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BGH

Gericht: BGH

ZPO §§ 4o2 ff Macht der als Erzeuger in Anspruch genommene Monn geltend, daß ein im Jahre 1955 erstattetes Blutgruppengutachton, auf Grund dessen er als Erzeuger nicht ausgeschlossen worden konnte, bestimmte in den letzten Jahren entdeckte Blutgruppensysteme noch nicht verwendet habe, so darf dao Berufungsgericht seinen Antrag auf Ergänzung des frühoron Gutachtens nicht zurückweison und seine Entscheidung auf dieses Gutachten stützen, ohne die Stellungnahme eines Sachverständigen zu der Präge eingeholt zu haben, ob ein Ausschluß auf Grund anderer als der in dem früheren Gutachten berücksichtigten Blutmerkmale möglich ist. Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe während dieser Zeit nur mit dem Beklagten Geschlechtaverkehr gehabt und beantragt, festzuetellen, daß der Beklagte soin Vater sei» Nachdem der Beklagte Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht auch diesen Sachverständigen geladen, mit ihm das schriftliche Gutachten erörtert und den Parteien Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen, welche dieser boantv/ortet hat. Bas Oberlandesgericht hat sodann das Urteil dos Landgerichts abgeändert und entsprechend dom Antrag des Klägers festgostellt, daß der Beklagte dor Vater des Klägers ist» Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgogangonj daß die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, daß dor Beklagte sein Erzeuger sei, zulässig ist. August 1961 (BGBl 1221) eingeführten Passung auf Grund einer solchen PostStellung Unterhaltsansprüche gegen don Beklagten für die Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache an geltend machen kann. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts zu dieser Überzeugung gelangt sei. Eine solche Verletzung erblickt sie zunächst darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten, die Zeugen StflNMl und zu ver- Baß dieser der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe, hat das Berufungagericht auf Grund dor früheren Aussage» dos Zeugen im Unterhaltsprozoß unterstellt und ihn deshalb auch in die Blutgrupponuntersuchung einbezogen. nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren zweifelhaft, ob er mit diesem Antrag - etwa zur Stützung eeiiier Behauptung, daß die Kindesmutter sich wahllos vielen Männern hingegeben habe - lediglich die Behauptung hat unter Beweis stellen wollen, daß die Kindesmutter - sei es auch außerhalb der itapfängniszeit - mit diesen Hannorn Geschlechtsverkehr gehabt habe oder ob er entgegen der bestimmten Aussage dieser Zeugen im Unterhaltsprozeß weiterhin hat behaupten und durch ihr Zeugnis hat beweisen wollen, daß sie innerhalb der Empfängniszeit mit dor Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hätten. Dio v/citero Rüge dor Revision, daß der Zeuge nicht in die Blutgruppenuntorsuchung einbezogen sei, ist nicht begründet, sofern mit ihr lediglich geltend gemacht werden soll, daß dieser Zeuge nach seiner Aussage im Unt erhaltoprozeß noch als Erzeuger des Klägers in Bo-trächt komme. Sie könnte freilich erforderlich sein, worin dor Beklagto auf oinor nochmaligen Vornehmung diosoo Zeugen bostohon würdo, und das Berufungsgericht auf Grund dieser Verhehrnung zu der Überzeugung kommen sollto, daß er bereits zu einer erheblichen früheren, für die Empfängnis dss Klägers noch in Betracht kommenden Zeit, mit dor Kindosmuttor geschlechtlich vorkehrt habe. dos Beklagten nicht stattgegeben hat, die Witwe Agnes darüber zu vernehmen, daß die Kindesmuttor vor längerer Zeit zugestanden habe, der Kläger stamme nicht vom Beklagten, sondern von einem Belgier ab (II, 289). Nachdem aber hier einerseits auf Grund der Zeugenaussagen festgestanden habe, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit mehreren anderen Männerrin geschlechtlich verkehrt habe, die nicht sämtlich durch Blutgruppengutachten nl-o Erzeuger hätten ausgoochlossen werden können, andererseits der Beklagte unter Eid bekundet habe, daß er der Kindesmuttor in dieser Zeit nicht beigewohnt habe, habe der Boweis, daß der Beklagte gleichwohl der Erzeuger des Klägers sei, durch ein Ähnlichkeitsgutachten nicht geführt werden können. Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» In der vorerwähnten von ihr angeführten Entscheidung des Senats hat dieser die Voraussetzungen erörtort, unter denen der Tatrichter im Interesse einer erschöpfenden Sachaufklärung verpflichtet, ist, nach Erschöpfung der sonstigen zur Verfügung stöiendehEricejntnisq,-eLle}i noch ein erbbiologisches Gutachten einzuholon» Ob im Einzol-falle diese Voraussetzungen bei der je gegebenen Sachlage vorliegen, hat der Tat rieht er - unbeschadet der vom Senat ausgesprochenen Grundsätze - unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Balles zu entscheiden» Ist er freilich auf Grund des sonstigen verfahrensrechtlich in einwandfreier Weise gewonnenen Beweisergebnisses bereits zu der Überzeugung gelangt, daß ein Geschlechtsverkehr zv/ischen der Kindesmutter und einem bestimmten Mann in der Empfängniszeit nicht statt gefunden hat, so vd*U or von der Einholung eines erbbiologischen Gutachtens zur Klärung der Stroitfrage, ob dieser Mann gleichwohl der Erzeuger des Kindes sei, absehen. Im vorliegenden Balle hat das Berufungsgericht die Brage, ob der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszcit beigowohnt habe, ohne Berücksichtigung dos Ergebnisses der erbbiologischen Untersuchung nicht für geklärt angesohen. März 1955 zu dem letzten Mal mit der Kindosmuttor geschlechtlich verkehrt, nicht zu dem Schluß zwang, daß dieser Verkehr vor der - nach seiner Angabe im Scheidungsverfahren (Bl. 2) am gleichen Tage von ihm getroffenen PestStellung - erfolgt war, daß die Kindosmutter das Radiogerät aus der ehelichen Wohnung geschafft habe. Abgesehen davon aber konnten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Beklagten über seinen Verkohr mit der Kindesmutter auch deshalb begründet sein, weil schon nach dem Blutgruppengutachton (Bl. 59 Re CA) eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft dos Beklagten bestand, und weil die Kindesmuttor schon im Scheidungsverfahren behauptet hatte, der Beklagte habe noch bis zur Erhebung der Scheidungsklage (24. Daß gegen die in den beiden hier eingeholten erbbiologischen Gutachten von d on Sachverständigen getroffonon Feststellungen und Schlußfolgerungen vom Standpunkt dor anthropologischen Wissenschaft aus Bedenken zur.erheben seien oder daß das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt die Gutachten nicht zutreffend gewürdigt habe, hat die Revision nicht geltend gemacht. Zu solchen Bedenken geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, das den Inhalt dieser Gutachten einschließlich dor dazu von den Sachverständigen go go b onon mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen eingehend erörtert hat, keinen Anlaß» auf Grund dor eingcholten Blutgruppengutachten als Erzeuger dos Klägors nicht ausgeschlossen werden,insofern rechtlichen Bedenken unterliege, als diese Feststellung sich auf das Bereits am 30, August 1955 erstattete Gutachten von Prof* D^B stützt. Der Beklagte hatte im Bo-rufungsverfahron (II, 246) geltend gemacht, daß mittels-bestimmter in neuerer Zeit entdeckter Blutgruppensystcmo, die, wie das Keil - und das Ss-System sowie der Faktor Cw und die Haptoglobins in dem Gutachten noch nicht verwendet seien, houto ein Ausschluß möglich sei. August 1955 noch nicht berücksichtigt sind, muß nach den neueren Veröffentlichungen zur Frage des Vater-schaftsausochlusBee auf Grund serologischer Untersuchungen grundsätzlich die HÖglichkeit als gegeben betrachtet v/orden, daß der Kläger durch eine Ergänzung dieses Gutachtens in der von ihm angedeuteten Richtung als Erzeuger ausgeschlossen worden könnte. auch daselbst So 7, 34, 35, 45)» Das Landgericht Koblenz hat - offenbar auf Grund einer von ihm eingeholten gutachtlichen Auskunft dos Robert-Koch-Insti-tuts - einem Vaterschaftsausochluß auf Grund der Haptoglobintypen bereits eine absolute, joden Gegenbeweis aua-ochließendo Beweiskraft zugemessen (NJW 1962, 680 = Amta-vormund XXXV, 150; vgl. Die Einholung eines neuen ergänzenden Blutgruppengutachtens, jedenfalls aber eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen zu der vom Beklagten aufgeworfenen Präge, ob ein Ausschluß auf Grund anderer als der in dem früheren Gutachten berücksichtigten Blutraerkraale möglich sei, war somit unerläßlich, weil davon eine weitere Aufklärung der hier umstrittenen Abstammungsfrage erwartet werden kann. Bas Berufungsgericht durfte davon auch nicht deshalb absehen, weil es etwa bereits auf Grund der erstatteten erbbiologischen Gutachten von der Vaterschaft des Beklagten überzeugt v/ar.

Zitierte Normen: § 1591 BGB § 319 ZPO
ErzeugerGrundBerufungsgerichtGutachtenBrdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk ; Amtliche Sammlung:
da
 nein
ZPO §§ 4o2 ff
 Macht der als Erzeuger in Anspruch genommene Monn geltend, daß ein im Jahre 1955 erstattetes Blutgruppengutachton, auf Grund dessen er als Erzeuger nicht ausgeschlossen worden konnte, bestimmte in den letzten Jahren entdeckte Blutgruppensysteme noch nicht verwendet habe, so darf dao Berufungsgericht seinen Antrag auf Ergänzung des frühoron Gutachtens nicht zurückweison und seine Entscheidung auf dieses Gutachten stützen, ohne die Stellungnahme eines Sachverständigen zu der Präge eingeholt zu haben, ob ein Ausschluß auf Grund anderer als der in dem früheren Gutachten berücksichtigten Blutmerkmale möglich ist.
BGH, Grt. vom 5. Februar 1964 - IV ZR“ 56/63 -
OLG Köln LG Köln
 iy_ZR_56/62
Verkündet am 5. Pebruar 1964 Hocppq, Justizangesteilto als ürkundsbeaater dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Paul B	B#B^otraßo	0,
Beklagten und Revisionsklägero,
- Prozeßbevollmäohtigter: - Rechtsanwalt Br.	In
 gegen
den am ft.	1934	geborenen	Ralf	Hanf	red	K r<
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt dioses vertreten durch den beauftragten Vormund,
 Stadt Oberinspektor Br. AftftftB^,
Kläger und Revisionebeklagton, - Prozeßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	ftHHBftft	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundengerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br. Boewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in
 Köln vom 4. Februar 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand^
Die Mutter des Klägers, Katharina	geborene
 und der Beklagte waren Eheleute« Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 29« Mai 1955a das am gleichen Tage rechtskräftig wurde, geschieden.
Der Kläger ist, wie angegeben, am B flD 1954 geboren. Die gesetzliche Bupf&ngniszoit umfasst den Zeitraum vom 9. September 1955 bis 8. Januar 1954«
Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe während dieser Zeit nur mit dem Beklagten Geschlechtaverkehr gehabt und beantragt, festzuetellen, daß der Beklagte soin Vater sei»
Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage ab-zuweieen. Er hat bestritten, nach der Scheidung mit soinor geschiedenen Ehefrau, der Mutter des Klägers» noch geschlechtlich verkehrt zu haben. Dagegen habe diese in dor gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren anderen Männern Verkehr gehabt.
Das Landgericht hat, inebosondore durch Einholung eines Blutgruppengutachtens des Professors Dr. DBB vom 4. Juli 1958 sov/ie eines erbbiologischen Saohverständi gongut acht er s dos Dozen-ton Dr. WiBIBB vom 18. Januar I960 nebst Ergänzung vom 12. April i960, Beweis erhoben. Außerdem hat ?ea die Eheseheidungs-akton B^BM - 10 R 86/55 - des Landgerichts Köln sowie die Akten dos Unterhaltsprozosses dor jetzigen Prozeßpartoien -71 C 478/54 - Amtsgericht Köln beigezogen. In den zuletzt genannten Akton bofindot sich das vom Amtsgericht eingeholto
 
Blutgruppengutachten des Prof» Br»	vom	50.	August
1955.
Nach dieser Beweiserhebung hat das Landgericht die Klage abgewiosen» Ber Kläger hat Berufung eingelegt»
Bas Oberlandesgericht hat weiteren Bev/eis erhoben, insbesondere hat es den Sachverständigen Br. Wi^l^D zur mündlichen Erörterung und Erläuterung seines Gutachtens vom 18. Januar I960 geladen und ein weiteros schriftliches erbkundliches Gutachten des Prof. Br.	cinge-
holt. Nachdem der Beklagte Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht auch diesen Sachverständigen geladen, mit ihm das schriftliche Gutachten erörtert und den Parteien Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen, welche dieser boantv/ortet hat.
Bas Oberlandesgericht hat sodann das Urteil dos Landgerichts abgeändert und entsprechend dom Antrag des Klägers festgostellt, daß der Beklagte dor Vater des Klägers ist»
Mit der Revision, dlo das Berufungsgericht zugclasoon hat, will der Beklagte erreichen, daß das klagabwoisende Urtoil des Landgerichte wieder horgestellt wird. Bor Kläger bittot, die. Revision zurückzuweisen.
Sntachei^ungggründo:
Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgogangonj daß die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, daß dor Beklagte sein Erzeuger sei, zulässig ist. Bas Interoeß*'
 
des Klägers an einer solchen Feststellung ist deshalb begründet, weil der Kläger nach § 644 Abs. 2 ZPO in der neuen durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.
August 1961 (BGBl 1221) eingeführten Passung auf Grund einer solchen PostStellung Unterhaltsansprüche gegen don Beklagten für die Zeit von der Rechtshängigkeit dieser Streitsache an geltend machen kann.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht auf Grund des Beweisergebnisses, insbesondere auf Grund der ihm vorliegenden Blutgruppen- und anthropologischen Ähnlichkeitsgutachten zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte der Erzeuger des Klägers ist. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts zu dieser Überzeugung gelangt sei.
Eine solche Verletzung erblickt sie zunächst darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten, die Zeugen	StflNMl	und	zu	ver-
nehmen, nicht entsprochen habe. Biese Rüge ist jedenfalls insofern unbegründet, als sie den Antrag auf Vernehmung dos Zeugen Üt>e®Bfc betrifft. Baß dieser der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe, hat das Berufungagericht auf Grund dor früheren Aussage» dos Zeugen im Unterhaltsprozoß unterstellt und ihn deshalb auch in die Blutgrupponuntersuchung einbezogen. Biese Untersuchung hat jodooh in bezug auf ihn »u «Ma* f^tfebafEs geführt, daß er als Erzeuger ausgeschlossen	38).
Was den Antrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugen	und	St^jBHB^ angeht, so erscheint es
 
nach dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren zweifelhaft, ob er mit diesem Antrag - etwa zur Stützung eeiiier Behauptung, daß die Kindesmutter sich wahllos vielen Männern hingegeben habe - lediglich die Behauptung hat unter Beweis stellen wollen, daß die Kindesmutter - sei es auch außerhalb der itapfängniszeit - mit diesen Hannorn Geschlechtsverkehr gehabt habe oder ob er entgegen der bestimmten Aussage dieser Zeugen im Unterhaltsprozeß weiterhin hat behaupten und durch ihr Zeugnis hat beweisen wollen, daß sie innerhalb der Empfängniszeit mit dor Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hätten.
Bio orstore Behauptung - Verkehr der Zeugen zu einer beliebigen bzw. zu der von ihnen angegebenen Zeit - hat das Berufungsgericht auf Grund ihrer Aussagen im Unterhalt sprozeß als richtig unterstellt. War dor Bev/oisentrag dos Beklagten jedoch im zv/eiten Sinne zu verstehen -Verkohr Innerhalb der Empfängniszeit so war eine nochmalige Vornehmling der Zeugen zu diesem Beweisthema unerläßlich. Stattdessen ihre früheren Aussagen im Wege dos Urkundenbev/oiooo zu verwerten, war nur dann zulässig, wenn die Partoien sich mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärten (Urtoil des Senats BGHZ 7, 116, 127).
Ob das Beweisangebot des Beklagten ln (fern einen oder dem andoren Sinne gemeint war, kann indes dahingestellt bleiben, da das Berufungsurteil, wie noch darzulegen ist, jedenfalls aus oinem anderen Grund aufgehoben werden muß und der Beklagto domnach Gelegenheit erhält, seinen Antrag in eindoutigor Form zu wi-eJ erholen.
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Dio v/citero Rüge dor Revision, daß der Zeuge nicht in die Blutgruppenuntorsuchung einbezogen sei, ist nicht begründet, sofern mit ihr lediglich geltend gemacht werden soll, daß dieser Zeuge nach seiner Aussage im Unt erhaltoprozeß noch als Erzeuger des Klägers in Bo-trächt komme. Der Zeuge hatte dort unter Eid bekundet, daß er nach Neujahr 1954, also frühestens Anfang Januar 1954, mit dor Kindosmuttor Geschlechtsverkehr gehabt habe. Untor dor Voraussetzung dor Richtigkeit dieser Aussage konnte das Berufungsgericht ohno Rechtsirrtum zu dor Überzeugung gelangen, daß	als Erzeuger nicht in
 Betracht komme. Zwar blieb nach seiner Aussage, vrarauf dio Revision hinv/eist, dio Möglichkeit offen, daß er noch in den letzten Tagon der bis zu dem 8. Januar 1954 laufenden Empfängnis zeit mit der Kindesmuttor verkehrt hatte. Der Kläger hätto ab or, wenn die Kind g smut t er ihn aus einem solchen Vorkehr empfangen hätto, nicht am V. 1954, also höchstens sechs Monate danach, als ausgereifto Leibesfrucht zurWelt kommen können, wie es auf Grund des Zeugnisses dor Universitätsfrauonklinik in vom 20. Oktober 1955 (Bl. 49 CA) feststand. Eine Einbeziehung die so 3 Zeugen in dio Blutgruppenuntersuchung war danach nicht angebracht. Sie könnte freilich erforderlich sein, worin dor Beklagto auf oinor nochmaligen Vornehmung diosoo Zeugen bostohon würdo, und das Berufungsgericht auf Grund dieser Verhehrnung zu der Überzeugung kommen sollto, daß er bereits zu einer erheblichen früheren, für die Empfängnis dss Klägers noch in Betracht kommenden Zeit, mit dor Kindosmuttor geschlechtlich vorkehrt habe.
Das Berufungsgericht hat ferner auch nicht dadurch gegen das Verfahrener echt verstoßen, daß es dem Antrag
 
dos Beklagten nicht stattgegeben hat, die Witwe Agnes darüber zu vernehmen, daß die Kindesmuttor vor längerer Zeit zugestanden habe, der Kläger stamme nicht vom Beklagten, sondern von einem Belgier ab (II, 289).
Diese Behauptung ließ, auch wenn sie als wahr unterstellt wurde, keinen Schluß dahin zu, daß tatsächlich ein unbekannter Belgier der Kindesmutter innerhalb der Empfüngniszeit beigewohnt habe« Bei ihrer Vernehmung im Unterhalteprozeß hatte die Kindesmutter dies bestritten (Bl. 76 Rs CA)o
Dio Revision vertritt Bodann die Auffassung, daß bei dem hier gegebenen Sachund Streitstand die Einholung eines Ähnlichkeitsgutachtens unzulässig gewesen sei.
Ein solches Gutachten s ei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - DM Nr. 2 zu § 1591 BGB - nur oin-zuholon, wenn einerseits alle zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft seien, ohne zu einer völlig einwandfreien Feststellung geführt zu haben, andererseits aber von der Einholung eines Ähnlichks itsgutachtens eine weitere Klärung do3 Sachverhalts erwartet werden könne. Nachdem aber hier einerseits auf Grund der Zeugenaussagen festgestanden habe, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit mehreren anderen Männerrin geschlechtlich verkehrt habe, die nicht sämtlich durch Blutgruppengutachten nl-o Erzeuger hätten ausgoochlossen werden können, andererseits der Beklagte unter Eid bekundet habe, daß er der Kindesmuttor in dieser Zeit nicht beigewohnt habe, habe der Boweis, daß der Beklagte gleichwohl der Erzeuger des Klägers sei, durch ein Ähnlichkeitsgutachten nicht geführt werden können.
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Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» In der vorerwähnten von ihr angeführten Entscheidung des Senats hat dieser die Voraussetzungen erörtort, unter denen der Tatrichter im Interesse einer erschöpfenden Sachaufklärung verpflichtet, ist, nach Erschöpfung der sonstigen zur Verfügung stöiendehEricejntnisq,-eLle}i noch ein erbbiologisches Gutachten einzuholon» Ob im Einzol-falle diese Voraussetzungen bei der je gegebenen Sachlage vorliegen, hat der Tat rieht er - unbeschadet der vom Senat ausgesprochenen Grundsätze - unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Balles zu entscheiden» Ist er freilich auf Grund des sonstigen verfahrensrechtlich in einwandfreier Weise gewonnenen Beweisergebnisses bereits zu der Überzeugung gelangt, daß ein Geschlechtsverkehr zv/ischen der Kindesmutter und einem bestimmten Mann in der Empfängniszeit nicht statt gefunden hat, so vd*U or von der Einholung eines erbbiologischen Gutachtens zur Klärung der Stroitfrage, ob dieser Mann gleichwohl der Erzeuger des Kindes sei, absehen. Baß er unter dieser Voraussetzung nicht verpflichtet ist, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, hat der Senat in seinem III Nr» 2 zu § 1595 a BGB veröffentlichten Urteil ausgesprochen.
Im vorliegenden Balle hat das Berufungsgericht die Brage, ob der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszcit beigowohnt habe, ohne Berücksichtigung dos Ergebnisses der erbbiologischen Untersuchung nicht für geklärt angesohen. Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei richtiger Würdigung des sonstigen Beweisergebnissos bereits zu der vollen Überzeugung kommen müssen, daß der Beklagte der Kindos-muttcr nicht innerhalb der Empfängniezoit bei gewohnt habe.
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ao macht sie damit unzulässigerweise eine Präge zu dem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, deren Entscheidung allein dem Verantwortungsbereich des Tatrichters zugehört. Es mag in diesem Zusammenhang zutreffen, daß die vom Beklagten im Eheschieidungsverfahren abgegebene Erklärung, er habe am 29. März 1955 zu dem letzten Mal mit der Kindosmuttor geschlechtlich verkehrt, nicht zu dem Schluß zwang, daß dieser Verkehr vor der - nach seiner Angabe im Scheidungsverfahren (Bl. 2) am gleichen Tage von ihm getroffenen PestStellung - erfolgt war, daß die Kindosmutter das Radiogerät aus der ehelichen Wohnung geschafft habe. Immerhin lag es nicht fern, seine Erklärung so zu vorstehon. Abgesehen davon aber konnten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Beklagten über seinen Verkohr mit der Kindesmutter auch deshalb begründet sein, weil schon nach dem Blutgruppengutachton (Bl. 59 Re CA) eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft dos Beklagten bestand, und weil die Kindesmuttor schon im Scheidungsverfahren behauptet hatte, der Beklagte habe noch bis zur Erhebung der Scheidungsklage (24. April 1953) und selbst danach noch Ebevorkehr von ihr verlangt (Bl. 6, 8 RA).
Der Revision ist freilich zuzugeben, daß der Tatrichter an die Beweiskraft oinos erbbiologischen Gutachtens um so höhoro Anforderungen zu stellen haben wird, ^e weniger dessen Ergebnis noch durch andere Beweisgründe gestützt werden kann. Eine solche Sachlage kann beispielsweise gegeben sein, wenn das sonstige Beweisergebnis keine, sicheren Anhaltspunkte dafür ergibt, daß überhaupt ein Geschlechtsverkehr des nach dem erbbiologischen Gutachten
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als Erzeuger bozeichneten Hannes mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit stattgefunden hat, oder wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß noch weitere Männer innerhalb der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt haben, die nicht ermittelt wordon und deshalb in die Blutgruppen- und erbbiologische Untersuchung nicht einbezogen werden können (sog, Dimeneinwand). Es läßt sich jedoch nicht schlechthin ausschließen, daß der Tatrichter auch in solchen Fällen auf Grund eines erbbiologischen Gutachtens zu der Überzeugung gelangen kann, daß ein bestimmter Mann der Erzeuger sei oder als Erzeuger auszuschließen sei (vgl. RGZ 160, 61, 63} BGHZ 7, H6, 118} NJW 1954, 83 f» OLG Karlsruhe, Amtavormunö	17*9}
OLG Hamm, NJW 62, 679} Landgericht Stuttgart} Amtsvormund 251} ferner Urteil des Senats 331 Nr. 14 zu § 286 B ZPO s= DHiZ 1961 , 258, sowie Urteil vom 13» November 1963 - IV ZR 65/63 -, zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung boat imrat) „
Daß gegen die in den beiden hier eingeholten erbbiologischen Gutachten von d on Sachverständigen getroffonon Feststellungen und Schlußfolgerungen vom Standpunkt dor anthropologischen Wissenschaft aus Bedenken zur.erheben seien oder daß das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt die Gutachten nicht zutreffend gewürdigt habe, hat die Revision nicht geltend gemacht. Zu solchen Bedenken geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, das den Inhalt dieser Gutachten einschließlich dor dazu von den Sachverständigen go go b onon mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen eingehend erörtert hat, keinen Anlaß»
Begründet ist jedoch die Büge der Revision, daß die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Beklagte könne
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auf Grund dor eingcholten Blutgruppengutachten als Erzeuger dos Klägors nicht ausgeschlossen werden,insofern rechtlichen Bedenken unterliege, als diese Feststellung sich auf das Bereits am 30, August 1955 erstattete Gutachten von Prof* D^B stützt. Der Beklagte hatte im Bo-rufungsverfahron (II, 246) geltend gemacht, daß mittels-bestimmter in neuerer Zeit entdeckter Blutgruppensystcmo, die, wie das Keil - und das Ss-System sowie der Faktor Cw und die Haptoglobins in dem Gutachten noch nicht verwendet seien, houto ein Ausschluß möglich sei. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen nicht Stellung genommen. Sofern solche auf Grund neuer Forschungsergebnisse gewonnene Ausochlußmöglichkeiten in dem Gutachten vom 30. August 1955 noch nicht berücksichtigt sind, muß nach den neueren Veröffentlichungen zur Frage des Vater-schaftsausochlusBee auf Grund serologischer Untersuchungen grundsätzlich die HÖglichkeit als gegeben betrachtet v/orden, daß der Kläger durch eine Ergänzung dieses Gutachtens in der von ihm angedeuteten Richtung als Erzeuger ausgeschlossen worden könnte. Nach Hummel, Die medizinische Vaterschaftebogutachtung mit biostatiachem Beweis, Stuttgart 1961, 8. 33 kann heute auch ein Ausschluß durch Keil, Sb und die Haptoglobine als vollgültig angesehen werden (vgl. auch daselbst So 7, 34, 35, 45)» Das Landgericht Koblenz hat - offenbar auf Grund einer von ihm eingeholten gutachtlichen Auskunft dos Robert-Koch-Insti-tuts - einem Vaterschaftsausochluß auf Grund der Haptoglobintypen bereits eine absolute, joden Gegenbeweis aua-ochließendo Beweiskraft zugemessen (NJW 1962, 680 = Amta-vormund XXXV, 150; vgl. auch den Aufsatz von Harrasser in NJW 1962, S. 659, sowie die im Amtsvormund an folgenden
12 -
Stellen mitgeteilten Gutachten: XXVIII 132, 133, 135,
.278; XXIX 4, 5, 117 /“Wtr. Paktor 0^7, 120, 189; XXX,
60, 114; XXXI 4, 36, 325; XXXIV, 23?T XXXVI, 58, 154).
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Die Einholung eines neuen ergänzenden Blutgruppengutachtens, jedenfalls aber eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen zu der vom Beklagten aufgeworfenen Präge, ob ein Ausschluß auf Grund anderer als der in dem früheren Gutachten berücksichtigten Blutraerkraale möglich sei, war somit unerläßlich, weil davon eine weitere Aufklärung der hier umstrittenen Abstammungsfrage erwartet werden kann. Bas Berufungsgericht durfte davon auch nicht deshalb absehen, weil es etwa bereits auf Grund der erstatteten erbbiologischen Gutachten von der Vaterschaft des Beklagten überzeugt v/ar. Denn einem Ausschluß auf Grund von Blutmerkmalon die allgemein als für einen Ausschluß geeignet anerkannt sind, kommt grundsätzlich eine größere Beweiskraft zu als einem etwaigen damit in Widerspruch stehendon erbbiologischen Gutachten.
Zu der hiernach noch erforderlichen weiteren Aufklärung dos Abstammungsverhältnissee war deshalb der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher
 Baske	Johannsen
 Maaß
Br. Loewenheim
SLSL5SÄ1
Beschluß
 In dem Rochtsstroit
 dos Kraftfahrors Paul B - Prozoßbevollmächtigter:
Beklagten und Reviaionsklägors
 Rechtsanwalt Br. in
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gegen
 don am •.	1954	gekorenen	Ralf Manfred K
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt dieses vertreten durch den beauftragten Vormund, Stadt-ober inspokt or Br. Afln
 Kläger und Reviaionsboklagton? - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
Gemäß § 319 ZPO wird das Urtoil vom 5. Februar 1964 dehin berichtigt, daß auf Soito 11 Zeile 18 des Urteils das \7ort "Kläger“ durch das Wort “Beklagte“ ersetzt wird.
Karlsruhe, den 18. März 1964 Bundesgerichtshof, XV. Zivilsenat
 Ascher
Johannsen