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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin und des beklagten Landes v/ird das Urteil des 5* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Köln vom 2. April I960 bei der Entschädigungs-behördc oingegangenen Schreiben hat die Klägerin beantragt, ihr u.a. Entschädigung für Schaden an Freiheit zu leisten. Sie hat ferner bezüglich der Anmeldefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung in dem am 12.3-1960 unterschriebenen Y/iedercin-ootzungsgosuch vorgetragen, sic habe seit 1945 in Saint-Brieuc, einem kleinen Ort, gelebt, keinen Kontakt mit Juden gehabt und nichts von einer Entschädigungsregelung in der Bundesrepublik gewußt. Der Regierungspräsident in Köln hat den Entschädigungsantrag abgelehnt, v/eil er verspätet eingereicht worden und die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Anmeldefrist zu wahren. In der Klage hat die Klägerin vorgetragen, in Anbe tracht ihres einfachen Bildungsgrades, der Abgeschiedenheit ihres Dorfes und des fehlenden Kontakts mit ihren Glaubensgenossen könne es ihr nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, daß sie nichts von der deutschen Entschädigung erfahren habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag, die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens Das Berufungsgericht hat der Klägerin für den Scha den an Freiheit, den sie in der Zeit vom 1. Es hat einen YJiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Antragsfrist als gegeben und auch die Y/iedereinsetzungsfrist als eingehaltcn angesehen Die Klägerin sei ohne ihr Verschulden gehindert ge wesen,'die Antragsfrist zu wahren. Sie habe aber zunächst überhaupt auf den Gedanken kommen müssen, daß die Ilöglichkeit einer Entschädigung durch die Bundesrepublik bestehe. Ihre geistigen Kräfte hätten somit nicht ausgereicht, um aus der Ent-schadigungsregelung in Frankreich und dom Umstand, daß ihreVcrfolgungsschäden auf Maßnahmen des NS-Staates beruhten, zu folgern, die Bundesrepublik leiste möglicherweise Entschädigung. Sie habe sich sofort durch Vermittlung der AADJF an Br. GflHHHi gewandt und ihn - das möge unterstellt werden - mit der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche betraut. Denn sie habe nach dem Ende der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention erworben. Denn auch als nichtjüdische Polin habe sie unter denselben Umständen und für dieselbe Zeit zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können. Die Revision des beklagten Landes wendet sich dagegen, daß der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Aba. 1 BEG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG gewährt v/orden ist, und zwar sowohl dagegen, daß die Wiedereinsetzungsfrist als cingehalten, wie auch dagegen, daß der Wiedereinsetzungsgrund als gegeben angesehen worden ist. Nach dem Urteil des Senats vom 15* Januar 1964 - IV ZR 103/63 - (RzW 1964, 272 Nr. 35) ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, Dr. CrflHHHP, sin den die Klägerin sich wegen ihrer Entschädigungsansprüche sofort gev/andt habe, und die Klägerin selbst hätten zur Zusammenstellung der Antragsunterlagen einige Zeit benötigt und es sei auch sachdienlich gewesen, die Anmeldung durch Rechtsanwalt Dr. GSHB bewirken zu lassen. Mit der Frage, ob bei Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, wenn die Fristversäumnis auf völliger Unkenntnis vorn Bestehen der Entschädigungsmöglichkeiten beruht, hat der Senat sich bereits mehrfach befaßt (Urteile von 8. April 1964 (aaO) hat der Senat ein Verschulden der Verfolgten, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstand, angenommen, veil die Sie trifft kein Verschulden im Sinne des § 189 Abs.3 BEG, und das ist auch der Grund, weshalb ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann. Geht man davon aus, daß bei Beurteilung des Verschuldens an die Sorgfaltspflicht des Verfolgten keine zu strengen Anforderungen zu stellen und jeweils die individuellen Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind, so ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich nicht von ihrer Umv/elt abgesondert, sondern den üblichen Kontakt mit ihr gepflegt hat. Sie stammt aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils aus einfachen, auch durch ihre Heirat und sonstigen Lebensumstände nicht geänderten Verhältnissen und ist nach dem Eindruck bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht nur mittelmäßig gewandt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben ihre geistigen Kräfte nicht ausgereicht, um aus der Entschädigungsregelung in Frankreich und dem Umstand, daß ihre Verfolgungsochäden auf Maßnahmen dos NS-Staates beruhen, die Folgerung zu entnehmen, die Bundesrepublik leiste möglicherweise Entschädigung. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vielleicht auf den Gedanken kommen können, für sie als damalige polnische Staatsangehörige werde Polen einstohen, führt, entgegen der Auffassung der Revision dos beklagten Landes, zu keiner anderen Beurteilung. E3 ist ihr nicht als Verschulden anzurechnen, daß sie von der Wieder-gutmachungogesetzgebung nicht rechtzeitig erfahren und die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat, so daß die Voraussotzungen für die Uiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.? 2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, zur Darlegung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin gemäß § 160 BEG genüge der Hinweis darauf, sic habe nach dem Ende der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention erworben, denn sie habe es wegen des in Polen herrschenden Hegimes abgelehnt, dorthin zurückzukehren und sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wogen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen \;ill. Es ist nicht erforderlich, daß die Klägerin überhaupt beabsichtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren; es genügt vielmehr, daß sie aus den genannten Gründen Vcrfolgungsmaßnahmen befürchten muß, wenn sie zurück-kehren würde (Urteile des Senats vom 12. Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes braucht die Klägerin auch nicht darzulegen, sie müsse in ihrer Person Verfolgungsnaßnahmen aus den genannten Gründen befürchten. Die Furcht vor Verfolgung, die einen Flüchtling berechtigt, den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch zu nehmen, hat weiter zur Voraussetzung, daß die befürchtete Verfolgung von den Inhabern der staatlichen Macht des Heimatlandes aus-geht und daß jedenfalls die Machthaber dem Verfolgten der. Wenn die Klägerin auch nicht gehalten ist, im einzelnen darzulegen, daß sie in ihrer Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen zu befürchten habe, wenn sie zurückkehren v/ürdo, so genügt sie doch ihrer Darlegungspflicht nur dann, wenn sic dem Gericht Tatsachen unterbreitet, die eine solche Befürchtung ira allgemeinen als gerechtfertigt erscheinen lassen können. Die Tatsache, daß die Klägerin es im Hinblick auf die in Polen herrschenden politischen Verhältnisse abgelehnt hat, sich weiterhin unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Ai't 1 A 2 der Genfer Konvention nicht aus. Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit ab Oktober 1942 mit der Begründung zurückgev/iesen hat, sie habe auch als nichtjüdische Polin unter denselben Umständen und für dieselbe-)Zeit zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können, ihre jüdische Abstammung sei also für den Arbeitseinsatz in Deutschland nicht kausal gewesen. Das Berufungsgericht übersieht, daß eine Entschädigung für die Klägerin nicht in Betracht kommt, weil sie deportiert wurde und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen hat leisten müssen (§ 43 BEG), sondern weil sie, wie noch auszuführen ist, in der Illegalität hat leben müssen, vorausgesetzt, daß dies unter menschenunwürdigen Bedingungen geschehen ist (§ 47 BEG). Diesen Anspruch der Klägerin konnte das Berufungsgericht für die Zeit ab Oktober 19'2 nicht mit der Begründung verneinen, sie habe auch als nichtjüdische Polin zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können, ihre jüdische Abstammung sei also für den Arbeitseinsatz in Deutschland nicht kausal gewesen. Aber auch v/enn die Klägerin ohne die Verfolgung das gleiche Schicksal gehabt hätte, könnte sich das beklagte Land hierauf nicht berufen, weil es sich bei der Verbringung der Polen zur Arbeit nach Deutschland um eine Unrechtsraaßnahme des Deutschen Reiches gehandelt hat. Danach kann ein deutscher Staatsangehöriger, der durch eine rechtswidrige Maßnahme, die noch keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG war, aus dem Reichsgebiet "umgesiedelt" v/orden i3t, Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen erheben, v/enn sich eine später einsetzende Verfolgung gegen ihn auswirkt, solange er sich infolge der rechtswidrigen Umsiedlung im Ausland aufhält. Das Leben, das die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin geführt hat, war ein solches in der Illegalität. 14, mit weiteren Nachweisen) sind "menschenunwürdige Bedingungen" im Sinne des § 47 BEG solche, denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf oder unter die Stufe dos Lebens eines Häftlings brachten. Für einen Verfolgten, der als polnischer Zwangsarbeiter in Deutschland gearbeitet hat, kommt es auf die konkreten Umstände an, unter denen er lebte, insbesondere darauf, wie er gelebt hat und welche Behandlung ihm zuteil geworden ist. Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin und des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsrechts-zuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ZeitEntschädigungBerufungsgerichtBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Jj L
2054 047
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR__'57/6£
URTEIL
Verkündet am
27- Januar 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Landes Rordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in K
Z^BHKstraße iBl
9
Beklagten, Revisionsklägors und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
»
gegen
 die Frau Szyfra Sabina 0, rue de T0H, St. B Frankreich,
 geb.
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
>u
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1965 unter Mtv/irlcung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/ilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und des beklagten Landes v/ird das Urteil des 5* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie war früher polnische Staatsangehörige und Volkszugehörige und lobte in Warschau. Sie stammt aus einfachen Verhältnissen und hat das Schneiderhandwerk erlernt.
Ab Dezember 1939» so hat die Klägerin behauptet, habe sie den Judenstern getragen. Im November 1940 sei sie in das Y/arschauer Ghetto eingewiesen worden. Ihr sei aber im Herbst 1941 die Flucht gelungen. Zunächst habe sie sich im sogenannten arischen Teil Warschaus aufgehalten. Dann sei sie in die Gegend von Lublin gefahren
_ _
und habe dort illegal bei Bauern gearbeitet. Im Oktober 1942 hätten sie deutsche Soldaten als sog. „arische" Polin verhaftet und zur Zwangsarbeit nach Deutschland verbracht.
Im Arbeitslager habe sie ihren späteren Ehemann kennengelernt. Nach der Befreiung im Mai 1945 sei sie ihm nicht sofort nach Frankreich gefolgt. Sie habe aber auch nicht nach Polen zurückkehren wollen, da sämtliche Angehörigen umgekoiiimen seien und in Polen ein anderes Regime geherrscht habe. Nach einigen Monaten sei sie schließlich doch zu ihrem späteren Ehemann nach Frankreich gefahren.
Am 28. September 194 5 habe die Eheschließung statt gefunden, durch die sie die französische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Mit einen am 22. April I960 bei der Entschädigungs-behördc oingegangenen Schreiben hat die Klägerin beantragt, ihr u.a. Entschädigung für Schaden an Freiheit zu leisten. Sie hat ferner bezüglich der Anmeldefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung in dem am 12.3-1960 unterschriebenen Y/iedercin-ootzungsgosuch vorgetragen, sic habe seit 1945 in Saint-Brieuc, einem kleinen Ort, gelebt, keinen Kontakt mit Juden gehabt und nichts von einer Entschädigungsregelung in der Bundesrepublik gewußt. Erst vor einigen Wochen habe sie zufällig in Paris erfahren, daß sie unter Umständen entschädigungsberechtigt sei. Sie habe sofort bei einem Dr.	nähere	Erkundigungen	eingezogen
 und an 12. März I960 ihre Unterschriften auf verschiedenen Urkunden vom deutschen Konsulat in Paris beglaubigen lassen. Am 7. April I960 habe Dr. GflHÜK die Unter-
lagen an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten abgeschickt. Von diesem seien sie am 21. April I960 an die Entschädigungsbehörde v/citergeleitet worden.
Der Regierungspräsident in Köln hat den Entschädigungsantrag abgelehnt, v/eil er verspätet eingereicht worden und die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Anmeldefrist zu wahren.
In der Klage hat die Klägerin vorgetragen, in Anbe tracht ihres einfachen Bildungsgrades, der Abgeschiedenheit ihres Dorfes und des fehlenden Kontakts mit ihren Glaubensgenossen könne es ihr nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, daß sie nichts von der deutschen Entschädigung erfahren habe. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb zu Unrecht versagt worden.
Für die Zeit vom Dezember 1939 bis zu dem Auril 1945 stehe ihr somit eine Entschädigung für einen Freiheitsschaden in Höhe von 9-600,— DM zu.
Durch Urteil vom 23- Oktober 1962 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandeogericht das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land zur Zahlung von 3-300,— DM an die Klägerin verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag, die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens
 
an Freiheit für die Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 30. April 1945 in Höhe von 4.500,— DM weiter. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
E nt sc he i dunjzsgründe Die Revisionen sind begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für den Scha den an Freiheit, den sie in der Zeit vom 1. Dezember 1939 bis Mitte Oktober 1941 erlitten hat, einen Entschädigungs anspruch zuerkannt. Es hat einen YJiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Antragsfrist als gegeben und auch die Y/iedereinsetzungsfrist als eingehaltcn angesehen
 Die Klägerin sei ohne ihr Verschulden gehindert ge wesen,'die Antragsfrist zu wahren. Die Versäumung der Frist beruhe darauf, daß sie vor dem 1. April 1958 von einer Entschädigungsgesetzgebung in der Bundesrepublik nichts gewußt habe. Objektiv habe sie zwar die Möglichkeit gehabt, sich hiervon und von ihrer Entschädigungsberechtigung Kenntnis zu verschaffen. Sie habe aber zunächst überhaupt auf den Gedanken kommen müssen, daß die Ilöglichkeit einer Entschädigung durch die Bundesrepublik bestehe. Das habe von der Klägerin nicht erwartet werden können. Sie habe zwar gewußt, daß es überhaupt so etwas wie eine Entschädigungsgesetzgebung für die Staatsangehörigen eines Staates gebe. Vielleicht hätte sie daher auch auf den Gedanken kommen können, für sie als dama-
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lige polnische Staatsangehörige werde Polen einstehen müssen. Um aber zu der Erwägung zu kommen, für Flüchtlinge habe sich die Bundesrepublik zur Entschädigung verpflichtet, hätte sie die Überlegungen anstollen müssen, die den Bundesgesetzgeber veranlaßt hätten, unter Verwischung der Grenzen zwischen innerstaatlichem Entschädigungsrecht und staatlichem Reparationsrocht bei Flüchtlingen ausnahmsweise anstelle des fehlenden Heimatstaate s in beschränktem Umfange Entschädigung zu gewähren. Bas sei der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen.
Sie stamme aus einfachen Verhältnissen, was sich auch durch ihre Heirat und sonstigen Lebensumstände nicht geändert habe. Nach dem Eindruck bei ihrer persönlichen Anhörung sei sie nur mittelmäßig gewandt. Ihre geistigen Kräfte hätten somit nicht ausgereicht, um aus der Ent-schadigungsregelung in Frankreich und dom Umstand, daß ihreVcrfolgungsschäden auf Maßnahmen des NS-Staates beruhten, zu folgern, die Bundesrepublik leiste möglicherweise Entschädigung.
Die Klägerin und ihre Bevollmächtigten hätten auch nicht die Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Nur einige V/ochen vor dem 12. März I960 habe die Klägerin erfahren, daß in der Bundesrepublik eine Entschädigungsregelung bestehe. Sie habe sich sofort durch Vermittlung der AADJF an Br. GflHHHi gewandt und ihn - das möge unterstellt werden - mit der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche betraut. Baß Br. &■■■■■§sich und der Klägerin eine gewisse Zeit mit der Zusammenstellung der Antrags-Unterlagen und der Anmeldung gelassen habe, beruhe nicht auf Verschulden. Nachdem die Klägerin am 12. März I960 ihre Unterschrift habe beglaubigen lassen, habe Br.
 
die Unterlagen am 7- April I960 an Rechtsan-
übersandt. Dieser habe die Schrift-
stücke an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet. Dort seien sie am 22. April I960 eingetroffen. Der geringe Zeitverlust, der dadurch entstanden sei, daß Dr. den Antrag nicht direkt an die Entschädigungsbehörde in Köln geschickt habe, sei ohne Bedeutung.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedoch nur zu dem Teil zu.
Sic sei gemäß § 160 BEG grundsätzlich entschädigungsberechtigt. Denn sie habe nach dem Ende der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention erworben. Sie habe es wegen dos in Polen herrschenden Regimes abgelehnt, dorthin zurückzukehren und sich unter den Schutz ihres Heimat-Staates zu stellen.
Vom 1. Dezember 1939 ab habe sie den Judenstern getragen. Von November 1940 bis zu dem Herbst, also Ende September, 1941 habe sie im Ghetto Warschau gelebt. Hach einem kurzen Aufenthalt im sog. arischen Teil Warschaus habe sie bei Bauern in der Nähe von Lublin gearbeitet. Es stehe jedoch nicht fest, daß sie dort längere Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe. Nach ihrer Darstellung habe sie während dieser Zeit zeitweilig in einem Heuschober geschlafen und sich vor deutschen Streifen in den Feldern versteckt. Dieses Leben müsse als menschenunwürdig gelten, könne aber allenfalls 15 Tage gedauert haben. Im Oktober 1942 sei die Klägerin schließlich als sog. arische Polin zu dem Arbeitseinsatz nach Deutsch-
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land gebracht worden. Dafür sei ihre jüdische Abstammung aber nicht kausal gewesen. Denn auch als nichtjüdische Polin habe sie unter denselben Umständen und für dieselbe Zeit zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können. Aus diesem Grunde könne der Klägerin ab Oktober 194-2 keine Entschädigung gewährt werden. Insgesamt sej sie also vom 1. Dezember 1939 bis Ende September 1941 und weitere 15 Tage ihrer Freiheit beraubt bzw. in ihrer Freiheit beschränkt gewesen. Ihr stehe daher für 22 volle I-lonate eine Entschädigung von je 150,— DM, somit insgesamt eine solche von 3*300,— DM, zu.
II.
1. Die Revision des beklagten Landes wendet sich dagegen, daß der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Aba. 1 BEG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gewährt v/orden ist, und zwar sowohl dagegen, daß die Wiedereinsetzungsfrist als cingehalten, wie auch dagegen, daß der Wiedereinsetzungsgrund als gegeben angesehen worden ist. Insoweit kann dem beklagten Land nicht beigetreten werden.
Nach dem Urteil des Senats vom 15* Januar 1964 - IV ZR 103/63 - (RzW 1964, 272 Nr. 35) ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die
 
Revision nicht angegriffen hat, ist der Wegfall des Hindernisses für die Fristwahrung einige Wochen vor dom 12.
März I960 eingetreten, als die Klägerin erfuhr, daß in der Bundesrepublik eine Entschädigungsregelung bestehe.
Es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, Dr. CrflHHHP, sin den die Klägerin sich wegen ihrer Entschädigungsansprüche sofort gev/andt habe, und die Klägerin selbst hätten zur Zusammenstellung der Antragsunterlagen einige Zeit benötigt und es sei auch sachdienlich gewesen, die Anmeldung durch Rechtsanwalt Dr. GSHB bewirken zu lassen. Die Revision ist auch nicht in der Lage, hiergegen durchgreifende rechtliche Bedenken zu erheben.
Mit der Frage, ob bei Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, wenn die Fristversäumnis auf völliger Unkenntnis vorn Bestehen der Entschädigungsmöglichkeiten beruht, hat der Senat sich bereits mehrfach befaßt (Urteile von 8. April 196a - IV ZR 230/63 -, RzW 1964, 398 Nr. A9, und vom 19. Juni 196a - IV ZR 288/63	RzW 196A, 524 Nr. 35).
Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß es Sache des Beschädigten ist, nach dem Schädiger zu forschen, wenn er ihn in Anspruch nehmen will. Das gilt auch in Fällen, in denen es sich um Staatsunrecht handelt. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Unkenntnis von dem Bestehen einer Entschädigungsmöglichkeit durch die Bundeercpublik Deutschland oder ihre Länder dem Verfolgten zu dem Verschulden gereiche, kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalleo an. In seinem Urteil vom 8. April 1964 (aaO) hat der Senat ein Verschulden der Verfolgten, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstand, angenommen, veil die
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Verfolgte sich von ihrer Umwelt „abgekapselt1' und aus diesem Grunde vom Bestehen einer deutschen Wiedergut“ macliungsgccctzgebung nichts erfahren hatte. Bei der Klägerin liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anders. Sie trifft kein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG, und das ist auch der Grund, weshalb ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann. Geht man davon aus, daß bei Beurteilung des Verschuldens an die Sorgfaltspflicht des Verfolgten keine zu strengen Anforderungen zu stellen und jeweils die individuellen Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind, so ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich nicht von ihrer Umv/elt abgesondert, sondern den üblichen Kontakt mit ihr gepflegt hat. Sie stammt aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils aus einfachen, auch durch ihre Heirat und sonstigen Lebensumstände nicht geänderten Verhältnissen und ist nach dem Eindruck bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht nur mittelmäßig gewandt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben ihre geistigen Kräfte nicht ausgereicht, um aus der Entschädigungsregelung in Frankreich und dem Umstand, daß ihre Verfolgungsochäden auf Maßnahmen dos NS-Staates beruhen, die Folgerung zu entnehmen, die Bundesrepublik leiste möglicherweise Entschädigung. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vielleicht auf den Gedanken kommen können, für sie als damalige polnische Staatsangehörige werde Polen einstohen, führt, entgegen der Auffassung der Revision dos beklagten Landes, zu keiner anderen Beurteilung. Denn es steht nicht fest, ob die Klägerin, wenn sic sich an einen Ostblockstaat wegen Entschädigung gewandt hätte,
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überhaupt eine Antwort und gegebenenfalls welche erhalten hätte. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände kann der Klägerin eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung ihrer Erkundigungspflicht nicht vorgeworfen werden. E3 ist ihr nicht als Verschulden anzurechnen, daß sie von der Wieder-gutmachungogesetzgebung nicht rechtzeitig erfahren und die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hat, so daß die Voraussotzungen für die Uiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. ? BEG gegeben sind.
2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, zur Darlegung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin gemäß § 160 BEG genüge der Hinweis darauf, sic habe nach dem Ende der Verfolgung die französische Staatsangehörigkeit als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention erworben, denn sie habe es wegen des in Polen herrschenden Hegimes abgelehnt, dorthin zurückzukehren und sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Das Berufungsgericht hat hierbei den Begriff des Flüchtlings in Sinne der Genfer Konvention verkannt.
Gemäß Art. 1 A 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist '’Flüchtling" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wogen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen \;ill.
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Es ist nicht erforderlich, daß die Klägerin überhaupt beabsichtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren; es genügt vielmehr, daß sie aus den genannten Gründen Vcrfolgungsmaßnahmen befürchten muß, wenn sie zurück-kehren würde (Urteile des Senats vom 12. Juli 1963 - IV ZR 254/62 -, RzW 196*, 76 Nr. 22, und - IV ZR 269/62 -, RzW 1964, 81 Nr, 2/).
Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes braucht die Klägerin auch nicht darzulegen, sie müsse in ihrer Person Verfolgungsnaßnahmen aus den genannten Gründen befürchten. Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist aber die Befürchtung erforderlich, daß die Klägerin solchen Vcrfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, v/enn vorhergehende Ereignisse in ihrem Heimatland Anlaß zu einer derartigen Befürchtung geben (Urteil des Senats vom 1.
 Juli 196-1 - IV ZR 191/65 RzW 1964, 470 Nr. 38). Eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung der Genfer Konvention liegt dann vor, v/enn ein durch die Konvention geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Freiheit und möglicherweise freie Religionsausübung. Eine Beschränkung im beruflichen Fortkommen stellt nur dann die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes dar, v/enn die wirtschaftliche Existenz des Verfolgten in Frage gestellt wird. Die Furcht vor Verfolgung, die einen Flüchtling berechtigt, den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch zu nehmen, hat weiter zur Voraussetzung, daß die befürchtete Verfolgung von den Inhabern der staatlichen Macht des Heimatlandes aus-geht und daß jedenfalls die Machthaber dem Verfolgten der. Schutz des Staates gegen Maßnahmen Dritter nicht gewährleisten können oder wollen (Urteile des Senats vom 28. Ok-
tober 196'1- - IV ZK 325/6? -, zur Veröffentlichung bestimmt, und - IV ZR 333/63 nicht veröffentlicht).
In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht. Wenn die Klägerin auch nicht gehalten ist, im einzelnen darzulegen, daß sie in ihrer Person Verfolgungsmaßnahmen aus den genannten Gründen zu befürchten habe, wenn sie zurückkehren v/ürdo, so genügt sie doch ihrer Darlegungspflicht nur dann, wenn sic dem Gericht Tatsachen unterbreitet, die eine solche Befürchtung ira allgemeinen als gerechtfertigt erscheinen lassen können. Hieran fehlt es im vorliegenden Palle. Weder hat die Klägerin solche Tatsachen behauptet, noch hat das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen. Die Tatsache, daß die Klägerin es im Hinblick auf die in Polen herrschenden politischen Verhältnisse abgelehnt hat, sich weiterhin unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Ai't 1 A 2 der Genfer Konvention nicht aus.
III.
Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit ab Oktober 1942 mit der Begründung zurückgev/iesen hat, sie habe auch als nichtjüdische Polin unter denselben Umständen und für dieselbe-)Zeit zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können, ihre jüdische Abstammung sei also für den Arbeitseinsatz in Deutschland nicht kausal gewesen. Hiermit hat die Klägerin Erfolg
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Das Berufungsgericht übersieht, daß eine Entschädigung für die Klägerin nicht in Betracht kommt, weil sie deportiert wurde und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen hat leisten müssen (§ 43 BEG), sondern weil sie, wie noch auszuführen ist, in der Illegalität hat leben müssen, vorausgesetzt, daß dies unter menschenunwürdigen Bedingungen geschehen ist (§ 47 BEG). Die beiden Schadenstatbeständc decken sich nicht. Gemäß § 47 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung, wenn er infolge einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahme in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Hai 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat. Diesen Anspruch der Klägerin konnte das Berufungsgericht für die Zeit ab Oktober 19'2 nicht mit der Begründung verneinen, sie habe auch als nichtjüdische Polin zwangsweise zur Arbeit nach Deutschland verschickt sein können, ihre jüdische Abstammung sei also für den Arbeitseinsatz in Deutschland nicht kausal gewesen. Grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Es kann in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht argumentiert werden, derselbe Schaden wäre auch eingetreten, wenn die hypothetische Ursache Vorgelegen hätte. V/eiter übersieht das Berufungsgericht aber, daß nicht einmal feststeht, daß, wenn die Klägerin nicht Jüdin, sondern sog. arische Polin gewesen wäre, sie eine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne des BEG hätte erdulden müssen. Wie dem Senat aus anderen Fällen bekannt ist, haben nicht alle polnischen Zwangsarbeiter während der Deportation unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Es ist auch
 nicht dargetan, daß alle Polen, die arbeitspflichtig v/aron, zur Zv/angsarbeit tatsächlich herangezogen v/orden sind. Es fehlt somit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 BEG in Fällen, die wie der vorliegende gelagert sind (Urteil des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 RzW 1958, 365 Nr. 29). Aber auch v/enn die Klägerin ohne die Verfolgung das gleiche Schicksal gehabt hätte, könnte sich das beklagte Land hierauf nicht berufen, weil es sich bei der Verbringung der Polen zur Arbeit nach Deutschland um eine Unrechtsraaßnahme des Deutschen Reiches gehandelt hat. Auf dem gleichen Grundgedanken beruht auch das Urteil des Senats vom 29*
Juni 1957 - IV ZR 9V57 - (IM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956 =
 RzW 1957? 329 Nr. 29). Danach kann ein deutscher Staatsangehöriger, der durch eine rechtswidrige Maßnahme, die noch keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG war, aus dem Reichsgebiet "umgesiedelt" v/orden i3t, Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen erheben, v/enn sich eine später einsetzende Verfolgung gegen ihn auswirkt, solange er sich infolge der rechtswidrigen Umsiedlung im Ausland aufhält. Wie der Senat hier ausgesprochen hat, entspricht es der Billigkeit, den Umgesiedelten im Entschädigungsrecht so zu behandeln, als ob er im Reichsgebiet selbst in seinen Lebonsverhältnissen getroffen worden v/äre.
Das Leben, das die Klägerin nach ihrer Tarnung als Polin geführt hat, war ein solches in der Illegalität. Ein gesetzloses - illegales - Leben führt, wer danach trachtet, vor der Umwelt, insbesondere den Behörden,seine Persönlichkeit zu verbergen. Ein solches, regelmäßig den Gesetzen zu\/i der laufen des Verhalten begründet fast immer die
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Gefahr der Entdeckung. Jeder Jude, der untergetaucht war, mußte rnit den schärfsten Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber rechnen, wenn er gefunden wurde oder seine jüdische Abstammung nicht mehr geheimzuhalten war. Wer als Jude ein Leben in der Illegalität führte, stand also ständig unter der Furcht, entdeckt und dann erst recht verfolgt zu worden. Diese seelische Lage ist kennzeichnend für ein illegales Leben, gleichgültig, unter welchen Bedingungen es sich im übrigen abspielte (Urteile des Senats vom 11. Juli 1956 - IV ZR 85/56 -, LM Hr. 3 zu § *7 BEG 1956 = RzW 1956, 33* Nr. 35, und vom 9- Januar 1957 - IV ZR 229/56 LM Nr. 1 zu § 47 BEG 1956 = RzW 1957, 88 Nr. 34).
Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob die Klägerin unter menschenunwürdigen Bedingungen hat leben müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 2*3/62 -, RzW 1967,
*97 L’r. 14, mit weiteren Nachweisen) sind "menschenunwürdige Bedingungen" im Sinne des § 47 BEG solche, denen der Verfolgte infolge des Lebens in der Illegalität unterworfen war und die sein Leben auf oder unter die Stufe dos Lebens eines Häftlings brachten. Für einen Verfolgten, der als polnischer Zwangsarbeiter in Deutschland gearbeitet hat, kommt es auf die konkreten Umstände an, unter denen er lebte, insbesondere darauf, wie er gelebt hat und welche Behandlung ihm zuteil geworden ist. Er könnte unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt haben, wenn er als Zv/angsarbeiter auch unter Berücksichtigung der Kriogsverhältnisse unzureichend ernährt worden ist oder keinen odor nur einen unangemessenen niedrigen Arbeitslohn erhalten hat, wenn er gezwungen worden ist, schwere Arbeiten zu verrichten, die mit Rücksicht auf
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seinen Gesundheitszustand nicht von ihm hätten verlangt werden dürfen, und wenn er im Palle einer Erkrankung ohne ausreichende ärztliche Betreuung geblieben und ihm die erforderliche Schonung versagt worden ist oder wenn er bei geringfügigen Vergehen mit unangemessen harten oder gar n-'nschenunwürdigen Strafen belegt worden ist.
* IV.
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin und des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsrechts-zuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf Abs. 1 BEG.
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Dr. Loewenheim
 Dr
Graf