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BGH · XV ZR 57/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 57/58

1-, In dem Berufungsurteil wird festgestellt, der Kläger sei von der französischen Regierung Ende 1939 aus anderen als rassischen Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, in Paris interniert worden. Unter Heranziehung eines Gutachtens des Instituts für Seitgeschichte in München wird in dem angefochtenen Urteil weiter dargelegt, nach dem Waffenstillstand hätten viele der vorher internierten Personen wieder frei im unbesetzten Frankreich leben können, wenn sie eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehabt hätten, die anderen hätten weiter im Lager leben müssen. Die meisten ausländischen Juden seien damals interniert geblieben, und zwar auf Grund des Judenstatuts vom 4.Oktober 1940, das die französische Vichy-Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung erlassen habe. Auch bei diesen lager habe es sich um eine Einrichtung der französischen Vichy-Regierung gehandelt, und auch in Gesetzblatt von Algerien sei das Judenstatut veröffentlicht worden., Es lasse sich nicht feststelleti, daß der Kläger aus anderen als den bisherigen Gründen nach Djelfa geschafft tmd dort in Haft gehalten worden sei« Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht nur für die Zeit, wahrend der er sich nach dem Abschluß des Waffenstillstandes in dem lager lernet in Südfrankreich befand und für die ihm von der Entschädigungsbehörde ’Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt worden ist? Von einem Verlust dieses Schutzes läßt sich nicht schon dann sprechen, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer, der dort zunächst ungehindert seinen Geschäften nachgehen konnte, durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmen gezwungen wurde, das Reichsgebiet zu varlassen (Urteil des Senats vom 16. b) Den Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß der Kläger auf Grund dieser Vorschrift einen Anspruch auf HaftentSchädigung wegen des Aufenthaltes in dem Lager Djelfa hätte, wenn er vor seiner Verbringung nach Algerien in Frankreich von der französischen Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden war» Die Entschädigungspflicht des beklagten Landes wegen der in Hordafrika verbrachten Haftzeit entfällt dann, wenn festgestellt werden kann, daß die deutsche Veranlassung für die weitere Festhaltung des Klägers nicht mehr maßgebend war, wenn also etwa die französische Regierung den Kläger dem Machtbereich einer anderen unabhängigen Regierung überstellt hätte und diese die Freiheitsentziehung auf Grund eigener, von der deutschen Veranlassung unabhängiger ErWägungen fortgesetzt hätte, oder auch dann, wenn die französische Regierung den Kläger in ein ihrem Herrschaftsbereich unterstehendes Gebiet, in dem der deutsche Einfluß nicht mehr wirksam war, gerade deshalb gebracht hatte, weil sie jede deutsche Einwirkung auf die Inhafthaltung, die von ihr aus anderen, mit der deutschen Veranlassung nicht mehr zusammenhängenden Gründen gewollt war, auszuschließen bestrebt war. können auch vorliegen, wenn ein unabhängiger Staat die Frei heitsentziehung anordnet oder durchführt» War die deutsche Einwirkung aber weiterhin mitursächlich dafür, daß dem Klä-f ra nz.ö s i Kchen ger von der/Regierung in Nordafrika die Freiheit entzogen wurde, so hat er Entschädigung auch wegen dieser Freiheitsentziehung zu beanspruchen« der Kläger in dem lager Ljelfa befand, die deutsche Veranlassung zu der Freiheitsentziehung nicht mehr fortwirkte» Lazu ist das beklagte Land bisher nicht in der Lage gewesen» Ler Hinweis auf die Möglichkeit, daß Intrigen oder der abus de confiance, der den ersten Anlaß für die Verhaftung des Klägers gebildet haben soll, bei seiner. c) Die Revision meint ferner, jedenfalls habe vom November 1942 ab, dem‘Zeitpunkt der Landung der alliierten Truppen in Marokko und Algerien, eine deutsche Veranlassung für die Freiheitsentziehung nicht angenommen werden können» Las Berufungsgericht habe die Auskunft des Centre de Documentation Juive Contemporaine unbeachtet gelassen, in’der es heiße, nach der Besetzung Algeriens hätten zwar noch einige Zeit lang vichy-treue Riemente die Macht innegehabt, doch sei es schwer, zu behaupten, daß sie von den Deutschen abhängig gewesen seien» Auch diese Rüge geht fehl» Las beklagte Land hat nicht bestritten, daß der Kläger erst im-April 1943 von den Alliierten befreit wurde» Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß diein dem Lager Ljelfa befindlichen, der Vichy-Regierung anhängenden und sich von ihr abhängig fühlenden Dienststellen schon vorher ihre Tätigkeit hattenjeinstellen oder-den Weisungen der Alliierten hätten Folge leisten müssen, und daß in dieser Zeit die - Inhaftierung aus anderen,als den bisherigen Gründen erfolgt sei« Vielmehr ist;'mangele gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß 'der.-Kläger bis ..zuletzt in Haft gehalten wurde, weil das die Vichy-Regierung angeordnet hatte und die örtlichen Dienststellen in Djelfa dem Folge leisteten, bis die Alliierten sie im,April -1943 zur Einstellung ihrer Tätigkeit zwangen» d) Dae angefochtene Urteil muß jedoch aufgehoben werden* weil das Berufungsgericht seine Annahme* die französische Vichy-Regiorung habe den Kläger in Frankreich nach dom deutsch-französichen Waffenstillstand und vor seiner Verbringung nach Eordafrika auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung interniert, nicht ausreichend begründet hat. Dieses kann zwar für die Aufrecht erhaltung der Haft des Klägers nicht schon nach dem 1. Dann aber kann für die Freiheitsentziehung, die der Kläger damals und anschließend in Uordafrika aus demselben Haftgrund erlitt, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Er. 2 3EG- Entschädigung nur gewährt werden, sofern die französische Regierung zu dem Erlaß des Judenstatuts und damit auch zur Festhaltung des Klägers von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Er. 2 BEO sind nur erfüllt, wenn es zu der Freiheitsentziehung nachweislich dadurch gekommen ist, daß die deutsche Regierung mit dem Willen, sie herbeizuführen, auf die ausländische Regierung • eingewirkt hat; der Anspruch ist allerdings nicht ausgeschlossen; wenn auch eigene Erwägungen der ausländischen Regierung für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen sind, außer wenn die doutsene Einwirkung neben diesen keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat (Urteil des Senats vom 2. Solche Feststellungen sind hier nicht deshalb entbehrlich, weil dem Kläger bereits für die Zeit, die er vor der Überführung nach Uordafrika in Haft verbringen mußte, eine’Entschädigung zuerkannt worden ist. T/ie der Senat ausgesprochen hat, kann es sich um eine Verfolgungsmaßnahme der deutschen Regierung selbst handeln, wenn diese die französische Regierung nach dem deutschfranzösischen Waffenstillstand angewiesen hat, aus Deutschland emigrierte Juden weiter in Haft zu behalten (Urteil vom 4.

FreiheitsentziehungfranzösischLandZeitGrundBerufungsgerichtKlägerRegierung

Volltext der Entscheidung

XV ZR 57/58
Verkündet am 11„ Juli 1958 Schorn, Justizangestellter als Urkunds'beamter der Geschäftsstelle
 xm Hamen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin.,, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf? Pehrbeliinerplatz 1?
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt Br
 in
gegen
 den Burich Boris Street (Israel),
Klarer und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter8
Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Broloewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« November 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger, der in Rumänien geboren ist, ist Jv.de, Er kam 1927 nach Berlin, Am 31’, Hai 1933 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen von dort nach Paris aus. Einige Zeit nach dem Ausbruch des Krieges wurde er interniert. Im Februar 1940 kam er in das Lager Vernet Arie je in Südfrankreich. Am 28. November 1941 wurde er mit etwa 60 anderen jüdischen Häftlingen in das Lager Djelfa in Algerien am Rande der Sahara überführt. Dort blieb er in Haft,- bis er nach der Besetzung Algeriens durch die Alliierten etwa Mitte April 1943 befreit wurde.
Der.Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit von Anfang 1940 bis April 1943 begehrt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen des Lageraufenthaltes in Vernet Arieje, soweit er in die Zeit vom 1. Juli 1940 bis zu dem 270 November 1941 fällt, Haftentschädigung in Höhe von 2.400 Dm gewahrt, eine weitere Entschädigung jedoch abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er auch für die Zeit vom 28. November 1941 bis zu dem April 1943 die Zuerkennung einer Haftentschädigung verlangt hat. Er hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 2.550 BM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Dementsprechend hat das Landgericht erkannt«
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergerieht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das
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"beklagte Land verurteilt,-an den Kläger weitere 2»400 DM zu zahlenj im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen:.
Kit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte. Land erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird»
Der Klager beantragt, die Revision zurückzuweisen--
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Entsehe idmgsgründea
1-, In dem Berufungsurteil wird festgestellt, der Kläger sei von der französischen Regierung Ende 1939 aus anderen als rassischen Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, in Paris interniert worden. Rach einer Auskunft des International Tracing Service in Arolsen sei er am 28-, Dezember 1939 wegen "abus de confiance” verhaftet worden^ es könne sich aber auch um eine kriegsbedingte fremdenpolizeiliche Maßnahme gehandelt haben. Hach dem deutsch-französischen Waffenstillstand sei die Internierung aus rassischen Gründen aufrechterhalten worden.
Unter Heranziehung eines Gutachtens des Instituts für Seitgeschichte in München wird in dem angefochtenen Urteil weiter dargelegt, nach dem Waffenstillstand hätten viele der vorher internierten Personen wieder frei im unbesetzten Frankreich leben können, wenn sie eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gehabt hätten, die anderen hätten weiter im Lager leben müssen. Die meisten ausländischen Juden seien damals interniert geblieben, und zwar auf Grund des Judenstatuts vom 4.Oktober 1940, das die französische Vichy-Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung erlassen habe. Unter dieses Statut sei auch der Kläger als rumänischer Jude gefallen. Seine weitere Festhaltung in dem Lager Vernet
"beruhe somit auf diesem Judenstatut. Dasselbe gelte für seine spätere Inhaftierung in dem lager Djelfa in Algerien. Auch bei diesen lager habe es sich um eine Einrichtung der französischen Vichy-Regierung gehandelt, und auch in Gesetzblatt von Algerien sei das Judenstatut veröffentlicht worden., Es lasse sich nicht feststelleti, daß der Kläger aus anderen als den bisherigen Gründen nach Djelfa geschafft tmd dort in Haft gehalten worden sei«
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht nur für die Zeit, wahrend der er sich nach dem Abschluß des Waffenstillstandes in dem lager lernet in Südfrankreich befand und für die ihm von der Entschädigungsbehörde ’Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt worden ist? sondern auch .für diejenige Haftzeit eine Entschädigung zuerkannt, die der Kläger in hordafrika bis zu seiner Befreiung zugebracht hat«,
Die bisher getroffenen Feststellungen vermögen die /Ulf fas sung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch für diese Haftzeit ein Entschädigungsanspruch zustehe, nicht zu rechtfertigen.
2.	Der Anspruch kann nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr.l BEG gegründet werden, wie in dem angefochtenen Urteil mit Recht ausgeführt worden ist. Da der Kläger niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, kann er weder sie noch den Schutz des Deutschen Reiches verloren haben. Von einem Verlust dieses Schutzes läßt sich nicht schon dann sprechen, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer, der dort zunächst ungehindert seinen Geschäften nachgehen konnte, durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmen gezwungen wurde, das Reichsgebiet zu varlassen (Urteil des Senats vom 16. Oktober 1957 IV ZR 174/57, RzW 1958, 70).
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3,	a) Dagegen fragt es sich, ob die Voraussetzungen des § 4 3 Abs» 1 Satz 2 ifr» 2 BEG jvorliegen. Dabei bedarf es keiner weiteren Ausführungen darüber, daß die Festhal-tung des Klägers, soweit sie aus rassischen Gründen durchgeführt wurde, unter Mißachtung rechtsStaatlieber Grundsätze erfolgte.,
b)	Den Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß der Kläger auf Grund dieser Vorschrift einen Anspruch auf HaftentSchädigung wegen des Aufenthaltes in dem Lager Djelfa hätte, wenn er vor seiner Verbringung nach Algerien in Frankreich von der französischen Regierung auf Veranlassung der deutschen Regierung aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden war» Die Entschädigungspflicht des beklagten Landes wegen der in Hordafrika verbrachten Haftzeit entfällt dann, wenn festgestellt werden kann, daß die deutsche Veranlassung für die weitere Festhaltung des Klägers nicht mehr maßgebend war, wenn also etwa die französische Regierung den Kläger dem Machtbereich einer anderen unabhängigen Regierung überstellt hätte und diese die Freiheitsentziehung auf Grund eigener, von der deutschen Veranlassung unabhängiger ErWägungen fortgesetzt hätte, oder auch dann, wenn die französische Regierung den Kläger in ein ihrem Herrschaftsbereich unterstehendes Gebiet, in dem der deutsche Einfluß nicht mehr wirksam war, gerade deshalb gebracht hatte, weil sie jede deutsche Einwirkung auf die Inhafthaltung, die von ihr aus anderen, mit der deutschen Veranlassung nicht mehr zusammenhängenden Gründen gewollt war, auszuschließen bestrebt war. Es reicht jedoch nicht schon die Tatsache aus, daß eine ursprünglich vpn der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung in einem der französischen Regierung unterstehenden Gebiet durchgeführt wurde, in dem deiitsche Einfluß- und Kont^oll-
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möglichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang ’bestanden»
Denn die Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr* 2 BEG
können auch vorliegen, wenn ein unabhängiger Staat die Frei
 heitsentziehung anordnet oder durchführt» War die deutsche
 Einwirkung aber weiterhin mitursächlich dafür, daß dem Klä-f ra nz.ö s i Kchen
 ger von der/Regierung in Nordafrika die Freiheit entzogen wurde, so hat er Entschädigung auch wegen dieser Freiheitsentziehung zu beanspruchen«
Darauf, welches Interesse die deutsche Regierung daran hatte, daß die in Algerien lebenden Juden festgenommen wurden, und in welchem Maße sie Einfluß darauf hatte, daß ihre Fordeiungen auch in den französischen Besitzungen von Nordafrika erfüllt wurden, kommt es nicht an« Die Darlegungen der Revision darüber sind unerheblich« Ebenso unbegründet sind die Rügen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach den Auskünften des Instituts für Zeitgeschichte die französischen Territorien in Nordafrika von deutschen Einflüssen frei gewesen seien, und es habe versäumt, die Verhältnisse in Nordafrika gemäß § 176 Abs.l, § 209 A’os« i BEG, § 139 Abs« 1, 2 ZPO aufzuklaren» Es handelt sich hier nicht allgemein um die Frage, inwieweit wegen der in den französischen Gebieten Nordafrikas angeordneten und durchgeführten Festsetzungen sich dort aufhaltender Personen Entschädigungsansprüche begründet sind, sondern allein darum, ob eine auf Gründen der Raasen-verfolgung beruhende deutsche Veranlassung zu der zunächst in Frankreich durchgeführten Freiheitsentziehung ursächlich auch für die in Nordafrika fortgesetzte Freiheitsentziehung war»
Da der Fortbestand der bisherigen Haftgründe bis zu dem Beweis des Gegenteils anzunehmen ist, wäre es Sache des beklagten Landes, darzutun, daß in der Zeit, in der sich
 
der Kläger in dem lager Ljelfa befand, die deutsche Veranlassung zu der Freiheitsentziehung nicht mehr fortwirkte» Lazu ist das beklagte Land bisher nicht in der Lage gewesen» Ler Hinweis auf die Möglichkeit, daß Intrigen oder der abus de confiance, der den ersten Anlaß für die Verhaftung des Klägers gebildet haben soll, bei seiner. Verlegung nach Nordafrika eine Rolle gespielt haben könnten, genügt nicht»	.	'
c)	Die Revision meint ferner, jedenfalls habe vom November 1942 ab, dem‘Zeitpunkt der Landung der alliierten Truppen in Marokko und Algerien, eine deutsche Veranlassung für die Freiheitsentziehung nicht angenommen werden können» Las Berufungsgericht habe die Auskunft des Centre de Documentation Juive Contemporaine unbeachtet gelassen, in’der es heiße, nach der Besetzung Algeriens hätten zwar noch einige Zeit lang vichy-treue Riemente die Macht innegehabt, doch sei es schwer, zu behaupten, daß sie von den Deutschen abhängig gewesen seien»
Auch diese Rüge geht fehl» Las beklagte Land hat nicht bestritten, daß der Kläger erst im-April 1943 von den Alliierten befreit wurde» Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß diein dem Lager Ljelfa befindlichen, der Vichy-Regierung anhängenden und sich von ihr abhängig fühlenden Dienststellen schon vorher ihre Tätigkeit hattenjeinstellen oder-den Weisungen der Alliierten hätten Folge leisten müssen, und daß in dieser Zeit die - Inhaftierung aus anderen,als den bisherigen Gründen erfolgt sei« Vielmehr ist;'mangele gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß 'der.-Kläger bis ..zuletzt in Haft gehalten wurde, weil das die Vichy-Regierung angeordnet hatte und die örtlichen Dienststellen in Djelfa dem Folge leisteten, bis die Alliierten sie im,April -1943 zur Einstellung ihrer Tätigkeit zwangen»
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d)	Dae angefochtene Urteil muß jedoch aufgehoben werden* weil das Berufungsgericht seine Annahme* die französische Vichy-Regiorung habe den Kläger in Frankreich nach dom deutsch-französichen Waffenstillstand und vor seiner Verbringung nach Eordafrika auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung interniert, nicht ausreichend begründet hat. Each den getroffenen Feststellungen beruht die weitere-Festhaltung des Klägers .über den Waffenstillstand hinaus auf dem französischen Judenstatut vom 4. Oktober 1940. Dieses kann zwar für die Aufrecht erhaltung der Haft des Klägers nicht schon nach dem 1. Juli 1940 maßgebend gewesen sein; darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, daß es vor der Verbringung des Klägers na'ch Uordafrika die Grundlage für seine Inhaftierung bildete. Dann aber kann für die Freiheitsentziehung, die der Kläger damals und anschließend in Uordafrika aus demselben Haftgrund erlitt, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Er. 2 3EG- Entschädigung nur gewährt werden, sofern die französische Regierung zu dem Erlaß des Judenstatuts und damit auch zur Festhaltung des Klägers von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Das Berufungsgericht hat ohne weiteres angenommen, daß das der Fall gewesen sei, und in diesem Zusammenhang nur angeführt, das Gesetz sei von dem vordem nicht antisemitisch eingestel?.-ten Frankreich erlassen worden und etwa dem in Deutschland geltenden A.usnahmerecht für Juden gleichgekommen. Damit ist die deutsche Veranlassung für das Judenstatut, bei der os sich nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, jedoch nicht dargetan. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Er. 2 BEO sind nur erfüllt, wenn es zu der Freiheitsentziehung nachweislich dadurch gekommen ist, daß die deutsche Regierung mit dem Willen, sie herbeizuführen, auf die ausländische Regierung • eingewirkt hat; der Anspruch
 ist allerdings nicht ausgeschlossen; wenn auch eigene Erwägungen der ausländischen Regierung für die Freiheitsentziehung maßgebend gewesen sind, außer wenn die doutsene Einwirkung neben diesen keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat (Urteil des Senats vom 2. Juli 1958 IV ZR 326/57? zur Veröffentlichung bestimmt). Es sind also genaue Darlegungen darüber nötig, inwiefern gerade die konkrete Gewaltmaßnahme auf eine sie bezweckende Einflußnahme der deutschen Regierung zurückgeht. Solche Feststellungen sind hier nicht deshalb entbehrlich, weil dem Kläger bereits für die Zeit, die er vor der Überführung nach Uordafrika in Haft verbringen mußte, eine’Entschädigung zuerkannt worden ist. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Entscheidung sind für das vorliegende Verfahren nicht bindend.
T/ie der Senat ausgesprochen hat, kann es sich um eine Verfolgungsmaßnahme der deutschen Regierung selbst handeln, wenn diese die französische Regierung nach dem deutschfranzösischen Waffenstillstand angewiesen hat, aus Deutschland emigrierte Juden weiter in Haft zu behalten (Urteil vom 4. Hai 1957 IV ZR 55/57, RzW 1957, 238, ergänzt durch Ausführungen'in dem oben erwähnten Urteil vom 2. Juli 1958). Bei einer Inhaftierung auf Grund des französischen Judenstatuts vom 4. Oktober 1940 im unbesetzten Gebiet Frankreichs Isjßt sich jedoch von einer unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahne nicht sprechen.
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4- Der Rechtsstreit muß demnach an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu einer Verurteilung des beklagten Landes kommen, so wird es nicht in den Gründen der Entscheidung, wie es in den engefoch tonen Urteil geschehen ist, den unbestimmten Vorbehalt machen
 
dürfen? die Zahlung der Urteils summe habe unter .Beachtung der gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen zu erfolgen» Vicl-aiehr wird es? soweit die Voraus set zungen für eine Anrechnung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen sollten? diese selbst vorzunehmen: und-.das beklagte Land zur Zahlung eines entsprechend geringeren Betrages zu verurteilen haben»
Ascher Wüstenberg Bundesrichter	Dr„Loewenheim
 Baske und Bundes-richter Wilden sind beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben»
Ascher