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BGH · IY ZB 17/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 17/51

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d*ie •mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter'Ascher, Raske, Johannsen, Br« Kregel und Br« v« Werner für Recht.erkannt: Bereits im Juni 1946 hatte der Kläger eine Klage auf Scheidung seiner Ehe wegen Verschuldens der Beklagten erhoben, die jedoch- im April 1947 rechtskräftig: abgewiesen worden ist, weil das damals erkennende Ge-rieht eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht 4 für erwiesen, angesehen hat. Im Juni 1950 hat der Kläger bei dem Landgericht in Bochum erneut Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoi ben, die er in erster Linie auf schwere Eheverfehlungen* der Beklagten, hilfsweise auf unheilbare Zerrüttung -der Ehe und Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sjeit mehr als 3 Jahren gestützt hat; Die Beklagte hat einer-,» • Scheidung widersprochen. Entsprechend dem*vom Kläger gestellten Hilfsantrag hat das Landgericht die Ehe der •.Parteien auf Grund des § 48 EheG»ohne Schuldausspruch Das Oberlandesgericht hat zwar schwere EheVerfehlungen der Beklagten festgestellt, eine Scheidung auf Grund dieser Verfehlungen jedoch abgelehnt, weil diese mit ebenso, schweren Verfehlungen des Klägers in engem Zusammenhang • stehen ( § 43 Satz 2 EheG)« , . unheilbaren Zerrüttung sind seitens der Revision Angriffe nicht erhoben worden« In Anbetracht der vom Berufungsgericht festgestellten andauernden Streitigkeiten, deren Abstellung im Hinblick auf die schon einmal erhobene ~ Scheidungsklage sowie der leichten Erregbarkeit der Beklagten nicht*zu erwarten ist, bestehen gegen eine solche Feststellung auch keinerlei rechtliche Bedenken« • Das Berufungsgericht hat weiterhin den von der Beklagten erhobenen Widerspruch gegen eine Scheidung für unzulässig erachtet« Es hält für nicht erwiesen, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz,oder über- ^ wiegend verschuldet habe'« Die hiergegen von der Revision, erhobenen Angriffe sind berechtigt« Das Berufungsgericht hat, wozu es auf Grund des § 622 ZPO verpflichtet war* Wenn auch gegen* seine Feststellung, dass die Beweisaufnahme nicht klären konnte, wer von den Parteien Anlass zu den Streitigkeiten gegeben hat und aus welchen Gründen diese Streitigkeiten entstanden sind, Bedenken nicht zu erheben sind, so. ist nicht berücksichtigt, dass es allein der Kläger gewesen ist* der die häusliche Gemeinschaft* aufgehoben hat; Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen (BGIIZ 2,255 und 3,73) ausgesprochen hat, beruht die Zerrüttung einer Ehe letzten Endes auf einer willensmässigen Entscheidung, für die der .Ehegatte,' der sich von der Ehe iossagt, grundsätzlich .yerantwortlich ist« Je nach den Gründen, Unterbleiben die Revision rügt, bestand umsomehr Anlass, als nach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen die leichte Erregbarkeit der Beklagten, die die Entstehung von Streitigkeiten begünstigt hat, auf krankhaften Ursachen beruhen kann* Ist dies der,P^ll, so hätte es auch einer Prüfung entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats, BGÜZ 3, 74 bedurft, ob das Lossagen des Klägers von seiner Ehe unter diesen Umständen nicht« als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen, ist. der Ehe* Bie Tochter der Parteien werde in kurzer Zeit ein eigenes Einkommen haben«' Bis dahin sei bei den Einkommens-Verhältnissen des Klägers, der als Grubensteiger tät£g ist, auch ihr Unterhaltsanspruch gesichert« ^ine solche Siöherungi£ reinliche Scheidung vorgenommen und der -Sohn nicht in die sich hei Aufrechterhaltung der’ Ehe zwangsläufig ergehenden dauernden Spannungen hineingezogen werde* Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass-dieses in zutreffender Y/eise geprüft hat, wie sich di£

Zitierte Normen: § 43 EheG
GrundParteiEheZerrüttungKlägerScheidungRevision

Volltext der Entscheidung

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2501 004
IY ZB 17/51
Verkündet
 am 17* Januar 1952
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit
 geh. SflHV» wohnhaft
 der Frau Hildegard F
in	H^Hfcstr»
Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,	.
-	Prozessbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br« 4BHMI
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’gegen
 den Wilhelm	wohnhaft	B^HHfc E^H^bstr«
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter:	Hechtsanwalt	Br«.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d*ie •mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter'Ascher, Raske, Johannsen, Br« Kregel und Br« v« Werner
 für Recht.erkannt:
Bas Urteil des 8« Zivilsenats desOberlandesgerichts in Hamm vom 12« Februar 1951 wird aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Koeten der Revisions ins tanz;, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Reqhts wegen
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. Jatbestandj
 Die Parteien haben am 18® Februar 1933 die Ehe vor . dem Standesamt' in Münster in Westfalen geschlossen. Aus der Ehe ist eine 18-jährige Tochter und ein 7-jähriger Sohn hervorgegangeno Der Kläger ist. 43 Jahre, die Beklagte 45 Jahre alt. Seit dem 4o August 1947 leben die Parteien getrennt.
Bereits im Juni 1946 hatte der Kläger eine Klage auf Scheidung seiner Ehe wegen Verschuldens der Beklagten erhoben, die jedoch- im April 1947 rechtskräftig: abgewiesen worden ist, weil das damals erkennende Ge-rieht eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht 4 für erwiesen, angesehen hat. Vom 1. Mai 1947 bis zu dem 4oAugust 1947 haben die Parteien wieder in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Seitdem'leben sie getrennt«
Im Juni 1950 hat der Kläger bei dem Landgericht in Bochum erneut Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoi ben, die er in erster Linie auf schwere Eheverfehlungen* der Beklagten, hilfsweise auf unheilbare Zerrüttung -der Ehe und Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sjeit mehr als 3 Jahren gestützt hat; Die Beklagte hat einer-,» • Scheidung widersprochen. Entsprechend dem*vom Kläger gestellten Hilfsantrag hat das Landgericht die Ehe der •.
Parteien auf Grund des § 48 EheG»ohne Schuldausspruch
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geschieden. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der
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Revision zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Abweisung.der KlageDer Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründes / »
Die Revision ist begründet«
Das Oberlandesgericht hat zwar schwere EheVerfehlungen der Beklagten festgestellt, eine Scheidung auf Grund dieser Verfehlungen jedoch abgelehnt, weil diese mit ebenso, schweren Verfehlungen des Klägers in engem Zusammenhang • stehen ( § 43 Satz 2 EheG)«	,	.
Dagegen hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen
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des § 48 EheG für gegeben erachtet*, es hat die unheilbare Zerrüttung der Ehe.,darin gesehen,* dass auf feiten des Kiä-
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gers jede eheliche Gesinnung erlöschen sei und.dass keine Aussicht bestände, dass der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstelle« Gegen diese auf Grund der Vernehmung des Klägers getroffene Feststellung einer . unheilbaren Zerrüttung sind seitens der Revision Angriffe nicht erhoben worden« In Anbetracht der vom Berufungsgericht festgestellten andauernden Streitigkeiten, deren Abstellung im Hinblick auf die schon einmal erhobene ~ Scheidungsklage sowie der leichten Erregbarkeit der Beklagten nicht*zu erwarten ist, bestehen gegen eine solche Feststellung auch keinerlei rechtliche Bedenken« •
Das Berufungsgericht hat weiterhin den von der Beklagten erhobenen Widerspruch gegen eine Scheidung für unzulässig erachtet« Es hält für nicht erwiesen, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz,oder über- ^ wiegend verschuldet habe'« Die hiergegen von der Revision, erhobenen Angriffe sind berechtigt« Das Berufungsgericht hat, wozu es auf Grund des § 622 ZPO verpflichtet war*
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nicht alle Tatsachen berücksichtigt, die die Zulässigkeit .des Widerspruchs der Beklagten begründen, können*
Wenn auch gegen* seine Feststellung, dass die Beweisaufnahme nicht klären konnte, wer von den Parteien Anlass zu den Streitigkeiten gegeben hat und aus welchen Gründen diese Streitigkeiten entstanden sind, Bedenken nicht zu erheben sind, so. ist nicht berücksichtigt, dass es allein der Kläger gewesen ist* der die häusliche Gemeinschaft* aufgehoben hat; Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen (BGIIZ 2,255 und 3,73) ausgesprochen hat, beruht die Zerrüttung einer Ehe letzten Endes auf einer willensmässigen Entscheidung, für die der .Ehegatte,' der sich von der Ehe iossagt,
 grundsätzlich .yerantwortlich ist« Je nach den Gründen,
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die zu einer solchen Willensbildung führen, ist daher zu entscheiden, ob die Zerrüttung von dem die* Scheidung begehrenden Ehegatten verschuldet ist oder nicht, wobei die Beweislast für.die Berechtigung der vollzogenen Trennung grundsätzlich den Ehegatten trifft, der sich . von^der Ehe losge,sagt'hat (vgl SGHZ 2,259; HGZ 163*-246;* 166 ,v 212)« Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe*'
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ihr erklärt, er habe .eine Frau kennengelernt," die er heiraten wolle« Die Beklagte solle ihn freigebeni Der Kläger sei auch öfters mit einer anderen Frau gesehen worden* was die hierfür als Zeugin benannte Frau Anne , Tegetoff bekunden könne« Hiernach erscheint es nicht ! ausgeschlossen, dass die unheilbare Zerrüttung weniger > auf Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, als auf die Zuneigung des Klägers zu einer anderen Frau zurückzuführen ist« Zu einer solchen Beweisaufnahme und Prüfung, deren
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Unterbleiben die Revision rügt, bestand umsomehr Anlass, als nach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen die leichte Erregbarkeit der Beklagten, die die Entstehung von Streitigkeiten begünstigt hat, auf krankhaften Ursachen beruhen kann* Ist dies der,P^ll, so hätte es auch einer Prüfung entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats, BGÜZ 3, 74 bedurft, ob das Lossagen des Klägers von seiner Ehe unter diesen Umständen nicht« als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen, ist. Aus. fdie-, sen 'Gründen musste das Berufungsurteil aufgehoben werden«
Wenn die Revision weiter rügt, dass auch ein Verstoss
 gegen § 48 Abs 3 EheG insofern vorliege, als bei einer ,*
Scheidung ohne Verschulden die finanzielle Lage der. Be-
klagten sich wegen des ihr dann nur in geringerem Umfang
 zustehenden Unterhaitsanspruch verschlechtern und darunter %
der Sohn der Parteien leiden v/erde, so ist diese Rüge nicht berechtigt« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass
 die Kinder der Parteien bei einer Scheidung sich nicht *
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schlechter stehen würden als bei einer Aufrechterhaltung • . der Ehe* Bie Tochter der Parteien werde in kurzer Zeit ein eigenes Einkommen haben«' Bis dahin sei bei den Einkommens-Verhältnissen des Klägers, der als Grubensteiger tät£g ist,
 auch ihr Unterhaltsanspruch gesichert« ^ine solche Siöherungi£
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bestehe auch für* den Sohn der Parteien, selbst wenn der *	£
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Kläger eine neue Ehe eingehen werde* Eine ausreichende erzieherische Betreuung sei auch bei Aufrechterhaltung. der Ehe über eine Beeinflussung bei gelegentlichen Besuchen hinaus nicht zu erwarten. Es müsse davon ausgegangen wer- ^ den, dass auch im Palle eines klageabweisenden Urteils der * Kläger die häusliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen werde« Pür den Sohn könne es nur förderlich sein, wenn eine
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reinliche Scheidung vorgenommen und der -Sohn nicht in die sich hei Aufrechterhaltung der’ Ehe zwangsläufig ergehenden dauernden Spannungen hineingezogen werde* Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass-dieses in zutreffender Y/eise geprüft hat, wie sich di£
Lage des Sohnes in häuslicher, erzieherischer und seelischer Beziehung sowie hinsichtlich seines Unterhalts einerseits hei einer Aufrechterhaltung, andererseits hei einer Scheidung der Ehe gestalten würde« Hierbei brauchte die vorgenommene Prüfung nicht auch noch darauf ausgedehnt zu-werden, oh etwa hei einer Scheidung der Ehe sich die finanzielle Lage der Beklagten verschlechtern und dies irgendwelche Rückwirkungen auf das Kind haben könnte: Denn es muss davon ausgegangen werden, dass, solange der Sohn sich hei der Beklagten befindet, worüber im Palle einer Scheidung der Ehe endgültig der Vormündschaftsrichter gemäss § 74 EheG zu entscheiden hat, der vom Kläger für seine Kinder zur Verfügung zu stellende Unterhalt ausreicht und auch ordnungsmässig für die Kin-der verwendet wird und dass, wenn dies nicht geschieht, das Vormundschaftsgericht eingreifen wird«
vEs war dähe*, wie geschehen, zu erkennen«
Ascher Raske	Johannsen	Kregel v« Werner