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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: a) Ist in einem Ehescheidungsrechtsstreit ein die eine Partei zu Unrecht begünstigendes, jedoch von der Gegenpartei nicht erschlichenes Urteil ergangen und treffen, die Parteien vor dessen Rechtskraft eine Vereinbarung, durch die die sich aus dem Urteil ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht der benachteiligten Partei für die Zeit nach der Rechtskraft näher geregelt wird, so braucht die begünstigte Partei der anderen vor dem Abschluss der Vereinbarung davon, dass sie bei einem der wirklichen Rechtslage entsprechenden Urteil wegen ihres eigenen ehewidrigen Verhaltens einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht haben würde, nach Treu und Glauben jedenfalls dann nichts mitzuteilen, wenn sie mit dem Abschluss der Vereinbarung nicht den Zweck verfolgte, den Gegner zu einem Rechtsmittelverzicht zu. nach der Scheidung einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt habeo Sie habe seit dieser Zeit mit den Zeugen HiflHHK KeflMi und S((HH®Geschlechts-verkehr gehabt und sich sogar in Gegenwart des HiMHHB auf seine Aufforderung hin nackt ausgezogen<■ La ihr Wohnort eine kleine Landsiedlung sei, in der solche Dinge nicht geheim blieben, schädige die Beklagte durch ihr Verhalten seinen Ruf* Lär Kläger hat deshalb den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 30»7»1947 für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß er zur Unterhaltszahlung an die Beklagte nicht verpflichtet sei» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie bringt vor, daß es dem Kläger seinerzeit gleichgültig gewesen sei, ob er Ehescheiaungsgründe^ gegen sie habe geltend machen können oder nicht; er habe damals ein Verhältnis mit einer anderen Frau unterhalten, die er habe heiraten wollen, es sei ihm daher nur darum zu tun gewesen, möglichst schnell von der Ehe loszukommen» Er sei deshalb zu jedem Zugeständnis bereit gewesen, zu demal er vor der Währungsreform genügend Geldmittel zur Verfügung gehabt habe» Offenbar aus diesem Grunde sei er während des Scheidungsprozesses auch nicht auf die Vorwürfe zurückgekommen, die er der Beklagten vor der Scheidung ständig im Zusammenhang mit den von ihm benannten Männern EflH? § 797, 2 B, § 797 a=2)0 Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 797 Abs 4 ZPO, da diese Bestimmung sich nur auf vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO bezieht, und es ist auch richtig, daß, worauf Baumbach-Lauterbach hinweisen, in der Vorschrift des § 797a ZPO, die vor Gütestellen abgeschlossene Vergleiche betrifft, ausdrücklich zwar Abs 5, nicht aber Abs 4 des § 797 ZPO für anwendbar erklärt worden ist; daraus kann 1 jedoch nicht auf einen gegenteiligen Willen des Gesetz- 26 [28])5 wäre der Vergleich als unsittlich allenfalls deshalb anzusehen, weil es infolge des Schweigens der Beklagten dem Kläger unbekannt war, daß sie sich mehrerer Ehebrüche schuldig gemacht hatte, und v/eil infolgedessen der Kläger durch,das Abkommen in Verbindung mit dem Scheidungsurteil zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, die er nicht hätte zu entrichten brauchen, wenn das unmittelbar nach dem Abschluss der Vereinbarung rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil der wahren Rechtslage entsprechend ergangen wäre. Aber auch die nach § 123 BGB von seiten des Klägers erfolgte Anfechtung des Vergleiches könnte, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt sein sollte (§ 124- BGB) * nicht durchgreifeno Bas lässt sich nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil geschieht, damit rechtfertigen, daß für die Beklagte schlechthin keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der von ihr begangenen Ehebrüche bestanden habe„ Es ist zwar richtig, daß die Beklagte, die, wie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt, keine positiven Handlungen vornahm, um ein unrichtiges Urteil zu erreichen, in dem Ehescheidungsprozeß als solchem nicht verpflichtet war, ihrem Ehemann Tatsachen mitzu-teilen, die bei der Scheidung zu ihren Lasten verwertet werden konnten (RGZ 156, 265 [269]); anders könnte es jedoch sein, soweit zwischen den Parteien, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig war und also nach § 58 EheG eine Unterhaltspflicht des Klägers noch nicht bestand., Doch kann hier bei Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich des Vergleichsabschlusses von einer Mitteilungspflicht der Beklagten nicht gesprochen werden« Der Vergleich wurde bindend vereinbart, nachdem der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung in allgemeiner Form zugegeben hatte, die Zerrüttung der Ehe durch sein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt zu haben, und nachdem daraufhin die Scheidung' aus seinem Verschulden ausgesprochen worden war« Es ist nichts dafür festgestellt,, daß der Kläger damals das Scheidungsurteil, wenn es nicht zu dem Abschluss des Vergleichs gekommen wäre, an-gefochten und sich in der zweiten Instanz zur Begründung einer Widerklage oder eines Mitschuldantrages auf die angeblichen Ehebrüche der Beklagten, von denen er zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nichts wusste, berufen hätte, und ebensowenig haben sich in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte mit dem Abschluss des Vergleichs den Zweck verfolgte, den Kläger zu einem Rechtsmittelverzicht zu bewegen und ihm dadurch die Möglichkeit zu nehmen, das sachlich unrichtige Urteil des Landgerichts ändern zu lassen« Vielmehr lässt sich,wie dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, in diesem Zusammenhang nichts anderes feststellen, als daß die Parteien im beiderseitigen Interesse aus dem von der Beklagten nicht erschlichenen Scheidungsurteil, das rechtskräftig werden zu lassen ohnehin in ihrer Absicht lag, nur in unterhaltsrechtlicher Hinsicht die Folgerungen ziehen wollten. Er hat ferner keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, Die in diesem Zusammenhang auftauchende Präge, ob und wann das Gebrauchmachen von einem der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden rechtskräftigen Urteil gegen die guten- Sitten verstösst und zu dem Schadensersatz verpflichtet, tritt hier in abgewandelter Porm insofern auf, als der Abschluss des Vergleichs, dessen Vollstreckung der Kläger für unzulässig hält, auf der Grundlage eines noch nicht unanfechtbaren Urteils erfolgte und das Urteil erst später Rechtskraft erlangte. Aber die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sollte nur den gesetzlichen ün-terhaltsanspruch der Beklagten, der mit dem Eintritt, der Rechtskraft des Urteils nach § 58 EheG zur Entstehung kommen musste, seinem Inhalt nach näher bestimmen, so daß doch das Urteil selbst die eigentliche Grundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Rechte bildet, und auch hier entsteht deshalb das Problem des Verhältnisses zwischen Gerechtigkeit und Rechtskraft, wenn der Kläger der Geltendmachung der der Beklagten in dem Vergleich eingeräumten Rechte unter Berufung auf die Unrichtigkeit des in dem Urteil enthaltenen Schuldausspruchs entgegentritt. Urteil zutreffend ausgeführt ist, kommt eine Anwendung des § 826 BGB gegen denjenigen, der Rechte aus einem nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen rechtskräftigen Urteil geltend macht, nur in Betracht, wenn dem sich auf das Urteil Berufenden dessen Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung der Entscheidung als sittenwidrig erscheinen lassen (KG2 168, 1 [12]; BGH NJW 1951, 759). Eines Ein-gehens auf die Bedenken, die neuerdings gegen diese Rechtsprechung erhoben worden sind (Reinicke kJV/ 1952,3), bedarf es, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend hervorgehoben hat, in-dem vorliegenden Palle nichts denn auch bei einer Anwendung der mitgeteilten Grundsätze kann man hier dem Kläger einen Schadensersatzan-spruch, der ihm das Recht zur Verweigerung der Leistungen aus dem Vergleich geben würde, nicht zuerkennen<> Baß die Beklagte dem Kläger die Ehebrüche vor dem Vergleichsabschluss nicht offenbarte, ist als ein besonderer Umstand in dem obenbezeichneten Sinne nicht anzusehen, da auch bezüglich der Unterhalts'Vereinbarung für die Beklagte eine Mitteilungspflicht nach Lage des Palles nicht bestand0 Die Revision will damit die Anwendbarkeit des § 826 BGB begründen, daß die Beklagte sich mit großer Bedenkenlosigkeit des mehrfachen Ehebruchs mit verschiedenen Männern schuldig gemacht habe* Bas Oberlandesgericht hat das in seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt; ihm kann daher nicht, wie die Revision es tut, der Vorwurf gemacht werden, daß es diesen Gesichtspunkt nicht beachtet habe« Auch sachlich ist seine Auffassung nicht zu beanstanden« Wenn die Beklagte in besonders schwerwiegen er -,/eise gegen die ehelichen Pflichten verstoßen haben sollte, so konnte der Kläger auch daraus nicht das Recht herleiten, von ihr die Offenbarung ihrer Ehewidrigkeiten zu verlangen; und wenn in dem Rechtsstreit nur die von ihm begangenen Verfehlungen zur Erörterung gelangten und festgestellt wurden, ohne daß die Beklagte positive Handlungen vernahm, um die ihrigen zu verheimlichen, so kann doch nicht allein • deshalb die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, nachdem die Beklagte sie einmal durch das Urteil'und den -Vergleich erlangt hat, als sittenwidrig erscheinen. Instanz eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, ist nicht ein besonderer Umstand im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung zu sehen* Ob dies anzunehmen wäre* 'wenn die Beklagte den Kläger durch den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung dazu hätte bewegen wollen, von der Durchführung einer von ihm beabsichtigten Berufung abzusehen und auf Rechtsmittel zu verzichten* kann dahingestellt bleiben* Denn in dieser Richtung sind hier weder Feststellungen getroffen worden noch auch nur Anhaltspunkte hervörgetreten* Vermag aber der Kläger' mit seinen Angriffen gegen das rechtskräftige Urteil und den in ihm enthaltenen Schuldausspruch als Grundlage der Unterhaltsansprüche der Beklagten nicht durchzudringen, so ist der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam* Als feststehend legten die Parteien ihrer Vereinbarung den Umstand zugrunde, daß der Kläger rechtskräftig als alleinschuldig an der Scheidung bezeichnet werden und damit der Beklagten nach § 58 EheG unterhaltspflichtig sein würde; diese Voraussetzungen des Vergleichs liegen auch jetzt noch vor, Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 66 EheG verneint, kann die Entscheidung durch die Angriffe der Revision nicht zu Fall gebracht werden* Sie lässt sich allerdings nicht schon mit der Erwägung rechtfertigen, daß die'Be-: L Klagten hach'. Unbegründet ist jedoch zunächst die Rüge der Revision, das Gericht habe den Kläger gemäss § 119 ZPO zu dem Beweisantritt für seine Behauptung veranlassen müssen, die Männer, mit denen die Beklagte nach der Scheidung in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe, seien verheiratet gewesen, und es habe die Einlassung der Beklagten, daß sie selbst an neue Ehemöglichkeiten geglaubt habe, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar bezeichnen dürfen<. Die Aussage der Zeugin Mais ist von dem Berufungsgericht, wie das Urteil erkennen lässt, in diesem Zusammenhang gewürdigt worden; im einzelnen brauchte in der Entscheidung nicht ausgeführt zu werden, in welchem Umfang aus ihr belastende Schlüsse gegen die Beklagte, insbesondere bezüglich des Bekanntwerdens ihrer geschlechtlichen Verhältnisse, gezogen wurden. Das Verhalten der Beklagten vor der Scheidung hätte höchstens als Beweisanzeichen für die Beurteilung ihres späteren Lebenswandels herangezogen werden können, nicht aber kam es als mit zu berücksichtigende Grundlage für die Verwirkung selbst in Betracht (RGZ 164, 127); inwieweit es zu Beweiszwecken zu verwerten war, unterlag der freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Entscheidung des Tatrichterso Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm“festgesteilten Sachverhalt zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe sich durch den als unsittlich nicht hervorgetretenen Lebenswandel seiner geschiedenen Frau nicht in seinen Belangen getroffen fühlen können, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, mag auch der in welcher Weise der Kläger der Beklagten seinen ihrem Lebenswandel entgegenstehenden Willen kundtun musste, und ob insoweit in dem angefochtenen Urteil für die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausrei- -chende Feststellungen getroffen worden sind, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden, La mithin sowohl der Klagantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, wie auch derjenige, das Nichtbestehen von Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten festzustellen, von dem Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden ist, musste die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 66 EheG § 794 ZPO § 138 BGB § 58 EheG § 826 BGB § 58 EheG § 826 BGB § 66 EheG § 119 ZPO § 66 EheG
BGBParteiScheidungEheGZPOKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

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1)	Gesetze §§ 767? 794 Abs 1 Nr 1, 795 ZPO
Rechtssatz g_ Gegenüber einem Prozessvergleich können mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf zeitlich vor dem Vergleichsab-Schluss liegende Tatsachen stützen,
2)	Gesetz:	§§ 123, 242 (C), 826 (Fa) BGB
Rechtssatz: a) Ist in einem Ehescheidungsrechtsstreit
 ein die eine Partei zu Unrecht begünstigendes, jedoch von der Gegenpartei nicht erschlichenes Urteil ergangen und treffen, die Parteien vor dessen Rechtskraft eine Vereinbarung, durch die die sich aus dem Urteil ergebende gesetzliche Unterhaltspflicht der benachteiligten Partei für die Zeit nach der Rechtskraft näher geregelt wird, so braucht die begünstigte Partei der anderen vor dem Abschluss der Vereinbarung davon, dass sie bei einem der wirklichen Rechtslage entsprechenden Urteil wegen ihres eigenen ehewidrigen Verhaltens einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht haben würde, nach Treu und Glauben jedenfalls dann nichts mitzuteilen, wenn sie mit dem Abschluss der Vereinbarung nicht den Zweck verfolgte, den Gegner zu einem Rechtsmittelverzicht zu. bewegen, und wenn dieser das Urteil auch ohne den Abschluss der Vereinbarung nicht angefochten hätte«
b) Die Unterlassung der Mitteilung stellt in diesem Falle nicht einen "besonderen Umstand" im Sinne der Rechtsprechung zu § 826 BGB dar, der die Ausnutzung des nicht erschlichenen Urteils zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs als sittenwidrig erscheinen liesse0 Die Tatsache, dass der Begünstigte aussergewohnlich schwere oder schamlose oder zahlreiche Ehe-verfehlungen begangen hat, ist allein gleichfalls nicht als ein solcher Umstand anzusehen«

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3) Gesetzs Rechtssatz:	§ 66 EheG Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG tritt nur ein, wenn durch das nach aussen hervorgetretene ehrlose oder unsittliche Verhalten des Berechtigten die Interessen des geschiedenen Ehegatten betroffen worden sind. Sie ist jedoch endgültig und wird nicht dadurch beseitigt, dass der früher Berechtigte zu einem ordentlichen Lebenswandel zurück-kehrt, *■
Aktenzeichen: IV ZR 57/52
Urteil des BGH* v, 27. November 1952 OLG, Düsseldorf,
IV ZR 57/52

Verkündet a.ra 27 cNovember 1952 Hoffmeister,Justizangest „ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,^p -
gegen
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v0
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20.November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr„Kregel, Scheffle r und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18.1.1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schleifers Fritz B
in Sl
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geborene P
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Parteien, die fast 17 Jabre miteinander verheiratet waren und aus deren Ehe eine jetzt 20 Jabre alte Tochter sowie ein jetzt 15 Jabre alter Sohn hervorgegangen sind, wurden auf Grund einer von der Beklagten erhobenen Klage durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30o7ol947 aus alleinigem Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden. Der jetzige Kläger war in dem damaligen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, bei seiner persönlichen Vernehmung gab er vor dem Gericht das ihm vorgeworfene ehewidrige Verhalten zu = Im Anschluss an die Verkündung des Urteils schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem auch die Verteilung des Hausrats geregelt wurdeo Der Kläger verpflichtete sich ferner, an die Beklagte eine wöchentliche Unterhaltsrente von 10.- RM zu zahlen und ihr sowie der Tochterder Parteien ausserdem ein Wohnrecht in seinem Haus und ein Hutzungsrecht an seinem Garten einzuräumen; auch sollten' nach diesem Abkommen das Sorgerecht für die Kinder auf die Beklagte übertragen werden» Alsdann erklärten beide Parteien und der Rechtsanwalt der Beklagten vor dem Prozeßgericht, daß auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichtet werde„
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm bei Abschluss der Vereinbarung arglistig verschwiegen, daß sie sich mehrfacher Ehebrüche mit den Zeugen PUB?
EBP und	schuldig	gemacht	habe*	davon	habe	er
 erst nach der Scheidung der Ehe erfahren«, Er sei daher berechtigt, die Unterhaltsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Ausserdem schädige die Beklagte ihn vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstos-senden Weise, wenn sie unter Ausnutzung des Vergleichs Ansprüche gegen ihn geltend, mache „ Las Recht, von ihm Unterhalt zu verlangen, habe sie auch verwirkt, weil sie
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nach der Scheidung einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt habeo Sie habe seit dieser Zeit mit den Zeugen HiflHHK KeflMi und S((HH®Geschlechts-verkehr gehabt und sich sogar in Gegenwart des HiMHHB auf seine Aufforderung hin nackt ausgezogen<■ La ihr Wohnort eine kleine Landsiedlung sei, in der solche Dinge nicht geheim blieben, schädige die Beklagte durch ihr Verhalten seinen Ruf* Lär Kläger hat deshalb den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 30»7»1947 für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß er zur Unterhaltszahlung an die Beklagte nicht verpflichtet sei»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie bringt vor, daß es dem Kläger seinerzeit gleichgültig gewesen sei, ob er Ehescheiaungsgründe^ gegen sie habe geltend machen können oder nicht; er habe damals ein Verhältnis mit einer anderen Frau unterhalten, die er habe heiraten wollen, es sei ihm daher nur darum zu tun gewesen, möglichst schnell von der Ehe loszukommen» Er sei deshalb zu jedem Zugeständnis bereit gewesen, zu demal er vor der Währungsreform genügend Geldmittel zur Verfügung gehabt habe» Offenbar aus diesem Grunde sei er während des Scheidungsprozesses auch nicht auf die Vorwürfe zurückgekommen, die er der Beklagten vor der Scheidung ständig im Zusammenhang mit den von ihm benannten Männern EflH?
und Er ((BP gemacht habe c Mit diesen habe sie keinen ehebrecherischen Verkehr gehabt, wie sie auch nach der Scheidung keinen Geschlechtsverkehr mit dem von dem Kläger dafür benannten	gehabt	habe»	Lediglich
 mit HiBBB habe sie 1948 und 1949 eine zeitlang geschlechtliche Beziehungen unterhalten, und 1950 hätten
 
solche Beziehungen zwischen ihr und NJHBBB bestanden» sie und die betreffenden Männer hätten jedoch Heiratsabsichten gehabt, die sich allerdings später zerschlagen hätten.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Klage auf die Berufung der Beklagten von dem Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte verlangt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründeg
 Die zulässige sowie frist- und formgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.
Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde die Vereinbarung, in der die Parteien ihre Rechtsbeziehungen für die Zeit nach der Scheidung regelten, unmittelbar nach der Verkündung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vor dem Prozeßgericht geschlossen. Sie stellte damit einen Vergleich im Sinne des § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO dar, der zwar nicht der Erledigung der Ehesache selbst dienen konnte und diente, wohl aber der Beilegung eines Streites über die im Ehescheidungs-verfalren nach § 627 b ZPO zu treffende einstweilige Regelung der Unterhaltspflicht, und in dem darüber hinaus auch endgültige Vereinbarungen getroffen werden konnten5 dabei wurde der für das Verfahren nach § 627 b ZPO er- -forderliche Antrag einer Partei durch das Verlangen auf Protokollierung des Vergleichs ersetzt. In diesem Verfahren bedurfte der jetzige Kläger der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht (ausführlich zu den damit zusammenhängenden Fragen Gaedeke DR 1941? 1338 und 1711).
 
Dis von dem Kläger nach § 767 ZPO erhobene Vollstrek-kungsgegenklage ist, wie mit der herrschenden Meinung anzunehmen ist, zulässig (KG Warn 1911 Nr 290; RGZ 106, 312 [314]; Stein-Jonas-Schönke § 794, II 3 a; Hosenberg § 128 III 3; teilweise ablehnend OLG Köln JW 1930, 175?OLG Celle NJW 1950, 915; widerspruchsvoll Baumbach-Lauterbach
§ 307 Anh, 6 D einerseits, § 767, 1 C c, § 795, 2 andererseits) c Mit dieser Klage können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf zeitlich vor dem Vergleichsabschluss liegende Tatsachen stutzen; die Bestimmung des § 767 Abs 2 ZPO findet hier keine Anwendung (RGZ 37, 416 [419], 135, 219 [223]; Stein-Jonas-Schönke § 795, II 5; Rosenberg § 183 IV 2 c; aA Baumbach-Lauterbach § 795,2,
§ 797, 2 B, § 797 a=2)0 Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 797 Abs 4 ZPO, da diese Bestimmung sich nur auf vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO bezieht, und es ist auch richtig, daß, worauf Baumbach-Lauterbach hinweisen, in der Vorschrift des § 797a ZPO, die vor Gütestellen abgeschlossene Vergleiche betrifft, ausdrücklich zwar Abs 5, nicht aber Abs 4 des § 797 ZPO für anwendbar erklärt worden ist; daraus kann 1	jedoch nicht auf einen gegenteiligen Willen des Gesetz-
I	gebers geschlossen werden- Denn es ist davon auszugehen,
t	daß die Vorschrift des § 767 Abs 2 ZPO die Rechtskraft-
\	Wirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern
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!:	soll und allein in dieser Zweckbestimmung ihre Recht-
jr	fertigung findet; da aber dem gerichtlichen Vergleich
I	eine Rechtskraftwirkung ebensowenig zukommt wie der voll-
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streckbaren Urkunde und die Zwangsvollstreckung auch aus |>	ihm betrieben werden kann, ohne daß der zugrundeliegende
I .	materielle	Anspruch	urteilsmässig	festgestellt	ist,	fehlt
I'	es für eine unterschiedliche Behandlung beider in den
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hier infrage stehenden Beziehungen an jedem inneren G-rund, und es kann deshalb nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber , als er durch Art II,Nr 105 der VO vom 13.2«
1924 (RGBl 1,135) den § 797 a in die Zivilprozessordnung einfügte, schlechthin bei vollstreckbaren Vergleichen in Verfahren nach § 767 ZPO die Geltendmachung von Tatsachen, die vor dem Vergleichsabschluss liegen, ausschlies-sen wollteo
 Die Einwendungen, die der Kläger gegenüber dem Vergleich vom 30o7ol947 erhebt, sind jedoch nicht begründet, auch wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Ehebrüche begangen hat»
Zunächst lä-^st sich in diesem Pall nicht sagen, daß die getroffene Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig sei.
Da die Leistung von Unterhalt an den schuldigen Gatten durch den anderen nicht grundsätzlich als ein sittenwidriger Zustand angesehen werden kann (RGZ 165? 26 [28])5 wäre der Vergleich als unsittlich allenfalls deshalb anzusehen, weil es infolge des Schweigens der Beklagten dem Kläger unbekannt war, daß sie sich mehrerer Ehebrüche schuldig gemacht hatte, und v/eil infolgedessen der Kläger durch,das Abkommen in Verbindung mit dem Scheidungsurteil zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, die er nicht hätte zu entrichten brauchen, wenn das unmittelbar nach dem Abschluss der Vereinbarung rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil der wahren Rechtslage entsprechend ergangen wäre. Es handelt sich im Grunde um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber durch das Verschweigen der Ehebrüche eine arglistige Täuschung beging» Daraus folgt, daß § 138 BGB schon deshalb unanwendbar ist, weil hier die Bestimmung des § 123 BGB als Sondervorschrift

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eingreifen würde, wenn diese Präge zu bejahen sein sollte (RGZ 115, 378 [383]; Palandt BGB § 123, 1 b)l
Aber auch die nach § 123 BGB von seiten des Klägers erfolgte Anfechtung des Vergleiches könnte, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt sein sollte (§ 124- BGB) * nicht durchgreifeno Bas lässt sich nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil geschieht, damit rechtfertigen, daß für die Beklagte schlechthin keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der von ihr begangenen Ehebrüche bestanden habe„ Es ist zwar richtig, daß die Beklagte, die, wie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt, keine positiven Handlungen vornahm, um ein unrichtiges Urteil zu erreichen, in dem Ehescheidungsprozeß als solchem nicht verpflichtet war, ihrem Ehemann Tatsachen mitzu-teilen, die bei der Scheidung zu ihren Lasten verwertet werden konnten (RGZ 156, 265 [269]); anders könnte es jedoch sein, soweit zwischen den Parteien, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig war und also nach § 58 EheG eine Unterhaltspflicht des Klägers noch nicht bestand., im Wege freiwilliger Übereinkunft eine Regelung über den nach der Scheidung von dem Kläger zu leistenden Unterhalt gbtroffen und dabei auch ein Rechtsmittelverzicht vereinbart wurde, durch den der Kläger die Möglichkeit verlor, eine Änderung des seine Alleinschuld aussprechenden Urteils herbeizuführen„ Benn die Beklagte war keineswegs gehalten, eine derartige Vereinbarung zu treffen; hatte sie sich aber dazu entschlossen, so konnte durchaus eine Lage entstehen, in der sie nach Treu und Glauben ihren Vertragspartner darauf hinweisen musste, daß sie im Grunde gar keinen Unterhalt von ihm zu beanspruchen hatte, und in der ein Verschweigen dieses Sachverhalts als arglistige Täuschung aufzufassen war.
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Doch kann hier bei Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich des Vergleichsabschlusses von einer Mitteilungspflicht der Beklagten nicht gesprochen werden« Der Vergleich wurde bindend vereinbart, nachdem der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung in allgemeiner Form zugegeben hatte, die Zerrüttung der Ehe durch sein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt zu haben, und nachdem daraufhin die Scheidung' aus seinem Verschulden ausgesprochen worden war« Es ist nichts dafür festgestellt,, daß der Kläger damals das Scheidungsurteil, wenn es nicht zu dem Abschluss des Vergleichs gekommen wäre, an-gefochten und sich in der zweiten Instanz zur Begründung einer Widerklage oder eines Mitschuldantrages auf die angeblichen Ehebrüche der Beklagten, von denen er zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch nichts wusste, berufen hätte, und ebensowenig haben sich in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte mit dem Abschluss des Vergleichs den Zweck verfolgte, den Kläger zu einem Rechtsmittelverzicht zu bewegen und ihm dadurch die Möglichkeit zu nehmen, das sachlich unrichtige Urteil des Landgerichts ändern zu lassen« Vielmehr lässt sich,wie dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, in diesem Zusammenhang nichts anderes feststellen, als daß die Parteien im beiderseitigen Interesse aus dem von der Beklagten nicht erschlichenen Scheidungsurteil, das rechtskräftig werden zu lassen ohnehin in ihrer Absicht lag, nur in unterhaltsrechtlicher Hinsicht die Folgerungen ziehen wollten. Durch den Vergleich wurden die Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten, die auch ohne diese Abmachung zur Entstehung gekommen wären, nur im
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einzelnen festgelegt. Daß der Beklagten, anders als es im allgemeinen üblich ist, ausser einer verhältnismässig geringen Unterhaltsrente ein Wohnrecht und ein Nutzungsrecht am Barten eingeräumt wurde, kann sich aus den besonderen Verhältnissen der Parteien erklären und zwingt nicht zu der Annahme, daß damit eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des Klägers geschaffen werden sollte, zu demal die Tochter der Parteien, für die der'Kläger gleichfalls unterhaltspflichtig war, an den Rechten Anteil haben sollte. Bei einer derartigen Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht war von der Beklagten die Offenbarung, ihrer Ehebrüche auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht bei Eingehung eines freiwillig abgeschlossenen Vertrages nicht zu verlangen, so daß die Anfechtung des Vergleiches wegen einer bei seinem Abschluss durch Verschweigen begangenen arglistigen Täuschung nicht Platz greifen kann. Das muß selbst dann gelten, wenn man den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß der Vergleich auf ihre Veranlassung abgeschlossen und der Kläger zu seiner Vorbereitung auf die 'Aufforderung ihres Rechtsanwalts hin auf dessen'Büro erschienen sei; denn auch damit ist in keiner Weise, gesagt, daß die Beklagte mit diesem Übereinkommen eine Rechtspö'sition zu erlangen strebte, die sie ohne den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht erreicht hätte. Unter diesen Umständen bedurfte es in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht, wie die Revision meint, einer besonderen Auseinandersetzung mit dem ebenerwähnten Vorbringen der Beklagten darüber, inwieweit es der Annahme einer Erschleichung der Unterhaltsvereinbarung nahekomme.
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Bestand aber eine Offenbarungspflicht für die Beklagte nicht, so kann der Kläger der Geltendmachung der Rechte aus der Unterhaltsvereinbarung auch nicht die Einrede der Arglist entgegensetzen. Er hat ferner keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, Die in diesem Zusammenhang auftauchende Präge, ob und wann das Gebrauchmachen von einem der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden rechtskräftigen Urteil gegen die guten- Sitten verstösst und zu dem Schadensersatz verpflichtet, tritt hier in abgewandelter Porm insofern auf, als der Abschluss des Vergleichs, dessen Vollstreckung der Kläger für unzulässig hält, auf der Grundlage eines noch nicht unanfechtbaren Urteils erfolgte und das Urteil erst später Rechtskraft erlangte. Aber die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sollte nur den gesetzlichen ün-terhaltsanspruch der Beklagten, der mit dem Eintritt, der Rechtskraft des Urteils nach § 58 EheG zur Entstehung kommen musste, seinem Inhalt nach näher bestimmen, so daß doch das Urteil selbst die eigentliche Grundlage für die von der Beklagten geltend gemachten Rechte bildet, und auch hier entsteht deshalb das Problem des Verhältnisses zwischen Gerechtigkeit und Rechtskraft, wenn der Kläger der Geltendmachung der der Beklagten in dem Vergleich eingeräumten Rechte unter Berufung auf die Unrichtigkeit des in dem Urteil enthaltenen Schuldausspruchs entgegentritt. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Palle sittenwidriger Schädigung mittels eines der objektiven Rechtslage widersprechenden Urteils entwickelt hat, sind deshalb auch hier anzuwenden,
 Uie der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der von dem Reichsgericht vertretenen Auffassung entschieden hat und wie auch in dem angefochtenen
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Urteil zutreffend ausgeführt ist, kommt eine Anwendung des § 826 BGB gegen denjenigen, der Rechte aus einem nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen rechtskräftigen Urteil geltend macht, nur in Betracht, wenn dem sich auf das Urteil Berufenden dessen Unrichtigkeit bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung der Entscheidung als sittenwidrig erscheinen lassen (KG2 168, 1 [12]; BGH NJW 1951, 759). Eines Ein-gehens auf die Bedenken, die neuerdings gegen diese Rechtsprechung erhoben worden sind (Reinicke kJV/ 1952,3), bedarf es, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend hervorgehoben hat, in-dem vorliegenden Palle nichts denn auch bei einer Anwendung der mitgeteilten Grundsätze kann man hier dem Kläger einen Schadensersatzan-spruch, der ihm das Recht zur Verweigerung der Leistungen aus dem Vergleich geben würde, nicht zuerkennen<>
Baß die Beklagte dem Kläger die Ehebrüche vor dem Vergleichsabschluss nicht offenbarte, ist als ein besonderer Umstand in dem obenbezeichneten Sinne nicht anzusehen, da auch bezüglich der Unterhalts'Vereinbarung für die Beklagte eine Mitteilungspflicht nach Lage des Palles nicht bestand0 Die Revision will damit die Anwendbarkeit des § 826 BGB begründen, daß die Beklagte sich mit großer Bedenkenlosigkeit des mehrfachen Ehebruchs mit verschiedenen Männern schuldig gemacht habe* Bas Oberlandesgericht hat das in seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt; ihm kann daher nicht, wie die Revision es tut, der Vorwurf gemacht werden, daß es diesen Gesichtspunkt nicht beachtet habe« Auch sachlich ist seine Auffassung nicht zu beanstanden« Wenn die Beklagte in besonders schwerwiegen er -,/eise gegen die ehelichen Pflichten verstoßen haben sollte, so konnte der Kläger auch
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daraus nicht das Recht herleiten, von ihr die Offenbarung ihrer Ehewidrigkeiten zu verlangen; und wenn in dem Rechtsstreit nur die von ihm begangenen Verfehlungen zur Erörterung gelangten und festgestellt wurden, ohne daß die Beklagte positive Handlungen vernahm, um die ihrigen zu verheimlichen, so kann doch nicht allein • deshalb die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, nachdem die Beklagte sie einmal durch das Urteil'und den -Vergleich erlangt hat, als sittenwidrig erscheinen. Es müsste zu einer nicht erträglichen Rechtsunsicherheit führen, wollte-man hier nach dem G-rade des'bereits in der Ehe begangenen Unrechts' eine Abstufung vornehmen und die iieäeruufrollung des Scheidungsprozesses, auf die die Geltendmachung des Anspruchs nach § 826 BGB der Sache nach hinauslauft, dann zulassen, wenn die Begehung besonders schwerer oder schamloser oder zahlreicher Eheverfehlungen des anderen Teils behauptet wird,. Die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigte Entscheidung, daß der Grundsatz der Unurnstößlichkeit rechtskräftiger Erkenntnisse demjenigen der materiellen Gerechtigkeit zu weichen habe, kann nicht .nach einem solchen Maßstab erfolgen, und es muß auch in diesem Ball gelten, was von dem Reichsgericht zu .der' Präge der Ausnutzung eines die Schuldfrage unrichtig lösenden Scheidungsurteils ausgeführt ist (RG2 156, 265 [269], 165, 26 [28])0 Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (DR 1940, 2107 [2108.].), der Bindemann (aaO) und Schott (DR 1941, 1035 [1038]) zustimmen, ist als zu weitgehend abzulehnen,
 Auch darin, daß von den Parteien im unmittelbaren Anschluss an die Unterhaltsvereinbarung auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil verzichtet und damit dem Kläger -die Möglichkeit genommen wurde, in der höheren
 
Instanz eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, ist nicht ein besonderer Umstand im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung zu sehen* Ob dies anzunehmen wäre* 'wenn die Beklagte den Kläger durch den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung dazu hätte bewegen wollen, von der Durchführung einer von ihm beabsichtigten Berufung abzusehen und auf Rechtsmittel zu verzichten* kann dahingestellt bleiben* Denn in dieser Richtung sind hier weder Feststellungen getroffen worden noch auch nur Anhaltspunkte hervörgetreten*
Vermag aber der Kläger' mit seinen Angriffen gegen das rechtskräftige Urteil und den in ihm enthaltenen Schuldausspruch als Grundlage der Unterhaltsansprüche der Beklagten nicht durchzudringen, so ist der Vergleich auch nicht nach § 779 BGB unwirksam* Als feststehend legten die Parteien ihrer Vereinbarung den Umstand zugrunde, daß der Kläger rechtskräftig als alleinschuldig an der Scheidung bezeichnet werden und damit der Beklagten nach § 58 EheG unterhaltspflichtig sein würde; diese Voraussetzungen des Vergleichs liegen auch jetzt noch vor,
 Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 66 EheG verneint, kann die Entscheidung durch die Angriffe der Revision nicht zu Fall gebracht werden* Sie lässt sich allerdings nicht schon mit der Erwägung rechtfertigen, daß die'Be-: L Klagten hach'. dem .eigenen*; Vorbringen des Klägers' im :Zelt-^ punkt der, Erhebung'der,gegenwärtigen Klage keinen unsittlichen Lebenswandel mehr geführt habe; denn die einmal nach § 66 EheG eingetretene Verwirkung ist endgültig und wird nicht dadurch wieder beseitigt, daß der früher Berechtigte zu einem ordentlichen Lebenswandel zurückkehrt (Hoffmann-Stephan EheG § 66, 4; von Godin EheG § 66)»

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Unbegründet ist jedoch zunächst die Rüge der Revision, das Gericht habe den Kläger gemäss § 119 ZPO zu dem Beweisantritt für seine Behauptung veranlassen müssen, die Männer, mit denen die Beklagte nach der Scheidung in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe, seien verheiratet gewesen, und es habe die Einlassung der Beklagten, daß sie selbst an neue Ehemöglichkeiten geglaubt habe, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar bezeichnen dürfen<.
Der Kläger hatte in der ersten Instanz ganz allgemein vorgebracht, daß von den Zeugen HiflHife?	und
 Krim, mit denen die Beklagte Geschlechtsverkehr gehabt habe, "die Mehrzahl" verheiratet gewesen sei; in der zweiten Instanz kam er darauf nicht ausdrücklich zurück, nur bestritt er, daß bei den nachehelichen Beziehungen der Beklagten von Heiratsabsichten die Rede gewesen sei, wobei er aber nicht in Abrede stellte, daß der. Zeuge HiHHB sich später mit solchen Absichten getragen haben könneo Unter diesen Umständen war keineswegs erkennbar, daß der Kläger beabsichtigte, den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf des Umgangs mit verheirateten Männern, dessen besonderes Gewicht ihm ohne weiteres klar sein musste, unter Beweis zu stellen, und daß er den Beweisantritt versehentlich oder in offenbarer Verkennung der Rechtslage unterließ, und es war deshalb insoweit die Ausübung des richterlichen Pragerechts nicht geboten (Urt des erkennenden Senats 'Lindenmaier-Möhring § 139 ZPO Nr 3).
Im übrigen ist die Würdigung, die das Berufungsgericht dem hier in Präge kommenden festgestellten Sachverhalt hat angedeihen lassen, nicht zu beanstanden„ Bas Gericht hat für die Anwendbarkeit des § 66 EheG nicht,
 
wie die Revision meint* gefordert, daß die Unterhalts-berechtigte Frau bei sich bietender Gelegenheit hemmungslos sich jedem Mann geschlechtlich hingegeben haben müsse, sondern es hat insoweit offenbar nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß dieser Fall, der allerdings zu einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche führen könne, hier nicht vorliege. In dem angefochtenen Urteil ist für die Zeit nach der Scheidung der Ehe der Farte-ien nur festgestellt worden, daß die Beklagte mit 2 Männern Beziehungen unterhielt, und zwar mit Hilberts 1948 und 1949, mit Neuhaus einige Wochen im Jahre 1950, wobei der geschlechtsvertrauliche Charakter dieser Beziehungen, der tatsächlich gegeben war, nach aussen nicht in Erscheinung trat. Die Aussage der Zeugin Mais ist von dem Berufungsgericht, wie das Urteil erkennen lässt, in diesem Zusammenhang gewürdigt worden; im einzelnen brauchte in der Entscheidung nicht ausgeführt zu werden, in welchem Umfang aus ihr belastende Schlüsse gegen die Beklagte, insbesondere bezüglich des Bekanntwerdens ihrer geschlechtlichen Verhältnisse, gezogen wurden. Das Verhalten der Beklagten vor der Scheidung hätte höchstens als Beweisanzeichen für die Beurteilung ihres späteren Lebenswandels herangezogen werden können, nicht aber kam es als mit zu berücksichtigende Grundlage für die Verwirkung selbst in Betracht (RGZ 164, 127); inwieweit es zu Beweiszwecken zu verwerten war, unterlag der freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Entscheidung des Tatrichterso Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm“festgesteilten Sachverhalt zu dem Ergebnis kam, der Kläger habe sich durch den als unsittlich nicht hervorgetretenen Lebenswandel seiner geschiedenen Frau nicht in seinen Belangen getroffen fühlen können, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, mag auch der
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Kläger besonders darauf hingewiesen haben, daß sich das Leben der Beklagten in einer kleinen ländlichen Siedlung abspiele. Wenn das Gericht aus den Beziehungen mit den beiden Männern nicht schon deshalb, weil sie mit Geschlechtsverkehr verbunden waren, auf einen unsittlichen Lebenswandel der Beklagten im Sinne des § 66 EheG schloss, so befindet es sich in. Übereinstimmung mit der von ihm angezogenen bisherigen Rechtsprechung, die zutreffend die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG entsprechend dem Zweck dieser Vorschrift nur dann als gegeben ansieht, wenn durch das nach aussen hervorgetretene ehrlose oder unsittliche Verhalten des Berechtigten die Interessen des geschiedenen Ehegatten betroffen worden sind (RGZ 165? 26 [50])* Auf die Frage, ob und. in welcher Weise der Kläger der Beklagten seinen ihrem Lebenswandel entgegenstehenden Willen kundtun musste, und ob insoweit in dem angefochtenen Urteil für die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausrei- -chende Feststellungen getroffen worden sind, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden,
 La mithin sowohl der Klagantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären, wie auch derjenige, das Nichtbestehen von Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten festzustellen, von dem Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden ist, musste die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO* Ascher Raske Kregel Scheffler Wüstenberg„