschehens ergeben sollte.
VI.	Hiernach hängt der Ausgang der Rechtsstreites davon ab, ob die falschen Angaben, die S^^|in seiner Schadenanzeige vom 17. November 1968 gemacht hat, zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen.
Zu der falschen Schadenanzeige	ist es,
 wie folgt, gekommen: Nach dem Unfall veranlaßte ein ihm bekanntes Fräulein Ruth ScflHP, die ebenfalls Eigentümerin eines Personenkraftwagens ist, bei ihrer Haftpflichtversicherung, der Schlesischen Feuerversicherung, wahrheitswidrig anzugeben, sie habe mit ihrem Wagen den Unfall	verschuldet, weil sie in einer Links-
kurve einen Lastwagen überholt und dadurch den entgegenkommenden	zu dem	Ausweichen	nach	links	gezwungen
 habe. Auf Grund dieser Angaben gelang es S^pund Fräulein ScflHP, von der Schlesischen Feuerversicherung eine Teilzahlung auf den angeblichen Haftpflichtschaden zu erreichen, sm erhielt 1 500 DM ausgezahlt. Im November 1968 meldete	dann	seinen	Fahrzeugscha-
den bei der Beklagten an. In der der Beklagten erstatteten Schadenanzeige verwies er zur Beantwortung der Frage, wie der Schaden entstanden sei, auf die Angaben, die Fräulein Sc^flV darüber bei der Schlesischen Feuerversicherung gemacht habe. Hiernach steht es für das Berufungsgericht außer Frage, daß Sg^HHI durch seine bewußt falsche Schadenanzeige die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat.
1.	Bei vorsätzlich falschen Angaben in der Schadenanzeige wird der Versicherer an sich nach § 7 Abs. 5 AKB leistungsfrei. Diese Rechtsfolge setzt aber eine vorherige, klare und unmißverständliche Belehrung des Versicherungsnehmers darüber voraus, daß er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz bei vorsätzlich falschen Angaben auch dann verliert, wenn der Versicherer dadurch keine Nachteile gehabt hat. Ist der Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge seines Verhaltens nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so bleibt der Versicherer wie bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Die Belehrungspflicht des Versicherers hat der Bundesgerichtshof für die Kfz- Haftpflicht-versicherung entwickelt (BGHZ 48, 7 = VersR 1967, 593; VersR 1968, 1155; 1969, 214; 1970, 26 und 1047). Hierfür war bestimmend, daß der volle Anspruchsverlust für den Versicherungsnehmer oft eine unverhältnismäßig harte Strafe bedeuten kann und deshalb zu demindest nicht ohne vorherige Warnung eintreten soll. Dieser Gesichtspunkt trifft sicher nicht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch für die allgemeine Haftpflichtversicherung zu (vgl. BGH VersR 1971, 142).
Hingegen hält die Beklagte es nicht für gerechtfertigt, auch für die Kaskoschadenanzeige eine Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben als unerläßliche Voraussetzung eintretender Leistungsfreiheit zu verlangen, weil dem Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung niemals ein existenzgefährdender AnspruchsVerlust drohe. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Auffassung auseinandergesetzt und dazu ausge-
führt: Bei der Belehrungspflicht des Versicherers handele es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung des § 7 Abs. 5 AKB, der in den "Allgemeinen Bestimmungen" der AKB stehe und damit für alle in den AKB geregelten Versicherungszweige, insbesondere auch für die Fahrzeugversicherung, gelte. Es sei richtig, daß der Versicherungsnehmer durch den Verlust seines Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung anders als in der Haftpflichtversicherung keinen existenzgefährdenden Schaden, sondern nur einen durch die Höhe der Reparaturkosten begrenzten Vermögensschaden erleide. Abgesehen davon, daß auch ein Fahrzeugschaden, insbesondere bei vollständiger Zerstörung eines wertvollen Fahrzeugs, ein beträchtliches Ausmaß erreichen könne, gebe es andererseits Versicherungsfälle in der Haftpflichtversicherung, in denen der Versicherer nur ein verhältnismäßig geringes Risiko zu decken habe. Das sei immer dann der Fall, wenn bei einem Unfall nur ein geringer Sach schaden entstanden sei. Niemand denke aber ernsthaft daran, die Belehrungspflicht des Haftpflichtversicherers von der Größe des Schadens abhängig machen zu wollen. Bei dieser Rechtslage sei es gerechtfertigt, dem reinen Sachschadensfall in der Haftpflichtversicherung den Kaskoschadensfall gleichzusetzen, zu demal der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung wegen seiner regelmäßigen Selbstbeteiligung meistens einen Teil des Schadens selbst tragen müsse.
Dem ist zuzustimmen. Im Interesse gleichmäßiger Behandlung, die aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist, geht es nicht an, die Belehrungspflicht des Haftpflicht Versicherers von dem jeweiligen Umfang des zu deckenden Schadens abhängen zu lassen. Es gibt dann aber, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, keinen überzeugenden Grund dafür, einen Kaskoversicherungsfall anders als den
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auf einen Sachschadensersatz beschränkten Haftpflichtversicherungsfall zu behandeln und insoweit von einer Belehrungspflicht des Versicherers abzusehen. Gegen eine unterschiedliche Behandlung spricht noch, daß Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zwar rechtlich unterschieden werden können, beide Versicherungen aber häufig zusammen abgeschlossen werden (einheitlicher Versicherungsantrag) und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als einheitliche Versicherung erscheinen. Die Forderung nach einer notwendigen Belehrung des Versicherungsnehmers stellte sich zwar zunächst für die Haftpflichtversicherung, weil hier die Folgen eines Anspruchsverlustes oft besonders schwerwiegend sind. Der eigentliche Grund für die getroffene Regelung ist aber in einer gerechten Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile zu sehen. Denn der Versicherer ist im allgemeinen dem Versicherungsnehmer geschäftlich und versicherungstechnisch überlegen und muß darum auf dessen Belange immer dort so weit wie möglich Rücksicht nehmen, wo der Versicherungsnehmer wegen seiner geringen Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß Gefahr läuft, den Versicherungsschutz zu verlieren (BGHZ 48, 7, 10). Der Rechtsgrund, der für die Einführung einer Belehrungspflicht des Versicherers bestimmend gewesen ist, trifft auch für die Fahrzeugversicherung zu. Denn auch dort gibt es nicht selten Fälle, in denen der Verstoß des Versicherungsnehmers in keinem Verhältnis zu einer ohne vorherige Warnung eintretenden Leistungsfreiheit des Versicherers stehen würde. Hiernach erscheint es gerechtfertigt, die Belehrungspflicht des Versicherers über die sich aus § 7 Abs. 5 AKB ergebende Rechtsfolge, die dem Versicherungsnehmer bei vorsätzlich falscher Schadenanzeige droht, nicht auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken, sondern auch für die Fahrzeugversicherung zu verlangen.
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2.	Eine Belehrung des Versicherungsnehmers ist, so wie sie geboten ist, im vorliegenden Falle nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht erfolgt. Die Beklagte hatte ihrem von SflHHP ausgefüllten Vordruck einer Schadenanzeige nur den Vermerk vorangesetzt, daß wahrheitswidrige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes bewirken. Das ist jedoch keine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung des Versicherungsnehmers, die den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügt. Denn dem Versicherungsnehmer muß klar und unmißverständlich gesagt werden, daß er bei vorsätzlich falschen Angaben seinen Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn sein Verhalten dem Versicherer keine Nachteile gebracht hat (BGH VersR 1970, 26/27 und 1046/47).
3.	Die Beklagte hält eine Belehrung des Versicherungs-
nehmers im vorliegenden Fall nicht für notwendig, weil dieser Versicherungskaufmann sei. Diesem allgemein gehaltenen Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß	die
 Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Schadenangaben gekannt habe und seine Belehrung deshalb entbehrlich gewesen sei. Eine genaue Kenntnis der Rechtsfolgen einer vorsätzlich falschen Schadenanzeige hat ein Versicherungskaufmann sicher weit eher als der durchschnittliche, mit Versicherungssachen nicht vertraute Versicherungsnehmer. Solange eine solche Kenntnis aber nicht feststeht, kann auf eine Belehrung des Versicherungsnehmers nicht verzichtet werden.
4.	Schließlich bleibt zu prüfen, ob	gegen-
über der Beklagten arglistig gehandelt hat und deshalb nicht schutzbedürftig ist. Denn es besteht kein Grund, "schutzwürdige" Interessen des unerfahrenen Versicherungsnehmers vor uneingeschränkter Ausnutzung der Rechts-
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macht des Versicherers zu bewahren, wenn der Versicherungsnehmer seiner Aufklärungspflicht nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig zuwidergehandelt hat. Ein solches Handeln hat das Berufungsgericht verneint, weil nur die Schlesische Feuerversicherung, den Haftpflichtversicherer von Fräulein ScflHB, habe schädigen wollen, die Beklagte dagegen in jedem Falle die Kaskoentschädigung hätte zahlen müssen. Diese Beurteilung wäre nicht zu beanstanden, wenn ihr eine vollständige Würdigung des tatsächlichen Unfallgeschehens zugrunde liegen würde. Das trifft aber, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zu.
Denn bei einer vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs ist nicht auszuschließen, daß	gegenüber
 der Beklagten auf die bewußt wahrheitswidrige Unfallschilderung gegenüber der Schlesischen Feuerversicherung Bezug genommen hat, weil er wußte, zu demindest aber fürchtete, bei wahren Angaben keinen Anspruch auf eine Fahrzeugentschädigung zu haben. Das wäre insbesondere der Fall, wenn nicht er, sondern Frau Elisabeth ScflHft das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls ohne Führerschein gefahren hätte oder es zu dem Unfall nur infolge starker Trunkenheit des Fahrers bzw. der Fahrerin gekommen wäre. In beiden Fällen wäre der Versicherungsschutz für	Frage gestellt
 gewesen, entweder wegen Verletzung der Führerscheinklausel oder wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Wäre Sim) darauf ausgegangen, die Beklagte deshalb von einer näheren Aufklärung des tatsächlichen Unfallverlaufs abzuhalten, so hätte er gegenüber der Beklagten arglistig gehandelt und seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren, ohne sich auf eine unterbliebene Belehrung der Beklagten berufen zu können.
 
Um das Verhalten Sd^HB auch unter dem dargelegten, immerhin naheliegenden Gesichtspunkt würdigen zu können, mußte zuvor eine Klärung des tatsächlichen Unfall geschehens versucht werden. Die Revision rügt zu Recht, daß tatsächliche Feststellungen in dieser Hinsicht nicht deshalb unterbleiben durften, weil die Feststellungen, die das Landgericht im unstreitigen Tatbestand seines Urteils getroffen hatte, nicht berichtigt worden seien (Beruf ungsurteil S. 15). Das Berufungsgericht hat seine Aufgabe verkannt, die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen auf Grund des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz zu überprüfen und gegebenenfalls durch eigene Feststellungen zu ersetzen. Das wäre hier unerläßlich gewesen, weil die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 4. November 1970 (S. 5) erneut vorgetragen hatte, daß zur Zeit des Unfalls die Zeugin Elisabeth SctHIB das verunglückte Fahrzeug gefahren habe, aber nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gewesen sei und außerdem zu dem Unfall Alkoholgenuß beigetragen habe. Die Beklagte hatte dabei um die Vernehmung der von ihr schon früher benannten Zeugen und ScH^V gebeten. Da dies verfahrenswidrig unterblieben und nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens SMI9 glommen wäre, muß das Berufungsurteil wegen des dargelegten Verfahrensmangels (§ 286 ZPO) aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte die erneute Verhandlung der Sache ein arglistiges Handeln	gegenüber	der Beklagten er-
geben, so müßte die Klägerin ein solches Verhalten gegen sich gelten lassen und hätte wie der Versicherungs-
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nehmer selbst keinen Anspruch auf die eingeklagten Reparaturkosten. In diesem Falle stände der Hilfsantrag der Klägerin zur Entscheidung, ihr eine Abrechnung über den nichtverbrauchten Teil der Versicherungsprämie, die sie für das Fahrzeug gezahlt hatte, zu erteilen und ihr den errechneten Betrag zurückzugewähren.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Bukow