GmbH, deren alleiniger Inhaber der Beklagte IvüfB ist, hatte nach Angabe des Beklagten an die Firma GJJJ^ aus vorschüssiger Bezahlung bestellter Waren eine Forderung von rund 30.000,— DM. er ist als solcher noch jetzt im Handelsregister eingetragen» Der Staat hatte bei den Sanierungsverhandlungen einen Kredit über die in Höhe von 30.000,— DM zuge- Die GmbH übernahm aber dann von der Kommanditgesellschaft pachtweise den Betrieb durch Vereinbarung mit dem Kaufmann Gfm vom 14. "Die Klägerin kündigte am 27° April 1954 den Kreditvertrag mit der Kommanditgesellschaft infolge Rückstandes mit ihren Zahlungen gegenüber dem Beklagten und auch gegenüber dem Nachlaßpflegera Da auch weiter keine Regelung erfolgte., August 1954 wurde der Klage stattgegeben« Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein« Er machte weiter gelt?nd, eine der Bürgschaft zugrunde liegende Hauptschuld bestehe nicht, da der Staat und nicht die Klägerin das Darlehn gegeben habe. Die Bürgschaft werde besonders noch wegen Irrtums darüber angefochten, da er, der Beklagte, gemeint habe» der Staat sei Mitbürge» und zwar in erster Linie, nicht nur für den Ausfall nach anderen Bürgen. Im Nachverfahren wiederholte der Beklagte die gleichen Einreden wie vorher, Bas Landgericht sah diese im wesentlichen im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts nicht als berechtigt an und bestätigte das Vor-behaltsurteil mit Urteil vom 21« Juni 1955- Bas Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision« mit der der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt, Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Bas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß über die von dem Beklagten geltend gemachten Einwendungen zu dem größten Teil bereits in dem Urkundenverfahren rechtskräftig entschieden sei. Es handelt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts dabei um das Vorbringen des Beklagten, daß eine der Bürgschaft zugrunde liegende Hauptschuld überhaupt nicht bestehe, da nicht die Klägerin, sondern der Staat selbst den Kredit gegeben habe, daß die Bürgschaft nur "pro forma" gegeben sei, daß der Kreditvertrag und die Bürgschaft infolge Anfechtung des Gesellschaftsvertrages nichtig seien und daß das Barlehn nicht ordnungsgemäß gekündigt sei« I* Die Revision kann nicht mehr geltend machen, daß die der Bürgschaft zugrunde liegende Dariehnsforderung nicht rechtswirksam gekündigt sei» In dem vorangegangenen Urkundenverfahren ist vom Berufungsgericht entschieden worden, daß die Forderung durch die dem Nachlaßpfleger gegenüber ausgesprochene Kündigung fällig geworden sei.. Da dieser die mangelnde Fälligkeit der Forderung betreffende Einwand des Beklagten sonach im Urkundenverfahren aus sachlich-rechtlichen Gründen verworfen worden ist, kann sich das Nachverfahren hierauf nicht mehr erstrecken. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision rügt, dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen, daß es den Beklagten nicht befragt hat, ob er sich nicht für seine Behauptung auf das Zeugnis der Vertreter der Klägerin berufen wolle. Es war auch selbstverständlich, daß die Vertreter der Klägerin für deren Beweis als Zeugen in Betracht kamen, has Berufungsgericht konnte annehmen, daß der Beklagte seine Gründe dafür hatte, diese nicht als Zeugen zu benennen, sondern allein seine Vernehmung zu beantragen, Es hatte daher keinen Anlaß, den Beklagten insoweit nach § 139 ZPO zu befragen, 2) Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, ein Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Bürgschaft sei nicht erwiesen» Der Beklagte kann eine Anfechtung wegen Irrtums nicht darauf gründen, daß er angenommen habe, nur als Mitbürge neben dem Staat zu haften, so daß er nach § 426 BGB AusgleichsanSprüche gegen diesen habe, falls er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werdeDer Beklagte hat sich schlechthin für die Forderung aus der staatsverbürgten Kredit verbürgt. Anders könnte es sein, wenn der Beklagte nur erklären wollte, nach dem Staat als- Bürge zu haften- Er hätte dann durch seine Erklärung nur eine Nachbürg- r schaft übernehmen wollen, während sie von d*em Gegner als Bürgschaftsübernahme schlechthin verstanden worden ist und auch verstanden werden konnte- Das Berufungsgericht hat sich mit dem dahin gehenden Vorbringen des Beklagten sehr eingehend auseinandergesetzt und dieses in jeder denkbaren Richtung untersucht. Nach der ganzen Sachlage und insbesondere auf Grund der wechselnden Einlassungen des Beklagten in diesem Rechtsstreit hat sich dem Berufungsgericht in starkem Maße der Verdacht aufgedrängt« daß der Beklagte seine Behauptung, er habe sich in einem Irr-tum befunden, wider besseres Wissen aufgestellt hat«, Seine Feststellung, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht geführt, ist Verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen, Wenn das Berufungsgericht den Beklagten in diesem Zusammenhang als gewiegten'Kaufmann bezeichnet hat, so beruht dies auf einer Würdigung seiner Persönlichkeit, die das Berufungsgericht nach dem vom Beklagten gewonnenen Eindruck vorgenömmen hat. ! immer die Meinung geäußert habe, er sei nur Mitbürge, Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht diesen Beweisantritt mit der Begründung ablehnen konnte, der Beklagte habe diese Äußerung erst während des Rechts-streits getan und es könnten daraus keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Vorstellungen er gehabt habe, als er die Bürgschaftserklärung abgab, Bieser Zeuge brauchte schon deswegen nicht vernommen zu werden, da es sich bei diesem etwaigen Irrtum,
I' IT 2R 57/56 «■«MMI.Wi . «W» I lie ■MinA'««# Verkündet lt» Protokoll am 3, Okt> 1956 Schorm, Just» Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2456 075 Im Manien des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter M j/Rfk sen., Geschäftsführer de (HflMHMHHl GmbH, Hei Zentralkontor in Postfach Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. in und S gegen Bank, Filiale Wj die Bj durch die Direktoren S( Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt , vertreten i, beide in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 'Verhandlung vom 3- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Sc-heffler und WUstenberg für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18. Januar 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Firma G-ebrüder G^^, deren Alleininhaber der Kaufmann August war. hatte früher ihren Sita in Thüringen. Im Jahre 1950 siedelte sie nach BBÄ über und erhielt damals Staatsdarlehen» Sie geriet im Spätjahr 1952 in so erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, daß ihr Zusammenbruch unvermeidlich war, falls keine Sanierung erfolgte» Die Firma SHHHHI GmbH, deren alleiniger Inhaber der Beklagte IvüfB ist, hatte nach Angabe des Beklagten an die Firma GJJJ^ aus vorschüssiger Bezahlung bestellter Waren eine Forderung von rund 30.000,— DM. Nach Verhandlungen mit dem Staat (Regierungspräsidium Nordbaden) kam es dahin,daß am 20, November 1952 zwischen dem Kaufmann ^er und dem Beklagten MfP persönlich eine Kommanditgesellschaft gegründet wurde, in die GBBBials Komplementär seinen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven einbrachte, die mit 24.500,— DM und der Beklagte mit 50u,— DM als Kommanditisten eintraten. Der Beklagte Mjdwurde zu dem Prokuristen bestellt? er ist als solcher noch jetzt im Handelsregister eingetragen» Der Staat hatte bei den Sanierungsverhandlungen einen Kredit über die in Höhe von 30.000,— DM zuge- sagt» Es wurde dann am 17. Januar 1953 dementsprechend ein Kreditvertrag zwischen der Badischen Bank und der Firma Gebrüder KG geschlossen. Der Beklagte über- nahm gleichzeitig über die sonstigen Sicherungen hinaus die persönliche selbstschuldnerische Bürgschaft hierfür. In der hierüber aufgenoimnenen Urkunde vom 17» Januar 1953 heißt es? "Ich, der Unterzeichnete Peter ..... ver- bürge mich hiermit selbstschuldnerisch für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, die Sie und Ihre sonstigen Niederlassungen gegen die Firma Gebrüder Cr^H|KG ..... aus staatsverbürgtein Kredit und deren Inhaber aus laufender ' Rechnung, aus Wechseln, aus gewährten und noch zu gewährenden Krediten irgendwelcher Art oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde bereits erworben haben oder noch erwerben sollten, bis zu dem Höchstbetrage von DM 30*000,— Ferner heißt es in dieser Urkundes “Ich verzichte ferner auf die Geltendmachung der mir als Bürgen nach dem Gesetz gegebenen Einre-den und auf die Einrede der Aufrechnung. Ihre Rechte gehen erst dann auf mich als Bürgen über, wenn Sie wegen Ihrer sämtlichen Ansprüche an den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind. Bis dahin gelten meine Zahlungen als Sicherheitsleistungen. Sie sollen jedoch befugt sein, sich jederzeit aus den gezahlten Beträgen zu befriedigen , Bei etwaigen Verlängerungen der von Ihnen gegebenen Kredite bleibt diese Bürgschaft in Geltung. Auf Ihr Verlangen bin ich verpflichtet, für diese Bürgschaft eine Ihnen genehme Sicherheit zu leisten, auch wenn Ihre Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Bei der etwaigen Verwertung dieser Sicherheit befreie ich Sie von den Bestimmungen über den Zwangsverkauf, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Jeder von mehreren Bürgen haftet unabhängig von dem anderen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag.“ Der Beklagte und die S GmbH fochten am 28. Februar 1954 den Gesellschaftsvertrag mit dem Kaufmann G^£ wefien arglistiger Täuschung über den Geschäftsstand an. Die GmbH übernahm aber dann von der Kommanditgesellschaft pachtweise den Betrieb durch Vereinbarung mit dem Kaufmann Gfm vom 14. März 1954 und führte ihn unter ihrem Hamen weiter. Am 18. März 1954 starb der Kaufmann Gf|£, Da seine Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben und die Erbfolge" ungeklärt ist, ist ein Nachlaßpfleger bestefit worden. < ■ "Die Klägerin kündigte am 27° April 1954 den Kreditvertrag mit der Kommanditgesellschaft infolge Rückstandes mit ihren Zahlungen gegenüber dem Beklagten und auch gegenüber dem Nachlaßpflegera Da auch weiter keine Regelung erfolgte., nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten als Bürgen in Anspruch« Sie beantragte im Urkundenprozeß, den Beklagten zur Zahlung von 30«147»— DM nebst Zinsen zu verurteilen« Der Beklagte trat dem entgegen«Die Höhe des Betrages bestritt er nicht« Er wandte aber ein, die Kündigung des Kredits sei nicht wirksam erfolgt, da nach Aufhören des Betriebes der Kommanditgesellschaft niemand dagewesen sei der zur Entgegennahme der Kündigung berechtigt gewesen wäre * Durch Vorbehaltsurteil des Landgerichts in Mosbach vom 10.. August 1954 wurde der Klage stattgegeben« Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein« Er machte weiter gelt?nd, eine der Bürgschaft zugrunde liegende Hauptschuld bestehe nicht, da der Staat und nicht die Klägerin das Darlehn gegeben habe. Auch sei die Bürgschaft nur !,pro forma” gegeben worden. Außerdem seien alle Sanierungsabmachungen in dieser Angelegenheit, auch der Kreditvertrag und die Bürgschaftserklärung, infolge der Anfechtung wegen arglistiger (Täuschung und Irrtum nichtig, ebenso wegen Eormmangels und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Die Bürgschaft werde besonders noch wegen Irrtums darüber angefochten, da er, der Beklagte, gemeint habe» der Staat sei Mitbürge» und zwar in erster Linie, nicht nur für den Ausfall nach anderen Bürgen. Durch Urteil des Öberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9<> März 1955 wurde die Berufung zurückgewiesen. Im Nachverfahren wiederholte der Beklagte die gleichen Einreden wie vorher, Bas Landgericht sah diese im wesentlichen im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts nicht als berechtigt an und bestätigte das Vor-behaltsurteil mit Urteil vom 21« Juni 1955- Bas Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision« mit der der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt, Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe § Bas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß über die von dem Beklagten geltend gemachten Einwendungen zu dem größten Teil bereits in dem Urkundenverfahren rechtskräftig entschieden sei. Sie seien dort aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückgewiesen worden und nicht nur deswegen, weil sie nicht mit den allein im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln -i-itten bewiesen werden können. Es handelt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts dabei um das Vorbringen des Beklagten, daß eine der Bürgschaft zugrunde liegende Hauptschuld überhaupt nicht bestehe, da nicht die Klägerin, sondern der Staat selbst den Kredit gegeben habe, daß die Bürgschaft nur "pro forma" gegeben sei, daß der Kreditvertrag und die Bürgschaft infolge Anfechtung des Gesellschaftsvertrages nichtig seien und daß das Barlehn nicht ordnungsgemäß gekündigt sei« Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte bei fer Übernahme der Bürgschaft arglistig getäuscht worden sei« Es sei nicht einmal erwiesen, daß er sich bei der Abgabe dieser Erklärung geirrt habe.. Er könne daher die Bürgschaftsverpflichtung nicht anfechten. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Angriffe sind unbegründet, I* Die Revision kann nicht mehr geltend machen, daß die der Bürgschaft zugrunde liegende Dariehnsforderung nicht rechtswirksam gekündigt sei» In dem vorangegangenen Urkundenverfahren ist vom Berufungsgericht entschieden worden, daß die Forderung durch die dem Nachlaßpfleger gegenüber ausgesprochene Kündigung fällig geworden sei.. Da dieser die mangelnde Fälligkeit der Forderung betreffende Einwand des Beklagten sonach im Urkundenverfahren aus sachlich-rechtlichen Gründen verworfen worden ist, kann sich das Nachverfahren hierauf nicht mehr erstrecken. Insoweit ist das im Urkundenverfahren ergangene Urteil bindend (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 600 Anm V 2). II. 1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß er von der Klägerin bei de:: -ibernahme der Bürgschaft arglistig getäuscht worden sei«, Der Beklagte hatte behauptet, er habe bei den Verhandlungen den Vertretern der Klägerin gegenüber klar zu dem Ausdruck gebracht, welche Meinung er von dem Umfang der von ihm zu übernehmenden Verpflichtung gehabt habe. Diese hätten ihn aber nicht über seinen Irrtum aufgeklärt. Zum Beweis hierfür hat der Beklagte allein seine eidliche Vernehmung beantragt. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision rügt, dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen, daß es den Beklagten nicht befragt hat, ob er sich nicht für seine Behauptung auf das Zeugnis der Vertreter der Klägerin berufen wolle. Das Berufungsgericht konnte nicht annehmen, daß der Beklagte es nur infolge eines bloßen Übersehens unterlassen hatte, diesen Beweis anzubieten. Der Beklagte war sich der Bedeutung seiner Behauptungen bewußt. Es war auch selbstverständlich, daß die Vertreter der Klägerin für deren Beweis als Zeugen in Betracht kamen, has Berufungsgericht konnte annehmen, daß der Beklagte seine Gründe dafür hatte, diese nicht als Zeugen zu benennen, sondern allein seine Vernehmung zu beantragen, Es hatte daher keinen Anlaß, den Beklagten insoweit nach § 139 ZPO zu befragen, 2) Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, ein Irrtum des Beklagten über den Inhalt der von ihm abgegebenen Bürgschaft sei nicht erwiesen» Der Beklagte kann eine Anfechtung wegen Irrtums nicht darauf gründen, daß er angenommen habe, nur als Mitbürge neben dem Staat zu haften, so daß er nach § 426 BGB AusgleichsanSprüche gegen diesen habe, falls er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werdeDer Beklagte hat sich schlechthin für die Forderung aus der staatsverbürgten Kredit verbürgt. Ein etwaiger Irrtum daruotx, daß ihm bei einer Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft Ausgleichsansprüche gegen andere Mitbürgen zustünden, würde ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund sein- Anders könnte es sein, wenn der Beklagte nur erklären wollte, nach dem Staat als- Bürge zu haften- Er hätte dann durch seine Erklärung nur eine Nachbürg- r schaft übernehmen wollen, während sie von d*em Gegner als Bürgschaftsübernahme schlechthin verstanden worden ist und auch verstanden werden konnte- Das Berufungsgericht hat sich mit dem dahin gehenden Vorbringen des Beklagten sehr eingehend auseinandergesetzt und dieses in jeder denkbaren Richtung untersucht. Es hat insbesondere auch geprüft, was der Beklagte mit den von ihm erklärten Worten sagen wollte und gesagt hat. Nach der ganzen Sachlage und insbesondere auf Grund der wechselnden Einlassungen des Beklagten in diesem Rechtsstreit hat sich dem Berufungsgericht in starkem Maße der Verdacht aufgedrängt« daß der Beklagte seine Behauptung, er habe sich in einem Irr-tum befunden, wider besseres Wissen aufgestellt hat«, Seine Feststellung, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht geführt, ist Verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen, Wenn das Berufungsgericht den Beklagten in diesem Zusammenhang als gewiegten'Kaufmann bezeichnet hat, so beruht dies auf einer Würdigung seiner Persönlichkeit, die das Berufungsgericht nach dem vom Beklagten gewonnenen Eindruck vorgenömmen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Der Beklagte hat auch in seinem Schriftsatz vom 2, Mai 1955 (Bl 169 d„Ao de LG) selbst vorgetragen, daß er sich vor Eintritt in die Gesellschaft rechtlich habe beraü::’ lassen, Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, dadurch gegen das Gesetz verstoßen, daß es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht als Zeugen vernommen hat, Ber Beklagte hatte sich auf die-I sen dafür als Zeugen berufen, daß er ihm gegenüber ! immer die Meinung geäußert habe, er sei nur Mitbürge, Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht diesen Beweisantritt mit der Begründung ablehnen konnte, der Beklagte habe diese Äußerung erst während des Rechts-streits getan und es könnten daraus keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Vorstellungen er gehabt habe, als er die Bürgschaftserklärung abgab, Bieser Zeuge brauchte schon deswegen nicht vernommen zu werden, da es sich bei diesem etwaigen Irrtum, über den der Zeuge gehört werden sollte, wie bereits dargelegt» um einen die Anfechtung nicht rechtfertigenden bloßen Irrtum im Beweggrund handeln würde- Da sonach die Angriffe der Revision nicht durchgreifen, mußte diese mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«, Schmidt Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg