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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten, hilfs-weise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden. Unter anderem habe er ihr vorgeochlagen, daß das HausgrundstUck auf den Sohn übertragen werde und ihm, dem Kläger, zunächst ein Nießbrauchsrecht und für später ein Wohnrecht eingeräumt werde, desgleichen ein Wohnrecht auf Lebenszeit für seine Eltern, die sich maßgeblich an der Finanzierung des Baues beteiligt hätten. Diese habe während der ganzen Zeit der Trennung den Sohn nicht veranlaßt, ihn, den Kläger, an seinem Wohnsitz zu besuchen, das gemeinsame Haus kennenzulernen und Kontakt zu den Großeltern aufzunehmen* Die Ehe sei eine Fehlehe * Er habe nach dem Verlust seiner Heimat bei der Beklagten mehr Schutz als eine echte Bauerpartnerochaft gesucht. Zur Zeit der Eheschließung sei sie als Hebamme tätig gev/esen und habe ein gutes Einkommen gehabt« Der Kläger dagegen habe im Jahre 1947 keinen Beruf erlernt gehabt. Es hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte eine schwere Eheverfehlung begangen und dadurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, lie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm Dasselbe gelte für die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe schon kurze Zeit nach der Eheschließung alles, was er getan habe, bemäkelt und gesagt, daß er nichts tauge und die Flüchtlinge überhaupt nichts taugten. Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Zwar sei die häusliche Gemeinschaft der Parteien nunmehr seit drei Jahren aufgehoben* Auch sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Der Kläger habe nach seiner eigenen Sachdarstellung bis zu dem Jahre 1932, also noch im 3* Jahr seit der Eheschließung, vom Ruhrgebiet aus, wo er damals gearbeitet habe, die Beklagte regelmäßig besucht. Ein solches Verhalten führe regelmäßig zu einer unheilbaren Zerrüttung und begründe deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe auf dem Verhalten des Klägers beruhe. Da er bis zu seiner Übersiedlung nach Lindhorst die Beklagte regelmäßig besucht habe, sei davon auszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt das eheliche Verhältnis noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei. Das Pehlen der Bindung könne daraus, daß sie sich auf Verhandlungen über eine einverstündliche Scheidung eingelassen habe, nicht hergeleitet werden. Gegen eine Bereitschaft der Beklagten, die Ehe fortzusetzen, spreche auch nicht die Tatsache, daß sie sich an einem in Berge gelegenen Grundstück ein lebenslängliches Wohnrecht habe einräumen lassen. Die Beklagte habe erklärt, sie sei auch heute noch bereit, zu dem Kläger zu ziehen, und wolle aus ihrem katholischen Glauben heraus nicht geschieden sein. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Bhe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, unterliegt nicht der Nach-prüfung durch da3 Revisionsgericht. Für die Zerrüttung einer Ehe können nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 43, 65, 69) Umstände aller Art ursächlich sein, nämlich solche, die dem einen oder anderen Ehegatten zu dem Verschulden gereichen, wie auch solche, die von keinem Ehegatten verschuldet sind oder die rein schicksalsmäßig bedingt sind. In besonderen Fällen kann es auch so sein, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei allen zuniu^ baren Anstrengungen der sittlichen Kräfte der Ehegatten nicht hat erwarten lassen. April 1966 - IV ZR 46/65 -, nicht veröffentlicht) in der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert v/orden ist. Labei ist zu untersuchen, ob der erheblich jüngere Partner (in aller Regel, wie hier, der Mann) bei der Eingehung der Ehe die Schwere der damit von ihm übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits erkannt hat und ob es mit Rücksicht darauf, daß die Anforderungen, die die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft an ihn stellt, seine sittlichen Kräfte bei weitem übersteigen, nicht zu einer auf die Bauer tragfähigen persönlichen Gemeinschaft der Ehegatten gekommen ist. Dieser Gesichtspunkt ist auch von Bedeutung für die Präge, ob die Ehe letztlich an dem erheblichen Altersunterschied der Parteien gescheitert ist und ob deshalb dem Verhalten des klagenden, erheblich jüngeren Ehemanns weder die alleinige noch die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß das Versagen vor solchen Belastungen, zu denen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem erheblichen Altersunterschied noch die Verschiedenheit der Charaktere und des religiösen Bekenntnisses sowie die Herkunft aus einem je anderen Lebensraum und die Prägung durch ein verschiedenes Lebensschicksal - hier Vertriebener dort Einheimische - treten, nur in sorgfältiger Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auch einer möglichen Fehleinschätzung der Schwere der übernommenen Verpflichtung und der eigenen sittlichen Kräfte seitens des Klägers, als schuldhafte Zerrüttungsursache gewertet werden kann. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger bei seinem Entschluß zur Eheschließung mit der Beklagten möglicherweise in starkem Maße unter dem Eindruck seiner Lage als Vertriebener gestanden hat. Weiter hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Frage, ob das ungleiche Alter der Parteien einer gedeihlichen Entwicklung entgegenotand, nicht schon deshalb verneint werden kann, weil der Kläger bis zu seiner Übersiedlung nach Lindhorst im Jahre 1952 Vielmehr kann dem Altersunterschied gleichwohl für die spätere Zeit eine so bedeutsame Holle für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen sein, daß das Verschulden des Klägers selbst dann nicht als überwiegende Zerrüttungsursache anerkannt werden muß, wenn der Frau der Vorwurf eines nicht ehegemäßen Verhaltens nicht gemacht werden kann. Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter rügt, nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon kurze Zeit nach der Eheschließung an einem anderen Ort Arbeit suchen mußte, so daß sich das Zusammensein der Parteien jeweils auf das Wochenende beschränkte. Weiterhin rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht im Rahmen der nach $ 48 Abs. 2 EheCr gebotenen Schuldabwägung dem Vorbringen des Klägers über das Verhalten der Beklagten seit Beginn der Ehe nicht nachgegangen ist. Bas Verhältnis zwischen den Parteien sei nur so lange einigermaßen friedlich gewesen, v/ie der Kläger alles nach dem Willen der Beklagten getan habe; habe der Kläger einmal eine eigene Meinung vertreten, so habe ihm die Beklagte häufig überhaupt keine Antwort gegeben; Fragen und eigene Ausführungen des Klägers seien häufig ohne Antwort geblieben. Babei hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß die Beklagte diesem Vorbringen nicht widersprochen hat, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch eine Erklärungsfrist eingeräumt worden war. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers nachgehen und prüfen müssen, ob die Beklagte es unterlassen hat, ihrerseits alles zu tun, daß die von vornherein so vorbelastete Ehe sich zu einer echten Bebensgemein-achaft entwickeln konnte. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dadurch eine tatsächliche, von ihm nicht erschütterte Vermutung in der Richtung begründet, daß die unheilbare Ehezerrüttung auf dem Verhalten des Klägers beruht, Bieser Auffassung des Bie an der Ehe festhaltende Partei muß dann Tatsachen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß die unheilbare Zerrüttung dennoch auf dem zu demindest überv/iegenden Verschulden der die Scheidung begehrenden Partei beruht (BGIIZ 38, 116, 122; 39, 26, 34; TM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 73; Urteil des Senats vom 20. Es hat jedoch verkannt, daß hier Umstände gegeben und vom Kläger dargetan sind, nach denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung auf anderen Ursachen beruht. Als solche Umstände kommen, wie bereits dargelegt, der Altersunterschied und die sonstigen Verschiedenheiten der Parteien, das aus Arbeitsgründen gebotene Getrenntleben der Parteien nahezu von Anfang der Ehe an sowie das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Beklagten in Betracht.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiEheZerrüttungEhegatteKlägerUmstand

Volltext der Entscheidung

2495 094
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BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
XV 23t 57/66
URTEIL
Verkündet «m
7. Juni 1967 Ehrenberger,
J ustizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Alfred
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisioneklägers,
 Rechtsanwalt J)r.
gegen
 die Hebamme Anna
 Straße,
Beklagte und Reviaionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr* h.c
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Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Haske, Johannsen, »Vüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Qberlandes-gerichts in Oldenburg vom 27. Januar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 14. November 1947 vor dem Standesbeamten in Berge die Ehe geschlossen. Der Kläger ist amHHI^Bl920 6el)0ren und evangelischen Bekenntnisses. Die Beklagte ist am 0^^908 geboren und römisch-katholischen Bekenntnisses. Aus der Ehe ist ein im März 1948 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand nach der Darstellung des Klägers im Jahre 1932, nach der Darstellung der Beklagten um Weihnachten 1937 statt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten, hilfs-weise, ohne Schuldausspruch, zu scheiden.

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Sr hat vorgetragen, er sei schon bald nach der Eheschließung ins Ruhrgebiet gegangen, weil er im Raun Osnabrück/Bersenbrück keine Arbeit habe finden können* An Wochenenden und im Urlaub sei er zu der Beklagten nach Berge gefahren. Im Jahre 1952 habe er sich völlig von der Beklagten abgev/andt. Damals habe er in Lindhorst, Krei3 Schaumburg-Lippe, unter Verwendung von Mitteln des -sozialen Wohnungsbaues ein Haus errichtet. Aua Finanzierungsgründen seien er und die Beklagte als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen worden. Im September 1963 habe er die Beklagte gebeten, einer einverständlichen Scheidung zuzustimmen. Während der folgenden 1 1/2 Jahre habe er ihr, die ihrerseits auf Scheidung habe klagen wollen, eine Vereinbarung vorgeschlagen. Unter anderem habe er ihr vorgeochlagen, daß das HausgrundstUck auf den Sohn übertragen werde und ihm, dem Kläger, zunächst ein Nießbrauchsrecht und für später ein Wohnrecht eingeräumt werde, desgleichen ein Wohnrecht auf Lebenszeit für seine Eltern, die sich maßgeblich an der Finanzierung des Baues beteiligt hätten. Die Beklagte sei mit einem Wohnrecht zu seinen Gunsten nicht einverstanden gewesen. Sie habe gemeint, es müsse dem Sohn Überlassen bleiben, nach der Beendigung des Nießbrauchsrechts mit ihm darüber zu verhandeln, "ob Alfred Rfl^^Bin dem Haus weiter wohnen bleiben könne1'. In diesem Verhalten liege eine mit dem Wesen der Ehe nicht zu vereinbarende Einstellung der Beklagten. Diese habe während der ganzen Zeit der Trennung den Sohn nicht veranlaßt, ihn, den Kläger, an seinem Wohnsitz zu besuchen, das gemeinsame Haus kennenzulernen und Kontakt
 zu den Großeltern aufzunehmen* Die Ehe sei eine Fehlehe * Er habe nach dem Verlust seiner Heimat bei der Beklagten mehr Schutz als eine echte Bauerpartnerochaft gesucht. Bie Ehe sei von vornherein durch den allzugroßen Altersunterschied, durch die Religionsverschiedenheit und die beiderseitigen Charakterverschiedenheiten belastet gewesen. Bie Parteien seien nur für einige Monate täglich zusammen gewesen. Bie Beklagte halte lediglich aus Prestigegründen an der Ehe fest. Sie wolle nicht als geschiedene Frau dastehen.
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, sie halte an der Ehe fest. Ber Kläger weigere sich grundlos, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Er habe sich um den gemeinsamen Sohn nicht gekümmert. Auch habe er die Briefe, die sie laufend an ihn geschrieben habe, nicht beantwortet. Bis zu dem Jahre 1955 habe er sie regelmäßig, etwa alle zwei • Wochen, in Berge besucht. Im Frühjahr 1956 sei sie mit dem Sohn nach Lindhorst zu dem Richtfest des Hauses gefahren. Bamals sei ihr erklärt worden, die als Ehewohnung vorgesehene obere Wohnung des Heubaues sei anderweitig vermietet worden. Barüber sei sie sehr ungehalten gewesen. Sie habe damals die Möglichkeit gehabt, in Lindhorst als Hebamme tätig zu werden. Im Sommer 1956 habe sie zusammen mit dem Sohn den Kläger erneut in Lindhorst besucht. Bamals sei sie etv/a 5 Wochen mit dem Kläger zusammen gewesen.
Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
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Im Berufungsrechtszug hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft die Beklagte nur geheiratet, um ein neues Zuhause zu haben. Auch für die Beklagte sei der Versorgungsgedanke entscheidend gewesen. Die Beklagte sei mit einer Scheidung grundsätzlich schon seit langem einverstanden. Jedoch habe sie überhöhte finanzielle Forderungen gestellt. Sie denke nicht daran, mit dem Kläger zusammenzuleben. Sie habe sich nämlich an einem Hause in Berge ein 1ebenso längliches Wohnrecht einräumen lassen. Die Beklagte habe ferner nichts dagegen getan, daß ihre Verwandtschaft ihn als "Mensch zweiter Klasse” bezeichnet habe, weil er Protestant sei. Wegen ihres Verhaltens habe schon vor seinem Weggang im Jahre 1952 eine gemeinsame Bekannte zu ihm geäußert: "Mensch, Alfred, Du tust mir leid".
Bie Beklagte hat erwidert, sie habe den Sohn nie davon abgehalten, seinen Vater in Lindhorst zu besuchen. In Wahrheit sei der Kläger an einem solchen Besuch nicht interessiert, weil er mit seiner Familie nichts mehr zu tun haben wolle. Als sie im Juli 19<f1 gemeinsam mit dem Sohn beim Kläger gewesen sei, um ihn zu bewegen, wieder mit seiner Familie zusammen-zuleben, habe der Kläger seinen eigenen Sohn nicht mehr erkannt. Ber Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet. Er habe die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sie nicht wieder aufgenommen. Sie habe mehrfach brieflich versucht, ihn zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft zu bewegen. Für sie sei die Heirat keine Versorgungsheirat gewesen.
 
Zur Zeit der Eheschließung sei sie als Hebamme tätig gev/esen und habe ein gutes Einkommen gehabt« Der Kläger dagegen habe im Jahre 1947 keinen Beruf erlernt gehabt. Er habe sich erst umschulen lassen müssen, um später einmal Geld verdienen zu können.
Sie 3ei auch jetzt hoch jederzeit bereit, zu dem Kläger nach lindhorst oder an irgend einen anderen Ort zu ziehen. Der Kläger wolle sie beiseiteschieben, um eine jüngere Frau zu heiraten. Er unterhalte seit mehreren Jahren ein zu demindest ehewidriges Verhältnis zu einer Cousine.
las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter.
lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe: lie Revision ist begründet.
1. las Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß die auf § 45 EheG gestützte Scheidungsklage unbegründet sei. Es hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte eine schwere Eheverfehlung begangen und dadurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, lie Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm
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den gemeinsamen Sohn entfremdet und diesen davon ab-gehalten, ihn wenigstens ab und zu zu besuchen, sei unsubstantiiert« Daß die Beklagte sich so verhalten habe, besagten die vom Kläger behaupteten Äußerungen: **Hans ist dort, in Lindhorst, fremd** oder ”\vas soll er in Lindhorst” oder **Du bist ja den ganzen Tag weg** noch nicht« Die im Rahmen der Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung von der Beklagten abgegebene Erklärung, es müsse dem Sohn überlassen bleiben, mit dem Kläger über dessen weiteres Verbleiben im Haus zu verhandeln, bedeute ebenfalls keinen schweren Verstoß gegen die eheliche Pflicht« Dasselbe gelte von der allgemeinen Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nichts dagegen getan, daß ihre Verwand t< schaft ihn, weil er Protestant sei, als Menschen zweiter Klasse bezeichnet habe. Es sei nicht ersichtlich, wann, wo und von welchen Personen und unter welchen näheren Umständen diese Äußerung gemacht worden sei, und ob die Beklagte zugegen gewesen sei.
Auch aus der behaupteten Äußerung einer gemeinsamen Bekannten: **Mensch, Alfred, Du Mot mir leid”, könne eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht hergeleitet v/erden. Zudem solle die Äußerung bereits vor dem Weggang des Klägers im Jahre 1952 gefallen sein. Eine hieraus etwa zu entnehmende Eheverfehlung der Beklagten würde somit mehr als 10 Jahre vor der Klageerhebung zurückliegen. Dieserhalb wäre folglich eine Scheidung nicht mehr zulässig. Dasselbe gelte für die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe schon kurze Zeit nach der Eheschließung alles, was er getan habe, bemäkelt und gesagt, daß er nichts tauge und die Flüchtlinge überhaupt nichts taugten. Abgesehen davon sei insoweit kein Bev/eis angetreten.
 
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Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Zwar sei die häusliche Gemeinschaft der Parteien nunmehr seit drei Jahren aufgehoben* Auch sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Das Scheidungsrecht scheitere jedoch an dem Widerspruch der Beklagten. Der Kläger habe die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet.
Der Altersunterschied der Parteien, die Verschiedenheit der Charaktere und des religiösen Bekenntnisses seien keine Umstände, die unabhängig von dem sittlichen Wollen der Parteien einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft entgegengestanden hätten und die die Ehe als eine sogenannte Fehlehe erscheinen ließen. Der Kläger habe nach seiner eigenen Sachdarstellung bis zu dem Jahre 1932, also noch im 3* Jahr seit der Eheschließung, vom Ruhrgebiet aus, wo er damals gearbeitet habe, die Beklagte regelmäßig besucht. Es sei ihm zuzu demuten gewesen, die durch die vorerwähnten Umstände etwa bedingten Schwierigkeiten durch Anstrengung aller seiner sittlichen Kräfte, auch unter Opfern, zu überwinden. Gegen diese Verpflichtung habe er verstoßen. Dadurch habe er die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet.
Er lehne es seit dem Jahre 1952 ohne stichhaltige Gründe ab, mit der Beklagten in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Ein solches Verhalten führe regelmäßig zu einer unheilbaren Zerrüttung und begründe deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe auf dem Verhalten des Klägers beruhe. Diese Vermutung habe der Kläger nicht erschüttert. Er habe keine Umstände
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für die ernsthafte Möglichkeit dargetan, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf andere Gegebenheiten zurückzuführen sei. Da er bis zu seiner Übersiedlung nach Lindhorst die Beklagte regelmäßig besucht habe, sei davon auszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt das eheliche Verhältnis noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei.
Der Widerspruch der Beklagten sei auch beachtlich. Es sei nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle. Das Pehlen der Bindung könne daraus, daß sie sich auf Verhandlungen über eine einverstündliche Scheidung eingelassen habe, nicht hergeleitet werden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe bei diesen Verhandlungen überhöhte finanzielle Forderungen gestellt, sei nicht substantiiert. Gegen eine Bereitschaft der Beklagten, die Ehe fortzusetzen, spreche auch nicht die Tatsache, daß sie sich an einem in Berge gelegenen Grundstück ein lebenslängliches Wohnrecht habe einräumen lassen. Die Beklagte habe erklärt, sie sei auch heute noch bereit, zu dem Kläger zu ziehen, und wolle aus ihrem katholischen Glauben heraus nicht geschieden sein. Die religiöse Überzeugung von der Unauflöslichkeit der Ehe könne die Grundlage für eine echte Bindung auch an eine zerrüttete Ehe sein, wenn ein Ehegatte sich in seinem Gewissen verpflichtet fühle, jetzii und auch künftig für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten Verantwortung zu tragen.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
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a)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Bhe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, unterliegt nicht der Nach-prüfung durch da3 Revisionsgericht.
b)	Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Prüfung der Frage, ob der klagende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen und das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist der Urgrund der Zerrüttung zu erforschen. Die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Haßstäbe sind nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden (LH EheG § 48 Abs. 2 Nr. 57 und 61; BGHZ 39, 191, 195)• Es ist vielmehr immer der Blick auf die Bedeutung einer Verfehlung für die eingetretene Ehe-Zerrüttung im Vergleich zu anderen möglichen Zerrüttungsursachen zu richten. Für die Zerrüttung einer Ehe können nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 43, 65, 69) Umstände aller Art ursächlich sein, nämlich solche, die dem einen oder anderen Ehegatten zu dem Verschulden gereichen, wie auch solche, die von keinem Ehegatten verschuldet sind oder die rein schicksalsmäßig bedingt sind. In besonderen Fällen kann es auch so sein, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei allen zuniu^ baren Anstrengungen der sittlichen Kräfte der Ehegatten nicht hat erwarten lassen. Dies hat der Senat im Urteil LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 42 ausgesprochen.
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2)er Kläger hat sich vornehmlich auf den erheblichen Altersunterschied zwischen den Ehegatten berufen. Ein solcher Altersunterschied kann nach der zu § 48 Abs. 2 aP EheG entwickelten Rechtsprechung des Senats (LM § 48 Abs. 2 Hr. 3, 14, 35; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 1966 - IV ZR 46/65 -, nicht veröffentlicht) in der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert v/orden ist. Labei ist zu untersuchen, ob der erheblich jüngere Partner (in aller Regel, wie hier, der Mann) bei der Eingehung der Ehe die Schwere der damit von ihm übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits erkannt hat und ob es mit Rücksicht darauf, daß die Anforderungen, die die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft an ihn stellt, seine sittlichen Kräfte bei weitem übersteigen, nicht zu einer auf die Bauer tragfähigen persönlichen Gemeinschaft der Ehegatten gekommen ist. Dieser Gesichtspunkt ist auch von Bedeutung für die Präge, ob die Ehe letztlich an dem erheblichen Altersunterschied der Parteien gescheitert ist und ob deshalb dem Verhalten des klagenden, erheblich jüngeren Ehemanns weder die alleinige noch die Überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann. Es gehört zwar zu dem Wesen des Eheversprechens, die schicksalhafte Belastung, die sich im Laufe der Jahre durch ein erheblich höheres Alter der Frau ergeben kann, auf sich zu nehmen. Jedoch kann das Versagen vor dieser Aufgabe dann eine geringer zu bewertende Zerrüttungsursache sein, wenn der jüngere Mann in Verkennung der Schwere der von ihm übernommenen
 
Verpflichtung und auf Grund einer Fehleinschätzung seiner sittlichen Kräfte die Ehe geschlossen hat. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den Umständen ergehen, unter denen der Mann die Ehe geschlossen hat.
Diese sonach gebotene Prüfung hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht unterlassen. Es hat einer abstrakten Betrachtungsweise den Vorzug gegeben und die Auffassung vertreten, daß Ehegatten solche Schwierigkeiten stets Überwinden müssen, ihr Versagen also stets als Verschulden ihnen anzurechnen ist. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß das Versagen vor solchen Belastungen, zu denen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem erheblichen Altersunterschied noch die Verschiedenheit der Charaktere und des religiösen Bekenntnisses sowie die Herkunft aus einem je anderen Lebensraum und die Prägung durch ein verschiedenes Lebensschicksal - hier Vertriebener dort Einheimische - treten, nur in sorgfältiger Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auch einer möglichen Fehleinschätzung der Schwere der übernommenen Verpflichtung und der eigenen sittlichen Kräfte seitens des Klägers, als schuldhafte Zerrüttungsursache gewertet werden kann. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger bei seinem Entschluß zur Eheschließung mit der Beklagten möglicherweise in starkem Maße unter dem Eindruck seiner Lage als Vertriebener gestanden hat. Weiter hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Frage, ob das ungleiche Alter der Parteien einer gedeihlichen Entwicklung entgegenotand, nicht schon deshalb verneint werden kann, weil der Kläger bis zu seiner Übersiedlung nach Lindhorst im Jahre 1952
die Beklagte noch regelmäßig besuchte. Hieraus hat* das Berufungsgericht gefolgert, daß bis zu diesem Zeitpunkt das eheliche Verhältnis noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei. Es ist jedoch zu bedenken, daß sich der Altersunterschied erst später bemerkbar machen und als eine außerordentliche Belastung der Ehe auswirken kann. Es kann deshalb dem Altersunterschied die entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil die Ehe zunächst während einiger Jahre gut verlief, zu demal die Parteien schon in dieser Zeit meist getrennt leben mußten. Vielmehr kann dem Altersunterschied gleichwohl für die spätere Zeit eine so bedeutsame Holle für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen sein, daß das Verschulden des Klägers selbst dann nicht als überwiegende Zerrüttungsursache anerkannt werden muß, wenn der Frau der Vorwurf eines nicht ehegemäßen Verhaltens nicht gemacht werden kann. Das Berufungsgericht hat ferner, wie die Revision weiter rügt, nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon kurze Zeit nach der Eheschließung an einem anderen Ort Arbeit suchen mußte, so daß sich das Zusammensein der Parteien jeweils auf das Wochenende beschränkte. Auch dieser von keiner der Parteien verschuldete Umstand kann die Entv/icklung der ohnedies vorbelasteten Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft verhindert haben. Weiterhin rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht im Rahmen der nach $ 48 Abs. 2 EheCr gebotenen Schuldabwägung dem Vorbringen des Klägers über das Verhalten der Beklagten seit Beginn der Ehe nicht nachgegangen ist. Der Kläger hatte vorgetragen, die Beklagte habe von Anfang an alles bemäkelt, was er getan habe; die Wortwechsel der Parteien
 hätten häufig mit der Bemerkung der Beklagten geendet: "Du taugst zu nichts, Flüchtlinge taugen überhaupt nichts”. Bas Verhältnis zwischen den Parteien sei nur so lange einigermaßen friedlich gewesen, v/ie der Kläger alles nach dem Willen der Beklagten getan habe; habe der Kläger einmal eine eigene Meinung vertreten, so habe ihm die Beklagte häufig überhaupt keine Antwort gegeben; Fragen und eigene Ausführungen des Klägers seien häufig ohne Antwort geblieben. Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt des § 43 EheG geprüft.
Es hat in diesem Zusammenhang allerdings vorsorglich noch ausgeführt, der Kläger habe für dieses Vorbringen keinen Beweis angeboten. Babei hat es aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß die Beklagte diesem Vorbringen nicht widersprochen hat, obwohl ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch eine Erklärungsfrist eingeräumt worden war. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers nachgehen und prüfen müssen, ob die Beklagte es unterlassen hat, ihrerseits alles zu tun, daß die von vornherein so vorbelastete Ehe sich zu einer echten Bebensgemein-achaft entwickeln konnte.
Bas Berufungsgericht hat dem Kläger angelastet, er lehne es seit dem Jahre 1952 ohne stichhaltige Gründe ab» mit der Beklagten in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dadurch eine tatsächliche, von ihm nicht erschütterte Vermutung in der Richtung begründet, daß die unheilbare Ehezerrüttung auf dem Verhalten des Klägers beruht, Bieser Auffassung des
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Berufungsgerichts kann nicht in allem gefolgt werden.
Baß eine Bestehende unheilbare Zerrüttung von dem klagenden Ehegatten zu demindest überwiegend verschuldet ist, muß nach dem Gesetz die beklagte Partei beweisen. Hat nun der die Scheidung begehrende Ehegatte sich in einer Art und Weise verhalten, die nach der Bebenser-fahrung geeignet ist, zu einer unheilbaren Ehezerrüttung zu führen, und wird später im Scheidungsrechtsstreit eine derartige Zerrüttung festgestellt, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine tatsächliche Vermutung, daß die Zerrüttung von dem aus der Ehe herausotrebenden Partner verschuldet ist. Greift diese Vermutung zu Gunsten des beklagten Ehegatten ein, so hat dieser im Rahmen der ihn treffenden Beweislast das Erforderliche getan. Es ist dann Sache des klagenden Teils, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften« Bies. kann er, indem er Umstände dartut und im Falle des Bestreitens beweist, nach denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung auf andere Umstände als auf sein die Vermutung auslösendes Verhalten zurückgeht. Gelingt ihm dies, so ist die ursprünglich gegebene Beweislastlage wiederhergestellt. Bie an der Ehe festhaltende Partei muß dann Tatsachen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß die unheilbare Zerrüttung dennoch auf dem zu demindest überv/iegenden Verschulden der die Scheidung begehrenden Partei beruht (BGIIZ 38, 116, 122; 39, 26, 34; TM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 73; Urteil des Senats vom 20. Januar 1967 - IV ZR 240/65 - nicht veröffentlicht).
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Das Berufungsgericht ist zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, daß hier Umstände gegeben und vom Kläger dargetan sind, nach denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung auf anderen Ursachen beruht. Als solche Umstände kommen, wie bereits dargelegt, der Altersunterschied und die sonstigen Verschiedenheiten der Parteien, das aus Arbeitsgründen gebotene Getrenntleben der Parteien nahezu von Anfang der Ehe an sowie das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Beklagten in Betracht. Erst wenn die Prüfung dieser Umstände zu dem Ergebnis führt, daß in ihnen die entscheidende Zerrüttungsursache nicht erblickt werden kann, kann gesagt werden, daß die gegen den Kläger sprechende Vermutung nicht entkräftet ist.
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3* Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden*
Raske	J ohannsen	WUstenberg
 Maaß
Dr. Graf