* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 57/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 57/63

Umstände, die die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens verursachen, können ohne ärztliche Gutachten nicht als wesentliche Mitursache 'im Sinne der Entstehung dieses Leidens gewertet werden. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io. Juli 1962 aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückvcrv/icsen. Da diese Narben aber nach Ansicht des Sachverständigen keinen nachteiligem Einfluß auf die Leistungen irgendwelcher Organe haben, verursachen sie keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit o Mit der Berufung gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger vor allen gegen die bisherige Beurteilung und Bewertung der Psychasthenic, er vertrat den Standpunkt, daß sie durch die Verfolgungserlebnisse wesentlich mitverursacht und daher nit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 zu bewerten sei» be.dingten, abgrenzbaren Verschlimmerung der Psychasthenic auszugeheno Nach der Meinung des Berufungsgerichts liegt hier keine Verschlimmerung vor, v/eil diese das Bestehen eines Leidens vor der Verfolgung voraussetzt« Von einem früheren Leiden kann nach dem angefochtenen Urteil keine Rede sein, wenn beim V/irksanworden der VerfiLgungemaß-nahmon lediglich eine Anlage zu dem später manifest gewordenen Leiden bestanden hat« Biese für die Abgrenzung der §§ 3 und 4 der 2.DV~]3EG wesentlichen Erwägungen sind zutreffend« Sie ergeben sich schon aus dem V/ortlaut des § 3 aaO und stehen im Einklang mit dor Rechtsprechung des Senats (RzW i960, 455 Nr« 18: 1963» 17o Nr. 15)o Diese Ansicht findet sich bei van Dam/ Loos, Anm« 3 a ff zu § 28 BEG, S. Jchro 194o manifest geworden ist« Daraus hat das Kammer-gericht mit Recht gefolgert, daß die Verfolgungserlebniose nicht zur Verschlimmerung eines früheren Leidens beigetragen haben können* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zwar keine Verschlimmerung eines früheren Leidens herbeigeführt, sie haben aber die Entstehung des Nervenleidens wesentlich mitverursacht (§4 der 2. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht ohne besondere Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen gekommen, es hat auch nicht näher begründet, weshalb in den Umständen, die eine Verschlimmerung hervorgerufen haben sollen, eine Mitursache zu erblicken ist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß Vorgänge, dio nach Ansicht der Ärzte eine vorübergehende, ins Gewicht fallende Verschlimmerung eines früheren Leidens herbeigoführt haben, ohne weiteres bei dem erstmaligen Entstehen eines solchen Leidens als wesentliche Mitursachc im Sinne des § 4 aaO zu werten sind. ein Verfolgter vor Beginn der Verfolgung an Magengeschwüren, so können die Ernährungsverhältnisse in einem Konzentrationslager, wenn sie nicht nach kurzer Zeit vorübergehen, diesem Verfolgten eine erhebliche, abgrenzbare Verschlimmerung seines Ulcus-Leidens ein-tragen. Eine andere Präge ist es, ob bei der erstmaligen Entstehung eines Ulcus-Leidens die Ernährungo- und Lebensverhält-niose eines Konzentrationslagers im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs von solchem Gewicht sind, daß von einer wesentlichen Mitursache bei der Entstehung dieses anlagebedingten Leidens gesprochen werden kann, mit der Folge, daß die Krankheit insgesamt zu entschädigen .ist (Rc\7 1962, 425 Nr. 3o). Ebenso ist es möglich, daß diese Verfolgung ebedingten Umstände im Falle der Entstehung bei einer Bewertung aller Ursachen nicht als wesentlich anzusehen sind. auf Körper oder Gesundheit der Verfolgten im Sinne der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens oder im Sinne der erstmaligen Verursachung dieses Leidens weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt und eine solche Entscheidung meist nicht ohne Mitwirkung eines Arztes getroffen werden kann» Liegen in dem hier zu entscheidenden Palle die Voraussetzungen des § 3 Abs» 1 aaO nicht vor, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, so durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Prüfung amiehmen, daß die zur Verschlimmerung führenden Ursachen jedenfalls die Entstehung des Leidens wesentlich mitverursacht haben» Das Berufungsgericht wird daher auf Grund einer neuen Verhandlung, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, der seinem Gutachten die hier dargelegten Gesichtspunkte zugrunde zu legen hat, nochmals prüfen müssen, ob das Nervenleiden des Klagers durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden und daher im ganzen zu entschädigen ist. Nach § 31 BEG erhält der Verfolgte eine Rente für die Zeit, während der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist. Hach § 4 der 2- LV-BEG "besteht ein Anspruch auf Kapi~ talentSchädigung und Rente schon dann, wenn das Leiden, das eine Minderung, der Erwerbs fähigkeit von 25 $5 zur Folge hat, durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahnen mitverursacht worden ist, sofern die Ursache als wesentlich zu bewerten ist. Als wesentlich werden die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Ursachen angesehen, wenn sie mindestens zu einem Vierte zur Entstehung des Leidens beigetragen haben (RzY/ 1962, 425 Nr. 3o und die dort angeführten Entscheidungen). Diese Bestimmung darf ;jedoch nicht so verstanden werden daß es auf die Bedeutung der nationalsozialistischen Gev/altmaßnnhmon als einer Ursache nach dem Ausbruch dos Leidens nicht mehr ankommt, wenn das fortbestehende Leiden die Erwerbsfähigkeit nach wie vor um 25 v. Ist bei fortbestehenden Leiden, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit wie bisher bestehen bleibt, die verfolgungsbedingte Ursache nicht mehr als wesentlich anzusehen, weil sie weniger als ein Viertel ausmacht, so ist das Leiden nicht mehr zu entschädigen. Sachverständigen prüfen müssen, wie lange das Nervenleiden des Klägers mit einer Minderung der Erwerbe-

Zitierte Normen: § 28 BEG § 62 BVG § 31 BEG
wesentlichLeidenaaOBerufungsgerichtVerschlimmerungUmstandärztlichKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtl:Lche Sammlung% nein
2, DV-3EG §§ 3, 4
Umstände, die die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens verursachen, können ohne ärztliche Gutachten nicht als wesentliche Mitursache 'im Sinne der Entstehung dieses Leidens gewertet werden.
BGH, ürt, v, 6, November 1963 - IV ZR 57/63 - KG Berlin
LG Berlin
UJsS-57/62 Verkündet am 6. November 1963
Hoeppo, Justizangestellte als Urkundßbeainter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-V/ilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollinächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt	in
 gegen
den Kaufmann Israel Sch
 Avenue, 5WKUEL9 R°ad »
Kläger und Revisionsbeklagten,
 El
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc^HM ^
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß,
 Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom Io. Juli 1962 aufgehoben,
 Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückvcrv/icsen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
. Der am H.	19o2	in	(Polen)	geborene
 Kläger wurde als Kaufmann in einem Tuchgeschäft seines Heimatortes ausgebildet. In der Folgezeit arbeitete er im väterlichen Kolonialv/arengeschäft in	Im	Jahre	192o
siedelte er nach Berlin über. Dort verdiente er seinen Lebensunterhalt als Textilv/arenhändler auf Berliner Märkten. Bei einem Umsatz von 3o.ooo RH jährlich will er einen Gewinn von ca. 7>000 RM jährlich erzielt haben.
Vfegen seiner jüdischen Abstammung wurde ihm 1935 die Gewerbeerlaubnis entzogen, so daß er von da ab ohne Binkommen war. Hach seinen Angaben wurde er 1936 von Nationalsozialisten überfallen und mißhandelt. Später v/anderte er nach.Frankreich aus, konnte dort aber keine Arbeitserlaubnis erhalten und ging deshalb nach Belgien. Im Jahre D4o gelangte er nach England. Bis Hai 1941 war er gezwungen, sich mit Aufräumungsarbeiten sein Brot zu verdienen. Hach einer Anlernzeit arbeitete er dann während der nächsten Jahre jn Diamantschleifereien. Von Juni 1944 bis Oktober 1945 gehörte er als Pionier der britischen Armee
 an.	Seit seiner Entlassung aus der Armee ist er im Geschäft seiner Ehefrau tätig, die einen Handel mit Bettfedern betreibt.
Er fordert Entschädigung wegen der gesundheitlichen Schäden, die er auf die Verfolgungserlebnisse und ihre Auswirkungen, vor allem auf die schwere Arbeit in England zurückführt. Bei der von der Entschädigungsbehörde angeordneten vertrauensärztlichon Untersuchung wurden folgende Leiden feotgestellt; Narbe in der Scheitelgegend und am linken Daumenballen, Occipital-Heuralgie mit Ausstrahlungen nach dem Ilintcrkopf, linksseitiger Bruch seit 1956, Spondyl-arthrooc der gesamten Wirbelsäule mit geringer Bewegungs-
 
e ins ehränkung gelenko seit
, leichte Bewegungsstörung des linken Huft-1955, mäßige Herabsetzung der Rörfähigkeit
 auf dem linken Ohr.. Schwindelanfalle mit nervösen Störungen.
im Zusammenhang
 Der ärztliche Sachverständige der Entschädigungo» behörde schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieser gesundheitlichen Verhältnisse auf 3o v, H,, einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung bejahte er nur hinsichtlich der Narben. Da diese Narben aber nach Ansicht des Sachverständigen keinen nachteiligem Einfluß auf die Leistungen irgendwelcher Organe haben, verursachen sie keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit o
Auf Grund dieser Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen lehnte die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes die geforderte Entschädigung ab. Das vom Kläger angerufene Landgericht ordnete die Erstattung 7/eiterer ärztlicher Gutachten an. Die vom Landgericht bestellten Fachärzte Dr. Me^^ und Dr. Vj^|^ schätzten zwar die ?«?in~ derung der Erwerbsfähigkeit insgesamt auf 47,4 >S, im übrigen entsprach ihr Urteil aber weitgehend der Auffassung des Vertrauensarztes. Das internistische und neurologische Gutachten haben besonders die vom Kläger vorgebrachten nervösen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schwindelanfalle) erörtert. Diese Dsychasthenie (Nervenschwäche), für sich betrachtet, führt nach Meinung der erwähnten Fachärzte dauernd zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 fS.
Für die Zeit von 1939 bis 1944 ist die Psychasthenie nach Ansicht der Fachärzte im Sinne einer abgrehzbaren Ver-
schlimmerung Verfolgungsbedingt. Für den genannten Zeitraum wurde das verfolg utigsbedingte Ausmaß der Verschlimmerung von den Ärston auf 15 v. H. geschätzt, nach diesem Zeitpunkt ist es unter Io v.H. abgesunken.
 
Diesen ärztlichen Gutachten folgte das Landgericht, es wies daher die Klage ab (§ 31 Abs, 1 3EG). Mit der Berufung gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger vor allen gegen die bisherige Beurteilung und Bewertung der Psychasthenic, er vertrat den Standpunkt, daß sie durch die Verfolgungserlebnisse wesentlich mitverursacht und daher nit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 zu bewerten sei»
Das Berufungsgericht bewilligte den Kläger Heilverfahren, Xapitalentschädigung und Rente- Soweit die im Urteil bewilligten Leistungen die vom Kläger geforderte Entschädigung der Hohe nach nicht erreichten, weil das Berufungsgericht seiner Berechnung von Rente und Kapital-cntschädigung einen niedrigeren Hundertsatz zugrundegelegt hatte, wurde die Berufung zurückgewiesen. Beide Parteien wurden mit den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zur Hälfte belastet.
Mit der vom Senat zugelassenen P.evision will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des KlägerszurücK-gewiesen und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist begründet,
1Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob der Kläger wogen seines Nervenleidens Rente und Kapital-cntschädigung beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat Jao nit folgender Begründung bejahts Es ist der Ansicht.,
 
daß die durch die nervösen Störungen herbeigeführto Minderung der Erwerbsfäliigkeit, die es im Einklang mit dem Grutahtcn des Facharztes Er« Wn^^Bi mit 25 v,H, bemessen hat, im ganzen Umfang und seitlich unbeschränkt als durch Verfolgungsmaßnahmen verursacht anzusehen sei« Im Gegensatz zu dem Urteil des Landgerichts und dem Gutachten des genannten Sachverständigen hält es das Berufungsgericht nicht für zulässig, nur von dem Anteil der verfüLgunga-
be.dingten, abgrenzbaren Verschlimmerung der Psychasthenic auszugeheno Nach der Meinung des Berufungsgerichts liegt hier keine Verschlimmerung vor, v/eil diese das Bestehen eines Leidens vor der Verfolgung voraussetzt« Von einem früheren Leiden kann nach dem angefochtenen Urteil keine Rede sein, wenn beim V/irksanworden der VerfiLgungemaß-nahmon lediglich eine Anlage zu dem später manifest gewordenen Leiden bestanden hat«
Biese für die Abgrenzung der §§ 3 und 4 der 2.DV~]3EG wesentlichen Erwägungen sind zutreffend« Sie ergeben sich schon aus dem V/ortlaut des § 3 aaO und stehen im Einklang mit dor Rechtsprechung des Senats (RzW i960, 455 Nr« 18: 1963» 17o Nr. 15)o Diese Ansicht findet sich bei van Dam/ Loos, Anm« 3 a ff zu § 28 BEG, S. 217 ff, Blessin/Shrig/ bilden, 3« Aufl« BEG, S. 4o2 ff. Auch von ärztlicher Seite hat diese Auslegung Zustimmung gefunden, vgl. Hand Rz\7 1963, 154, 155, wenn auch zwischen Ärzten und Juristen streitig sein kann, wann die Manifestation einer Krankheit zu bejahen ist (Lotz/Hand, RzW 1963, 3o1),
Mit den nervösen Beschwerden hatte der Kläger nach seiner Auswanderung nach England ab Mai 1940 zu tun, wie dor ärztliche Sachverständige Er.	auf Grund mehrerer
 Fragen erfahren hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Nervenleiden des Klägers erst iir»
 
Jchro 194o manifest geworden ist« Daraus hat das Kammer-gericht mit Recht gefolgert, daß die Verfolgungserlebniose nicht zur Verschlimmerung eines früheren Leidens beigetragen haben können*
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haben die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zwar keine Verschlimmerung eines früheren Leidens herbeigeführt, sie haben aber die Entstehung des Nervenleidens wesentlich mitverursacht (§4 der 2. DV-BEG). Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht ohne besondere Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen gekommen, es hat auch nicht näher begründet, weshalb in den Umständen, die eine Verschlimmerung hervorgerufen haben sollen, eine Mitursache zu erblicken ist.
Dieser Gedankengang begegnet rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß Vorgänge, dio nach Ansicht der Ärzte eine vorübergehende, ins Gewicht fallende Verschlimmerung eines früheren Leidens herbeigoführt haben, ohne weiteres bei dem erstmaligen Entstehen eines solchen Leidens als wesentliche Mitursachc im Sinne des § 4 aaO zu werten sind. Die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens im Sinne des § 3 Abs. 1 aaO und die wesentliche Mitverursachung eines erstmals entstandenen Leidens nach § 4 aaO sind aber rechtlich und tatsächlich so voneinander verschieden, daß dio Präge der wesentlichen Mitverursachung regelmäßig nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil der ärztliche Gutachter eine abgrenzbare Verschlimmerung im Ausmaß von 15 v.H. bejaht und sich später herausgestellt hat, daß noch kein Leiden bestand. Es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß Umstände, die zur Verschlimmerung eines bestehenden Leidens beigetragen haben, beim erst-
maligen Entstehen dieser Krankheit eine wesentliche Mitursache darstellen* Die Entstehung einer Krankheit hängt vielfach von anderen Bedingungen ab als die Verschlimmerung (vglo hierzu Goetz, Das anlagebedingte Leiden im Entschädigungsrecht, RzW 1961, 246)* Leidet
z.3. ein Verfolgter vor Beginn der Verfolgung an Magengeschwüren, so können die Ernährungsverhältnisse in einem Konzentrationslager, wenn sie nicht nach kurzer Zeit vorübergehen, diesem Verfolgten eine erhebliche, abgrenzbare Verschlimmerung seines Ulcus-Leidens ein-tragen. Bei der Bewertung dieses Verschlimmerungsanteils sind nicht nur objektive Umstände, sondern auch seelische Begleiterscheinungen, insbesondere erhöhte Schmerzen, zugunsten des Verfolgten zu berücksichtigen* Darüber besteht kein Zweifel (vgl. auch § Jo Aba. 1 BVG). Eine andere Präge ist es, ob bei der erstmaligen Entstehung eines Ulcus-Leidens die Ernährungo- und Lebensverhält-niose eines Konzentrationslagers im Rahmen des gesamten Ursachenablaufs von solchem Gewicht sind, daß von einer wesentlichen Mitursache bei der Entstehung dieses anlagebedingten Leidens gesprochen werden kann, mit der Folge, daß die Krankheit insgesamt zu entschädigen .ist (Rc\7 1962, 425 Nr. 3o). Es ist möglich, daß verÄLgunga-bedingte Umstände, die bei einem bestehenden Leiden eine erhebliche Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 1 aaO verursachen, in einem sonst gleichliegonden Falle nicht ausreichen, um die Entstehung des Leidens zu verursachen. Ebenso ist es möglich, daß diese Verfolgung ebedingten Umstände im Falle der Entstehung bei einer Bewertung aller Ursachen nicht als wesentlich anzusehen sind.
Es liegt nahe, daß die Entscheidung über die Auswirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmon
 
auf Körper oder Gesundheit der Verfolgten im Sinne der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens oder im Sinne der erstmaligen Verursachung dieses Leidens weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängt und eine solche Entscheidung meist nicht ohne Mitwirkung eines Arztes getroffen werden kann»
Liegen in dem hier zu entscheidenden Palle die Voraussetzungen des § 3 Abs» 1 aaO nicht vor, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, so durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Prüfung amiehmen, daß die zur Verschlimmerung führenden Ursachen jedenfalls die Entstehung des Leidens wesentlich mitverursacht haben»
3* Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird daher auf Grund einer neuen Verhandlung, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, der seinem Gutachten die hier dargelegten Gesichtspunkte zugrunde zu legen hat, nochmals prüfen müssen, ob das Nervenleiden des Klagers durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden und daher im ganzen zu entschädigen ist.
Ist die Entschädigungspflicht nach § 4 aaO zu bejahen, so folgt allerdings daraus noch nicht, daß die Ansprüche auf Rente zeitlich unbeschränkt bestehen.
Nach § 31 BEG erhält der Verfolgte eine Rente für die Zeit, während der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist. Sinkt im Laufe der Zeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter diesen Satz, so ist die Honte nicht mehr zu gewähren. Diese Grundsätze gelten auch im Versorgungsrecht (§ 62 BVG),
Hach § 4 der 2- LV-BEG "besteht ein Anspruch auf Kapi~ talentSchädigung und Rente schon dann, wenn das Leiden, das eine Minderung, der Erwerbs fähigkeit von 25 $5 zur Folge hat, durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahnen mitverursacht worden ist, sofern die Ursache als wesentlich zu bewerten ist. Lurch diese Vorschrift sollte in Interesse der Verfolgten die Schwierigkeit verringert werden, die dann entsteht, wenn neben Verfolgungs-Ursachen andere Umstände bei der Entstehung eines Lei-
dens eine Rolle spielen. Als wesentlich werden die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Ursachen angesehen, wenn sie mindestens zu einem Vierte zur Entstehung des Leidens beigetragen haben (RzY/ 1962, 425 Nr. 3o und die dort angeführten Entscheidungen). Diese Bestimmung darf ;jedoch nicht so verstanden werden daß es auf die Bedeutung der nationalsozialistischen Gev/altmaßnnhmon als einer Ursache nach dem Ausbruch
 dos Leidens nicht mehr ankommt, wenn das fortbestehende Leiden die Erwerbsfähigkeit nach wie vor um 25 v. H, beeinträchtigt. Eine solche Auslegung würde über den Zweck des § 4 aaO hinausführen. Ist bei fortbestehenden Leiden, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit wie bisher bestehen bleibt, die verfolgungsbedingte Ursache nicht mehr als wesentlich anzusehen, weil sie weniger als ein Viertel ausmacht, so ist das Leiden nicht mehr zu entschädigen. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde die Verfolgten, die an einem anlage-
bedingten Leiden erkrankt sind, gegenüber solchen Verfolgten, bei denen § 4 der 2. LV-BEG keine Rolle spielt ungerecht bevorzugen und die Bedeutung des § 31 Abs, 1 BEG in unzulässiger Weise einschränken.
Las Berufungsgericht v/ird daher dann, wenn die Entoohädigungepflicht nach § 4 aaO für die Zeit ab
I.iai 194o zu bejahen ist, mit Hilfe eines ärztlichen /
Sachverständigen prüfen müssen, wie lange das Nervenleiden des Klägers mit einer Minderung der Erwerbe-
fähiglceit von 25 '/> wenigstens zu einem Viertel durch die Verfolgungserlebnisse mitverursacht wurde«, Eine solche Prüfung ist erforderlich., weil schon nach den
 bisher erstatteten Gutachten der ärztlichen Sachver-
ständigen der Einflu/3 der Gewaltmaßnahmen auf das Nervenleiden dos Klägers seit Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (1944) erheblich nachgelassen hat»
Dt* n Crvi
■Wi " Uj. C1J.
Ascher
 Johannsen
JJaaß
 Wilden