Eine vom Kläger im August 1964 erhobene und auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage wurde im Dezember des gleichen Jahres von ihm zurückgenommen. Er hat geltend gemacht, die Ehe sei im wesentlichen durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet worden. Auslösendes Moment für seinen Entschluß, sich scheiden zu lassen, sei das Verhalten bei der gemeinsamen Reise der Parteien ; von Madrid nach Bonn Ende Juli 1964 gewesen und die Tatsache,daß die Beklagte seine Briefe geöffnet und seinen Schreibtisch aufgebrochen habe. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und vorgebracht, mit ihren Äußerungen in der Botschaft habe sie dem Kläger nicht geschadet; sie seien milieubedingt gewesen und von den Gesprächspartnern stets richtig aufgefaßt worden. Zu der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet, indem er die Beklagte grundlos verlassen habe. Die Beklagte sei eine intelligente und hochgebildete Frau, die zu temperamentvollen Bemerkungen neige, von denen der Kläger nur solche herausgestellt habe, die negativ aufgenommen worden seien. Daß dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten Schwierigkeiten entstanden seien, die ihm beruflich geschadet hätten, könne im Hinblick auf die tatsächlich erreichte berufliche Stellung des Klägers nicht angenommen werden. | Alles übrige, was der Kläger vorgetragen habe, seien Nichtigkeiten, die ernstlich nicht in Erwägung gezogen werden könnten, um eine gealterte Frau und Mutter von fünf Kindern zu scheiden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zufolge unzureichender Beachtung des Prozeßstoffes den vom Kläger behaupteten Zerrüttungsumständen nicht die Erforderliche Bedeutung beigemessen, insbesondere, was die eheliche Untreue der Beklagten und deren Verhalten bei Veranstaltungen des diplomatischen Dienstes betreffe. In dem zweiten Scheidungsprozeß, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hatte er bekundet, die durch die Untreue der Beklagten geschlagenen Wunden seien trotz äußerer Verzeihung nicht geheilt worden, er habe damals nur der Kinder wegen von der Scheidung abgesehen. Allerdings hat der Kläger die eheliche Untreue der Beklagten in der Scheidungsklage des ersten Scheidungsprozesses überhaupt nicht und im zweiten Scheidungsprozeß erst in dem späteren Schriftsatz vom 8. Diese Zurückhaltung läßt aber verschiedene Erklärungen zu, insbesondere auch die von der Revision erwähnte, daß der Kläger auf die äußerst peinlichen Vorgänge nicht ohne zwingende Notwendigkeit zurückgreifen und möglichst vermeiden wollte, daß sie den Kindern bekannt würden. die Beklagte habe sich seinerzeit mit ihren Kindern "in einem äußersten Zustand von Elend, Hunger und Kälte" befunden, durch das Verhandlungs- und Beweisergebnis ausreichend gedeckt wird. Wegen des Verhaltens der Beklagten bei den Veranstaltungen des diplomatischen Dienstes hat das Berufungsgericht auf das Beweisergebnis des Vorprozesses Bezug genommen und angenommen, daß darin nichts Gravierendes zu erblicken sei. Während der Zugehörigkeit des Klägers zur Botschaft in Madrid hat die Beklagte wiederholt, insbesondere im Laufe des Jahres 1964, unpassende Bemerkungen gemacht, wie sie von den Zeugen bekundet und von der Beklagten auch selbst zugegeben worden sind. War das Verhalten der Beklagten aber derart, daß es in den Akten vermerkt und durch den Botschafter gerügt wurde, dann wird sich kaum bezweifeln lassen, daß es den Kläger kompromittieren mußte und sich zu demindest als eine Gefährdung seiner beruflichen Laufbahn darstellte. Wird weiter berücksichtigt, daß es zwischen den Parteien wiederholt schwere Auseinandersetzungen gegeben hat, wobei beiderseits üble Ausdrücke gebraucht worden sind, und es im Jahre 1959 sogar zu Tätlichkeiten gekommen ist, dann erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte grundlos verlassen, insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn die Zerwürfnisse noch bis in die letzte Zeit angedauert haben, wie der Kläger vorgetragen hat. Zur Frage des Verschuldens an der Zerrüttung ist allerdings zu beachten, daß ein Fehlverhalten eines Ehegatten dem anderen nicht ohne weiteres das Recht gibt, sich von der Ehe zu lösen. Andererseits verlangt das Gesetz, wie sich gerade aus dem Scheidungstatbestand des § 48 EheG ergibt, nicht, daß ein Ehegatte unter allen Umständen an der Ehe festhält. War die Ehe durch dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten schon einmal einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt gewesen, dann konnte es die eheliche Gesinnung des Klägers leichter, als es sonst der Fall gewesen wäre, beeinträchtigen, wenn er feststellen mußte, daß ihm durch das Verhalten der Beklagten in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten entstehen konnten. Waren Ermahnungen in dieser Richtung fruchtlos und waren die Auseinandersetzungen, die der Kläger , insbesondere auch für die letzte Zeit vor der Trennung behauptet hat, hierauf oder auf sonstiges Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen, dann könnte das den Schuldvorwurf,der dem Kläger aus dem Entschluß, die Trennung und die Scheidung durchzuführen, zu machen sein könnte, erheblich verringern.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 57/69 URTEIL Verkündet am 22. Januar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Botschafters Erich Adam H Deutsche Botschaft, Port-au- , P.O. Box I, Haiti W.I Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Wilma Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 9. Januar 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1912 geborene Kläger und die im Jahre 1911 geborene Beklagte haben am 14. Februar 1936 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen fünf in den Jahren 1936, 1937, 1939, 1940 und 1943 geborene Kinder. Den letzten Eheverkehr hatten die Parteien im April 1962. Seit dem 18. Dezember 1964 leben sie nicht mehr zusammen. Eine vom Kläger im August 1964 erhobene und auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage wurde im Dezember des gleichen Jahres von ihm zurückgenommen. Eine weitere, im Januar 1963 eingereichte und wiederum auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. September 1966 abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des 9. Zivil- t Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 1967 | i zurückgewiesen. t Im Januar 1968 hat der Kläger erneut Scheidungs- I klage erhoben und sie nunmehr auf § 48 EheG gestützt. Er hat geltend gemacht, die Ehe sei im wesentlichen durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet worden. Die Beklagte sei egozentrisch und habe ihn mit Vorwürfen übersteigerter Eifersucht verfolgt. Sie habe ein starkes Geltungsbedürfnis und bei dienstlichen Anlässen in der Botschaft wiederholt in ungezügelter Weise unpassende Bemerkungen gemacht. Dadurch habe sie ihn kompromittiert j und seine berufliche Laufbahn gefährdet. Auslösendes Moment für seinen Entschluß, sich scheiden zu lassen, sei das Verhalten bei der gemeinsamen Reise der Parteien ; von Madrid nach Bonn Ende Juli 1964 gewesen und die Tatsache,daß die Beklagte seine Briefe geöffnet und seinen Schreibtisch aufgebrochen habe. Er habe es auch nicht völlig verwunden, daß die Beklagte nach Kriegsende während seiner Abwesenheit mehrfach mit Besatzungsangehörigen Ehebruch begangen habe. Damals habe er nur der Kinder wegen von einer Scheidung abgesehen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und vorgebracht, mit ihren Äußerungen in der Botschaft habe sie dem Kläger nicht geschadet; sie seien milieubedingt gewesen und von den Gesprächspartnern stets richtig aufgefaßt worden. Der Kläger habe im Gegenteil immer ihre Schlagfertigkeit geschätzt. Den Schreibtisch des Klägers habe sie nur einmal geöffnet, um nach Ziga- j retten zu suchen. Das Briefeöffnen sei in der Familie üblich gewesen. Alles das gebe cbm Kläger keinen Grund für ein Ausbrechen aus der Ehe. Der Kläger sei durch Überarbeitung nervös geworden. Er habe auch zu sehr dem Alkohol zugesprochen. Das habe dazu geführt, daß er sie wiederholt angebrüllt und beschimpft habe. Im übrigen habe der Kläger in den vergangenen Jahren wiederholt Anlaß zur Eifersucht gegeben; er habe im Umgang mit den weiblichen Angestellten der Botschaft nicht genügend Zurückhaltung gezeigt. Schwierigkeiten seien ab 1964 durch die uneheliche Schwangerschaft der Tochter Suse entstanden, mit der der Kläger nicht fertig geworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Entscheidungsgründe; Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 Abs. 1 EheG für gegeben gehalten. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG durchgreifen lassen. Zu der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet, indem er die Beklagte grundlos verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte sich im diplomatischem Dienst unmöglich verhalten habe. Die Beklagte sei eine intelligente und hochgebildete Frau, die zu temperamentvollen Bemerkungen neige, von denen der Kläger nur solche herausgestellt habe, die negativ aufgenommen worden seien. Sollte sie das eine oder andere Mal den Takt verletzt haben, so sei das nicht gewichtig genug. Daß dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten Schwierigkeiten entstanden seien, die ihm beruflich geschadet hätten, könne im Hinblick auf die tatsächlich erreichte berufliche Stellung des Klägers nicht angenommen werden. Besuche der Beklagten bei Diplomaten oder Vorgesetzten des Klägers seien keine Beschwerdebesuche gewesen mit dem Ziel, den Kläger schlecht zu machen, sondern Versuche der Beklagten, ihre Ehe zu retten. An der Untreue der Beklagten während der russischen Besetzung sei die Ehe nicht gescheitert. Die Beklagte habe sich damals mit ihren fünf Kindern in j einem äußersten Zustand von Elend, Hunger und Kälte befunden. Der Kläger habe dafür Verständnis gezeigt und der Beklagten verziehen. Demnach könne die Ehe | heute nicht dadurch als zerrüttet betrachtet werden. | Alles übrige, was der Kläger vorgetragen habe, seien Nichtigkeiten, die ernstlich nicht in Erwägung gezogen werden könnten, um eine gealterte Frau und Mutter von fünf Kindern zu scheiden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zufolge unzureichender Beachtung des Prozeßstoffes den vom Kläger behaupteten Zerrüttungsumständen nicht die Erforderliche Bedeutung beigemessen, insbesondere, was die eheliche Untreue der Beklagten und deren Verhalten bei Veranstaltungen des diplomatischen Dienstes betreffe. Der Rüge kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Kläger hatte ausgesagt, seine Ehe sei durch die Untreue der Beklagten zerstört worden. In dem zweiten Scheidungsprozeß, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hatte er bekundet, die durch die Untreue der Beklagten geschlagenen Wunden seien trotz äußerer Verzeihung nicht geheilt worden, er habe damals nur der Kinder wegen von der Scheidung abgesehen. Die Beklagte hat das bei ihrer Vernehmung insofern bestätigt, als sie ausgesagt hat, der Kläger habe sie wegen ihres Vergehens jahrelang beschimpft, ihre Bestrafung übertrieben und die Vergangenheit nicht bewältigt. Angesichts dieser Erklärungen der beiden Parteien läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die Ehebrüche der Beklagten auf die Ehe in ihrem weiteren Verlauf keine zerrüttende Wirkung mehr ausgeübt hätten. Allerdings hat der Kläger die eheliche Untreue der Beklagten in der Scheidungsklage des ersten Scheidungsprozesses überhaupt nicht und im zweiten Scheidungsprozeß erst in dem späteren Schriftsatz vom 8. August 1966 erwähnt, und er hat sie in dem vorliegenden Rechtsstreit wiederum zunächst nicht vortragen lassen. Diese Zurückhaltung läßt aber verschiedene Erklärungen zu, insbesondere auch die von der Revision erwähnte, daß der Kläger auf die äußerst peinlichen Vorgänge nicht ohne zwingende Notwendigkeit zurückgreifen und möglichst vermeiden wollte, daß sie den Kindern bekannt würden. Daher wäre es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht seine Annahme, die eheliche Untreue der Beklagten habe keine nachhaltige Zerrüttungswirkung gehabt, mit auf das prozessuale Verhalten des Klägers gestützt haben sollte, ohne geprüft zu haben, welche Gründe der Kläger für die Zurückhaltung im Vorbringen dieses Verhaltens gehabt hat. Des weiteren erscheint es fraglich, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich seinerzeit mit ihren Kindern "in einem äußersten Zustand von Elend, Hunger und Kälte" befunden, durch das Verhandlungs- und Beweisergebnis ausreichend gedeckt wird. Die Revision verneint das und weist darauf hin, daß zu demindest von "Kälte" nicht die Rede gewesen sein könne, weil die russische Armee die Besetzung von Thüringen, wo sich die Parteien damals befanden, erst im Sommer 1945 übernommen habe. Wegen des Verhaltens der Beklagten bei den Veranstaltungen des diplomatischen Dienstes hat das Berufungsgericht auf das Beweisergebnis des Vorprozesses Bezug genommen und angenommen, daß darin nichts Gravierendes zu erblicken sei. Eine Einzelwürdigung der Vorgänge ist vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden. Es erscheint fraglich, ob sie die gezogene Schlußfolgerung tragen könnte. Schon während der Tätigkeit des Klägers als Pressereferent bei der deutschen Botschaft in Rio war nach dem Vortrag des Klägers in einem Aktenvermerk vom 12. Mai 1953 festgehalten worden, daß der Botschafter sich anerkennend über den Kläger geäußert habe, dagegen weniger glücklich war über das Verhalten der Beklagten, "die wegen ihrer Taktlosigkeit, verbunden mit starkem Geltungsbedürfnis, in den Kreisen der Botschaft gefürchtet" war (Berufungsbegründung Bl. 61 d.A.). Während der Zugehörigkeit des Klägers zur Botschaft in Madrid hat die Beklagte wiederholt, insbesondere im Laufe des Jahres 1964, unpassende Bemerkungen gemacht, wie sie von den Zeugen bekundet und von der Beklagten auch selbst zugegeben worden sind. Sie ist dieserhalb von dem Botschafter Dr. A^IB persönlich zur Rede gestellt und darauf hingewiesen worden, daß sie durch ihr Verhalten sich und dem Kläger schaden könnte. War das Verhalten der Beklagten aber derart, daß es in den Akten vermerkt und durch den Botschafter gerügt wurde, dann wird sich kaum bezweifeln lassen, daß es den Kläger kompromittieren mußte und sich zu demindest als eine Gefährdung seiner beruflichen Laufbahn darstellte. Wird weiter berücksichtigt, daß es zwischen den Parteien wiederholt schwere Auseinandersetzungen gegeben hat, wobei beiderseits üble Ausdrücke gebraucht worden sind, und es im Jahre 1959 sogar zu Tätlichkeiten gekommen ist, dann erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte grundlos verlassen, insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn die Zerwürfnisse noch bis in die letzte Zeit angedauert haben, wie der Kläger vorgetragen hat. Zur Frage des Verschuldens an der Zerrüttung ist allerdings zu beachten, daß ein Fehlverhalten eines Ehegatten dem anderen nicht ohne weiteres das Recht gibt, sich von der Ehe zu lösen. Jeder Ehegatte ist, soweit möglich, verpflichtet, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten und Enttäuschungen zu tragen und die eheliche Gemeinschaft auch unter Opfern und Verzichten aufrechtzuerhalten. Andererseits verlangt das Gesetz, wie sich gerade aus dem Scheidungstatbestand des § 48 EheG ergibt, nicht, daß ein Ehegatte unter allen Umständen an der Ehe festhält. Für die Entscheidung, ob und in welchem Maße den Kläger ein Verschulden an der Zerrüttung trifft, wird der gesamte Verlauf der Ehe und das beiderseitige Verhalten der Parteien zu berücksichtigen und zu würdigen sein. Dabei wird auch die frühere Untreue der Beklagten nicht außer acht gelassen werden können. War die Ehe durch dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten schon einmal einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt gewesen, dann konnte es die eheliche Gesinnung des Klägers leichter, als es sonst der Fall gewesen wäre, beeinträchtigen, wenn er feststellen mußte, daß ihm durch das Verhalten der Beklagten in beruflicher Hinsicht Schwierigkeiten entstehen konnten. Die Beklagte andererseits mußte bei ihrer Intelligenz und Bildung erkennen, daß auch schon gelegentliche Entgleisungen bei ihren Äußerungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten des Klägers sich für diesen nachteilig auswirken konnten. Sie hätte daher alles daran setzen müssen, ihr Temperament zu zügeln, um den Kläger nicht zu kompromittieren und seine berufliche Laufbahn nicht zu gefährden. Waren Ermahnungen in dieser Richtung fruchtlos und waren die Auseinandersetzungen, die der Kläger , insbesondere auch für die letzte Zeit vor der Trennung behauptet hat, hierauf oder auf sonstiges Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen, dann könnte das den Schuldvorwurf,der dem Kläger aus dem Entschluß, die Trennung und die Scheidung durchzuführen, zu machen sein könnte, erheblich verringern. Auf Jeden Fall hängt die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die eingetretene unheilbare Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, von einer sorgfältigen Abwägung des Verhaltens der Parteien ab, wobei es wesentlich auf die Ursächlichkeit des Verhaltens ankommt. Zum Unterschied von einem Verfahren nach § 43 EheG, wie es Gegenstand des Vorprozesses war, ist im Verfahren nach § 48 EheG auch die Ursächlichkeit solchen Verhaltens von Bedeutung, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt (vgl. BGH LM ZPO § 616 Nr. 16 «= NJW 1964, 249; BGH FamRZ 1968, 510). Soweit es auf die Beweislast ankommen sollte, wird schließlich zu beachten sein, daß in der Frage, ob der Kläger die Ehezerrüttung überwiegend verschuldet hat, die Beweislast der Beklagten zufällt (BGHZ 52, 307, 313 f 53, 345, 349 f). Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz