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BGH · IV ZR 56/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 56/64

B2G § 1 Abs.3 Nr. 2, Präambel Ein Deutscher, der, um die NS-Gewaltherrschaft zu bekämpfen, während des zweiten Weltkrieges in der französischen Armee Kriegsdienst geleistet und sich dadurch in Deutschland Maßnahmen zugezogen hat, durch die er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, kann als Verfolgter in Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 2 BEG angesehen werden. Januar 1962 hat der Regierungspräsident in Köln eine Entschädigung für diesen Schaden mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar 1935/34 als politischer Gegner angesehen worden, seinen Arbeitsplatz habe er jedoch nicht aus Verfolgungsgründen verloren, vielmehr sei er schon seit 1932 infolge der ,/irtschaftskrise arbeitslos gewesen. Der erneute Verlust dos Arbeitsplatzes im Jahre 1939 infolge seiner Einziehung zur französischen Armee sei eine kriegsbedingte und keine Verfolgungsmaßnahme aus den Gründen des § 1 BEG gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dadurch, dafs der Kläger nach seiner Gefangennahme und seiner Rückführung nach Deutschland wegen seines Waffendienstes in der französischen Armee in Untersuchungshaft und nach seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung bis April 1945 in Strafhaft genommen sei, habe sich nunmehr die Verfolgung innerhalb des Reichsgebietes auch insofern auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt, als ihn durch die Haft verwehrt worden sei, in Deutschland wieder beruflich tätig zu werden. Seine politische Vergangenheit und damit seine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne von § 1 Abs, 1 BEG habe in dem Strafverfahren insbesondere in der Hauptverhandlung und bei der Höhe der gegen ihn verhängten Strafe ersichtlich keine maßgebliche Rolle gespielt, Daß er wegen Waffendienstes in der französischen Armee verhaftet und dann zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei, könne demnach nicht als eine gegen ihn aus den Gründen des § 1 Abs, 1 BEG gerichtete Gewaltmaßnahme angesehen werden (Urteile des Senats Rs'.Y 1958, 301; 1959, 280, 281), Daß er dem französischen Stellungsbefehl Folge geleistet habe, beruhe darauf, daß er sich nicht unter den diplomatischen Schutz des Deutschen Reiches zu stellen gewagt habe, dessen Gebiet er im Jahre 1934 aus politischen Gründen verlassen habe und von dessen Regierung ihm bei einer Rückkehr neue Verfolgungumaßnahmen gedroht hätten. Als jedoch das nationalsozialistische Deutschland seine Macht auch über seine Staatsgrenzen hinaus auszudehnen begonnen habe, und dabei auch vor einem Krieg nicht zurückgeschreckt sei, in den Frankreich habe verwickelt werden können, habe er es als selbstverständliche Anstandspflicht angesehen, das Land, das ihm Asyl und Schutz vor weiterer Verfolgung gewährt habe, gegen das nationalsozialistische Deutschland zu verteidigen .und in der französischen Armee die NS-Gewaltherrschaft zu bekämpfen. Hach der dem Bundesentschädigungsgesetz vorangestellten Präambel werde der aus Überzeugung gegen die NS-Gev/altherrschaft geleistete Widerstand als Verdienst um das 'Wohl des deutschen Volkes und Staates angesehen. Als widerstand im Sinne dieser Verlautbarung und im Sinne des § 1 Abs.3 Ziff.2 BEG werde allerdings nur eine solche Handlungsweise anerkannt, die auf einer einigermaßen sinnvollen Planung beruht habe und vom damaligen Standpunkt aus geeignet gewesen sei, der NS-Gewältherrschaft Abbruch zu tun oder wenigstens ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern (Urteile des Senats Rz\7 1958, 183; 1959» 28Q und 386; 1962, 68). Danach steht fest, daß der Kläger sich auch deshalb zu dem Waffendienst in der französischen Armee zur Verfügung gestellt oder doch auf Anforderung bereit gefunden hat, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zur militärischen Niederkämpfung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten. Indem er in der französischen Armee Wehrdienst leistete, fügte sich der Kläger vielmehr in die große organisierte Militärmacht der als Alliierte gegen Deutschland kämpfenden Staaten ein, deren Chancen, das nationalsozialistische Deutsche Reich niederzuringen, und damit auch die Herrschaft des Nationalsozialismus in' Deutschland zu beseitigen, nicht von vornherein negativ beurteilt -./erden konnten. Bei der Beurteilung seines Vorhal'tens muß dem Klager vor allem zugute gehalten werden, daß er im Jahre 1939 mit guten Gründen der Ansicht coin konnte, daß eine Befreiung Deutschlands von der Zwangshcrrschaft der Nationalsozialisten, nachdem diese innerpolitisch ihr totalitäres Machtsystem nach allen Seiten ausgebaut und abgesichert hatten, aller Voraussicht nach nur noch durch den Einsatz militärischer Gewalt von außen her erreicht werden könne, wie sie dann auch tatsächlich nur auf diesem Wege schließlich erreicht worden ist. Von dieser Auffassung her konnte sich dem Kläger der Gedanke, dem Einberufungsbefehl zur französischen Armee Folge zu leisten, um auf diese Weise einen zwar geringen, aber den einzigen ihm möglichen Beitrag zur Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten, nahelegen. Dabei mußte der Kläger sich freilich sagen, daß eine - von ihm aktiv raitunters cützte - militärische Miedex’-werfung des von den nationalsozialistischen Machthabern beherrschten Deutschen Reiches für das deutsche Volk wahrscheinlich mit unübersehbaren Opfern verbunden sein würde. Man kann ihm jedoch nicht Vorhalten, daß er bei einer Abwägung der Schwere dieser Opfer einerseits und des mit ihnen erkauften Wertes einer Befreiung;des deutschen Volkes von der Ideologie und der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus andererseits die Weise des von ihm gelei- ■ steten Widerstandes nicht für sinnvoll und sittlich bil-ligonsuert habe halten können und daß sein 'Widerstand deshalb nicht als ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes in Sinne der Präambel zu dem BEG angesehen werden könne. Das Berufungsgericht hat danach den Eintritt des Klägers in die französische Armee rechtlich bedenkenfrei als echte Vidersnandshandlung in diesem Sinne gewertet:. Der Kläger hat jedoch seinen Aufenthalt im Ausland ersichtlich als eine vorübergehende Hotlösung betrachtet, die ihm von den HS-r.Iachthabern aufgezwungen war. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgcotellt, daß im Jahre 1940 bei der damaligen Wirtschaftslage ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, dem Kläger in Deutschland eine Arbeit in seinem Beruf als Schlosser zuzuweisen. Man kann dem nicht mit der Revision entgegenhalten, der Kläger sei als französischer Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen und deshalb nicht arbeitslos im Sinne des § 88 Hr. 4 B3G gewesen,, Venn der Kläger in Deutschland zunächst als französischer Kriegsgefangener und nicht als deutscher Staatsangehöriger, dem es zukam, einen Arbeitsplatz zu erhalten, angesehen und behandelt wurde, so v/ar schon das eine Folge seiner Widerstandshandlung. Die Rechtslage wäre also keine andere, wenn der Kläger damals nicht, in Untersuchungshaft genommen und ihm danach nicht auf Grund seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung die Freiheit entzogen, er vielmehr mit den übrigen französischen Kriegsgefangenen in einem Kriegsgefangenenlager festgehalten v/orden wäre. Daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sein Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre (§ 9 Abs. 5 BEG), hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen im Revisionsverfahren nicht angreifbaren und nicht angegriffenen Erwägungen verneint.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 561 ZPO § 9 BEG
französischsinnenGrundDeutschlandBEGWiderstandKlägerArmee

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
B2G § 1 Abs. 3 Nr. 2, Präambel
 Ein Deutscher, der, um die NS-Gewaltherrschaft zu bekämpfen, während des zweiten Weltkrieges in der französischen Armee Kriegsdienst geleistet und sich dadurch in Deutschland Maßnahmen zugezogen hat, durch die er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, kann als Verfolgter in Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG angesehen werden. Sein Verhalten kann eine V/iderstandshandlung im Sinne der Präambel darstellen.
BGH, Urt. v. 13. Januar 1965 - IV ZR 56/64
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Z_R 56/64,
URTEIL	Verkündet	am
13o Januar 1965 Broeske,
 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes IJordrhein-Y/estfal vertreten durch den Regierungspräsidenten in :
e n
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeilbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt Ir.
gegen
 den Schlosser Emil
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollnächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
-2-
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au^. die mündliche Verhandlung vom 8, Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ilaske, Johannsen, Maaü und Br, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20, Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren, und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1904 in Köln geborene Kläger ist gelernter Schlosser, In der iVirtschaftskrise des Jahres 1932 verlor er seinen Arbeitsplatz und war seitdem arbeitslos.
Im August 1933 wurde er wegen des Verdachts der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens verhaftet, nach 10 Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt, jedoch unter Polizeiaufsicht gestellt. Im Januar 1934 flüchtete er ins Saargebiet und nach der Saarabstimmung weiter nach Frankreich, Hier fand er im Oktober 1935 wieder Arbeit, Bei Kriegsausbruch wurde er zur französischen Armee eingezogen und geriet in Sommer 1940 in deutsche Kriegsgefangenschaft.
Am 9» Juli 1940 kam er in das Gefängnis Berlin-Tegel in
 Untersuchungshaft und wurde am 18, März 1941 vom Reichs-kricgsgcricht wegen verbotener Waffenhilfe zu 8 Jahren Zuchthaus und 8 Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Strafe verbüßte er teils in Tegel, -ceils im Ems land. Am 15. April 1945 wurde er befreit. Nach seiner Rückkehr nach Köln fand er am 15. Dezember 1945 wieder Arbeit.
Für seinen Gesundheits- und Freiheitsschaden hat der Kläger bereits Entschädigung erhalten, zu dem Teil schon auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen. Darüber hinaus hat er Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Zeit vom 1. September 1939 "bis zu dem 30. November 1945 verlangt. Mit Bescheid vom 13. Januar 1962 hat der Regierungspräsident in Köln eine Entschädigung für diesen Schaden mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar 1935/34 als politischer Gegner angesehen worden, seinen Arbeitsplatz habe er jedoch nicht aus Verfolgungsgründen verloren, vielmehr sei er schon seit 1932 infolge der ,/irtschaftskrise arbeitslos gewesen. Der erneute Verlust dos Arbeitsplatzes im Jahre 1939 infolge seiner Einziehung zur französischen Armee sei eine kriegsbedingte und keine Verfolgungsmaßnahme aus den Gründen des § 1 BEG gewesen. Seine spätere Festnahme und Verurteilung durch das Rcichskriegsgericht stellten ebenfalls keine Verfolgungs-maßnahmen in Sinne von § 1 BEG dar. Der Kläger sei vielmehr bestraft worden, weil er auf der Seite der Kriegsgegner Deutschlands gekämpft habe. Y/aff enhilf e für den Kriegsgegner sei aber in jedem Rechtsstaat unter Strafe gestellt.
Hit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, mit der er beantragt hat, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von 3.750 DLI zu
 zahlen, hatte der Kläger beim Landgericht keinen Erfolg,
 Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 3->034 DM zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung hat es das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zuge-lussen hat, will das beklagte Land erreichen, daß das klagabv/eisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang v/iederhergestellt wird.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
• Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für begründet erachtet, soweit er darauf gestützt wurde, daß der Kläger in der Zeit von seiner Einlieferung in das. Zuchthaus Berlin-2egel bis zu dem 30. Uovember 1945 aus Verfolgungsgründen seine Arbeitskraft nicht habe nutzen können. Das Berufungsgericht hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dadurch, dafs der Kläger nach seiner Gefangennahme und seiner Rückführung nach Deutschland wegen seines Waffendienstes in der französischen Armee in Untersuchungshaft und nach seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung bis April 1945 in Strafhaft genommen sei, habe sich nunmehr die Verfolgung innerhalb des Reichsgebietes auch insofern auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt, als ihn durch die Haft verwehrt worden sei, in Deutschland wieder beruflich tätig zu werden. Zwar lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er bei seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung als politischer Gegner im Sinne von § 1
/ibs, 1 BEG angesehen worden sei. Seine politische Vergangenheit und damit seine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne von § 1 Abs, 1 BEG habe in dem Strafverfahren insbesondere in der Hauptverhandlung und bei der Höhe der gegen ihn verhängten Strafe ersichtlich keine maßgebliche Rolle gespielt, Daß er wegen Waffendienstes in der französischen Armee verhaftet und dann zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei, könne demnach nicht als eine gegen ihn aus den Gründen des § 1 Abs, 1 BEG gerichtete Gewaltmaßnahme angesehen werden (Urteile des Senats Rs'.Y 1958, 301; 1959, 280, 281),
Nach § 1 Abs, 3 Ziff, 2 BEG gelte jedoch als Verfolgter auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft begangen habe, aber den Beweggrund dieser Handlung habe verbergen können. Diese Bestimmung treffe auf den Kläger zu. Daß er dem französischen Stellungsbefehl Folge geleistet habe, beruhe darauf, daß er sich nicht unter den diplomatischen Schutz des Deutschen Reiches zu stellen gewagt habe, dessen Gebiet er im Jahre 1934 aus politischen Gründen verlassen habe und von dessen Regierung ihm bei einer Rückkehr neue Verfolgungumaßnahmen gedroht hätten. Darüber hinaus habe der Kläger glaubhaft bekundet, der Eintritt in die französische Armee habe in der Linie seines Kampfes gegen das NS-Regime gelegen. Damit habe der Kläger aus politischen Gründen gegen die NS-Gewaltherrschaft Widerstand geleistet. Der Annahme einer Widerstandshandlung stehe nicht entgegen, daß er sich nicht freiwillig zu dem Waffendienst in der französischen Armee gemeldet habe, sondern erst auf Grund eines Einberufungsbefehls in diese Armee eingetreten sei. Sein Verhalten lasse sich nur dann richtig beurteilen, wenn man die Lage der politischen Gegner des Nationals©-
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zialismus und die besondere Situation kurz vor Ausbruch des zweiten V/eltkrieges berücksichtige. Wie aus zahllosen Äußerungen und Aufzeichnungen führender, aber auch weniger bekannter Widerstandskämpfer hervorgehe, hätten sich diese oft erst nach jahrelangem inneren Ringen dazu entschließen können, mit Hilfe oder gar an der Seite der damaligen Feinde Deutschlands aktiven Widerstand zu leisten.
Der Kläger sei, worauf er bei seiner Vernehmung hingewiesen habe, auf Grund seiner politischen Einstellung Kriegsgegner. Als jedoch das nationalsozialistische Deutschland seine Macht auch über seine Staatsgrenzen hinaus auszudehnen begonnen habe, und dabei auch vor einem Krieg nicht zurückgeschreckt sei, in den Frankreich habe verwickelt werden können, habe er es als selbstverständliche Anstandspflicht angesehen, das Land, das ihm Asyl und Schutz vor weiterer Verfolgung gewährt habe, gegen das nationalsozialistische Deutschland zu verteidigen .und in der französischen Armee die NS-Gewaltherrschaft zu bekämpfen.
§ 1 Abs. 3 Ziff. 2 BEG verlange ein aktives Verhalten. Der Eintritt des Klägers in die französische Armee stelle sich angesichts der besonderen politischen Lage zu diesem Zeitpunkt als ein derartiges aktives Verhalten dar und sei nicht ein bloßes Hinnehmen des angeordneten Eintritts in die französische Armee gewesen. Zwar habe sich der Klüger als politisch Verfolgter nicht unter deutschen Schutz stellen können, um seiner Einberufung in Frankreich zu entgehen. Er habe aber die Möglichkeit gehabt, sich zu weigern, gegen sein eigenes Vaterland zu kämpfen. Eine solche ..'eigerung hätte ihm Unannehmlichkeiten, Nachteile,
 unter umstanden sogar Haft, eingebracht. Diese Unannehmlichkeiten hätten aber in keinem Verhältnis zu den Gefahren gestanden, die sein Einsatz als Soldat mit sich gebracht hätte. V/enn er sich gleichwohl in die französische Armee eingereiht habe, dann sei er sich dieser Gefahr be-wußt gewesen und habe die Möglichkeit, gegen das nationalsozialistische Deutschland im Kriegsfälle mit der Waffe kämpfen zu müssen, gebilligt.
Hach der dem Bundesentschädigungsgesetz vorangestellten Präambel werde der aus Überzeugung gegen die NS-Gev/altherrschaft geleistete Widerstand als Verdienst um das 'Wohl des deutschen Volkes und Staates angesehen. Als widerstand im Sinne dieser Verlautbarung und im Sinne des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 BEG werde allerdings nur eine solche Handlungsweise anerkannt, die auf einer einigermaßen sinnvollen Planung beruht habe und vom damaligen Standpunkt aus geeignet gewesen sei, der NS-Gewältherrschaft Abbruch zu tun oder wenigstens ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern (Urteile des Senats Rz\7 1958, 183; 1959» 28Q und 386; 1962, 68). Dabei dürften allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt v/erden (Rz\7 1959» 386, 387)»
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wenn die Präambel nicht ihre Bedeutung verlieren solle. Angesichts der Machtmittel, die der totalitäre NS-Staat einschließlich seiner starken Y/ehrmacht besessen habe, habe zwar der Widerstand eines Einzelnen von vornherein aussichtslos erscheinen können. Man werde aber der deutschen Widerstandsbewegung in ihrer Gesamtheit und in ihren einzelnen Gliedern nicht gerecht v/erden, wenn man sie nur nach ihrem Erfolg messen würde. Dabei dürfe nicht übersehen werden, in welch hoffnungsloser Lage und Isolierung die meisten 'iderstandskümpfer gestanden hätten. Daß sich den in militärischen Führungopositionen tätigen 7/iderstands-
kämpfern ganz andere Möglichkeiten, wirksam Widerstand zu leisten, geboten hätten, als einem einfachen Soldaten oder einen politischen Emigranten, bedürfe keiner besonderen Erörterung. Ob der Widerstand eines Antragstellers im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats sinnvoll gewesen sei, könne daher nur nach der besonderen Situation, in welcher der Betreffende gestanden habe, sowie nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten beurteilt werden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und sind daher gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Danach steht fest, daß der Kläger sich auch deshalb zu dem Waffendienst in der französischen Armee zur Verfügung gestellt oder doch auf Anforderung bereit gefunden hat, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zur militärischen Niederkämpfung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten. Dieser Beitrag mag für sich betrachtet geringfügig gewesen sein und so kaum eine nennenswerte Wirkung in der erstrebten Richtung versprochen haben. Es läßt sich trotzdem hier nicht sagen, daß es sich dabei um eine sinn- und von vornherein aussichtslose Einzelaktion gehandelt habe. Indem er in der französischen Armee Wehrdienst leistete, fügte sich der Kläger vielmehr in die große organisierte Militärmacht der als Alliierte gegen Deutschland kämpfenden Staaten ein, deren Chancen, das nationalsozialistische Deutsche Reich niederzuringen, und damit auch die Herrschaft des Nationalsozialismus in' Deutschland zu beseitigen, nicht von vornherein negativ beurteilt -./erden konnten. Sein Beispiel war geeignet, bei seinen Kriegskameraden die Überzeugung, daß sie für eine gut und gerechte Sache zu kämpfen hatten und damit auch ihren Widerstandswillen au stärken. Bei der Beurteilung seines
 Vorhal'tens muß dem Klager vor allem zugute gehalten werden, daß er im Jahre 1939 mit guten Gründen der Ansicht coin konnte, daß eine Befreiung Deutschlands von der Zwangshcrrschaft der Nationalsozialisten, nachdem diese innerpolitisch ihr totalitäres Machtsystem nach allen Seiten ausgebaut und abgesichert hatten, aller Voraussicht nach nur noch durch den Einsatz militärischer Gewalt von außen her erreicht werden könne, wie sie dann auch tatsächlich nur auf diesem Wege schließlich erreicht worden ist. Von dieser Auffassung her konnte sich dem Kläger der Gedanke, dem Einberufungsbefehl zur französischen Armee Folge zu leisten, um auf diese Weise einen zwar geringen, aber den einzigen ihm möglichen Beitrag zur Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten, nahelegen.
Dabei mußte der Kläger sich freilich sagen, daß eine - von ihm aktiv raitunters cützte - militärische Miedex’-werfung des von den nationalsozialistischen Machthabern beherrschten Deutschen Reiches für das deutsche Volk wahrscheinlich mit unübersehbaren Opfern verbunden sein würde. Man kann ihm jedoch nicht Vorhalten, daß er bei einer Abwägung der Schwere dieser Opfer einerseits und des mit ihnen erkauften Wertes einer Befreiung;des deutschen Volkes von der Ideologie und der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus andererseits die Weise des von ihm gelei- ■ steten Widerstandes nicht für sinnvoll und sittlich bil-ligonsuert habe halten können und daß sein 'Widerstand deshalb nicht als ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes in Sinne der Präambel zu dem BEG angesehen werden könne. Das Berufungsgericht hat danach den Eintritt des Klägers in die französische Armee rechtlich bedenkenfrei als echte Vidersnandshandlung in diesem Sinne gewertet:.
Die Schädigung, die der Kläger in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat, steht auch in ursächlichem
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Zuoamnenhang nit seiner vorerörterten Vv'iderstandshandlung, Zwar hatte dor Kläger in Frankreich seit Oktober 1955 eine iSrwerbotätigkcit ausgeübt, die ihm für die Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage bot. Der Kläger hat jedoch seinen Aufenthalt im Ausland ersichtlich als eine vorübergehende Hotlösung betrachtet, die ihm von den HS-r.Iachthabern aufgezwungen war. Sein Verhalten nach dem deutschen Zusammenbruch beweist, daß er jederzeit bereit gewesen wäre, seine Berufstätigkeit statt im Ausland in Deutschland auszuüben, wenn die hier herrschenden politischen Verhältnisse ihn nicht daran gehindert hätten. Denn der Kläger ist, wie die von ihm überreichten Zeugnisse (Dl. 9 und 16 SA) ergeben, seit dem 15. Dezember 1945 dauernd in Deutschland (so bei der Firma	in
 KM-LMRMIal und der Firma	in	KiHÜ-ZMmi)
berufstätig gewesen.
Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgcotellt, daß im Jahre 1940 bei der damaligen Wirtschaftslage ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, dem Kläger in Deutschland eine Arbeit in seinem Beruf als Schlosser zuzuweisen. Darauf hätte er deshalb, als er im Jahre 1940 nach Deutschland abgeführt worden war, wenn man sein vorangegangenes Verhalten und demgemäß seine Rechtsstellung rückschauend von dem in der Präambel zu dem BEG zu dem Ausdruck gekommenen Y/ertmaßstäben beurteilt, rechtens einen Anspruch gehabt, entsprechend dem in Art.163 Abs. 2 Satz 1 der '..'eimarer Verfassung ausgesprochenen Grundsatz, daß jedem Deutschen die Möglichkeit gegeben worden solle, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Daß man ihm diese Möglichkeit versagte, beruht allein darauf, daß der Kläger in der französischen Armee Militärdienst und damit der HS-Gewaltherrschaft
 Widerstand geleistet hatte. Man kann dem nicht mit der Revision entgegenhalten, der Kläger sei als französischer Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen und deshalb nicht arbeitslos im Sinne des § 88 Hr. 4 B3G gewesen,,
Venn der Kläger in Deutschland zunächst als französischer Kriegsgefangener und nicht als deutscher Staatsangehöriger, dem es zukam, einen Arbeitsplatz zu erhalten, angesehen und behandelt wurde, so v/ar schon das eine Folge seiner Widerstandshandlung. Die Rechtslage wäre also keine andere, wenn der Kläger damals nicht, in Untersuchungshaft genommen und ihm danach nicht auf Grund seiner kriegsgerichtlichen Verurteilung die Freiheit entzogen, er vielmehr mit den übrigen französischen Kriegsgefangenen in einem Kriegsgefangenenlager festgehalten v/orden wäre.
Ebensowenig läßt sich sagen, daß das, was dem Kläger 1940 in Deutschland widerfahren ist, gegenüber dem bereits im Jahre 1959 erlittenen kriegsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes in Frankreich keine neue Schädigung in der liutzung seiner Arbeixsicrafx bedeute. Seine Lage hatte sich eben dadurch, daß er als Kriegsgefangener nach Deutschland gekommen war, derart gestaltet, daß ihm nun an sich in Deutschland ein Arbeitsplatz hätte zugewiesen ./erden können und müssen. Daß das nicht geschah, ist ein neuer Schäaigungstatbestand im Sinne des § 88 Mr. 4 BEG.
Daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sein Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre (§ 9 Abs. 5 BEG), hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen im Revisionsverfahren nicht angreifbaren und nicht angegriffenen Erwägungen verneint.
Das Berufungsgericht hat nach allem dem Kläger ohne Rechtsirrtum eine Entschädigung zuerkannt. Da deren Höhe von der Revision nicht angegriffen v/ird, ist das Berufungsurteil in vollem Umfange zu bestätigen«,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Raske	Johannsen
 Maaß
Dr. Graf