Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das einem nichtehelichen Kind ausgesetzte Vermächtnis seines Vaters auf den Erbersatzanspruch des Kindes anzurechnen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Februar 1977 insoweit aufgehoben, als die Beklagten in ihm zur Zahlung eines 169.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Das Landgericht hat durch ein erstes Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch das erste Teilurteil zuerkannten Betrag von 100.000,— DM nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 230.000,— Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Übertragung des Hauses HaflBBfc, W#^Btraße^p, nicht als eine Zuwendung unter Lebenden anzusehen ist. Für eine solche Schenkung ist es begriffswesentlich, daß der zur Entstehung eines Schenkungsversprechens erforderliche VertragsSchluß bereits zu Lebzeiten des Schenkers stattfindet, das Schenkungsversprechen aber unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, daß der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Die vom Notar beurkundete Erklärung des Erblassers muß daher als ein Testament und die in ihr enthaltene Zuwendung des Hauses W'^^straße ^Pals Vermächtnis angesehen werden. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß nach dem Willen des Erblassers die Zuwendung davon abhängen sollte, daß der Kläger das “Angebot" innerhalb von vier Wochen nach dem Erbfall annimmt. Die Vorschriften über den Erbersatzanspruch (§§ 1934 a ff BGB) schließen nicht aus, daß der Erblasser seinem nichtehelichen Kind einen bestimmten Vermögensgegenstand als Vermächtnis zuwendet. Ein solches Vermächtnis ist nicht kraft Gesetzes auf den Erbersatzanspruch anzurechnen. Dem Erblasser steht es frei zu bestimmen, daß das von ihm seinem nichtehelichen Kinde ausgesetzte Vermächtnis diesem neben dem Erbersatzanspruch zustehen soll; ihm sind insoweit nur durch das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben (§ 2306 BGB) Grenzen gesetzt. Auf der anderen Seite kann der Erblasser dem nichtehelichen Kind ein Vermögensgegenstand auch anstatt des oder in Anrechnung auf den Erbersatzanspruch vermachen; es ist dann § 2307 BGB zu beachten. Enthält das Testemant keine ausdrückliche Anordnung darüber, ob dem nichtehelichen Kind des Erblassers das Vermächtnis neben, anstelle oder in Anrechnung auf den Erbersatzanspruch zustehen soll, so ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, was der Erblasser mit der Vermächtnisanordnung gewollt hat (vgl. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis zu einem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem das Gesetz noch keinen Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes kannte und in dem der Erblasser mithin keine Veranlassung hatte, sich über die Anrechnung des Vermächtnisses auf einen solchen Anspruch Gedanken zu machen. Das kann nur so verstanden werden, daß der Erblasser mit der Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Erbberechtigung des nichtehelichen Kindes gerechnet, dennoch aber für diesen Fall keine Ausgleichung mit den übrigen Miterben und keine Anrechnung auf einen etwaigen Erbersatzanspruch gewollt habe. In diesem Falle müßte vom Tatrichter festgestellt werden, was der Erblasser mutmaßlich bezüglich einer etwaigen Anrechnung des Vermächtnisses auf den Erbersatzanspruch angeordnet hätte, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß im Zeitpunkt des Erbfalls dem Kläger kraft Gesetzes ein solcher Anspruch zustehen würde. Dieses wird zunächst durch Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises (Vernehmung des Notars) zu klären haben, ob der Erblasser tatsächlich mit der Entstehung eines gesetzlichen Erbrechts oder eines gesetzlichen Erbersatzanspruchs gerechnet und für diesen
Nachschlagewerk: BGHZ; Ja nein BGB § 1934 a Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das einem nichtehelichen Kind ausgesetzte Vermächtnis seines Vaters auf den Erbersatzanspruch des Kindes anzurechnen ist. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1978 - IV ZR 56/77 - OLG Celle LG Hannover QS BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 56/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Dezember 1978 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 der Frau Frida M Straße » des Herrn Hans-Werner Straße 0, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schüler Florian M ü M bfl|^ , geboren am ■■■■11964, WflBstraße gesetzlich vertreten durch seine Mutter Frau Sonja MUlHP-MSB, ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Lf$ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Februar 1977 insoweit aufgehoben, als die Beklagten in ihm zur Zahlung eines 169.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. August 1971 übersteigenden Betrages verurteilt worden sind. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 8. August 1970 verstorbenen Kaufmanns Werner die Beklagte zu 1 dessen Witwe. Der Verstorbene hatte zwei eheliche Kinder, den Beklagten zu 2 sowie einen weiteren Sohn Frank; diesen hat er durch privat schriftliches Testament vom 22. Januar 1970 enterbt. Die Eheleute lebten in Gütertrennung. Am 21. Februar 1967 hatte der Erblasser folgende Erklärung zu notariellem Protokoll abgegeben: "Ich mache meinem Sohn Florian M ö aus W^Hbtrasse 0, geboren am 1964, wohnhaft bei seiner Mutter Sonja" Mö®, ein Angebot auf Abschluss des nachstehenden Vertrages mit der Massgabe, dass die Annahme nur erfolgen kann in der Zeit von meinem Ableben bis 4 Wochen danach. Der Kaufmann Werner überträgt hiermit auf Florian Möf^ den ihm gehörigen, in Ha^^-W^PstrasseJ® belegenen, und im Grundbuch von Blatt ^|3 verzeich- neten Grundbesitz. Die Übertragung erfolgt ohne jegliche Gewähr für Grösse, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften, ohne Haftung für Fehler oder Mängel, samt allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, im übrigen aber ohne jede Gegenleistung, jedoch unter der Auflage der Bestellung eines Niessbrauches zugunsten der Frau Sonja Möf) in Ha^UBl, WJfl^strasse 0, mit der Massgabe, dass der Niessbrauch endet bei der Verheiratung der Niessbraucherin, sonst bei ihrem Tode. Die Eintragung des Niessbrauchs wird bewilligt und beantragt. Der Grundbesitz wird bei der Auflassung zu dem Besitze übergeben. Rechte und Nutzungen, die Gefahr des Gegenstandes sowie Lasten und Abgaben gehen mit dem gleichen Tage auf den Erwerber über. Dem Erwerber wird unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich Vollmacht erteilt, die Auflassung des Grundstücks an sich selbst zu erklären und alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Namen zu bewerkstelligen. • • • tt LI5 Am 2. September 1970 nahm die Mutter des Klägers - der durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 22. April 1965 gemäß § 1707 Abs. 2 BGB die volle elterliche Gewalt übertragen worden war - in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes das Vertragsangebot an. Der Eigentumsübergang und der der Mutter bestellte Nießbrauch sind inzwischen im Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger macht nunmehr seinen Erbersatzanspruch geltend, den er mit mindestens 517.687,38 DM beziffert. Er vertritt die Ansicht, daß er sich die Zuwendung des Grundstücks Hannover, Wolfstraße 20 auf seinen Erbersatzanspruch nicht anrechnen zu lassen brauche. Das Landgericht hat durch ein erstes Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100.000, — DM nebst Zinsen und durch ein weiteres Teilurteil vom 29. April 1976 zur Zahlung von weiteren 170.000, — DM nebst Zinsen verurteilt. In Höhe eines Teilbetrages von 60.000,— DM hat es die Klage im zweiten Teilurteil abgewiesen. Gegen das zweite Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch das erste Teilurteil zuerkannten Betrag von 100.000,— DM nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 230.000,— IM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. August 1971 zu zahlen. Mit dem Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf 230.000,— IM hat es den Kläger abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich eines Teilbetrages von 61.000,— DM weiter. Entscheidungsgründe: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf nicht dahingestellt bleiben, wie das notarielle Angebot des Erblassers vom 21. Februar 1967 rechtlich einzuordnen ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Übertragung des Hauses HaflBBfc, W#^Btraße^p, nicht als eine Zuwendung unter Lebenden anzusehen ist. Sie stellt auch keine Schenkung von Todes wegen dar. Für eine solche Schenkung ist es begriffswesentlich, daß der zur Entstehung eines Schenkungsversprechens erforderliche VertragsSchluß bereits zu Lebzeiten des Schenkers stattfindet, das Schenkungsversprechen aber unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, daß der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Im vorliegenden Fall ist aber das in der notariellen Urkunde vom 21. Februar 1967 enthaltene Vertragsangebot erst nach dem Tode des Erblassers angenommen worden. Die vom Notar beurkundete Erklärung des Erblassers muß daher als ein Testament und die in ihr enthaltene Zuwendung des Hauses W'^^straße ^Pals Vermächtnis angesehen werden. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß nach dem Willen des Erblassers die Zuwendung davon abhängen sollte, daß der Kläger das “Angebot" innerhalb von vier Wochen nach dem Erbfall annimmt. Das stellt eine (zulässige) Bedingung des Vermächtnisses dar; sie ist eingetreten. «5 2. Die Vorschriften über den Erbersatzanspruch (§§ 1934 a ff BGB) schließen nicht aus, daß der Erblasser seinem nichtehelichen Kind einen bestimmten Vermögensgegenstand als Vermächtnis zuwendet. Ein solches Vermächtnis ist nicht kraft Gesetzes auf den Erbersatzanspruch anzurechnen. Dem Erblasser steht es frei zu bestimmen, daß das von ihm seinem nichtehelichen Kinde ausgesetzte Vermächtnis diesem neben dem Erbersatzanspruch zustehen soll; ihm sind insoweit nur durch das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben (§ 2306 BGB) Grenzen gesetzt. Auf der anderen Seite kann der Erblasser dem nichtehelichen Kind ein Vermögensgegenstand auch anstatt des oder in Anrechnung auf den Erbersatzanspruch vermachen; es ist dann § 2307 BGB zu beachten. Enthält das Testemant keine ausdrückliche Anordnung darüber, ob dem nichtehelichen Kind des Erblassers das Vermächtnis neben, anstelle oder in Anrechnung auf den Erbersatzanspruch zustehen soll, so ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, was der Erblasser mit der Vermächtnisanordnung gewollt hat (vgl. Johannsen WM 1970, Sonderbeilage 3 Seite 12). Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis zu einem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem das Gesetz noch keinen Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes kannte und in dem der Erblasser mithin keine Veranlassung hatte, sich über die Anrechnung des Vermächtnisses auf einen solchen Anspruch Gedanken zu machen. Nach der Darstellung des Klägers soll der Erblasser gleichwohl bei der notariellen Verhandlung vom 21. Februar 1967 mit dem Notar die Frage einer ”Ausgleichspflicht” (d.h. also einer Anrechnung des Vermächtnisses) erörtert und bewußt von der Anordnung der Ausgleichung abgesehen haben. Das kann nur so verstanden werden, daß der Erblasser mit der Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Erbberechtigung des nichtehelichen Kindes gerechnet, dennoch aber für diesen Fall keine Ausgleichung mit den übrigen Miterben und keine Anrechnung auf einen etwaigen Erbersatzanspruch gewollt habe. Sollte dies zutreffend sein, so wäre das in der notariellen Verhandlung vom 21. Februar 1967 enthaltene Testament dahin auszulegen, daß das Hausgrundstück wtfftstraße ^ dem Kläger zusätzlich zu einem etwaigen Erbersatzanspruch vermacht sein sollte. Falls aber der Erblasser sich hierüber keine Gedanken gemacht haben sollte, würden die Grundsätze über die ergänzende Testamentsauslegung Platz greifen (vgl. Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2084 Rdn. 19 ff, insbesondere Rdn. 20). In diesem Falle müßte vom Tatrichter festgestellt werden, was der Erblasser mutmaßlich bezüglich einer etwaigen Anrechnung des Vermächtnisses auf den Erbersatzanspruch angeordnet hätte, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß im Zeitpunkt des Erbfalls dem Kläger kraft Gesetzes ein solcher Anspruch zustehen würde. Da der Tatrichter das Parteivorbringen unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst durch Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises (Vernehmung des Notars) zu klären haben, ob der Erblasser tatsächlich mit der Entstehung eines gesetzlichen Erbrechts oder eines gesetzlichen Erbersatzanspruchs gerechnet und für diesen 8 Fall bestimmte Vorstellungen gehabt hat. Erst wenn dieser Beweis mißlingt, wird es den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln haben. Dr. Grell Knlifer Rottmüller Dehner Dr. Blumenrohr