April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AVB), sowie die Allgemeinen Maschinenversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AMB) zugrunde, wonach die Beklagte als Versicherer "Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an versicherten Sachen" zu leisten hat, darunter auch für Schäden, die durch Konstruktionsfehler entstehen. Dezember 1969 vereinbart, daß die Platten zu dem Zwecke der Reparatur für die Zeit vom 19. Dezember 1969 fiel jedoch ihre Leistung so stark ab, daß die Klägerin den Betrieb der Maschine einstellte. In der Folgezeit wurde nach weiteren erfolglosen Reparaturversuchen festgestellt, daß die bis dahin verwendeten Stahlplatten für eine Maschine dieser Größenordnung zu schwach waren. Sie begehrt daher die Feststellung, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz für den eingetretenen Schaden gewähren müsse. Der Schaden, für den sie Versicherungsschutz begehre, liege darin, daß die Platten des gesamten Plattensatzes nicht mehr reparabel gewesen seien. Für die rechtliche Würdigung ergebe sich hieraus, daß die Schäden an der versicherten Presse unvorhergesehen und plötzlich eingetreten seien. Daraus folge ihre Leistungsfreiheit, da sie nach Nr. 2.1 AMB und § 2 Abs. 1 AVB lediglich Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden zu leisten habe. Die Durchbiegung der Trennwandplatten sei aber nicht plötzlich, sondern - lediglich im Ausmaß sich steigernd -von Anfang an kontinuierlich aufgetreten. Außerdem sei nicht bewiesen, daß die Schäden an der Presse, für die von der Klägerin Versicherungsschutz begehrt wird, erst nach dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten seien. Nach dem insoweit übereinstimmenden Wortlaut von § 2 Abs. 1 AVB und Nr. 2.1 AMB leistet der Versicherer Entschädigung für Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden” an versicherten Sachen. Aus dieser Fassung der genannten Bestimmungen hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß die Entschädigungspflicht des Versicherers von zwei selbständigen Voraussetzungen abhänge, nämlich einer objektiven (plötzlicher Eintritt des Schadens) und einer sub- Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der genannten Bestimmungen übersehen, daß dem Merkmal "plötzlich” neben dem Begriff "unvorhergesehen" keine echte selbständige Bedeutung zukommt (vgl. 554_7; von Gerlach, Die Maschinenversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V. n.F. Heft 42 S. Im Bereich der Sachversicherung kommt es darauf an, welchen Sinn die Worte "unvorhergesehen und plötzlich" durch ihr Nebeneinander ergeben (von Gerlach aaO; Martin, Montageversicherung, Rn. 4.2.2; ders. Ein Schaden an der versicherten Maschine kann rein zeitlich gesehen plötzlich eingetreten sein, wenn innerhalb kurzer Zeit die Substanz oder die Brauchbarkeit der versicherten Sache wesentlich und nachteilig verändert wird. S. von § 2 Abs. 1 AVB, Nr. 2.1 AMB und § 2 Nr. 1 AMoB sei der Schaden dann eingetreten, wenn er für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da angesichts der Ausführungen von Martin (VW 1969, 75, 77), Dreschmeier (aaO) und Ollik (aaO) davon ausgegangen werden kann, daß die Neufassung der AMB und der AMoB auf ihr beruht. Unter technischen Gesichtspunkten kann eine allmählich eingetretene Substanzbeeinträchtigung der versicherten Maschine aber erst von einem bestimmten Zeitpunkt an als Sachschaden qualifiziert werden (vgl. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts kam es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verformungsschäden an den Platten für die Klägerin bei Abschluß des Versicherungsvertrages oder beim weiteren Betrieb der Presse vorhersehbar waren. Zwar macht die Beklagte mit Recht geltend, daß sie nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet sei, den Konstruktionsfehler der Membrankammerfilter-Presse zu beheben, also die zu schwach dimensionierten Platten durch einen Satz stärkerer Platten zu ersetzen. 39; BGH NJW 1954, 1846 für die Bauleistungsversicherung nach den AVB Bauunternehmer; ferner das zur Veröffentlichtung bestimmte Urteil des Senats vom 14. Wohl aber sind, wie die Versicherungsbedingungen ausdrücklich klarstellen, Sachschäden an der Maschine und an Maschinenteilen zu ersetzen, die durch diesen Konstruktionsfehler entstehen, soweit sie unvorhersehbar auftreten und nicht als unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes im Sinne von Nr. 2.10 AMB anzusehen sind (vgl. Ist an sich eine Ersatzpflicht der Beklagten für die beschädigten Platten anzuerkennen, so wird diese nicht dadurch ausgeschlossen, daß schließlich die beschädigten Platten durch stärkere ersetzt wurden und dadurch auch der bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses vorhanden gewesene Konstruktionsfehler behoben wurde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. d. Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten § 2 Abs. 1; Allg. Ma-schinenversicherungs-Bedingungen Nr. 2.1 Zur Auslegung des Begriffs "unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden". BGH, Urt. v. 28. April 1976 - IV ZR 56/74 _ OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/74 Verkündet am 28. April 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Chemischen Werke MflPHK Otto durch den Geschäftsführer Dr. Christian RtBstraße GmbH, vertreten Mi Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Feuerversicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter Gotthelf Dr. Friedrich-Edmund Horst-Günther Dr. Alfred Dieter StfHB-Htfft, Mi jtraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 //// Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz für einen an einer H^H^~Norm-Membran-kammerfilter-Presse entstandenen Schaden. Die Maschine war aufgrund eines am 1. Dezember 1969 von der Klägerin beantragten und am 22. Dezember 1969 abgeschlossenen Maschinenversicherungsvertrages für die Zeit vom 2. Dezember 1969 bis zu dem 1. Mai 1972 bei der Beklagten versi- 3 chert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AVB), sowie die Allgemeinen Maschinenversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AMB) zugrunde, wonach die Beklagte als Versicherer "Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an versicherten Sachen" zu leisten hat, darunter auch für Schäden, die durch Konstruktionsfehler entstehen. Wegen eines solchen Konstruktionsfehlers kam es schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages bei der Inbetriebnahme der am 7. November 1968 bei der Firma Eberhard HppP & Söhne in (Fa. H^P^) gekauften und im August 1969 von der Lieferfirma im Werk der Beklagten aufgestellten Maschine zu Betriebsstörungen. In der Folgezeit traten an der Maschine ständig weitere Schäden auf. Insbesondere bogen sich immer wieder einzelne Kammerfilter-Platten durch. Die von den Monteuren der Lieferfirma vorgenommenen Reparaturen hatten nur vorübergehenden Erfolg, da sich die Platten immer wieder durchbogen. Daher wurde zwischen der Klägerin und der Firma Hpp|| am 4. Dezember 1969 vereinbart, daß die Platten zu dem Zwecke der Reparatur für die Zeit vom 19. Dezember 1969 bis 12. Januar 1970 zur Firma Happ^ nach HppPBP geschickt werden sollten. Am 6. Dezember 1969 erschien erneut ein Monteur der Firma H^|p bei der Beklagten und stellte wiederum u.a. Durchbiegungen der Platten fest. Die Presse blieb aber noch weiterhin in Betrieb. Am 15. Dezember 1969 fiel jedoch ihre Leistung so stark ab, daß die Klägerin den Betrieb der Maschine einstellte. Sie versandte die schadhaften Teile gemäß der mit der Firma getroffenen Vereinbarung nach Hannover. Dort wurde festgestellt, daß die Schäden an den Platten so erheblich waren, daß eine Reparatur nicht mehr in si si Betracht kam. Dies wurde der Klägerin am 14. Januar 1970 von der Firma mitgeteilt. In der Folgezeit wurde nach weiteren erfolglosen Reparaturversuchen festgestellt, daß die bis dahin verwendeten Stahlplatten für eine Maschine dieser Größenordnung zu schwach waren. Es wurden daher schließlich stärkere Platten eingebaut, was zu einem störungsfreien Betriebsablauf führte. Die Klägerin schloß mit der Firma einen Ver- gleich, wonach sie einen Teil der Kosten für die Reparatur und die Lieferung der stärkeren Platten zu tragen hat. Sie behauptet, die Höhe ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Firma H^||P stehe noch nicht endgültig fest. Sie begehrt daher die Feststellung, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz für den eingetretenen Schaden gewähren müsse. Hierzu hat sie ausgeführt: Der Schaden, für den sie Versicherungsschutz begehre, liege darin, daß die Platten des gesamten Plattensatzes nicht mehr reparabel gewesen seien. Dieser Schaden sei in dem Augenblick eingetreten, in dem festgestellt worden sei, daß der zunächst verwendete Plattensatz nicht mehr zu reparieren war. Das sei am 25. Februar 1970 gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von dem Schaden erlangt. Für die rechtliche Würdigung ergebe sich hieraus, daß die Schäden an der versicherten Presse unvorhergesehen und plötzlich eingetreten seien. Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz mit der Begründung, der entstandene Schaden, nämlich die Verformung der Platten, habe sich von Anfang an gezeigt und sei auch der Geschäftsund Betriebsleitung der Klägerin bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die Geschäftsund Betriebsleitung der Klägerin spätestens seit dem 12. November 1969 gewußt, daß der Plattensatz wegen der festgestellten Durchbiegungen repariert oder durch ein neues Plattenpaket ersetzt werden müsse. Daraus folge ihre Leistungsfreiheit, da sie nach Nr. 2.1 AMB und § 2 Abs. 1 AVB lediglich Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden zu leisten habe. Die Durchbiegung der Trennwandplatten sei aber nicht plötzlich, sondern - lediglich im Ausmaß sich steigernd -von Anfang an kontinuierlich aufgetreten. Außerdem sei nicht bewiesen, daß die Schäden an der Presse, für die von der Klägerin Versicherungsschutz begehrt wird, erst nach dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Nach dem insoweit übereinstimmenden Wortlaut von § 2 Abs. 1 AVB und Nr. 2.1 AMB leistet der Versicherer Entschädigung für Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden” an versicherten Sachen. Aus dieser Fassung der genannten Bestimmungen hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß die Entschädigungspflicht des Versicherers von zwei selbständigen Voraussetzungen abhänge, nämlich einer objektiven (plötzlicher Eintritt des Schadens) und einer sub- jektiven (unvorhergesehener Eintritt des Schadens). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung der genannten Bestimmungen übersehen, daß dem Merkmal "plötzlich” neben dem Begriff "unvorhergesehen" keine echte selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Martin, Versicherungswirtschaft /~VW_7 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung, Rn. 4.1.2 zu § 2; ProIss/Martin, WG 20. Aufl. Anm. 1 a zu § 180 a WG und insbesondere Anm. 3 A zu § 2 AMB /“Anhang nach §§ 81 - 107 c, S. 554_7; von Gerlach, Die Maschinenversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V. n.F. Heft 42 S. 39; Ollik, Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen /~VAP_J7 1972, 113 Fußn. 35; Funk, Die Montageversicherung, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V. n.F. Heft 49, S. 169). Im Bereich der Sachversicherung kommt es darauf an, welchen Sinn die Worte "unvorhergesehen und plötzlich" durch ihr Nebeneinander ergeben (von Gerlach aaO; Martin, Montageversicherung, Rn. 4.2.2; ders. VW 1969, 75, 77). Ein Schaden an der versicherten Maschine kann rein zeitlich gesehen plötzlich eingetreten sein, wenn innerhalb kurzer Zeit die Substanz oder die Brauchbarkeit der versicherten Sache wesentlich und nachteilig verändert wird. Der Begriff "plötzlich" ist jedoch nicht nur im Wortsinne zu verstehen. Er erschöpft sich nicht in dem Begriff des kurzfristigen Schadenseintritts, sondern schließt als wesentliches Merkmal das des Unerwarteten, Unvorhergesehenen in sich ein (v. Gerlach aaO; Prölss/Martin aaO Anm. 3 b zu § 182 WG m. w. N.; Funk aaO S. 168). In der neueren ver- sicherungsrechtlichen Literatur wird daher allgemein die Ansicht vertreten, ’’unvorhergesehen und plötzlich" i. S. von § 2 Abs. 1 AVB, Nr. 2.1 AMB und § 2 Nr. 1 AMoB sei der Schaden dann eingetreten, wenn er für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Martin VW 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung, Rn. 4.2.2 zu § 2; Prölss/Martin aaO Anm. 3 B zu Nr. 2 AMB; v. Gerlach aaO S. 39; Dreschmeier VAP 1969, 30, 32; Ollik, VAP 1972, 110, 113). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, da angesichts der Ausführungen von Martin (VW 1969, 75, 77), Dreschmeier (aaO) und Ollik (aaO) davon ausgegangen werden kann, daß die Neufassung der AMB und der AMoB auf ihr beruht. Es muß auch beachtet werden, daß es sich bei der Maschinenversicherung um einen technischen Versicherungszweig handelt, der eine technische Betrachtungsweise bedingt (vgl. Funk aaO S. 169). Unter technischen Gesichtspunkten kann eine allmählich eingetretene Substanzbeeinträchtigung der versicherten Maschine aber erst von einem bestimmten Zeitpunkt an als Sachschaden qualifiziert werden (vgl. Prölss/ Martin aaO Anm. 3 A zu Nr. 2 AMB). Würde man bei solchen Schadensentwicklungen, die erst nach und nach zu einem Sachschaden führen, den Versicherungsschutz grundsätzlich versagen, so wäre offenbar der Schutz der Maschinenversicherung ungebührlich eingeschränkt (vgl. Prölss/Martin aaO Anm. 3 A zu § 2 Nr. 2 AMB). Der Versicherungsfall ist daher auch dann gegeben, wenn der Schaden rein zeitlich gesehen nicht punktförmig eintritt, sondern bei seiner Entstehung eine gewisse Zeitspanne vergeht, z.B. beim langsamen Durchschmoren einer Wicklung oder einer sich allmählich entwickelnden Verbiegung usw. (vgl. v. Gerlach aaO S. 39; Prölss/Martin aaO Anm. 3 A zu Nr. 2 AMB). Das Berufungsgericht hätte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Verbiegung der Plat- 8 4,9 ten habe sich allmählich entwickelt und daher liege kein plötzlich eingetretener Schaden vor. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts kam es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verformungsschäden an den Platten für die Klägerin bei Abschluß des Versicherungsvertrages oder beim weiteren Betrieb der Presse vorhersehbar waren. Auch konnte dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei Abschluß des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 16 WG) verletzt hat. Diese unterlassene Aufklärung kann aber für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig sein. Zwar macht die Beklagte mit Recht geltend, daß sie nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet sei, den Konstruktionsfehler der Membrankammerfilter-Presse zu beheben, also die zu schwach dimensionierten Platten durch einen Satz stärkerer Platten zu ersetzen. Der Konstruktionsfehler stellt als solcher keinen Sachschaden der Maschine dar, denn dieser setzt voraus, daß die Sache in ihrer Substanz beeinträchtigt und dadurch in ihrer Brauchbarkeit und ihrem Wert gemindert ist (Martin VW 1969, 75, 77; ders. Montageversicherung Rn. 2.1.1 und 2.2 zu § 2 AMoB; Prölss/ Martin aaO Anm. 2 zu Nr. 2 AMB; v. Gerlach aaO S. 39; BGH NJW 1954, 1846 für die Bauleistungsversicherung nach den AVB Bauunternehmer; ferner das zur Veröffentlichtung bestimmte Urteil des Senats vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - ). Wohl aber sind, wie die Versicherungsbedingungen ausdrücklich klarstellen, Sachschäden an der Maschine und an Maschinenteilen zu ersetzen, die durch diesen Konstruktionsfehler entstehen, soweit sie unvorhersehbar auftreten und nicht als unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes im Sinne von Nr. 2.10 AMB anzusehen sind (vgl. hierzu Eberhardt, ZfV 1962, 325; Martin, Montageversicherung, Rn. 2.2.3 zu 9 § 2 AMoB; v. Gerlach aaO S. 34). Ist bereits vor dem Versicherungsbeginn durch den Konstruktionsfehler der Maschine ein Sachschaden (hier ein Verformungsschaden an einzelnen Platten) entstanden, so kann durchaus ein weiterer ähnlicher Schaden, der während der Versicherungszeit entsteht, unter den Versicherungsschutz fallen, wenn der Versicherungsnehmer darauf vertrauen durfte, daß die Schadensquelle beseitigt war und daß es beim weiteren Betrieb der Maschine nicht zu einem ähnlichen Schaden kommen werde. Hier ist eine tatrichterliche Prüfung geboten, wobei es wesentlich auf die Beratung durch die Lieferfirma ankommen dürfte. Ist an sich eine Ersatzpflicht der Beklagten für die beschädigten Platten anzuerkennen, so wird diese nicht dadurch ausgeschlossen, daß schließlich die beschädigten Platten durch stärkere ersetzt wurden und dadurch auch der bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses vorhanden gewesene Konstruktionsfehler behoben wurde. Da diese Verbesserung anläßlich des eingetretenen Schadens vorgenommen wurde, wäre lediglich der Entschädigungsanspruch um die dadurch entstandenen Mehrkosten zu kürzen (Nr. 4.1.5.2 AMB; v. Gerlach aaO S. 96). 10 Der Rechtsstreit mußte daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hauß Richter am BGH Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert Knüfer Dr. Hauß Rottmüller Dr. Hoegen