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BGH · IV ZR 56/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 56/60

Auch wenn ein die Frist zur Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versäumt hat, mit dem diese seine Entschädigungsansprüche auf Grund der Vorschriften des Bundesergänsungsgesetses abgelehnt hat, kann seine vor Verkündung des Xnderungsgesetses erhobene Klage, der die Entschädigungsbehärde aus sachlichen Gründen entgegengetreten 1st, nicht als unzulässig abgewiesen werden« - ProzeBevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofshbfs auf die mUndliche Verhandlung vom 8» Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräeid<*uten Ascher und der Bundearichtsr Johunnsen, Br. v. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger zur Zeit der Zustellung des Bescheides der Kntschädigungabehörde auch noch in einen Wohnsitz gehabt, die Frist zur Brhebung^Q^ner Klage gemäß § 99 Satz 1 BBrgö daher nur 3 Monate betragen und der Kläger somit diese Frist versäumt habe. Mit der vom Revisionsgericht zugelaasenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder Oberlandesgericht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger am 9* April 1934 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt noch in *mm oder allein in gehabt und die Frist zur Erhebung einer Klage nur 3 Monate betragen hat und somit versäumt ist. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre der Kläger nach Art. Ill Nr. 9 ÄndG befugt gewesen, innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG - also bis zu dem 1. Dadurch, daß der Kläger im Wege seiner Klage Entschädigungsansprüche auch nach Erlaß des Änderungsgesetzes gegen das beklagte Land weiter verfolgt hat, liegt zu demindest die Stellung eines Antrags im Sinne des Art. Ill Hr. 9 ÄndG. Aber abgesehen davon, daß dioser die Anträge des Klägers in dem vorliegenden Klageverfahren zugestellt worden sind und daher auch als bei ihr gestellt angesehen werden müssen, genügt es nach § 189 Abs. 2 BEG zur Wahrung der Antragsfrist, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist bei Gericht geltend gemacht worden ist. Die Klage konnte Infolgedessen nicht als unzulässig abgewiesen werden, nachdem das beklagte hand aus sachlichen Gründen mit seinem Schriftsatz vom 9« Januar 1957 dem Kläger weiterhin eine Sntschädigung abgelehnt hatte (vgl« Ble8sin/Wilden Anm« 6 und van Dam/Loos An. 5 zu § 231 BEG)• Das Berufungsurteil wie auch das Urteil des Landgerichts sind daher aufzuheben und die Sache auf Grund des § 53S Abs« 1 Nr. 2, § 565 Abs.3 Br. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl« LM Nr. 2 zu $ 5o ZPO), damit dieses nunmehr sachlich über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden kann.

Zitierte Normen: § 189 BEG
FristGrundAnspruchBrKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
*r
25~1 087
ÄndG-BErgG v. 29« Juni 1956, BGBl 1 559, Art« XXI Nr« 7 und 9
Auch wenn ein	die Frist zur Erhebung einer Klage
 gegen einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versäumt hat, mit dem diese seine Entschädigungsansprüche auf Grund der Vorschriften des Bundesergänsungsgesetses abgelehnt hat, kann seine vor Verkündung des Xnderungsgesetses erhobene Klage, der die Entschädigungsbehärde aus sachlichen Gründen entgegengetreten 1st, nicht als unzulässig abgewiesen werden«
BGH, ürt. v« 13. Juli 1960 - IV ZR 56/60 - OLG München
LG München X
IY 2R 5 6/60
VerkUndet am 13* Juli i960
Scborm, Juetizangesteilter ala Ur kund sbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
 des Hermann Graf zu S Land Sa1
In dem Bntechädigungsrechtaetreit ■B » SflHP» Post Klägers und Revision'sklägers,
- Prozeßbevo1lmä
 inHpl
 Hechtsanwälte i
und
 gegen
den Freistaat B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 229 Ludwigstraße 3*
Beklagten und Revisionsbeklagton,
- ProzeBevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br«	in
 hat der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofshbfs auf die mUndliche Verhandlung vom 8» Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräeid<*uten Ascher und der Bundearichtsr Johunnsen,
 Br. v. Werner, wilden und Br, Ioewenheim
fUr Recht erkannt;
Bas Urteil des 9* Zivilsenats (Sntschädlgungasenats) des Oberlandesgerichts Manchen vom 29* Juli 1999 und das Urteil der 5. Rntschädigungskammer des Landgerichts MUnohen I vom 4. Hbvember 1998 werden aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht MUnchen I zurUckverwiesen. Ble Entscheidung ist frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
— 2 —
,/y
Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 195o einen Kntschädigungsan-trag für Schaden an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Portkommen gestellt. Die Entschädigunge-behörde hat diese Ansprüche aus sachlichen Gründen mit Bescheid vom 12. März 1954 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 9« April 1954 unter der von ihm angegebenen und von der Ortspolizeibehörde als sein Wohnsitz seit dem 25« August 1943 bestätigten Anschrift in zu Händen einer Hausangestellten zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat er am 2.. Oktober 1954 unter Angabe seiner jetzigen österreichischen Anschrift Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger zur Zeit der Zustellung des Bescheides der Kntschädigungabehörde auch noch in einen Wohnsitz gehabt, die Frist zur Brhebung^Q^ner Klage gemäß § 99 Satz 1 BBrgö daher nur 3 Monate betragen und der Kläger somit diese Frist versäumt habe. Seine Berufung hiergegen hatte keinen Brfolg.
Mit der vom Revisionsgericht zugelaasenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder Oberlandesgericht.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzu weisen. *
*
 
Ent ache id ungsgr Undes
 Dem von der Revision gestellten Anträge war stattzugeben.
Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger am 9* April 1934 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt noch in *mm	oder	allein in	gehabt	und	die
 Frist zur Erhebung einer Klage nur 3 Monate betragen hat und somit versäumt ist. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre der Kläger nach Art. Ill Nr. 9 ÄndG befugt gewesen, innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG - also bis zu dem 1. April 1958 - einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen. Dadurch, daß der Kläger im Wege seiner Klage Entschädigungsansprüche auch nach Erlaß des Änderungsgesetzes gegen das beklagte Land weiter verfolgt hat, liegt zu demindest die Stellung eines Antrags im Sinne des Art. Ill Hr. 9 ÄndG. Zwar wäre nach Art. III Nr. 9 Abs. 3 ÄndG der neue Antrag bei der Entschädigungsbehörde zu stellen gewesen. Aber abgesehen davon, daß dioser die Anträge des Klägers in dem vorliegenden Klageverfahren zugestellt worden sind und daher auch als bei ihr gestellt angesehen werden müssen, genügt es nach § 189 Abs. 2 BEG zur Wahrung der Antragsfrist, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist bei Gericht geltend gemacht worden ist. Dies ist aber durch die am 2. Oktober 1954 erhobene und erat nach Erlaß des Änderungsgesetaa s durchgeführte Klage geschehen. Wenn das beklagte Land oinen neuen Antrag auf Entschädigung nur zulassen Will, wenn für den geltend gemachten Anspruch das Bundesent-schädigungsgesetz eine höhere Entschädigung als das Bundesergänzungsgesetz gewährt, so ist eine derartige Ansicht
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bei dem klaren Wortlaut des Art« III Nr. 9 ÄndG nicht vertretbar und daher abzulehnen«
Die Klage konnte Infolgedessen nicht als unzulässig abgewiesen werden, nachdem das beklagte hand aus sachlichen Gründen mit seinem Schriftsatz vom 9« Januar 1957 dem Kläger weiterhin eine Sntschädigung abgelehnt hatte (vgl« Ble8sin/Wilden Anm« 6 und van Dam/Loos Anm. 5 zu § 231 BEG)•
Das Berufungsurteil wie auch das Urteil des Landgerichts sind daher aufzuheben und die Sache auf Grund des § 53S Abs« 1 Nr. 2, § 565 Abs. 3 Br. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl« LM Nr. 2 zu $ 5o ZPO), damit dieses nunmehr sachlich über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden kann.
Dio Entscheidung über die Kos ten beruht auf § 225 BEG.
Ascher BB Johannasn ist v« Werner Wilden Dr.Loewenheim beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher