Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br. Graf Der Kläger zahlt noch heute die Miete für die eheliche Wohnung und ferner einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 7o.— DM an seine Ehefrau. Der Kläger hat behauptet, schon vor der Trennung der Parteien sei die Ehe völlig zerrüttet gewesen; die Parteien hätten sich nach ihrer Wesensart nicht verstanden und wegen der Verwendung des Haushaltsgeldes fortgesetzt miteinander gestritten und sich gezankt. Der letzte Anlaß zu seinem Weggehen sei der folgende Vorfall gewesen; Im späten Frühjahr 1951 habe seine Ehefrau den Schlüssel für die eheliche Wohnung ihrer Schwester überlassen, damit diese sich dort mit einem Manne habe treffen und intim einlassen können; er selbst habe an jenem Abend nach Bückkehr von der Arbeit die Schwester der Beklagten und jenen fremden Mann in seiner Wohnung angetroffen, als sich beide auf der Couch miteinander abgegeben hätten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, daß aber der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er im Jahre 1951 die Beklagte und seinen Sohn ohne Grund verlassen habe. Gegen den Widerspruch der Beklagten könne die Ehe nicht geschieden werden, denn die Beklagte fühle sich noch an die Ehe gebunden und sie sei bdreit, die eheliche Gemeinschaft Ä‘t dem Kläger wieder herzustellen, wenn er seine Beziehungen zu Frau SflflHM aufgebe. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe angenommen, daß die imheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien mit der Trennung der Parteien eingetreten sei, ist irrig. Das Berufungsgericht hat hingegen festgestellt, daß die Ehe deswegen unheilbar zerrüttet ist, weil der Kläger sich beharrlich weigert, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustellen. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich* Denn die Tatsache, daß ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufgibt und sich von seinem Ehepartner trennt, kann dazu führen, daß er im Verlaufe der Zeit das Gefühl einer Bindung an seinen Ehepartner gänzlich verliert und daß die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet wird. Die Tatsache, daß der Kläger sich zunächst vollständig von ,der Beklagten zurückgezogen und>ihr auch noch nach der Trennung Jahre hindurch zu besonderen Gelegenheiten Geschenke gemacht hat, steht den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entgegen* Es ist das nur ein Zeichen dafür, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst im Daufe der Jahre eingetreten ist, in denen die Parteien getrennt waren. Zutreffend rügt die Bevision allerdings, daß das Berufungsgericht aus dein Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 11.12.1963 (®i. 2o ff GA) nicht folgern konnte, zwischen den Parteien hätten bis zu dem Fortgang des Klägers aus der ehelichen Wohnung keine Auseinandersetzungen stattgefunden. Denn diese Angaben des Klägers bezogen sich allein auf die Frage, ob es wegen der Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen zu Auseinandersetzungen zwisohen den Eheleuten gekommen war. Schlüssel für die Wohnung gegeben hatte, berechtigte den Kläger nicht, sich von der Beklagten zu trennen. Denn diese hat angegeben, sie habe nichts davon gewußt, daß ihre Schwester einen Mann mit in die Wohnung nehmen würde. aber, daß das Berufungsgericht davon Überzeugt gewesen ist, daß diese Tatsachen nicht dazu führen konnten, die *'rage, ob die unheilbare Zerrüttung der Eb© von dem Klager ganz oder überwiegend verschuldet war, anders zu entscheiden, als es das Berufungsgericht getan hat. Benn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das der Beklagten zur Bast gelegte Verhalten nur eine Polge der vorangegangenen Verfehlungen des Klägers gewesen ist und daß die Beklagte darin ein Wittel erblickte, um den Kläger an seine Pflichten zu erinnern und um ihn zurückzugewinnen. Bas Berufungsgericht hat deswegen auch insoweit den § 43 ^atz 2 angewandti Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht es als nicht erwiesen angesehen hat, daß die Beklagte bei einem Telefonanruf kränkende Worte gegen den Kläger gebraucht habe, und daß das Berufungsgericht den hierfür vom Kläger angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Bio Tatsache, daß sic dem Jugendamt gegenüber eine anonyme Anzeige erstattet hat, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß sie dadurch den Kläger aus Bache und Haßgefühlen habe veolgen wollen. Denn das Berufungsgericht hat im Ge&atz dazu festgestellt, daß die Beklagte geglaubt h*, dadurch den Kläger zu sich zurückführen zu können.
2540 083 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV ZE 57/65 ^mrnwm^mßM URTEIL Verkündet am 2. März 1966 Broeske, Justizongestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br. Graf % für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfürt/Main vom 26. Januar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 4 Von Rechts wegen. Tatbestand: Bie Parteien - deutsche Staatsangehörige - haben am 5*9*1931 in Frankfurt a.M. die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1931 geborener Sohn - Wolfgang - hervorgegangen ist. Ber Kläger ist Elektromonteur; er ist am #■^1910 in geboren und gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Pie Beklagte ist am flfe»1911 in geboren; sie ist röm. katholischen Glau- bens. Zur Zeit der Eheschließung war die Beklagte Büglerin. Ber Sohn der Parteien hat das Bäckerhahdwerk erlernt und lebt mit Frau und Kind in Per letzte eheliche Verkehr der Parteien hat 195o oder 1951 stattgefunden. Im Frühjahr 1931 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus. Burch anwaltliches; Schreibenvvom 3o.5*1951 ließ die Beklagte den Kläger zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auffordern, das Schreiben blieb unbeantwortet. Per Kläger ist seit 195o Angestellter einos Elektrogeschäftes in dessen Inhaberin Frau. Hedwig ist. Er wohnt jetzt in dem Frau gehören- - den Hause. Der Kläger zahlt noch heute die Miete für die eheliche Wohnung und ferner einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 7o.— DM an seine Ehefrau. Sein Einkommen gibt er mit monatlich rund 800 DM netto an. Noch bis i960 brachte er seiner Ehefrau zu den Geburtstagen und zu den Festtagen kleinere Aufmerksamkeitageschenke. Seit mehreren Jahren betätigt sich die Beklagte als Schuhverkäuferin; ihr Nettolohn beläuft sich auf rund 32o.— IM monatlich. Der Kläger hat Scheidungsklage erhoben und sie in erster Linie auf § 48 EheG und hilfsweise auf § 43 EheG gestützt. Der Kläger hat behauptet, schon vor der Trennung der Parteien sei die Ehe völlig zerrüttet gewesen; die Parteien hätten sich nach ihrer Wesensart nicht verstanden und wegen der Verwendung des Haushaltsgeldes fortgesetzt miteinander gestritten und sich gezankt. Seine Ehefrau habe sich unzureichend um den Haushalt gekümmert, sei nie mit dem Wirtschaftsgeld ausgekommen und habe übermäßig Zigaretten geroucht. Der letzte Anlaß zu seinem Weggehen sei der folgende Vorfall gewesen; Im späten Frühjahr 1951 habe seine Ehefrau den Schlüssel für die eheliche Wohnung ihrer Schwester überlassen, damit diese sich dort mit einem Manne habe treffen und intim einlassen können; er selbst habe an jenem Abend nach Bückkehr von der Arbeit die Schwester der Beklagten und jenen fremden Mann in seiner Wohnung angetroffen, als sich beide auf der Couch miteinander abgegeben hätten. Die Beklagte halte lediglich aus Selbstsucht an der Ehe fest; Gefühle des Hasses und der Hachsucht bestimmten ihr Hendeln. So bezichtige sie ihn grundlos unerlaubter Beziehungen zu seiner Arbeitgeberin. Ein Brief der Beklagten vom 29*6.196o lasse erkennen, daß sie wegen imwesentlicher Geldbeträge zu massiven Drohungen gegen ihn, den Kläger, bereit sei. Ferner habe sie im August 1963 ein Verfahren des Jugendamtes des Landrates in Hanau a.M. durch M die Anzeige ausgelöst, die Tochter Ruth werde im Hause ihrer Mutter durch seine, des Klägers Anwesenheit, sittlich gefährdet. Diese Denunziation sei mit einer ergebnislosen amtlichen Untersuchung zu Ende gegangen. Im November 1963 habe sie - ohne Namensnennung -bei der Firma angerufen und verlangt, ihn zu sprechen; auf die Auskunft, daß er nicht anwesend sei, habe sie gesagt, man solle ihm ausrichten, er sei ein ganz großer Idiot. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise, die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß die eingetretene Ehezerrüttung auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Schon vor 1946 habe.der Kläger längere Zeit ein ehewidriges Verhältnis zu einer Frau geh. gehabt. Der Grund für seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung seien dann seine intimen Beziehungen zu Frau Hedwig gewesen. In der Ehescheidungssache der Eheleute S^^H^ hätten seine Beziehungen zu Frau eine entscheidende Rolle gespielt. Der Ehemann habe ferner die Vaterschaft der Tochter Ruth S^mBB we£en der Beziehungen der Ehefrau zu dem Kläger angefochten; der Anfechtungs- prozeß sei dann aber nicht zu Ende geführt v/orden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 M>s. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist imbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, daß aber der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er im Jahre 1951 die Beklagte und seinen Sohn ohne Grund verlassen habe. Gegen den Widerspruch der Beklagten könne die Ehe nicht geschieden werden, denn die Beklagte fühle sich noch an die Ehe gebunden und sie sei bdreit, die eheliche Gemeinschaft Ä‘t dem Kläger wieder herzustellen, wenn er seine Beziehungen zu Frau SflflHM aufgebe. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe angenommen, daß die imheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien mit der Trennung der Parteien eingetreten sei, ist irrig. Im Gegensatz zu dem in der Revision vertretenen Standpunkt hatte der Kläger in dem Schriftsatz vom 12. November 1964 vortragen lassen, daß die Ehe bereits zerrüttet gewesen sei, als er die Beklagte verlassen habe (Bl. 74 GA). Das Berufungsgericht hat hingegen festgestellt, daß die Ehe deswegen unheilbar zerrüttet ist, weil der Kläger sich beharrlich weigert, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustellen. Es hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die wesentliche Ursache dieser Zerrüttung die Tatsache ist, daß der Kläger sich von der Beklagten getrennt -hat. Da er dazu nicht befeehtigt gewesen sei, gereiche ihn die Trennung zu dem Verschulden und er habe deswegen die unheilbare Zerrüttung der ^Ehe«ganz roder überwiegend verschuldet* ; V ). v .• r—?f- Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich* Denn die Tatsache, daß ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufgibt und sich von seinem Ehepartner trennt, kann dazu führen, daß er im Verlaufe der Zeit das Gefühl einer Bindung an seinen Ehepartner gänzlich verliert und daß die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet wird. Das Berufungsgericht hat bei den von ihm getroffenen Feststellungen auch nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen. Die Tatsache, daß der Kläger sich zunächst vollständig von ,der Beklagten zurückgezogen und>ihr auch noch nach der Trennung Jahre hindurch zu besonderen Gelegenheiten Geschenke gemacht hat, steht den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entgegen* Es ist das nur ein Zeichen dafür, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst im Daufe der Jahre eingetreten ist, in denen die Parteien getrennt waren. Dennoch kann die Trennung die wesentliche Ursache für die später eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen sein. Zutreffend rügt die Bevision allerdings, daß das Berufungsgericht aus dein Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 11.12.1963 (®i. 2o ff GA) nicht folgern konnte, zwischen den Parteien hätten bis zu dem Fortgang des Klägers aus der ehelichen Wohnung keine Auseinandersetzungen stattgefunden. Denn diese Angaben des Klägers bezogen sich allein auf die Frage, ob es wegen der Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen zu Auseinandersetzungen zwisohen den Eheleuten gekommen war. Das an-gefochtene Urteil beruht aber nicht auf dem von der Revision gerügten Mangel. Denn es ist unstreitig, daß die Parteien bis kurz vor dein Weggang des Klägers ehelichen Vorkehr miteinander gehabt haben. Dafür, daß es aus anderen Gründen zwischen ihnen zu erheblichen, die Ehe zerrüttenden Streitigkeiten gekommen war, ist kein Be_ weis angetreten worden. Die Beklagte brauchte nicht zu beweisen, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen war, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben (BGZ 109 J 246i 166, 2121 BGHZ 2, 715 2595 DM E'heG § 48 Abs. 2 »r. 45 22 \\. 27sondern es war Seche des Klägers, die Bestände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß er zu diesem Schritt berechtigt war. Daa hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert getan. Di© ^atsaohe, daß er die Schwester der Beklagten in der Wohnung der Parteien mit einem anderen .Mgtnne antraf und daß die Beklagte ihrer Schwester den • -* * • * . t v... , , Schlüssel für die Wohnung gegeben hatte, berechtigte den Kläger nicht, sich von der Beklagten zu trennen. Denn diese hat angegeben, sie habe nichts davon gewußt, daß ihre Schwester einen Mann mit in die Wohnung nehmen würde. Wenn der Kläger irrtümlich angenommen haben sollte, die Beklagte habe ihrer Schwester die Gelegenheit einräumen wollen, in der Wohnung der Parteien mit einem anderen Manne ungestört zusammen zu sein, hätte er die Beklagte zuvor zur Bede stellen müssen. Er war nicht berechtigt deswegen ohne weiteres die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Die unter HI der Bevieionsbegründungsschrift angeführten einzelnen Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Eö hat sie allerdings nicht im Zusammenhang mit der Erörterung des Soheidungsgrundes aus § 48 EheG behandelt, sondern im Anschluß daran, bei der Erörterung der nach $ 43 EheG von dem Kläger geltend gemachten Bcheidungsgründe. Diese Erörterungen ergeben aber, daß das Berufungsgericht davon Überzeugt gewesen ist, daß diese Tatsachen nicht dazu führen konnten, die *'rage, ob die unheilbare Zerrüttung der Eb© von dem Klager ganz oder überwiegend verschuldet war, anders zu entscheiden, als es das Berufungsgericht getan hat. Benn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das der Beklagten zur Bast gelegte Verhalten nur eine Polge der vorangegangenen Verfehlungen des Klägers gewesen ist und daß die Beklagte darin ein Wittel erblickte, um den Kläger an seine Pflichten zu erinnern und um ihn zurückzugewinnen. Bas Berufungsgericht hat deswegen auch insoweit den § 43 ^atz 2 angewandti Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht es als nicht erwiesen angesehen hat, daß die Beklagte bei einem Telefonanruf kränkende Worte gegen den Kläger gebraucht habe, und daß das Berufungsgericht den hierfür vom Kläger angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Aber auch auf diesem Wangel beruht das angefoohtene Brteil nicht. Benn die angeblich im November 1963 geäußerten kränkenden worte konnten zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zu demal die Beklagte diese Worte der «Prau gegenüber gebraucht hat, von der sie annahm und annehmen konnte, daß sie diejenige sei, die ihr Eheglück zerstört habe. Unangreifbar hat auch das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte sich noch an die Bbe gebunden fühle. Bio Tatsache, daß sic dem Jugendamt gegenüber eine anonyme Anzeige erstattet hat, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß sie dadurch den Kläger aus Bache und Haßgefühlen habe veolgen wollen. Denn das Berufungsgericht hat im Ge&atz dazu festgestellt, daß die Beklagte geglaubt h*, dadurch den Kläger zu sich zurückführen zu können. Die Bevi8ion muß sotti mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen rden. Ascher Baske Johannsen Bundesrichter 13 ist beurlaubt i - verhtndertr zu x terzoichnen. Ascher Dr. Graf