Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler( Dehner, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Der Versicherungsvertrag wurde im Sommer 1985 abgeschlossen; ihm liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck-und Pelzsachen im Privatbesitz (AVBSP 1976) zugrunde. rungs AG eine Hausratversicherung unterhält, der zuständigen Polizeibehörde an, daß über Weihnachten bei einem Einbruch in ihre Wohnung unter anderem die meisten der versicherten Schmuckstücke aus zwei im Kleiderschrank verschraubten Schmuckkassetten entwendet worden seien. In der an die Beklagte gerichteten Einbruchdiebstahl-Schadensanzeige beantwortete die Klägerin die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am entwendeten Schmuck wieder dahin, daß er ihr gehöre. September 1985 im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei die Frage nach "Uhren, Schmuck, Gold- und Wertsachen" verneint hatte, wies sie die Klägerin auf ihre widersprüchlichen Angaben hin. Sie ließ dazu ausführen, sie habe bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - in der sie die Frage nach einer Sicherungsübereignung verneint hat - angenommen, sie müsse den Schmuck wegen des Rechtsüberganges auf Herrn nicht angeben. Die von der Polizei festgestellten Spuren deuteten auf ein gewaltsames Eindringen unbekannter Täter hin; die Wohnung habe das äußere Bild gezeigt, das ein Tatort, an dem ein Einbruchdiebstahl verübt worden sei, nach der Lebenserfahrung biete. Den ihr obliegenden Beweis, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Diebstahl nur vorgetäuscht sei, habe die Beklagte nicht führen können. Weder die Vorstrafen der Klägerin (wegen Nichtbeantragung der Eröffnung des Konkurses als Geschäftsführerin einer GmbH und wegen fahrlässig falscher eidesstattlicher Versicherung) noch ihr Versuch, die Beklagte und den Hausratversicherer ihres Lebensgefährten durch Vorlage fingierter Belege zu täuschen, rechtfertigten den b) Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß die Klägerin am 18. Zur Klageabweisung ist das Berufungsgericht gelangt, weil nach seiner Ansicht die Klägerin die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung arglistig zu täuschen versucht hat, so daß sich die Beklagte gemäß Ziffer 10.4.2 Das Berufungsgericht erklärt sich davon überzeugt, daß die Klägerin im April 1986 der Beklagten einen Sicherungsübereignungsvertrag hat vorlegen lassen, der entgegen dem Datum, das er trägt (12. Fedruar 1981 datierte Urkunde sei erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages erstellt worden, so daß zwar nicht eine arglistige Täuschung bei Antragstellung in Betracht kommen konnte, wohl aber der Versuch einer arglistigen Täuschung im Zuge der Entschädigungsermittlungen.
BUNDESGERICHTSHOF /• IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 56/89 URTEIL Verkündet arn: 2. Mar 19 jO Keller, Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Margarete Straße 9, Rl geborene Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die K Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, traße. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der TV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler( Dehner, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten wegen eines zwischen ihnen streitigen Einbruchdiebstahls aus einer Schmuckversicherung eine Entschädigung von 65.050 DM beanspruchen kann. Der Versicherungsvertrag wurde im Sommer 1985 abgeschlossen; ihm liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck-und Pelzsachen im Privatbesitz (AVBSP 1976) zugrunde. Im Zuge der Abschlußverhandlungen legte die Klägerin eine handschriftliche Aufstellung über 15 Schmuckstücke vor, die in die Versicherungspolice übernommen wurde. Im Antragsformular WIV 3 hatte sich die Klägerin als Eigentümerin des Schmucks bezeichnet. Am 27. Dezember 1985 zeigte die Klägerin oder ihr Lebensgefährte Slawi der kei der Versiche- rungs AG eine Hausratversicherung unterhält, der zuständigen Polizeibehörde an, daß über Weihnachten bei einem Einbruch in ihre Wohnung unter anderem die meisten der versicherten Schmuckstücke aus zwei im Kleiderschrank verschraubten Schmuckkassetten entwendet worden seien. In der an die Beklagte gerichteten Einbruchdiebstahl-Schadensanzeige beantwortete die Klägerin die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am entwendeten Schmuck wieder dahin, daß er ihr gehöre. Als die Beklagte im Zuge der Prüfung ihrer Einstandspflicht erfahren hatte, daß die Klägerin am 12. September 1985 im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei die Frage nach "Uhren, Schmuck, Gold- und Wertsachen" verneint hatte, wies sie die Klägerin auf ihre widersprüchlichen Angaben hin. Daraufhin ließ die Klägerin der Beklagten unter dem 25. April 1986 die Ablichtung einer auf den 12. Februar 1981 datierten, schriftlichen Vereinbarung zwischen ihr und Slawi NBBHB vorlegen, nach deren Wortlaut letzterem zur Sicherung eines Darlehens 15 im einzelnen aufgeführte Schmuckstücke übereignet werden. Sie ließ dazu ausführen, sie habe bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - in der sie die Frage nach einer Sicherungsübereignung verneint hat - angenommen, sie müsse den Schmuck wegen des Rechtsüberganges auf Herrn nicht angeben. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 focht die Beklagte den Versicherungsvertrag an, weil die Klägerin bei Antragstel-iung die Sicherungsübereignung verschwiegen und wahrheits- 4 // widrig angegeben habe, sie selbst sei Eigentümerin der Schmuckstücke, die versichert werden sollten. Gleichzeitig berief sie sich auf Leistungsfreiheit wegen einer versuchten arglistigen Täuschung im Rahmen der Schadensregulierung. Das Landgericht hat der daraufhin erhobenen Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer Revision beansprucht die Klägerin weiterhin die Zahlung von 65.050 DM. Entscheidunqsqründe: Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. Das Berufungsurteil muß aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. a) Das Berufungsgericht hält den Eintritt eines Versicherungsfalles für erwiesen. Die von der Polizei festgestellten Spuren deuteten auf ein gewaltsames Eindringen unbekannter Täter hin; die Wohnung habe das äußere Bild gezeigt, das ein Tatort, an dem ein Einbruchdiebstahl verübt worden sei, nach der Lebenserfahrung biete. Den ihr obliegenden Beweis, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Diebstahl nur vorgetäuscht sei, habe die Beklagte nicht führen können. Weder die Vorstrafen der Klägerin (wegen Nichtbeantragung der Eröffnung des Konkurses als Geschäftsführerin einer GmbH und wegen fahrlässig falscher eidesstattlicher Versicherung) noch ihr Versuch, die Beklagte und den Hausratversicherer ihres Lebensgefährten durch Vorlage fingierter Belege zu täuschen, rechtfertigten den 5 i-iich iTDn Rückschluß, der Versicherungsfall werde von der Klägerin nur vorgetäuscht. Diese tatrichterliche Wertung ist rechtsfehlerfrei. b) Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß die Klägerin am 18. Juli 1985, als sie den Abschluß der Schmuckversicherung bei der Beklagten beantragte, nicht mehr Eigentümerin des zu versichernden Schmuckes war. Deshalb könne die Beklagte mit einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht durchdringen. Zur Klageabweisung ist das Berufungsgericht gelangt, weil nach seiner Ansicht die Klägerin die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung arglistig zu täuschen versucht hat, so daß sich die Beklagte gemäß Ziffer 10.4.2 AVBSP 76 auf Leistungsfreiheit berufen könne. Das Berufungsgericht erklärt sich davon überzeugt, daß die Klägerin im April 1986 der Beklagten einen Sicherungsübereignungsvertrag hat vorlegen lassen, der entgegen dem Datum, das er trägt (12. Februar 1981), erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages im Sommer 1985 angefertigt und dabei rückdatiert worden ist. c) Berechtigt rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Klägerin übergangen, daß die Sicherungsübereignungsvereinbarung tatsächlich bereits am 12. Februar 1981 abgeschlossen worden sei. Die Beklagte hatte erstmals in ihrer Berufungsbegründung in Zweifel gezogen, daß der Sicherungsübereignungsver- 6 A. y y trag aus dem Jahre 1981 stamme. Sie benannte einen Zeugen dafür, daß Herr diesem bei einem Telefongespräch am 23. Juni 1986 erklärt habe, der gesamte Schmuck sei ihm im Sommer 1985 von der Klägerin übereignet worden. Die Klägerin ließ demgegenüber vortragen, ihr Ehemann, der jahrelang ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei, habe 1976 Konkurs anmelden müssen. Daraufhin sei die Möbel GmbH gegründet worden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sie und ihre Tochter gewesen seien. Als auch die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, habe Herr ihr jetziger Lebensgefährte, begonnen, sie mit Darlehen zu unterstützen. An diesen Sachvortrag schließt sich der Satz an: "Hierauf beruht der Sicherungsübereignungsvertrag vom 12.2.19 81 Beweis: Slawi " 7 Hiermit waren Anlaß und Zeitpunkt der Sicherungsübereignungsvereinbarung ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden. Der Zeuge hätte deshalb vernommen werden müssen. Das Berufungsgericht durfte nur in Auswertung auch seiner Aussage prüfen, ob es zu der Überzeugung gelange, die auf den 12. Fedruar 1981 datierte Urkunde sei erst nach Abschluß des Versicherungsvertrages erstellt worden, so daß zwar nicht eine arglistige Täuschung bei Antragstellung in Betracht kommen konnte, wohl aber der Versuch einer arglistigen Täuschung im Zuge der Entschädigungsermittlungen. Bundschuh Rottmüller Dehner Dr. Ritter Römer