hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet und zugleich um ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gebeten» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 19« Dezember 1958 angegeben, er habe sich bald nach seiner Einwanderung nach Israel erkundigt, ob er Entschädigungsansprüche habe» Man habe dies verneint, da er erst nach 1953 eingewandert sei» Alle Personen, die ihm Auskunft gegeben hätten, hätten übersehen, daß er sich am 1» Januar 1947 in einem DP-Lager aufgehalten habe» Erst kürzlich habe er in einem großen Entschädigungsbüro von seiner AnBpruchsberechtigung erfahren» Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt» In den Gründen ist ausgeführts Der Kläger sei nicht nach Ungarn ausgewandert, sondern als ungarischer Staatsangehöriger in sein Heimatland zurückgekehrt» Auch sei er nicht von Bayern nach Israel ausgewandert, weil er in der Seit von 1947 bis 1956 in Ungarn seinen Wohnsitz gehabt und dort nicht nur vorübergehend ansässig gewesen sei«, Daher sei eine Zuständigkeit des Landes nicht gegeben* Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche verspätet ange-ncldeto Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit zu zahlen* Ein Verschulden des Klägers an der FristVersäumnis hat es als nicht ausgeräunt angesehen, weil der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe, daß die angeblichen Auskunftspersonen rechtskundig und daher zu einer sachkundigen Beratung in der Lage gewesen seien; es sei ein von Kläger zu vertretendes Verschulden, wenn er sich weder an einen Hechtsanv;alt noch an eine Wiedergutmachung-Organisation noch an eine deutsche Entschädigungsbehörde um Erteilung einer verbindlichen Auskunft gewendet habe* 1, Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Y/leder-einsetzungsantrag zwar rechtzeitig gestellt und daher zulässig , jedoch nicht begründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden daran gehindert worden sei, die Antragsfrist einzuhaiten, Unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes und unverschuldeter Rechteirrtum k0nnten,so hat das Be-nfungcgericht ausgeführt, die Wiedereinsetzung rechtfertigen, Ec könne den Kläger jedoch nicht entlasten, wenn er sich auf Auskünfte von Personen verlassen habe, die auf den Gebiet der Entschädigung keine Kenntnisse und Erfahrungen gehabt hätten0 Per Kläger behaupte selbst nicht, daß die von ihm angegangenen "verschiedenen Bekannten" mit der Entschädigungsgesetzgebung vertraute Juristen oder Sachbearbeiter von Verfolgtenorganisationen gewesen seien. Als in geschäftlichen Eingen erfahrener Kaufmann habe er wissen müssen, daß mündliche Auskünfte im allgemeinen ohne erschöpfende Prüfung der Sachlage gegeben würden und im Geschäftsund Behördenverkehr in der Regel unverbindlich seien» Eie auf dem Spiele stehenden erheblichen Vermögenswerte hätten eine besonders sorgfältige Prüfung nahegelegt o Es sei vom Kläger zu erwarten und ihm zuzu demuten gewesen, die zuständige Entschädigungsbehörde in Eeutsch-land schriftlich um Auskunft zu bitten oder bei dieser oder einer jüdischen Verfolgtenorganisation in Israel unmittelbar einen Entsehädigungsantrag einzureichen, damit seine Ansprüche geprüft werden könnten, Eer Kläger habe daher das Risiko einer etwa unrichtigen Auskunft eines Rechtsanwalts oder seines Büropersonals selbst zu tragen, b) Nach di?r Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 18o Dezember 1959 und Urteil von 11* April 1962 - IV ZR 279/61 zur Veröffentlichung vorgesehen), kann einem auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gestützten YJiedereinsetsungs-antrag nur stattgegeben werden, wenn diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, Y/ie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, muß die Frage, ob die Unkenntnis verschuldet ist, nach den Umständen des einzelnen Palles entschieden werden. Hat die um Rat angegangene Person odor Stelle es unterlassen, den Verfolgten nach erheblichen Tatsachen zu fragen und mußte der Verfolgte diese Tatsachen auch nicht von sich aus für erheblich halten, so trifft den Verfolgten kein Verschulden«, c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in allem gerecht» Das Berufungsgericht hat es offcngclasscn, ob der Kläger sich an den Leiter der Entochüdigungskanzlei in Tel Aviv selbst gewandt hat, ob dieser Rechtsanwalt gewesen und vom Kläger mit der Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt worden ist, von einer Anmeldung aber als aussichtslos abgesehen hat» Pür die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist daher von der Möglichkeit auszugehen, daß der Kläger einen mit der Entschädi-gungogccjo tzgebung vertrauten Rechtsanwalt um Auskunft angegangen hat, ohne ihn zugleich mit der Y/ahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche zu beauftragen» Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Versäumung der Prist als nicht unverschuldet anzusehen» Zwar muß sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 18» Dezember 1959) der Berechtigte, der eine andere Person mit der Y/ahrnehmung seiner Rechte beauftragt, das Verschulden eines Vertreters nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz anrechnen lassen» Ein Rechtsanwalt, der um eine Auskunft angegangen wird, wird jedoch dadurch nicht schon zu dem Vertreter des Berechtigten» Vielmehr wird von den Inhalt der einem Rechtsuchenden erteilten Auskunft vielfach erst dessen Entscheidung, ob er einen Auftrag zur Yfohrnehmung seiner Rechte erteilen will, abhängen» Erst wenn der Rechtsanwalt den Auftrag angenommen und damit das Mandat übernommen hat, wird er Vertreter dos Berechtigten und trägt er die Verantwortung für die Anmeldung der Ansprüche» Das Verschulden seines Vertreters muß der Verfolgte sich anrechnen lassen, weil dieser für ihn als den Vertretenen handelt» Wird dagegen der Rechtsanwalt nur um eine Auskunft angegangen, dann übernimmt er nicht die Vertretung des Verfolgten» Br handelt nicht für ihn» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher dem Berechtigten ein etwaiges Verschulden des Auskunftgebers nicht zugerechnet werden» Solange für den Verfolgten kein Vertreter handelt, kann ihm nur sein eigenes Verschulden zur Bast fallen» Insoweit ist dem Berufungsgericht jedoch zuzustimmen, daß der Kläger sich nicht mit der Auskunft eines Büroangestellten begnügen durfte, sondern sich an den Rechtsanwalt selbst wenden mußte» Ein Verschulden des Berechtigten liegt dann nicht vor, wenn er von der Anmeldung des Anspruchs abgesehen hat, weil ihm die um Rat angegangene zuverlässige und genügend sachkundige Person oder Stelle eine Auskunft erteilt hatte, auf Grund welcher er annehmen konnte, daß er zweifellos keine Entschädigungsansprüche stellen könne» Lautete jedoch die Auskunft dahin, daß die Ancprücho rechtlich unsicher seien oder ihre Durchsetzung aus tatsächlichen Gründen zweifeihaft sei, damn mußte der Verfolgte vorsorglich anmelden» In diesem Palle wäre darin, daß er die Anmeldung unterlassen hat, ein Verschulden in Sinne des § 189 Abs» 3 BEG zu erblicken (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 28o September 196o - IV ZR 89/6o -, LM Nr» 4- zu § 189 BEG 1956 s RsW 1961, 38 Nr» 32)»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungt nein 2434 087 BEG § 189 Abs* 3 Ein Rechtsanwalt, der um eine Auskunft angegangen wird, wird dadurch nicht zu dem Vertreter des Berechtigten«, Biesen kann daher ein etwaiges Verschulden des Auskunft- . gehera nicht gemäß § 189 Ahs* 3 BEG angerechnet werdeno BGH, Urto Vo 13o Juni 1962 - XV ZR 56/62 - OEG München EG München I IV ZR 56/62 Verkündet am 13. Juni 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Jeremias Jeremijahu Street A - Prozeßbevollraächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt Ernst in Hl gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludv/igstr» 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung an 8« Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, Yoistenberg, Wilden, Dr.Loewenheixa und Dr„ Graf für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io, Zivilsenats (EntöchädigungsSenats) dos Oberlandos-gerichts München vom 19* Oktober 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht■zurückverwiesen0 Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der am 5» Dezember 1897 in Ungarn geborene jüdische Kläger befand sich nach seiner Darstellung in der Zeit von März 1944 bis Anfang 1945 in ungarischen Arbeitskompanieno Er blieb bis Ende des Jahres 1945 in Budapest, ging dann nach Deutschland und hielt sich dort im DP-Lager Föhrenwald und in Bad Wörishofen auf* Im November 1947 kehrte er samt seiner Freu mit einem Heimkehrerzug nach Ungarn zurück» Im Jahre 1956 verließ er Ungarn und wan-derte nach Israel aus» Mit Antrag vom 14» Dezember 1958/5 * Januar 1959, eingegangen beim Bayerischen Landesentschädigungsant am 5» Januar 1959? hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet und zugleich um ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gebeten» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 19« Dezember 1958 angegeben, er habe sich bald nach seiner Einwanderung nach Israel erkundigt, ob er Entschädigungsansprüche habe» Man habe dies verneint, da er erst nach 1953 eingewandert sei» Alle Personen, die ihm Auskunft gegeben hätten, hätten übersehen, daß er sich am 1» Januar 1947 in einem DP-Lager aufgehalten habe» Erst kürzlich habe er in einem großen Entschädigungsbüro von seiner AnBpruchsberechtigung erfahren» Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt» In den Gründen ist ausgeführts Der Kläger sei nicht nach Ungarn ausgewandert, sondern als ungarischer Staatsangehöriger in sein Heimatland zurückgekehrt» Auch sei er nicht von Bayern nach Israel ausgewandert, weil er in der Seit von 1947 bis 1956 in Ungarn seinen Wohnsitz gehabt und dort nicht nur vorübergehend ansässig gewesen sei«, Daher sei eine Zuständigkeit des Landes nicht gegeben* Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche verspätet ange-ncldeto Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit zu zahlen* Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen* Es hat die Anspruchs-Voraussetzungen des § 4 BEG und die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint und auch die Voraussetzungen für die V/icdercinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nicht als gegeben erachtet* Ein Verschulden des Klägers an der FristVersäumnis hat es als nicht ausgeräunt angesehen, weil der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe, daß die angeblichen Auskunftspersonen rechtskundig und daher zu einer sachkundigen Beratung in der Lage gewesen seien; es sei ein von Kläger zu vertretendes Verschulden, wenn er sich weder an einen Hechtsanv;alt noch an eine Wiedergutmachung-Organisation noch an eine deutsche Entschädigungsbehörde um Erteilung einer verbindlichen Auskunft gewendet habe* Der Kläger hat Berufung eingelegt und unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 28, Mai 1961 vorgetragen, er habe sich nach seiner Einwanderung in Jahre 1956 nicht nur an verschiedene Bekannte, sondern auch cn die Entschädigungskanzlei in Tel Aviv ge- wendet * Auch dort sei ihm erklärt worden, daß er infolge verspäteter Einwanderung keine Ansprüche anmelden könne«, Eine Bestätigung dieser Kanzlei sei nicht mehr zu erhalten, da die Kanzlei zu einem späteren Zeitpunkt infolge verschiedener Verfehlungen geschlossen worden sei und Angestellte dieser Kanzlei nicht mehr auffindbar seien* Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen I* wegen Preiheitsschadens 1*5oo DM; 2* wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit von 1. Januar 1945 bis 31» Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 13*756 DM, für die Zeit von Io November 1953 bis 31* Mai 1961 rückständige Renten in Höhe von 19*895 DM und ab 1* Juni 1961 eine laufende Rente in Höhe von monatlich 237 DM, unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 4o $ und eines Hundertsatzes von 4o0 Das Oberlandesgoricht hat die Berufung des Klägers zurückgcwio sen* Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge mit der Maßgabe weiter, daß er als rückständige Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 28* Pebruar 1962 einen Betrag von 22*o28 DM und die laufende Rente in Hoho von monatlich 237 DM erst ab 1«, März 1962 begehrt* Das beklagte Band hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheidung:sgrü n d ej _ Me Revision ist begründet. Gemäß § 189 3EG war der Entschädigungsantrag bis zu dem I» April 1958 zu stellen; war der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert„die Antragsfrist einzuhalten, so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, 1, Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Y/leder-einsetzungsantrag zwar rechtzeitig gestellt und daher zulässig , jedoch nicht begründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden daran gehindert worden sei, die Antragsfrist einzuhaiten, Unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes und unverschuldeter Rechteirrtum k0nnten,so hat das Be-nfungcgericht ausgeführt, die Wiedereinsetzung rechtfertigen, Ec könne den Kläger jedoch nicht entlasten, wenn er sich auf Auskünfte von Personen verlassen habe, die auf den Gebiet der Entschädigung keine Kenntnisse und Erfahrungen gehabt hätten0 Per Kläger behaupte selbst nicht, daß die von ihm angegangenen "verschiedenen Bekannten" mit der Entschädigungsgesetzgebung vertraute Juristen oder Sachbearbeiter von Verfolgtenorganisationen gewesen seien. Bezüglich der dem Kläger nach seiner Darstellung in der Entschädigungskanzlei erteilten Auskunft sei nicht ersichtlich, ob es sich hier nur um die mündliche Auskunft eines Büroangestelltcn oder des Deiters der Kanzlei gehandelt habe. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, ob • dieser ein Hechtsanwalt gewesen sei und von ihm mit der Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt worden sei, aber eine Anmeldung für aussichtslos gehalten und daher von ihr abgeraten habe. Diese Unklarheiten bräuchten jedoch nicht aufgeklärt zu werden. Der Kläger habe ec zu vertreten, wenn der von ihm vor Fristablauf c beauftragte Entschädigungsanwalt die Ansprüche schuldhaft nicht angeneldet habe» Eies habe auch dann zu gelten, wenn er keinen Rechtsanwölt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt, sondern nur einen Rechtsanwalt um eine mündliche Auskunft gebeten oder sich mit der Auskunft des Büropersonals begnügt habe« Eer Kläger habe in diesem Falle weniger getan als bei Beauftragung eines Rech tsanwaltso Er könne folglich nicht besser gestellt werden, als wenn er einen Anwalt beauftragt habe» Ein Verschulden des Auskunftgebers sei demjenigen, der eine Frist versäumt habe, nicht weniger anzurechnen als das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters» Auch treffe den Kläger ein gewisses Verschulden gegen sich selbst» Als in geschäftlichen Eingen erfahrener Kaufmann habe er wissen müssen, daß mündliche Auskünfte im allgemeinen ohne erschöpfende Prüfung der Sachlage gegeben würden und im Geschäftsund Behördenverkehr in der Regel unverbindlich seien» Eie auf dem Spiele stehenden erheblichen Vermögenswerte hätten eine besonders sorgfältige Prüfung nahegelegt o Es sei vom Kläger zu erwarten und ihm zuzu demuten gewesen, die zuständige Entschädigungsbehörde in Eeutsch-land schriftlich um Auskunft zu bitten oder bei dieser oder einer jüdischen Verfolgtenorganisation in Israel unmittelbar einen Entsehädigungsantrag einzureichen, damit seine Ansprüche geprüft werden könnten, Eer Kläger habe daher das Risiko einer etwa unrichtigen Auskunft eines Rechtsanwalts oder seines Büropersonals selbst zu tragen, 2» Eie Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet, a) Eie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der etwa 3 Wochen nach Behebung des der Fristwahrung entgegen-stchenden Hindernisses bei der Entschädigungsbehörde ein-gegaiigeno Wiedereinsetzungsantrag noch rechtzeiiag gestellt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 18o Dezember 1959 - IV ZR 189/59 Ul Nr» 3 zu § 139.BEG 1956 * Rz\7 i960, 135 Nr.37). b) Nach di?r Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 18o Dezember 1959 und Urteil von 11* April 1962 - IV ZR 279/61 zur Veröffentlichung vorgesehen), kann einem auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gestützten YJiedereinsetsungs-antrag nur stattgegeben werden, wenn diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, Y/ie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, muß die Frage, ob die Unkenntnis verschuldet ist, nach den Umständen des einzelnen Palles entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Berechtigten in aller Regel rechtsunkundige Personen sind, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnchmeh können. Daher dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Wohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos zu machen. Von den Berechtigten muß jedoch erwartet werden, daß sie sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihnen zustehenden Ansprüche vergewissern, Dieser Erkundigungspflicht hat ein Verfolgter dann genügt, wenn er sich an eine zuverlässige, mit dem Stand der Entschädigungsgesetsgebung hinreichend vertraute Person odor Stolle gewandt hat, von der er eine zutreffende und erschöpfende Auskunft erwarten konnte (vgl, das vorerwähnte Urteil vom 11, April 1962), Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein Verfolgter,mit einer richtigen und umfassenden Auskunft nur unter der Voraussetzung rechnen konnte, daß er die sein Schicksal während und nach der Verfolgung betreffenden Fragen, welche die um Rat angegangene Person oder Stelle an ihn richtete, genau und vollständig beantwortete. Hat die um Rat angegangene Person odor Stelle es unterlassen, den Verfolgten nach erheblichen Tatsachen zu fragen und mußte der Verfolgte diese Tatsachen auch nicht von sich aus für erheblich halten, so trifft den Verfolgten kein Verschulden«, c) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in allem gerecht» Das Berufungsgericht hat es offcngclasscn, ob der Kläger sich an den Leiter der Entochüdigungskanzlei in Tel Aviv selbst gewandt hat, ob dieser Rechtsanwalt gewesen und vom Kläger mit der Wahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt worden ist, von einer Anmeldung aber als aussichtslos abgesehen hat» Pür die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist daher von der Möglichkeit auszugehen, daß der Kläger einen mit der Entschädi-gungogccjo tzgebung vertrauten Rechtsanwalt um Auskunft angegangen hat, ohne ihn zugleich mit der Y/ahrnehmung seiner Entschädigungsansprüche zu beauftragen» Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Versäumung der Prist als nicht unverschuldet anzusehen» Zwar muß sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» das vorerwähnte Urteil vom 18» Dezember 1959) der Berechtigte, der eine andere Person mit der Y/ahrnehmung seiner Rechte beauftragt, das Verschulden eines Vertreters nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz anrechnen lassen» Ein Rechtsanwalt, der um eine Auskunft angegangen wird, wird jedoch dadurch nicht schon zu dem Vertreter des Berechtigten» Vielmehr wird von den Inhalt der einem Rechtsuchenden erteilten Auskunft vielfach erst dessen Entscheidung, ob er einen Auftrag zur Yfohrnehmung seiner Rechte erteilen will, abhängen» Erst wenn der Rechtsanwalt den Auftrag angenommen und damit das Mandat übernommen hat, wird er Vertreter dos Berechtigten und trägt er die Verantwortung für die Anmeldung der Ansprüche» Das Verschulden seines Vertreters muß der Verfolgte sich anrechnen lassen, weil dieser für ihn als den Vertretenen handelt» Wird dagegen der Rechtsanwalt nur um eine Auskunft angegangen, dann übernimmt er nicht die Vertretung des Verfolgten» Br handelt nicht für ihn» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher dem Berechtigten ein etwaiges Verschulden des Auskunftgebers nicht zugerechnet werden» Solange für den Verfolgten kein Vertreter handelt, kann ihm nur sein eigenes Verschulden zur Bast fallen» Insoweit ist dem Berufungsgericht jedoch zuzustimmen, daß der Kläger sich nicht mit der Auskunft eines Büroangestellten begnügen durfte, sondern sich an den Rechtsanwalt selbst wenden mußte» Ein Verschulden des Berechtigten liegt dann nicht vor, wenn er von der Anmeldung des Anspruchs abgesehen hat, weil ihm die um Rat angegangene zuverlässige und genügend sachkundige Person oder Stelle eine Auskunft erteilt hatte, auf Grund welcher er annehmen konnte, daß er zweifellos keine Entschädigungsansprüche stellen könne» Lautete jedoch die Auskunft dahin, daß die Ancprücho rechtlich unsicher seien oder ihre Durchsetzung aus tatsächlichen Gründen zweifeihaft sei, damn mußte der Verfolgte vorsorglich anmelden» In diesem Palle wäre darin, daß er die Anmeldung unterlassen hat, ein Verschulden in Sinne des § 189 Abs» 3 BEG zu erblicken (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 28o September 196o - IV ZR 89/6o -, LM Nr» 4- zu § 189 BEG 1956 s RsW 1961, 38 Nr» 32)» d) Nach allem bedarf es zur Beurteilung der Präge, ob die Versäumung der Anmeldefrist auf einem Verschulden des Klägers beruht, noch weiterer tatrichterlicher Fesstellungen» Bs muß geprüft werden, ob sich der Kläger an den Leiter der Kanclei selbst gewandt hat, ob dieser ein mit - Io- dor Entschädigungsgesetzgebung genügend vertrauter Rechtsanwalt oder Fachkenner war und dem Kläger die behauptete negative Auskunft erteilt hatte, obwohl der Kläger ihn die von ihn gestellten Fragen vollständig und richtig beantwortet hatte» 3« Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es die Ansprüche des Klägers wegen der Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt hat, keinen Bestand haben» Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden» Die Frage, ob der Kläger nach § 4 Abs» 1 Nr» 2 BEG anspruchsberechtigt ist, hängt voncfer dem üatrichter vorbehaltenen Prüfung der Frage ab, ob trotz der neunjährigen Dauer des Aufenthalts des Klägers in Ungarn eine bereits im Jahre 1947 beim Verlassen des Geltungsbereiches des BEG bestehende Absicht des Klägers, nach Israel aussuwandern und in Ungarn nur einen Zwischenaufenthalt zu nehmen, festgestellt werden kann, Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwicson werden, damit dieses die nach vorstehenden Erörterungen gebotenen Feststellungen treffen kann» Johannsen V/Üstenberg Wilden Dr»Doev;enheim Dr»Graf