Die Bundesrepublik Deutschland hat auch bei Inanspruchnahme eines nichtberechtigten Fahrers für die von ihm verursachten,Sachund Personenschäden in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie ein privater Kfz-Haft-pflichtversicherer einzutreten. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen, weil F^Dden Körper und die Gesundheit des Klägers fahrlässig dadurch verletzt habe, daß er als Fahrer des Jeep infolge Übermüdung und Alkoholgenuß während der Fahrt eingeschlafen und von der Straße abgekommen sei. Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung des früheren Beklagten PBH) festgestellt, dem Kläger zwei Drittel seines entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen. Bereits in der ersten Instanz hat der Kläger seine Klage auch gegen die Beklagte dieses Rechtsstreites, die Bundesrepublik Deutschland, mit der Begründung gerichtet, daß diese gleich einem Haftpflichtversicherer für die Haftpflichtverbindlichkeiten des Fahrers PflHI einzustehen habe. In der Berufungsinstanz hat PBBB alle Ansprüche, die ihm gegen die jetzige Beklagte zustehen oder auf Grund des Pflichtversicherungsgesetzes als bestehend angesehen werden, unwiderruflich an den Kläger abgetreten. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte darauf zu den gleichen Leistungen, die PflD gegenüber dem Kläger zu erbringen hat, verurteilt, die Verurteilung aber auf die Haftung der Beklagten bis zur Mindestversicherungssumme von Die Verpflichtung des früheren Beklagten dem Kläger zwei Drittel des ihm durch den Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen, steht rechtskräftig fest. Der Kläger1 hat keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, da, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 823 oder des § 839 BGB im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Sie hat aber nach Abs. 2 der Vorschrift "bei Inanspruchnahme des Fahrers" aus den von ihm verursachten Sachund Personenschäden "in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer ... Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe in gleicher Weise für die Verbindlichkeiten des früheren Beklagten einzustehen wie ein Haftpflichtversicherer dafür einstehen müßte, wenn das Unfallfahrzeug versichert gewesen wäre. Der Kläger habe zwar keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte, weil zur Zeit des Unfalls der geschädigte Dritte auch nach dem Pflichtversicherungsgesetz keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gehabt habe. Der Geschädigte könne aber die Ansprüche des Fahrers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen, sobald er gegen den haftpflichtigen Fahrer ein Urteil erwirkt habe. Januar 1982 geltenden AKB verpflichtet, dem Dritten gegenüber auch dann einzutreten, wenn der Versicherer gemäß § 2 Abs.2 b AKB leistungsfrei sei, weil ein unberechtigter Fahrer den Versicherungsfall herbeigeführt habe. Wäre das Unfallfahrzeug haftpflichtversichert gewesen, so ständen dem Kläger die sich aus § 10 Abs. 5 AKB in der Fassung vom 1. Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 PflVersG soll der Geschädigte nicht schlechter oder anders gestell Da nach § 2 Abs.Satz 2 PflVersG die von der Aufsichtsbehörde genehmigten AKB sinngemäß anzuwenden sind, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber in gleicher Weise und in gleichem Umfange zur Leistung verpflichtet wie es ein Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs.3 AKB wäre. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, sind im vorliegenden Falle auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs.3 AKB gegeben. In seinem Urteil hat das Berufungsgericht auch die Beschränkungen der Haftung berücksichtigt, die sich für den Haftpflichtversicherer und damit auch für die Beklagte aus § 10 Abs.3 AKB ergeben (Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, soweit nicht Ansprüche auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt oder auf Gewährung von Versorgungsbezügen bestehen oder Ersatz des Schadens von einem Versicherer, einem Sozialversicherungsträger oder nach den Vorschriften über die Amtshaftung verlangt werden kann). 1. Zu Recht hatte bereits das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, die dem Dritten in §10 Abs.3 AKB gewährten Rechte kämen nur dem völlig unschuldigen Verkehrsopfer einer Schwarzfahrt, nicht aber einem Beteiligten einer Schwarzfahrt, einem "Mittäter" oder "Gehilfen" zugute. Im Umfang seiner gekürzten Haftpflichtansprüche ist der Kläger aber auch als Insasse des Unfallfahrzeugs und Teilnehmer der Schwarzfahrt "Dritter" im Sinne des § 10 Abs.3 AKB und kann die daraus folgenden Rechte gegen die Beklagte geltend machen, ohne deshalb, wie die Revision meint, treuwidrig zu handeln. Auf Grund dieser Bestimmung hatte das Berufungsgericht eine am Schluß des Berufungsverfahrens erklärte Aufrechnung zurückgewiesen, mit der die Beklagte eine angebliche Gegenforderung in Höhe von
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein PflVG v. 7. November 1939 Art. 1 § 2; Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) v. 30. März 1962 § 10 Abs. 3 Die Bundesrepublik Deutschland hat auch bei Inanspruchnahme eines nichtberechtigten Fahrers für die von ihm verursachten,Sachund Personenschäden in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie ein privater Kfz-Haft-pflichtversicherer einzutreten. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1971 - IV ZR 57/70 - OLG Stuttgart LG Tübingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IV ZR 57/70 20. Oktober 1971 B 1 e c h e r , Justizhauotsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverteidigungsministerium, dieses vertreten durch den Präsidenten der WehrbereichsVerwaltung II, HflHHiHflP-Allee Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Klaus R flüP , GMÜ^straße f^, vertreten durch den Gebi^^ilichkeitspfleger Karl RflHfc Kläger imd Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1970 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde am 5. Juni 1965 durch einen Unfall, den der frühere Beklagte verschuldet hatte, schwerverletzt. Der frühere Beklagte P^ppund der Kläger waren als Leutnant der Reserve und als Fähnrich der Reserve Angehörige einer Pionierkompanie, die im Juni 1965 vorübergehend auf dem Truppenübungsplatz einge- setzt war. Am Abend des 4. Juni 1965 fuhren sie zusammen mit dem Fähnrich RflU mit einem Jeep der Bundeswehr zu dem innerhalb des Truppenübungsplatzes gelegenen französischen Kasino, später zu einer Gastwirtschaft in Mal Auf der Rückfahrt, kurz nach 2k Uhr, fuhr infolge Übermüdung und Alkoholgenuß (etwa 1,6 %o) in einer Rechtskurve in den Wald. Der Kläger wurde herausgeschleudert und erlitt schwere, lebensgefährliche Gehirnverletzungen, die fast einer organischen Demenz gleichkommen. Er war monatelang bewußtlos und anschliessend teilweise gelähmt. Sein angeeignetes Wissen als Abiturient hat er weitgehend verloren. Sein intellektueller Stand entspricht dem eines Zehnjährigen. Er wird voraussichtlich für immer 100%ig erwerbsunfähig sein. Der Jeep, den die am Unfall Beteiligten benutzt hatten, war F^^^als Zugführer mit einem Fahrer zugewiesen worden. Er war grundsätzlich nicht berechtigt, das Fahrzeug selbst zu fahren. Auch durfte er ohne schriftlichen Fahrbefehl des Kompanieführers den Truppenübungsplatz nicht mit dem Jeep verlassen. Der Kläger hat zunächst von dem früheren Beklag-ten PSi Schadensersatz verlangt. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen, weil F^Dden Körper und die Gesundheit des Klägers fahrlässig dadurch verletzt habe, daß er als Fahrer des Jeep infolge Übermüdung und Alkoholgenuß während der Fahrt eingeschlafen und von der Straße abgekommen sei. Nach diesem rechtskräftig gewordenen Urteil hat F^m^dem Kläger ein Schmerzensgeld von 13.000 DM und eine Schmerzensgeldrente von 100 DM monat- 4 lieh zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung des früheren Beklagten PBH) festgestellt, dem Kläger zwei Drittel seines entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen. Bereits in der ersten Instanz hat der Kläger seine Klage auch gegen die Beklagte dieses Rechtsstreites, die Bundesrepublik Deutschland, mit der Begründung gerichtet, daß diese gleich einem Haftpflichtversicherer für die Haftpflichtverbindlichkeiten des Fahrers PflHI einzustehen habe. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat PBBB alle Ansprüche, die ihm gegen die jetzige Beklagte zustehen oder auf Grund des Pflichtversicherungsgesetzes als bestehend angesehen werden, unwiderruflich an den Kläger abgetreten. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte darauf zu den gleichen Leistungen, die PflD gegenüber dem Kläger zu erbringen hat, verurteilt, die Verurteilung aber auf die Haftung der Beklagten bis zur Mindestversicherungssumme von 100.000 DM, abzüglich der Leistungen, die der Kläger nach den Vorschriften der Versorgungs- und Besoldungsgesetze oder des Sozialversicherungsrechts erhalten hat oder künftig erhält, beschränkt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Die Verpflichtung des früheren Beklagten dem Kläger zwei Drittel des ihm durch den Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen, steht rechtskräftig fest. Bei der Bemessung des Umfangs der Schadensersatzpflicht hat das Landgericht das Mitverschulden des Klägers, das in der Teilnahme an der Unfallfahrt besteht, dadurch berücksichtigt, daß es dem Kläger nur zwei Drittel seiner Schadensersatzansprüche zugesprochen hat. II. Der Kläger1 hat keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, da, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 823 oder des § 839 BGB im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. III. Als Anspruchsgrundlage der Klage kommt danach allein die Bestimmung des § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 16. Juli 1957 in Betracht. Hiernach ist die Bundesrepublik Deutschland als Fahrzeughalter von der Versicherungspflicht befreit. Sie hat aber nach Abs. 2 der Vorschrift "bei Inanspruchnahme des Fahrers" aus den von ihm verursachten Sachund Personenschäden "in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer ... ausreichenden Haftpflichtversicherung" . Dabei sind die §§ 149 bis 158 h WG a.F. sowie "die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung sinngemäß anzuwenden" (§2 Abs. 2 Satz 2 PflVersG). Aul Grund der vorerwähnten Regelung hält das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, dem Klager die Leistungen zu gewähren, die der frühere Beklagte nach dem gegen ihn ergangenen Urteil erbringen muß. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe in gleicher Weise für die Verbindlichkeiten des früheren Beklagten einzustehen wie ein Haftpflichtversicherer dafür einstehen müßte, wenn das Unfallfahrzeug versichert gewesen wäre. Der Kläger habe zwar keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte, weil zur Zeit des Unfalls der geschädigte Dritte auch nach dem Pflichtversicherungsgesetz keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gehabt habe. Einen solchen Anspruch gewähre erst das neue Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965, das jedoch erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten sei und auf den bereits am 5. Juni 1965 eingetretenen Versicherungsfall keine Anwendung finde. Der Geschädigte könne aber die Ansprüche des Fahrers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen, sobald er gegen den haftpflichtigen Fahrer ein Urteil erwirkt habe. Das gelte auch für die nach § 158 c VVG nur fingierten Ansprüche des Versicherers. Der Pfändung und Überweisung stehe die hier erfolgte Abtretung der Ansprüche gleich. Im vorliegenden Falle sei die Unfallfahrt allerdings eine "Schwarzfahrt" gewesen, der Kläger mithin "nichtberechtigter Fahrer" gewesen. Anders als das neue Pflichtversicherungsgesetz schreibe das hier anzuwendende Pflichtversicherungsgesetz von 1939 den Abschluß einer Pflichtversicherung nur zugunsten des "berechtigten" Fahrers vor» Nach § 2 Abs. 2 PflVersG a.F. habe die Beklagte deshalb an sich nur für die Haftpflichtverbindlichkeiten des berechtigten Fahrers einzustehen. Der Schutz des Dritten werde auch nicht durch § 158 c VVG gewährleistet, weil insoweit keine Versicherungspflicht bestehe. Um einen wirksameren Schutz der Unfallopfer zu erreichen, hätten sich die Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch in § 10 Abs. 3 der seit dem 1. Januar 1982 geltenden AKB verpflichtet, dem Dritten gegenüber auch dann einzutreten, wenn der Versicherer gemäß § 2 Abs.2 b AKB leistungsfrei sei, weil ein unberechtigter Fahrer den Versicherungsfall herbeigeführt habe. Wäre das Unfallfahrzeug haftpflichtversichert gewesen, so ständen dem Kläger die sich aus § 10 Abs. 5 AKB in der Fassung vom 1. Januar 1982 ergebenden Ansprüche zu. An diese Regelung, welche die Haftpflichtversicherer freiwillig auf sich genommen hätten, sei auch die Beklagte gebunden. Dem ist zuzustimmen. Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 PflVersG soll der Geschädigte nicht schlechter oder anders gestell •s sein, wenn ihm statt eines Kfz-Haftpflichtversicherers eine von der Versicherungspflicht befreite öffentlich-rechtliche Körperschaft gegenübersteht. Da nach § 2 Abs. Satz 2 PflVersG die von der Aufsichtsbehörde genehmigten AKB sinngemäß anzuwenden sind, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber in gleicher Weise und in gleichem Umfange zur Leistung verpflichtet wie es ein Haftpflichtversicherer nach § 10 Abs. 3 AKB wäre. 8 IV. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, sind im vorliegenden Falle auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 AKB gegeben. Denn der Versicherer - damit auch die Beklagte als "Quasiversicherer" -haftet jedem, der als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 3 AKB anzusehen ist. Der Begriff des ’'Dritten" ist der gleiche wie in § 158 c VVG. "Dritter" ist danach jeder, dem der Versicherungsnehmer oder der Versicherte - hier der unberechtigte Fahrer - haftpflichtig ist. In diesem Sinne ist auch der Kläger als Insasse des Unfallfahrzeugs "Dritter". In seinem Urteil hat das Berufungsgericht auch die Beschränkungen der Haftung berücksichtigt, die sich für den Haftpflichtversicherer und damit auch für die Beklagte aus § 10 Abs. 3 AKB ergeben (Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, soweit nicht Ansprüche auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt oder auf Gewährung von Versorgungsbezügen bestehen oder Ersatz des Schadens von einem Versicherer, einem Sozialversicherungsträger oder nach den Vorschriften über die Amtshaftung verlangt werden kann). Die weitere Voraussetzung, Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Schädiger, ist ebenfalls erfüllt. V. Die Rügen der Revision sind nicht begründet. 1. Zu Recht hatte bereits das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, die dem Dritten in §10 Abs. 3 AKB gewährten Rechte kämen nur dem völlig unschuldigen Verkehrsopfer einer Schwarzfahrt, nicht aber einem Beteiligten einer Schwarzfahrt, einem "Mittäter" oder "Gehilfen" zugute. Die Beteiligung an einer Schwarzfahrt, bei der es durch Trunkenheit des nicht berechtigten Fahrers zu einem Unfall kommt, kann zu einer Kürzung, äußer- stenfalls sogar zu einem völligen Verlust der Haftpflichtansprüche führen, die dem Gescnädigten gegen den Schädiger zustehen. Aus diesem Grunde muß der Kläger ein Drittel seines Scnaaens selbst tragen. Im Umfang seiner gekürzten Haftpflichtansprüche ist der Kläger aber auch als Insasse des Unfallfahrzeugs und Teilnehmer der Schwarzfahrt "Dritter" im Sinne des § 10 Abs. 3 AKB und kann die daraus folgenden Rechte gegen die Beklagte geltend machen, ohne deshalb, wie die Revision meint, treuwidrig zu handeln. 2. Verfehlt ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe keine abgemessene Schuldabwägung vorgenomraen und dadurch gegen § 234 BGB verstoßen. Die Revision verkennt, daß im versicherungsrechtlichen Deckungsprozeß, um den es hier geht, kein Raum mehr dafür ist, den im Haftpflichtprozeß rechtskräftig festgestellten Haftpflichtanspruch des Klägers einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. 3. Schließlich beanstandet die Revision eine Verletzung des § 329 Abs. 5 ZPO. Auf Grund dieser Bestimmung hatte das Berufungsgericht eine am Schluß des Berufungsverfahrens erklärte Aufrechnung zurückgewiesen, mit der die Beklagte eine angebliche Gegenforderung in Höhe von 3.000 DM für Schäden des Unfallfahrzeugs geltend gemacht hatte. Auch dieser Rüge der Revision ist kein Erfolg be-schieden, weil die Voraussetzungen für die Nichtzulassung der Aufrechnung Vorgelegen haben. Der Kläger hatte nicht eingewilligt, und das Berufungsgericht hatte die Geltendmachung der Gegenforderung in dem anhängigen Verfahren nicht für sachdienlich gehalten. Die dafür angegebenen Gründe lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. VI. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz