* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

steigenden Aufbesserung von 25?— RM monatlich in der Zeit von 1940 bis 1944 eine Schädigung ergeben,, die zwischen 27 und 62 $ betrage» Durch die im November 1944 erfolgte Einziehung zur Organisation lodt sei er aus seiner Erwerbstätig!:eit verdrängt worden» Entgegen den Eintragungen im Arbeitsbuch habe er seit dem November 1944 nicht mehr bei seiner früheren Arbeitgeberin gearbeitet» Er habe seitdem keine ausreichende Lebonsgrundlage wiedererlangt» Io In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht gegeben seien, soweit der Kläger geltend mache, daß ihm aus rassischen Gründen Gehaltosteigerungen vorenthalton worden seiene Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet » Nach den Regelungen des Bundesontschädigungsgc-setzes wird wegen einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnohmen herbeigeführten Schädigung im beruflichen Fortkommen grundsätzlich nur Entschädigung gewährt, wenn sich die berufliche Stellung des Verfolgten gegenüber derjenigen, in der er sich vor der Verfolgung befand, verschlechtert hat» Dafür, daß^ ihm Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage entgangen sind, die ihm ohne die Verfolgung zuteil geworden wä- ren, wird dagegen keine Entschädigung geleistet0 Berufliche Entwicklungsraöglichkeitcn werden, anders als nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige dos öffentlichen Dienstes, nur ausnahmsweise in gewissem Umfang berücksichtigt, insbesondere bei der Einstufung von Berufsanfangerno Der Ausschluß von Gehaltssteigerungen fällt nicht darunter (Senatsurteile RzW 1959, 401 45? Ein derartiger Sachverhalt läßt sich dem in § 87 Abs, 2 BEG- geregelten Tatbestand, dem er im wesentlichen entspricht, zwanglos einordnon, Dagegen würden die vom Gesotz gezogenen Grenzen überschritten, wenn ein Entschädigungsanspruch wegen des Entgang cs von Bezügen zuerkannt würde, die der Verfolgte ohne die Verfolgung erhalten hätte, ohne daß aber eine Minderung der Bezüge gegenüber der Zeit vor der Verfolgung eingetreten isto Auch wenn die Arbeitgeberin des Klagers zu Gehaltsaufbesserungen verpflichtet war, etwa auf Grund des Verbotes, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die anderen, und wenn man mit der Revision annehmen wollte, der Ausschluß von den Gehaltsaufbesserungen sei einer Kündigung des Arbeitsvertrags und dem Abschluß eines neuen, mit einem Verzicht auf eine solche Verpflichtung der Arbeitgeberin verbundenen gloichzu-setsen, wäre das Ergebnis kein anderes, Es würde sich auch dann nicht um eine Entlassung, sondern um eine Versetzung in eine andere, aber nicht geringer als die' bisherige entlohnte Beschäftigung handelno Der Wegfall der Verpflichtung zu den Gehaltsez1-höhungon müßte bei eiher derartigen Sachlage ebenfalls unberücksichtigt bleiben« Dem Urteil des Senats, das RzW 1965, 175 Kr, 23 veröffentlicht ist, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, Dort ist ausgeführt, daß der Zeitpunkt)- von dem an der Verfolgte von Gehaltsstoigerungen ausgeschlossen blieb, der für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebende Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne des § 76 Abo» 1 Satz 4 BEG sein kann* Damit ist nicht gesagt, daß wegen des Ausschlusses von den Gehaltsstci-gerungen eine Entschädigung geleistet wirdo 2. Das Berufungsgericht hat auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers verneint, soweit dieser ihn darauf gestützt hat, daß er seine Anstellung bei der DfllUBTtdHHB-AG- durch die Einziehung zur Organisation Todt verloren habe* Dabei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich bei dieser Einziehung um eine nationalsozialistische Gewalt-naßhnahme handelte* Der Kläger habe vom 9» November 1944 bis Ende Februar 1945, also knapp vier Monate, Zwangsarbeit leisten müssen« Im Jahre 1944 habe sich sein Einkommen gegenüber dem in den vorhergehenden Jahren nur um den Betrag eines Monatseinkommens von 280,— RS vermindert« Auch im Jahre 1945 habe er Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gehabte SGinem Arbeitsbuch sei ferner zu entnehmen^^ß er seit dem 1 „ März 1945 wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin als Buchhalter tätig gewesen sei, und daß sich das Arbeitsverhältnis über den Zusammenbruch im Mai 1945 hinaus fortgesetzt habe« Ausweislich der Unterlagen der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte habe seine Arbeitgeberin bis zu dem Mai 1945 für den Kläger wie für alle anderen Arbeitnehmer durchgehend Versicherungsbeiträge entrichteto Auch dadurch, daß das Unternehmen, wie der Kläger behaupte, im Frühjahr und Sommer 1945 keine Arbeit mehr für ihn gehabt und ihn nur noch buchmäßig als Angestellten geführt habe, würden die Voraussetzungen des § 64 BEG nicht erfüllt« Die von der Revision erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer durch die Einziehung zur Organisation Todt erlittenen beruflichen Beeinträchtigung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts verneint habe, ist begründet» In dem Urteil des Senats, das EzW 1966, 81 Ur0 21 veröffentlicht ist, ist eingehend ''dargelegt , daß die Einberufung eines Verfolgten zur Organisation lodt die Auflösung seines Arbeitsverhältnisoes nicht bewirkt zu haben braucht, daß sie sie aber bewirkt haben kann» Das Berufungsgericht hat darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Arbeitgeberin durch die Einberufung aufgelöst wurde oder fortbestand, nichts festge-■ stellt. und nach der Rückkehr des Klägers wegen einer durch die Verfolgung bewirkten Arbeitsunfähigkeit praktisch aufgelöst wurde, so; könnte das als ein vcrfolgungs-bedingtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem privaten Dienst zu bewerten sein» In dem mehrfach angeführten Urteil hat der Senat ausgeführt, daß ein Anspruch v/egen Berufoschadcns bestehen kann, wenn der '**/■ Der Entochädigungczeitraum würde mit dem Zeitpunkt enden, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feotsteht, daß der Kläger infolge der allgemeinen Verhältnisse auch ohne die Verfolgung endgültig aus dem Dienst bei seiner Arbeitgeberin ausgeschioden wäre oder von ihr keinen lohn mehr erhalten hätte (§ 9 Abs» 5 BEG)» Wenn sich eine solche Peststellung nicht treffen ließe, wäre die Vorschrift des § 75 Abs» 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 92 Abs» 1 BEG anwendbar, nach der bei einem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt dos Verfolgten im Geltungsbereich des Bundescntschädigungoge-setzes grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einer Portdauer des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31o Dezember 1946 auszugehen ist (Urteil dos Senats RzW I960, 517 Hr» 29) o Zugunsten des Klägers greift auch die Vorschrift des § 64 Abs» 2 BEG ein, nach der vermutet wird, daß eine berufliche Benachteiligung, die der Verfolgte in der Zeit vom 50» Januar 1933 bis zu dem 8» Mai 1945 erlitten hat und die als solche erwiesen sein muß, durch nationalsozialistische Gcvitma^na^mciv verursacht worden Erst v/enn die Art und der Umfang des Schadens im berufliehen Portkommen, den der Kläger durch die Einberufung zur Organisation Todt und deren Auswirkungen erlitten hat, geklärt ist, kann abschließend feotgeotellt werden, ob die berufliche Schädigung mehr als geringfügig ist. Bas Berufungsgericht wird, wenn es eine Verfolgung dos Klägers aus rassischen Gründen durch die Einziehung zur Organisation Todt als erwiesen ansieht, versuchen müssen, von der im Sowjetsektpr von Berlin wohnenden Zeugin Kuohn eine Aussage über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen für die die Zeugin vom Kläger benannt ist, zu erhalten, Der Senat verkennt nicht die Schwierigkei-

Zitierte Normen: § 87 BEG
ArbeitgeberinVerfolgungZeitBEGBerufungsgerichtKlägerdosSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

h /
/ ■'
IM NAMEN DES VOLKES
IV^ZR
URTEIL	Verkündet am
	29» April 1966
	Bi’oeskc
	Justizangcsteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos William Apt. 4BR &
♦
Klägers und Revisionsklägers 9
- Prozeßbevollmächtigtcs
 Rechtsanwälte Br«
9
gegen
 das Land B er 1 in ? vertreten durch den Senator für Inneres9 Platz®
Beklagten und Revisionsbcklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br«,
o
2
tin
 Der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, V/ilden und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21 * August 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen*
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am WHKtKtD 1890 geborene Kläger hat am 13.~duni 1914 mit einer Frau, die jüdischer Abstammung ist, die Ehe geschlossen* Er war seit 1912 bei der Baumwoll- und Beinengroßhandlung
 Gebrüder
später
 als
kaufmännischer Angestellter tätige Bis 1938 arbeitete er als Expedient, Kassierer, Buchhalter und Korrespondento Seit 1938 bearbeitete er die For-derungcklagen des Unternehmens.
An 9« November 1944 wurde der Kläger zur Organisation Todt eingezogen. Er mußte bei den Leunawerken in Merseburg Zwangsarbeit leisten. Ende Februar 1945 konnte er sich dem durch Flucht entziehen. Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch war er weiterhin, und zwar auch über den Zusammenbruch im Mai 1945 hinaus, Buchhalter bei der DflHHHB f^BB-AG. geblieben. Vom September 1945 bis zu dem Juli 1947 war der Kläger als Photograf bei der US-Armeo in BBBB tätig. Danach wand er te er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort arbeitete er bis 1957 ebenfalls als Photograf.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat Rente gewählt.
5 Er hat vorgetragens
 Wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau sei er seit 1938 von den bei seiner Arbeitgcfcerin üblichen Gehaltssteigerungen ausgeschlossen worden. Sein monatliches Einkommen habe nach wie vor 280,—RM betragen, obwohl für seine seit 1938 in einer Vertrauensstellung ausgeübte Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger und Bearbeiter aller Rechtsfragen ein Monatsgehalt von 400,<—■ bis 500,— RM angemessen gev/esen wäre. Die ihm vor enthaltenen Gehaltserhöhungen hätten bei einer von Jahr zur Jahr
 
steigenden Aufbesserung von 25?— RM monatlich in der Zeit von 1940 bis 1944 eine Schädigung ergeben,, die zwischen 27 und 62 $ betrage» Durch die im November 1944 erfolgte Einziehung zur Organisation lodt sei er aus seiner Erwerbstätig!:eit verdrängt worden» Entgegen den Eintragungen im Arbeitsbuch habe er seit dem November 1944 nicht mehr bei seiner früheren Arbeitgeberin gearbeitet» Er habe seitdem keine ausreichende Lebonsgrundlage wiedererlangt»
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt»
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1» August 1955 bis zu dem 31o März 1959 eine monatliche Rente von 600,— DM, für die Zeit vom 1» April 1959 bis zu dem 31* Dezember 1900 eine monatliche Rente von 603?— DM und für die Zeit seit dem 1» Januar 1961 eine monatliche Rente von 670,— DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammorgericht hat die Berufung dos Klägers zurückgewiesen»	)
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehron weiter»
Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten»
 
Ent sehe 1 dun g s gr Und g :
Io In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht gegeben seien, soweit der Kläger geltend mache, daß ihm aus rassischen Gründen Gehaltosteigerungen vorenthalton worden seiene
 Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet »
Nach den Regelungen des Bundesontschädigungsgc-setzes wird wegen einer durch nationalsozialistische
 Gewaltmaßnohmen herbeigeführten Schädigung im beruflichen Fortkommen grundsätzlich nur Entschädigung gewährt, wenn sich die berufliche Stellung des Verfolgten gegenüber derjenigen, in der er sich vor der Verfolgung befand, verschlechtert hat» Dafür, daß^ ihm Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage entgangen
 sind, die ihm ohne die Verfolgung zuteil geworden wä-
ren, wird dagegen keine Entschädigung geleistet0 Berufliche Entwicklungsraöglichkeitcn werden, anders als nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige dos öffentlichen Dienstes, nur ausnahmsweise in gewissem Umfang berücksichtigt, insbesondere bei der Einstufung
 von Berufsanfangerno
 Der Ausschluß von Gehaltssteigerungen fällt nicht darunter (Senatsurteile RzW 1959, 401	45?
1965, 519 Hro 23)* Der Hinweis der Revision darauf, daß die Gehaltskürzung auch dann, wenn der Verfolgte seine Stellung behalten habe, als Versetzung in eine
 in
 
erheblich geringer entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 87 Abs, 2 BEG zu bewerten sei (Urteil RzW 1959?
 260 Nr, 21), kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Ein derartiger Sachverhalt läßt sich dem in § 87 Abs, 2 BEG- geregelten Tatbestand, dem er im wesentlichen entspricht, zwanglos einordnon, Dagegen würden die vom Gesotz gezogenen Grenzen überschritten, wenn ein Entschädigungsanspruch wegen des Entgang cs von Bezügen zuerkannt würde, die der Verfolgte ohne die Verfolgung erhalten hätte, ohne daß aber eine Minderung der Bezüge gegenüber der Zeit vor der Verfolgung eingetreten isto
 Auch wenn die Arbeitgeberin des Klagers zu Gehaltsaufbesserungen verpflichtet war, etwa auf Grund des Verbotes, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die anderen, und wenn man mit der Revision annehmen wollte, der Ausschluß von den Gehaltsaufbesserungen sei einer Kündigung des Arbeitsvertrags und dem Abschluß eines neuen, mit einem Verzicht auf eine solche Verpflichtung der Arbeitgeberin verbundenen gloichzu-setsen, wäre das Ergebnis kein anderes, Es würde sich auch dann nicht um eine Entlassung, sondern um eine Versetzung in eine andere, aber nicht geringer als die' bisherige entlohnte Beschäftigung handelno Der Wegfall der Verpflichtung zu den Gehaltsez1-höhungon müßte bei eiher derartigen Sachlage ebenfalls unberücksichtigt bleiben«
Dem Urteil des Senats, das RzW 1965, 175 Kr, 23 veröffentlicht ist, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, Dort ist ausgeführt, daß der Zeitpunkt)- von dem an der Verfolgte von Gehaltsstoigerungen ausgeschlossen blieb, der für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebende Zeitpunkt des
 Beginns der Verfolgung im Sinne des § 76 Abo» 1 Satz 4 BEG sein kann* Damit ist nicht gesagt, daß wegen des Ausschlusses von den Gehaltsstci-gerungen eine Entschädigung geleistet wirdo
2. Das Berufungsgericht hat auch einen Entschädigungsanspruch des Klägers verneint, soweit dieser ihn darauf gestützt hat, daß er seine Anstellung bei der DfllUBTtdHHB-AG- durch die Einziehung zur Organisation Todt verloren habe* Dabei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich bei dieser Einziehung um eine nationalsozialistische Gewalt-naßhnahme handelte* Der Kläger habe vom 9» November 1944 bis Ende Februar 1945, also knapp vier Monate, Zwangsarbeit leisten müssen« Im Jahre 1944 habe sich sein Einkommen gegenüber dem in den vorhergehenden Jahren nur um den Betrag eines Monatseinkommens von 280,— RS vermindert« Auch im Jahre 1945 habe er Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gehabte SGinem Arbeitsbuch sei ferner zu entnehmen^^ß er seit dem 1 „ März 1945 wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin als Buchhalter tätig gewesen sei, und daß sich das Arbeitsverhältnis über den Zusammenbruch im Mai 1945 hinaus fortgesetzt habe« Ausweislich der Unterlagen der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte habe seine Arbeitgeberin bis zu dem Mai 1945 für den Kläger wie für alle anderen Arbeitnehmer durchgehend Versicherungsbeiträge entrichteto Auch dadurch, daß das Unternehmen, wie der Kläger behaupte, im Frühjahr und Sommer 1945 keine Arbeit mehr für ihn gehabt und ihn nur noch buchmäßig als Angestellten geführt habe, würden die Voraussetzungen des § 64 BEG nicht erfüllt«
Soweit der Kläger seit dem März 1945 einen Ein-
 
kommonoschaden erlitten habe, beruhe dieser nicht auf nationalsozialistisch er Verfolgung, sondern auf den allgemeinen Verhältnissen in den Kriegsmonaten und den ersten Nachkriogsmonaten,, her Kläger habe sich zu dieser Zeit in derselben Lago befunden wie alle anderen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keine Beschäftigung mehr für sie gehabt hätten» Insoweit handele es sich um einen verfolgungounabhängigen Schaden, für den nach § 9 Abs. 5 BEGr keine Entschädigung geleistet werden könne»
Die von der Revision erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer durch die Einziehung zur Organisation Todt erlittenen beruflichen Beeinträchtigung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts verneint habe, ist begründet»
In dem Urteil des Senats, das EzW 1966, 81 Ur0 21 veröffentlicht ist, ist eingehend ''dargelegt , daß die Einberufung eines Verfolgten zur Organisation lodt die Auflösung seines Arbeitsverhältnisoes nicht bewirkt zu haben braucht, daß sie sie aber bewirkt haben kann» Das Berufungsgericht hat darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Arbeitgeberin durch die Einberufung aufgelöst wurde oder fortbestand, nichts festge-■ stellt. Die Tatsache, daß die Arbeitgeberin ausweislich der Unterlagen der Bundesversicherungsan-otalt für Angestellte für den Kläger bis zu dem Mai 1945 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete, mag die Annahme nahelegen, daß der Kläger nach der Einberufung nur als beurlaubt galt» Wenn das der
- 9
Pall v/ar? könnte die Einberufung zur Orgaiiisation Todt als eine Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung zu werten sein (§87 BEO), vorausgesetzt, daß die Bezüge, die der Kläger bei der Organisation Todt erhielt, nennenswert hinter seinen früheren Bezügen zurückblieben, Unter Umständen war aber der dadurch erlittene Schaden nur geringfügig und damit nicht entschädigungsfähig (§64 Abs, 1 Satz 1 BEG), sofern das Arbeitsver-hältnis des Klägers zu seiner bisherigen Arbeitgeberin infolge der allgemeinen Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse unabhängig von der Einziehung zur Organisation Todt und ihren Auswirkungen alsbald s^in Ende fand oder die Arbeitgeberin infolge dieser Verhältnisse endgültig außerstande war, dem Kläger noch Lohn zu;i zahlen (§ 9 Abs* 5 BEG) , In dem angeführten Urteil hat der Senat ausgcppx’ochen, daß die Präge der Geringfügigkeit eines Schadens nicht ausschließlich nach dem in § 87 Abs0 2 BEG angegebenen Mg^tab zu beurteilen isto
 Der Kläger hat nun aber durch die Zeugin eine Lohnbuchhalterin der BflHI TJB|®-AG a, unter Beweis gestellt, daß er bereits mit dem Zeitpunkt der Dienstverp’flichtung zur Organisation Todt bei seiner Arbeitgeberin ausgeochieden sei, und daß er nach der Flucht zunächst wegen seiner Krankheit bei seiner Arbeitgeberin nicht habe beschäftigt werden können 0 Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt. Wenn es jedoch richtig sein sollte, daß das Arbeiteverhältnis mit der Einberufung zur Organisation Todt beendet war, oder wenn es darüber hinaus fortbestand
10 -
und nach der Rückkehr des Klägers wegen einer durch die Verfolgung bewirkten Arbeitsunfähigkeit praktisch aufgelöst wurde, so; könnte das als ein vcrfolgungs-bedingtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem privaten Dienst zu bewerten sein» In dem mehrfach angeführten Urteil hat der Senat ausgeführt, daß ein Anspruch v/egen Berufoschadcns bestehen kann, wenn der '**/■
Verfolgte durch eine verfolgungobedingte Gesund-heitsschädigung zur Auflösung seines Arb ei t svorhält-nisscs gezwungen wurde»
Der Entochädigungczeitraum würde mit dem Zeitpunkt enden, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feotsteht, daß der Kläger infolge der allgemeinen Verhältnisse auch ohne die Verfolgung endgültig aus dem Dienst bei seiner Arbeitgeberin ausgeschioden wäre oder von ihr keinen lohn mehr erhalten hätte (§ 9 Abs» 5 BEG)» Wenn sich eine solche Peststellung nicht treffen ließe, wäre die Vorschrift des § 75 Abs» 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 92 Abs» 1 BEG anwendbar, nach der bei einem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt dos Verfolgten im Geltungsbereich des Bundescntschädigungoge-setzes grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einer Portdauer des Entschädigungszeitraums bis zu dem 31o Dezember 1946 auszugehen ist (Urteil dos Senats RzW I960, 517 Hr» 29) o Zugunsten des Klägers greift auch die Vorschrift des § 64 Abs» 2 BEG ein, nach der vermutet wird, daß eine berufliche Benachteiligung, die der Verfolgte in der Zeit vom 50» Januar 1933 bis zu dem 8» Mai 1945 erlitten hat und die als solche erwiesen sein muß, durch nationalsozialistische Gcvitma^na^mciv verursacht worden
1
ist (Senatsurteile RzW 1958, 110 Nr, 27, 1962,
168 Nr.17)o
Erst v/enn die Art und der Umfang des Schadens im berufliehen Portkommen, den der Kläger durch die Einberufung zur Organisation Todt und deren Auswirkungen erlitten hat, geklärt ist, kann abschließend feotgeotellt werden, ob die berufliche Schädigung mehr als geringfügig ist. Bei der Entscheidung darüber muß der Schaden, den der Kläger durch den Ausschluß von den Gchaltssteigcrungen erlitten hat, außer Betracht bleiben, weil es sich dabei um einen nicht entschädigungsfähigen Schaden handelt 0
Bas Berufungsgericht wird, wenn es eine Verfolgung dos Klägers aus rassischen Gründen durch die Einziehung zur Organisation Todt als erwiesen ansieht, versuchen müssen, von der im Sowjetsektpr von Berlin wohnenden Zeugin Kuohn eine Aussage über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen für die die Zeugin vom Kläger benannt ist, zu erhalten, Der Senat verkennt nicht die Schwierigkei-
ten, die insoweit bestehen/ Allenfalls mag die Zeugin zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung
 
odor eidesstattlichen Versicherung veranlaßt werden, sofern sie dazu ohne eine Gefährdung ihrer Person in der Lage ist„
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	von	der	Mühlen