Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen für Freiheitsschaden eine Entschädigung von 350,— DM zugesprochen und die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen wegen Imstichlassens und Verschleuderns, für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Leben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsansprüche der Klägerin aus ererbtem Recht mit der Begründung versagt, für den Erblasser seien die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung irrtumsfrei angenommen, daß der Erblasser im Geltungsbereich des BEG keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§4 Abs. 1 Ziff.1 b BEG). Danach gilt auch die verfolgungsbedingte Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig als Auswanderung. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 21. Für den eigenen Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben hat das Berufungsgericht zwar die Wohnsitzvoraussetzung irrtumsfrei angenommen, den Anspruch aber mit folgenden Erwägungen versagt; Der Tod des Verfolgten sei nicht adäquat kausal auf die Verfolgung zurückzuführen, noch sei er der Verfolgung eigentümlich. Daß der Verfolgte wegen seiner Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus getötet worden sei, lasse sich nicht fest-steilen. Daß er an seinem innerdeutschen Wohnsitz Grieben verfolgt worden sei, bedeute für seinen Aufenthalt bei Kriegsende in Jugoslawien keine erhöhte Gefahrenlage gegenüber nicht verfolgten Personen. Der Verfolger habe nicht annehmen können, daß sich der Verfolgte in ein von Partisanen verseuchtes Gebiet begeben werde. Dann ist es aber auch wahrscheinlich, daß er sich aus Verfolgungsgründen nach Slowenien begab, da ein anderer Beweggrund nicht ersichtlich ist, vielmehr das Berufungsgericht selbst feststellt, daß er dort dem Verfolgungsdruck habe ausweichen wollen. Ob der Verfolger die Tötung billigte, ist nach der Neufassung des § 15 BEG, der ein Verschulden nicht mehr erfordert, ohne Bedeutung. Dies ist insbesondere dann der Pall, wenn sich die allgemeine Gefahrenlage, aus der der Schaden entstand, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten erhöht hat. Im vorliegenden Fall drängt sich die Frage auf, ob nicht-verfolgte Personen aus freiem Entschluß in den deutscher ZivilVerwaltung unterstellten Gebieten Sloweniens ihren Wohnsitz nehmen konnten und nahmen, ob also diese Gebiete der Besiedlung durch deutsche Staatsangehörige aus dem Reichsgebiet allgemein offenstanden und von einer solchen Möglichkeit auch häufiger Gebrauch gemacht wurde.' Sein Tod wäre der Verfolgung nicht eigentümlich, sondern beruhte auf der allgemeinen Gefahrenlage des Kriegsgeschehens, wie sie in allen besetzten Gebieten und auch im Reichsgebiet bestand.
2452 116 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES f iv zr 56/66 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1967, Broeske, Justizangesteilte •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Regina Am Klägerin und Revisionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts und gegen das Band Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. 111 / Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Hecht erkannt: Bas UrteilMes 11. Zivilsenats des OberlandeBgcrichts in Büsseldorf vom 15. Bezember 1965 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin begehrt als Erbin und Hinterbliebene ihres Sohnes Franz RflHB Entschädigung v/egen Schadens an Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen sowie wegen Schadens an Leben. Franz RflBB, der in Grieben/Kreis Heuruppin wohnhaft war, begab sich Anfang 1943 naoh Verbüßung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe v/egen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen über den Hunsrück, München, Wien und Graz nach Slowenien, wo er am 10. Mai 1945 getötet wurde. Gegen den alle Entschädigungsansprüche ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Bas Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen für Freiheitsschaden eine Entschädigung von 350,— DM zugesprochen und die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen wegen Imstichlassens und Verschleuderns, für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Leben dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes unter Aufhebung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage abgewieoen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vex’ti^eten lassen. Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsansprüche der Klägerin aus ererbtem Recht mit der Begründung versagt, für den Erblasser seien die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt. Dieser habe im Geltungsbereich des BEG keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt. Er sei auch nicht ausgewandert, da er den deutschen Herrschaftsbereich nicht verlassen habe, sondern sich in das deutscher Zivilverv/altung unterstehende nordjugoslawische Gebiet be^en habe. Zwar habe er, wie zu unterstellen sei, aus Verfolgungsgründen seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG verlegt. Doch könne nicht festgestellt werden, daß er beabsichtigt habe, sich in Nordjugoslawien ständig niederzulassen. Ein vorübergehendes Ausweichen könne aber nicht als Auswanderung angesehen v/erden. Diese Erwägungen halten der Revision nicht stand. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung irrtumsfrei angenommen, daß der Erblasser im Geltungsbereich des BEG keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§4 Abs. 1 Ziff. 1 b BEG). Ob er ausgewandert ist (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG), kann auf sich beruhen, da jedenfalls der Anknüpfungspunkt des § 4 Abs. 2 BEG eingreift. Danach gilt auch die verfolgungsbedingte Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig als Auswanderung. Diese vor allem im Hinblick auf die sogenannten Rückwandererfälle eingefügte Vorschrift hat auch Bedeutung für die Fälle, in denen eine Wohnsitzvorlegung innerhalb des jeweiligen nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs stattfand. Hätte der Gesetzgeber nur die Rückwanderung erfassen wollen, so wäre § 4 Abs. 2 BEG enger gefaßt worden. Der Wortlaut des Gesetzes, der in erster Linie maßgebend ist, läßt eine solche Beschränkung nicht zu. Die weiterreichende Bedeutung wurde auch erkannt und gebilligt (vgl. Zorn in RzW 1964, 98). § 4 Abs. 2 BEG unterscheidet sich von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG in zweifacher Hinsicht. Einmal enthält er eine Erweiterung des Auswanderungsbegriffs in seinem territorialen Element. Zum anderen erfordert er, daß die Auswanderung verfolgungsbedingt erfolgte, während § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG dem Motiv der Auswanderung keine Bedeutung beimißt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser seinen Wohnsitz aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 21. Dezember 1937 verlegt hat, und es unterstellt, daß Verfolgungsgründe hierfür ursächlich waren. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG erfüllt. Wenn das Berufungsgericht weiter feotstellt, er habe nur vorübergehend dem Verfolgungsdruck aus-weichen und sich nicht ständig in Slowenien niederlassen wollen, so steht dies einer vcrfolgungsbedingten Wohn-sitzverlegung nicht entgegen. Zwar erfordert der Begriff der Auswanderung, daß der Verfolgte am Auswanderungsziel eine neue Heimat finden will. Jedoch kommt es nicht darauf an, ob er für den Fall der Beendigung der Verfolgung seine Rückkehr beabsichtigte. Denn eine solche Absicht, deren Verwirklichung sich zu dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nicht überblicken ließ, ändert nichts daran, daß im Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Verfolgte sich von der Vorstellung leiten ließ, außerhalb des Reichsgebiets sein zukünftiges Loben auf nicht absehbare Zeit gestalten zu wollen und zu können. II. Für den eigenen Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben hat das Berufungsgericht zwar die Wohnsitzvoraussetzung irrtumsfrei angenommen, den Anspruch aber mit folgenden Erwägungen versagt; Der Tod des Verfolgten sei nicht adäquat kausal auf die Verfolgung zurückzuführen, noch sei er der Verfolgung eigentümlich. Daß der Verfolgte wegen seiner Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus getötet worden sei, lasse sich nicht fest-steilen. Daß er an seinem innerdeutschen Wohnsitz Grieben verfolgt worden sei, bedeute für seinen Aufenthalt bei Kriegsende in Jugoslawien keine erhöhte Gefahrenlage gegenüber nicht verfolgten Personen. Der Verfolger habe nicht annehmen können, daß sich der Verfolgte in ein von Partisanen verseuchtes Gebiet begeben werde. Diese Begründung tragt das Urteil nicht. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Getötete habe seinen Wohnsitz Grieben verfolgungsbedingt verlassen müssen. Dann ist es aber auch wahrscheinlich, daß er sich aus Verfolgungsgründen nach Slowenien begab, da ein anderer Beweggrund nicht ersichtlich ist, vielmehr das Berufungsgericht selbst feststellt, daß er dort dem Verfolgungsdruck habe ausweichen wollen. Dies bedeutet wiederum, daß der Tod durch die Verfolgung adäquat kausal verursacht worden ist. Zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Wohnsitznahme in einem Gebiet mit Partisanentätigkeit lag die Tötung des Verfolgten im Zusammenhang mit der Partisanentätigkeit nicht so entfernt, daß sie nach vernünftiger Lebensauffassung nicht in Betracht gezogen werden konnte. Dabei kommt0 es nicht darauf an, ob der Verfolgte als Deutscher von Partisanen oder von Deutschen als vermeintlicher Partisan getötet wurde (BGH, Urt. v. 5. Mai 1965, IV ZR 159/64, RzW 1965, 417 Hr. 20). Ob der Verfolger die Tötung billigte, ist nach der Neufassung des § 15 BEG, der ein Verschulden nicht mehr erfordert, ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob der Verfolger den tatsächlichen Geschehensablauf voraussehen konnte. Diese Präge stellt sich, wenn nach der im Schadensersatzrecht herrschenden Adäquanztheorie die Kausalität zu verneinen wäre. Hur dann'kommt es als Erweiterung des Kausalitätsbegrifrs für das Entschädigungsrecht auf das besondere Wissen des Verfolgers an (BGH, Urt. v, 18. April 1962, IV ZR 255/61, LM Nr. 13 zu § 15 BEG 1956). Dagegen muß - als Einschränkung - für das Entschädigungsrecht zur adäquaten Verursachung hinzukommen, daß der Tod der Verfolgung eigentümlich ist. Dies ist insbesondere dann der Pall, wenn sich die allgemeine Gefahrenlage, aus der der Schaden entstand, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten erhöht hat. Im vorliegenden Fall drängt sich die Frage auf, ob nicht-verfolgte Personen aus freiem Entschluß in den deutscher ZivilVerwaltung unterstellten Gebieten Sloweniens ihren Wohnsitz nehmen konnten und nahmen, ob also diese Gebiete der Besiedlung durch deutsche Staatsangehörige aus dem Reichsgebiet allgemein offenstanden und von einer solchen Möglichkeit auch häufiger Gebrauch gemacht wurde.' In diesem Falle hätte der Verfolgte sich einer Gefahr ausgesetzt, die allen Personen drohte, die dort ihren Wohnsitz nahmen. Sein Tod wäre der Verfolgung nicht eigentümlich, sondern beruhte auf der allgemeinen Gefahrenlage des Kriegsgeschehens, wie sie in allen besetzten Gebieten und auch im Reichsgebiet bestand. Waren diese Gebiete deutschen Staatsangehörigen aber, abgesehen vom militärischen Einsatz oder sonstiger kriegsbedingter Verpflichtung, verschlossen, oder wurde von einer Möglichkeit, sich anzusiedeln, wegen der dort herrschenden Unsicherheit freiwillig nur selten Gebrauch gemacht, so hätte der Verfolgte, indem er sich aus Verfolgungsgründen in ein Gebiet begab, das durch Partisanen beunruhigt wurde, sich gegenüber nichtverfolgten Personen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Sein Tod ira Zusammenhang mit der Partisanentätigkeit wäre der Verfemung eigentümlich. Feststellungen hierzu trifft das Berufungsurteil nicht. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweioen. Die Entscheidung Über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 BEG* Raske Johannaen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheira