Tatbestands Me Parteien sind deutsche Staatsangehörige» Sie haben, nachdem sie sich vier Jahre kannten und zwei Jahre miteinander verlobt waren, am November 1939 vor dem Standesamt in BflHHH die She geschlossen» Durch die Eheschließung wurde das am Wb September 1939 geborene Kind, dessen Erzeuger der Kläger war, legitimiert» Der Kläger war aktiver Unteroffizier im Sanitätsdienst» Er hat seinen Urlaub, den er während seiner Zugehörigkeitkeit zur Wehrmacht erhielt, stets bei der Beklagten verbracht und ihr aus dem Felde laufend geschrieben. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Er hat behauptet, er habe die Beklagte nur mit Rücksicht auf das Kind 0MB geheiratet. Nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft sei er körperlich und seelisch derartig herunter gewesen, daß er nicht die notwendigen Konsequenzen habe ziehen können. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger habe sieh schon wenige Jahre nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft mehr und mehr von ihr abgewandt. Sie fühle sich, auch aus religiösen Gründen, nach wie vor an ihre Ehe gebunden und sei bereit, die Ehe mit dem Klüger fortzusetzen. Nach den für das Revisionsgericht bindenden und von ihm nicht nachzuprüfenden Feststellungen leben die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt und os ist auch ihre Ehe unheilbar zerrüttet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht den Gehalt der Ehe der Parteien nicht berücksichtigt und nicht in Betracht gezogen hat, daß auch von dem Verschulden der Parteien unabhängige Unstände zur Zerrüttung einer Ehe führen können. Die Revision kann dafür, daß das Eheleben der Parteien kein normales war, nicht auf den 0Selbstmordversuch" des Klägers hin-weisen, Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er au3 Verzweiflung über seine unglückliche Ehe versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Dafür, daß die Beklagte sich in dieser von ihm angegebenen Weise verhalten hat, war der Kläger beweispflichtig. Berufungsgericht ist ferner, wie schon dargelegt, rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteion noch nicht unheilbar zerrüttet war, als der Kläger sich endgültig von der Beklagten trennte. Zu Unrecht wird in der Revisionsschrift behauptet, daß die Beklagte auch ihrerseits einen Trennungsstrich zwischen den Parteien gezogen habe* Bio Revision kann sich dafür nicht auf das Verhalten der Beklagten anläßlich des Besuches des Klägers in September 1959 berufen. Der Kläger hat selbst cingcräumt, daß die Beklagte ihm bei diesem Besuch gesagt habe, daß für ihn ein Zimmer in dem Neubau vorgesehen sei* Das Zinsner sei allerdings noch nicht fertig auegebaut* Es ist zu dem Schluß gekommen, daß die Zerrüttung überwiegend von dem Kläger verschuldet worden sei« Dabei erblickt das Berufungsgericht mit Recht ein wesentliches Verschulden des Klägers in der Tatsache, daß er sich ohne hinreichenden Grund endgültig von der Beklagten abgewandt hat. Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht weiter festgcstellt, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt und daß sie auch bereit.
IV ZR 57/62 Verkündet am 31. Oktober 1962 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 24 9 056 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Oberfeldwebels Josef strade fP, - Prozeßbevollmächtigter! Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Elisabeth R ), - Prozeßbevollmächtigter! Beklagte und Revisionsbeklagte' Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktobor 1962 unter Mitwirkung des ScnatsprUsidontcn Ascher und der Bundesrichter Johannsen Br. Prcitag, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oberlondesgcrichts München vom 12. Januar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurüclegewis sen. Von Rechts wegen / r X 9 Tatbestands Me Parteien sind deutsche Staatsangehörige» Sie haben, nachdem sie sich vier Jahre kannten und zwei Jahre miteinander verlobt waren, am November 1939 vor dem Standesamt in BflHHH die She geschlossen» Durch die Eheschließung wurde das am Wb September 1939 geborene Kind, dessen Erzeuger der Kläger war, legitimiert» Der Kläger war aktiver Unteroffizier im Sanitätsdienst» Er hat seinen Urlaub, den er während seiner Zugehörigkeitkeit zur Wehrmacht erhielt, stets bei der Beklagten verbracht und ihr aus dem Felde laufend geschrieben. Im Jahre 1944 geriet er in russische Kriegsgefangenschaft. 194S kehrte er aus der Gefangenschaft zurück und lebte sodann zusammen mit der Beklagten bei deren Eltern in räumlich beengten Verhältnissen. Nach einiger Zeit gelang es den Parteien in GMBMBI (BIS») eine eigene Wohnung zu bekommen. 1936 wurde der Kläger in die Bundeswehr übernommen. Der letzte eheliche Verkehr hat in Dezember 1936 stattgefunden. Seit Januar 1937 leben die Parteien getrennt. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe. Er hat behauptet, er habe die Beklagte nur mit Rücksicht auf das Kind 0MB geheiratet. Eino echte innere Bindung habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Die Beklagte sei vier Jahre älter als er. Er habe vor ihr keinen geschlechtlichen Umgang mit anderen Frauen gehabt. Bereits im Jahro 1943 habe'die Beklagte unerlaubte Beziehungen zu dem Zeugen ZBB angeknüpft und auch noch mit einen anderen Hann ehewidrigo Beziehungen unterhalten. Dieser Umstand habe wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. 2<ur weil er sich im Kriege befunden habe, i*.. habe er davon abgesehen, schon damals die Scheidung der Ehe zu begehren. Nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft sei er körperlich und seelisch derartig herunter gewesen, daß er nicht die notwendigen Konsequenzen habe ziehen können. Er sei von seinen Schwiegereitern sehr herabsetzend behandelt worden und habe zusammen mit der Beklagten in der Küche essen müssen. Die Beklagte sei sehr schmutzig, streitsüchtig und habe schlecht gekocht. Sie habe beim Kochen nicht auf sein Magenleiden Rücksicht genommen. Sie habe Schulden gemacht und ihn auch in der Öffentlichkeit mit unbegründeten Eifersuchtsscenen verfolgt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger habe sieh schon wenige Jahre nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft mehr und mehr von ihr abgewandt. Er habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Er wolle sie verstoßen, un sich einer jüngeren Frau zuwenden zu können. Sie fühle sich, auch aus religiösen Gründen, nach wie vor an ihre Ehe gebunden und sei bereit, die Ehe mit dem Klüger fortzusetzen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ber Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Scheidungobcgchrcn weiter. Bie Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach den für das Revisionsgericht bindenden und von ihm nicht nachzuprüfenden Feststellungen leben die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt und os ist auch ihre Ehe unheilbar zerrüttet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Auch bei der nur nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Revision ist die Feststellung, ob die von dem Berufungsgericht angenommene unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem klagenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet ist, im Revisinnsreohtszug nachzuprüfen (vgl. das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24* Oktober 1962 IV ZR 28/62). Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe sind unbegründet. Sie richten sich in wesentlichen Hur gegen die Tatsachenund Bev/eis-würdigung des Berufungsgerichts. Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht den Gehalt der Ehe der Parteien nicht berücksichtigt und nicht in Betracht gezogen hat, daß auch von dem Verschulden der Parteien unabhängige Unstände zur Zerrüttung einer Ehe führen können. Das Berufungsgericht hat sich zwar hiermit nicht ausdrücklich befaßt. Der Zusammenhang der Urteils-gründo ergibt aber, daß das Berufungsgericht den Parteienvortrag auch nach dieser Richtung hin gewürdigt hat • Unt ec den hier gegebenen Umständen war es nicht notwendig, daß das Berufungsgericht das Ergebnis seiner Prüfung in den Urteilsgründen im einzelnen darlegte, Eg lag auf der Hand, daß die Ehe einen verpflichtenden Gehalt für beide Parteien gewonnen hatte. Sie ist nicht nur mit Rücksicht auf das Kind geschlossen; worden. Die Parteien kannten sich vor der Eheschließung unstreitig vier Jahre, Sie waren zwei Jahre miteinander verlobt. Sie. haben, soweit die Kriegsverhältnisse es gestatteten, auch wahrend der Dauer.des Krieges ständig ein herzliches und inniges Verhältnis aufrecht erhalten. Der Kläger hat die Beklagte immer während des Urlaubs besucht und er hat einen herzlichen Briefv/echsel mit ihr unterhalten. Hierauf hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf Seite 21 der Urteilsausfertigung ausdrücklich hingewiesen. Nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft hat der Kläger mehrere Jahre wieder mit der Beklagten zusaramcngelebt. Die Parteien haben auch nach einiger Zeit eine eigene Wohnung bezogen. Die Revision kann dafür, daß das Eheleben der Parteien kein normales war, nicht auf den 0Selbstmordversuch" des Klägers hin-weisen, Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er au3 Verzweiflung über seine unglückliche Ehe versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er hat vielmehr bei seiner Vernehmung am 1. September i960 ausgesagt, er könne sich nicht entsinnen, jemals einen Selbstmordversuch mit Propangas gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweislast verkannt. Der Kläger hat der BeMagten in verschiedener Hinsicht schuldhafte Handlungen vorgeworfen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben sollen. Dafür, daß die Beklagte sich in dieser von ihm angegebenen Weise verhalten hat, war der Kläger beweispflichtig. Schuldhafte Handlungen, die jemandem vorgeworfen werden, können ihm, solange sic nicht erwiesen sind, in keiner Beziehung zugercchnct werden (LM EheGes § 48 Abs. 2 Nr. 22). Das Berufungsgericht ist ferner, wie schon dargelegt, rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Ehe der Parteion noch nicht unheilbar zerrüttet war, als der Kläger sich endgültig von der Beklagten trennte. Zu Unrecht wird in der Revisionsschrift behauptet, daß die Beklagte auch ihrerseits einen Trennungsstrich zwischen den Parteien gezogen habe* Bio Revision kann sich dafür nicht auf das Verhalten der Beklagten anläßlich des Besuches des Klägers in September 1959 berufen. Damals lebten die Parteien schon mehr als zwei Jahre getrennt. Der Kläger batte eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nicht zur Beklagten zurückkehren wollte. Der Kläger hat selbst cingcräumt, daß die Beklagte ihm bei diesem Besuch gesagt habe, daß für ihn ein Zimmer in dem Neubau vorgesehen sei* Das Zinsner sei allerdings noch nicht fertig auegebaut* Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers und das Verhalten der Beklagten gewürdigt* Es ist zu dem Schluß gekommen, daß die Zerrüttung überwiegend von dem Kläger verschuldet worden sei« Dabei erblickt das Berufungsgericht mit Recht ein wesentliches Verschulden des Klägers in der Tatsache, daß er sich ohne hinreichenden Grund endgültig von der Beklagten abgewandt hat. -7 - Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht weiter festgcstellt, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt und daß sie auch bereit. ist, die Ehe mit dem Klüger fortzusetzen* Hiernach ist das Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen worden« Die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen Br«Freitag Br • Loewenheim Br. Graf