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BGH · IV ZK 56/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 56/59

- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Sc in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Rovisionsbcklagtcii, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br® in hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr® Vc Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er von der Geheimen Staatspolizei als politischer Gegner des NS angesehen und deshalb verfolgt worden sei« Seine ideologische Gegnerschaft habe im Vordergrund gestanden und nicht etwa seine nationale« Per Kläger sei nicht als Gegner des NS in seiner inriprpolitischen Zielsetzung und Ideologie verfolgt wor-den, cöndcrn wegen seines aus nationalen Gründen geleisteten Y/iderstandeso Ziel seines Kampfes sei die Befreiung seines Vaterlandes von der deutschen Besetzung gewesen« Eine solche Gegnerschaft könne nicht nach dem Bundosentschädigungsgesotz entschädigt werden« Per Kläger könne aber auch nicht als sogenannter Nationalvor-folgtor entschädigt worden, da er einer tschechischen Widerstandsgruppe angehört habe und deshalb verhaftet worden sei« Pas Landgericht hat - writer Abweisung der Klage im Übrigen - den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit durch Zahlung einer Rente nach Maßgabe der §§ 167 ff BEG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für den Gesundheitsschaden sowie über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten« Das Berufungsgericht hat zv/ar den Angaben des Klägers über die Art und Weise, wie er vor und nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch die deutschen Truppen seine politische Einstellung zu dem Ausdruck gebracht und betätigt habe, (llitglicdschaft in der Sozialdemokratischen Partei, Abhörung des Londoner Hundfunks, dcutschfeindliehe Äußerungen), Glauben geschenkte Gleichwohl hat os nicht für erwiesen angesehen, daß diese Einstellung des Klägers wesentlich gegen den Nationalsozialismus als politische lehre gerichtet, also vorwiegend dadurch bestimmt gewesen sei, daß der Kläger die Auffassung des Nationalsozialismus vom Verhältnis dos Einzelnen zu dem Staat, von Kultur, Religion und Y/irtschaft und die zur Durchsetzung dieser Auffassung ergriffenen Maßnahmen abgolohnt habe« Boi der Y/er-tung des Nationalsozialismus durch den Kläger habe nicht die deutsche Innenpolitik, sondern die Tatsache im Vordergrund gestanden, daß das vom Nationalsozialismus beherrschte und durch ihn in seiner Außenpolitik bestimmte Deutschland die Tschechoslowakei durch Errichtung des Protektorats zu seinem Herrschaftsbereich gemacht habe«. Die Revision hat die vom Berufungsgericht aus diesen Peststellungen gezogene Polgerung, daß die politische Einstellung des Klägers nicht als politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG gewertet werden könne, in mehrfacher Hinsicht angegriffene Ob diese Angriffe begründet sind, kann dahin stehen, denn das Urteil des Berufungsgerichts wird jedenfalls durch die weitere Feststellung getragen, daß der Kläger, selbst wenn man annehmen wolle, er sei ein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BIG gewesen, jedenfalls nicht wegen dieser Gegnerschaft verfolgt worden sei® Biese Feststellungen werden, soweit sio die Frage betroffen, welchen Beweggrund für das Vorgehen der Geheimen Staatspolizei gegen den Kläger bestimmend gewesen sei, von der Revision nicht angegriffen« Bio Revision vertritt jedoch die Auffassung, daß eine Verfolgung dos Klägers aus diesem Grunde als eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus angesehen werden müsse0 Pie gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts Beruhe auf einer Verkennung des Be-griffszusammenhangSj der in § 1 BEG mit den Törtens "aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt" bezeichnet sei« Es sei gerade der innerste Korn einer Auflehnung gegen ein rechtloses Gcwaltrogime, wenn man es auf die Grenzen vcrwciso, die ihm durch das - wenn auch zunächst ohnmächtige - Recht gesetzt seien«, Pas habe aber der Kläger nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts getan«, Pie Träger des Gcwaltregimes aber hätten ihrerseits dessen Kern verteidigt, wenn sie auf eine solche Erinnerung an die Grenzen ihrer Macht mit äußerster Schärfe zugcschlagen hätten. grundsätzlich immer als Betätigung einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gewertet, weil ihnen damit grundsätzlich das Recht streitig gemacht wurde, solche Handlungen vorzunehmen .und v/eil damit grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der "Ordnung1* und die "Wahrheit" der Weltanschauung geleugnet wurde, aus der sie die Ermächtigung zu derartigen Untaten glaubten herloiten zu können« Ein solcher Widerstand wurde von ihnen instinktiv als ein Angriff auf die Grundlagen ihrer politischen Ordnung und ihrer Weltanschauung empfunden, weil er sie durch den Hinweis auf die Bindung des Menschen an ein übergeordnetes sittliches Prinzip und eine höhere sittliche Macht in Präge stellte« Ein Widerstand dieser Art wird in der Regel auch unter die Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BEG fallen, durch die der Gesetzgeber dem wegen politischer Gegnerschaft Verfolgten denjenigen gleichstellt, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, Io - weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen dio sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hato Um Unrechtshandlungen dieser Art handelt es sich bei dem gesetzwidrigen Ansinnen, das die Gestapo an den Kläger gestellt hatte, nicht« Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne die begriffsmäßigen Voraussetzungen einer Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft zu dem ITationalsozialismus zu verkennen, zu der Überzeugung gelangen, daß diese Voraussetzungen aus der Widerstands-handlung, deretwegen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils verfolgt worden ist, nicht gefolgert werden könnteno Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs.3 Ziff « 2 BEG als. Verfolgter angesehen werden« Als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG gilt danach auch ein Geschädigter« der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Bio * Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß die Widerstandshandlung, deretwegen der Geschädigte verfolgt wurde, und deren Beweggrund er verbergen konnte, sich gegen Ziele, Methoden oder Einrichtungen gerichtet hat, die für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft typisch waren (Blossin/Wilden BEG 2« Au£L'§ 1 Anm«, 56)«

Zitierte Normen: § 1 BEG
RechtHandlungStaatBEG®WiderstandKlägerNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung s nein
2544 065
B33G § .1 Abs» 1, Abs« 3 Nrc 2
Die Forderung einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei an einen Molkereibetrieb, ihr Lebensmittel ohne Bezugsschein zur Verfügung zu stellen, ist nicht schon deshalb eine typische Betätigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, weil sie im Widerspruch zu den eigenen Anordnungen des nationalsozialistischen Regimes gestellt wurde» Sine Verfolgungsmaßnahme, die wegen des Widerstandes gegen eine solche Forderung durchgeführt wurde, ist deshalb nicht notwendig eine Verfolgung aus-Gründen politischer Gegnerschaft' gegen den Nationalsozialismuso
BGH, ür-t. v, 26. Juni 1959 - IV ZK 56/59 - OIG Köln
LG Köln
IV ZR 56/59
*

Verkündet . am 26j Juni 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Int Schädigungsrechtsstreit
 in
des Handelsvertreters Vaclav P Avenue	DflBi;
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Sc	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Rovisionsbcklagtcii, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br®	in
 hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr® Vc Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberland esgerichts in Köln vom 24® November 1958 wird z urückgewie s en ®
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen® Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben0
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Kläger ist von Geburt Tscheche und besaß früher die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit0 Er lobte seit 192? in Paris« Als er von dort aus Mitte März 1939 die Prager Messe besuchte, wurde die Tschechoslowakei durch deutsche Truppen besetzt« Eine Rückkehr nach Frankreich war ihm nicht mehr möglich, weil er kein Ausreisevisum erhielt« Bis zu dem Jahro 1941 hielt er sich ohne Beschäftigung bei seinen Eltern in StBl^^ auf« Dann erhielt er eine Anstellung bei der Molkereigenossenschaft in oBR in der er bald Leiter der Expedition wurde«
Am 31c August 1942 wurde er von der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Pa^|BR verhaftet« Hach'vorübergehendem Aufenthalt im Gefängnis in PaBI^HR -m Konzentrationslager Theresienstadt kam er in das Konzentrationslager Buchenwald* aus dem er von den Alliierten im Mai 1945 befreit wurde«
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt« Diese Ansprüche hat der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 11« August 1955 abgewiesen«
Mit der Klage verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen der Freiheitsentziehung weiter«’
Der Kläger hat behauptet?
Er sei schon immer Sozialdemokrat gewesen und habe, auch der Sozialdemokratischen Partei der CSR angehört«
Nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus im Jahro 1953 habo er zusammen mit seinem Bruder in seinem Import- und Exportunternehmen solche deutschen Firmen
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und deren Waren boykottiert, die sich für den NS eingesetzt hätten« Auch habo er sich in eine von der tschechoslowakischen Kolonie in Frankreich aufgelegte Liste der Gegner des Nazismus eingetragene Als ihm durch die Besetzung der CSR im Jahre 1939 die Rückkehr nach Frankreich unmöglich gemacht worden sei, habe er zunächst versteckt gelebt und antinazistischo Flugblätter verteilt« Auch während seiner Tätigkeit in der Molkereigenossenschaft habe er weiter Flugblätter verteilt und außerdem Nachrichten des Londoner Rundfunks verbreitet« Mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Molkereigenossenschaft, Josef PeVHHB? der ein Vertrauensmann der Geheimen Staatspolizei gewesen sei, sei er in Streit geraten, weil er sich geweigert habe, Milch an Nazis und deren Anhänger zu verteilen« Daraufhin sei auf Ersuchen der Geheimen Staatspolizei in die Molkerei eine gewisse Vera	eingestellt	worden,	die ihn bespitzelt und
 schließlich auch bei der Geheimen Staatspolizei angezeigt habe.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er von der Geheimen Staatspolizei als politischer Gegner des NS angesehen und deshalb verfolgt worden sei« Seine ideologische Gegnerschaft habe im Vordergrund gestanden und nicht etwa seine nationale«
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte zu verurteilen, an ihn
1« wegen Schadens an Freiheit 3.600,- DM zu zahlen,
r
2« wegen Schadens an Körper und Gesundheit
a)	ein Heilverfahren zu gewähren,
b)	eine monatliche Rente von 2oo,- DM und eine KapitalentSchädigung für die Zeit vor Festsetzung der Rente von 3o«ooo,- DM zu zahlen«
 
Pas beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen«
Es hat ausgeführt%
Per Kläger sei nicht als Gegner des NS in seiner inriprpolitischen Zielsetzung und Ideologie verfolgt wor-den, cöndcrn wegen seines aus nationalen Gründen geleisteten Y/iderstandeso Ziel seines Kampfes sei die Befreiung seines Vaterlandes von der deutschen Besetzung gewesen« Eine solche Gegnerschaft könne nicht nach dem Bundosentschädigungsgesotz entschädigt werden« Per Kläger könne aber auch nicht als sogenannter Nationalvor-folgtor entschädigt worden, da er einer tschechischen Widerstandsgruppe angehört habe und deshalb verhaftet worden sei«
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Pas Landgericht hat - writer Abweisung der Klage im Übrigen - den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit durch Zahlung einer Rente nach Maßgabe der §§ 167 ff BEG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für den Gesundheitsschaden sowie über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten«
Pie von beiden Parteien gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberland es gereicht zurückgewiesen«
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, soweit er durch die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts abgewiesen ist, weiter#
Pas beklagte Land bittet,
 die Revision zurückzuweisen«,
Entscheid unfl3gründe,s
Das Berufungsgericht hat zv/ar den Angaben des Klägers über die Art und Weise, wie er vor und nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch die deutschen Truppen seine politische Einstellung zu dem Ausdruck gebracht und betätigt habe, (llitglicdschaft in der Sozialdemokratischen Partei, Abhörung des Londoner Hundfunks, dcutschfeindliehe Äußerungen), Glauben geschenkte Gleichwohl hat os nicht für erwiesen angesehen, daß diese Einstellung des Klägers wesentlich gegen den Nationalsozialismus als politische lehre gerichtet, also vorwiegend dadurch bestimmt gewesen sei, daß der Kläger die Auffassung des Nationalsozialismus vom Verhältnis dos Einzelnen zu dem Staat, von Kultur, Religion und Y/irtschaft und die zur Durchsetzung dieser Auffassung ergriffenen Maßnahmen abgolohnt habe« Boi der Y/er-tung des Nationalsozialismus durch den Kläger habe nicht die deutsche Innenpolitik, sondern die Tatsache im Vordergrund gestanden, daß das vom Nationalsozialismus beherrschte und durch ihn in seiner Außenpolitik bestimmte Deutschland die Tschechoslowakei durch Errichtung des Protektorats zu seinem Herrschaftsbereich gemacht habe«. Pür den Kläger seien die Deutschen die Peinde seines Vaterlandes gewesen,.
Den Nationalsozialismus habe er deshalb bekämpft, weil die deutsche Expansionspolitik, deren Opfer die Tschechoslowakei geworden sei, vom Nationalsozialismus bestimmt und getragen gewesen sei„
Die Revision hat die vom Berufungsgericht aus diesen Peststellungen gezogene Polgerung, daß die politische Einstellung des Klägers nicht als politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BEG gewertet werden könne, in mehrfacher Hinsicht angegriffene Ob diese Angriffe begründet sind, kann dahin stehen, denn das Urteil des Berufungsgerichts wird jedenfalls durch die weitere
 
Feststellung getragen, daß der Kläger, selbst wenn man annehmen wolle, er sei ein politischer Gegner des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 BIG gewesen, jedenfalls nicht wegen dieser Gegnerschaft verfolgt worden sei®
Pie Geheime Staatspolizei habe als Grund für seine Festnahme und seine Einlioforung in das Konzentrationslager seine deutschfeindliche Einstellung und seinen Widerstand gegen die deutsche Herrschaft in Protektorat angegeben« Bei dieser Angabe habe cs sich jedoch nur um einen Vorwand gehandelte Bio deutschfeindlichen Äußerungen dos Klägers, von denen sic schon lange vor seiner Verhaftung Kenntnis gehabt habe, hätten der Geheimen Staatspolizei noch keinen ausreichenden Anlaß geboten, gegen ihn vorzugehen, wohl weil die Beutschfoindlichkcit aller Tschechen als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei<, Zugegriffen habe diC' Geheime Staatspolizei erst, als der Kläger sich geweigert habe, Käse und andere Kolkorcipro-dukto an die Geheime Staatspolizei ohne Bezugsschein zu liefern« Ber Widerstand des Klägers gegen die Zumutung, pflichtwidrig Ware ohne Bezugsschein abzugeben, möge auf seiner Seite Ausfluß und Toilstück seines politischen Kampfes gegen den Nationalsozialismus gewesen sein« Aber nicht um diesem Kampf zu begegnen sei die Gestapo gegen den Kläger eingeschrieben, sondern weil sic seiner Y/oi-gorimg gegenüber ihre Macht habe beweisen und zugleich ein Hindernis bei der gesetzwidrigen Beschaffung von Kol-kereiprodukten habe beseitigen wollen«
Biese Feststellungen werden, soweit sio die Frage betroffen, welchen Beweggrund für das Vorgehen der Geheimen Staatspolizei gegen den Kläger bestimmend gewesen sei, von der Revision nicht angegriffen« Bio Revision vertritt jedoch die Auffassung, daß eine Verfolgung dos Klägers aus diesem Grunde als eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus
 angesehen werden müsse0 Pie gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts Beruhe auf einer Verkennung des Be-griffszusammenhangSj der in § 1 BEG mit den Törtens "aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt" bezeichnet sei« Es sei gerade der innerste Korn einer Auflehnung gegen ein rechtloses Gcwaltrogime, wenn man es auf die Grenzen vcrwciso, die ihm durch das - wenn auch zunächst ohnmächtige - Recht gesetzt seien«, Pas habe aber der Kläger nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts getan«, Pie Träger des Gcwaltregimes aber hätten ihrerseits dessen Kern verteidigt, wenn sie auf eine solche Erinnerung an die Grenzen ihrer Macht mit äußerster Schärfe zugcschlagen hätten. Pie Bestimmung des § 1 BEG werde ausgehöhlt, wenn gerade bei dieser Konstellation, wo es beiderseits um den Korn der Pinge gehe, seine Anwendbarkeit verneinen würde«,
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Biesen “Überlegungen kann nicht gefolgt werden« Zwar gehört es, wie die Revision mit Recht betont, zu dem Wesenskern des totalitären WeftanschauungsStaates, der seine Ideologie zu dem Rang einer Staatsreligion erhoben hat, daß seine jeweiligen Machthaber sich nicht an Gesetz und Recht gebunden fühlen, vielmehr im Intercsso*ihrer Machtbehauptung und Machtcntfaltung, zu deren Rechtfertigung sic sich auf die Staatsidcologic, genauer auf deren jeweilige Interpretation, durch sie, die Machthaber selbst
 Pas bedeutet jedoch nicht, daß jedes gesetz- und rechtswidrige Handeln - irgendeines, sei es auch untergeordneten - Organes des totalitären Staates unter Berufung auf diese grundsätzliche Rechtund Gesetzlosigkeit geschieht und in dessen Namen auch in jedem Falle durch die maßgebenden höheren Organe gedeckt wird« Auch der totalitäre
 
Unrechtsstaat muß sich, wenn seine Ordnung sich nicht alsbald in Anarchie und Chaos auflösen coli* in weitem Umfang an sein gesetztes Hecht halten und auf dessen Einhaltung durch seine Organe bestehen,, ITicht jede gesetzwidrige Handlung eines staatlichen Organes im Herrschaftsbereich eines solchen Staates kann daher als Ausfluß und Auswirkung des grundsätzlichen Nichtgobunden-seins an Recht und Gesetz gewertet werden«, Eine solche Wertung verbietet sich schon durch dio Erwägung, daß auch im Rechtsstaat gesetz- und rechtswidrige Handlungen staatlicher Organe Vorkommen® Sie enthalten also - hier wie dort - kein sicheres und eindeutiges Kriterium für das grundsätzliche Verhältnis des Staates zu den Forderungen des Rechts und der Sittlichkeit« Ebensowenig kann deshalb aber auch der Widerstand gegen eine solche Handlung im totalitären Staat in jedem Fall als Ausdruck einer gegnerischen Einstellung zu seiner grundsätzlichen Recht- • und Gesetzlosigkeit und damit als Angriff auf den Wesenskern des rechtlosen Gewaltregimes angesehen werden® Insbesondere kann die Feststellung, daß das betreffende Organ bzwo sein Träger den Widerstand gegen seine gesetzwidrige Handlung alß Widerstand gegen die letztlich auf der Gesetz- und Rechtlosigkeit beruhenden Grundordnung des Staates aufgefaßt habe, nicht ohne weiteres getroffen werden® ^s ist durchaus möglich, daß der für die gesetzwidrige Handlung verantwortliche Amtsträger sich bei seiner Handlung bewußt war, nicht im Sinne der maßgebenden Machthaber des Staates gehandelt zu haben® Riese Möglichkeit hält ersichtlich auch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall für gegeben, wenn es ausführt, daß die Dienststelle der Geheimen Staatspolizei, die vom Kläger die Auslieferung von Mblkeroiprodukton ohne Bezugsschein verlangt hatte, es sich überlegt haben würdo, die korrekte Einhaltung der von deutscher Seite gegebenen
 
Bewirtschaftungsvorschriften mit einer Verhaftung des Klägers zu beantworten, wenn dieser ein Deutscher gewesen wäre«
Etwas anderes gilt naturgemäß für den Widerstand . gegen Unrechtshandlungen, die durch ihren Unrechtsgehalt im Hinblick auf die hohen Lobenswerte, gegen die sie sich richten, sowie durch die offenkundige Tatsache, daß sio mit Billigung oder gar auf Anordnung der maßgebenden höchsten Organe des Staates -vollzogen werden, dessen grundsätzlichen Unrechtscharakter eindeutig zu dem Ausdruck bringen« wie etwa die Verschleppung, Mißhandlung und Umbringung von Angehörigen einer bestimmten Rasse oder Maßnahmen zur Durchführung der sogenannten Sippenhaft oder zur Vernichtung sogenannten lebensunwerten Lebens« Der Widerstand gegen Handlungen diesex^
Art wurde von den nationalsozialistischen Machthabern
_ . «
grundsätzlich immer als Betätigung einer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus gewertet, weil ihnen damit grundsätzlich das Recht streitig gemacht wurde, solche Handlungen vorzunehmen .und v/eil damit grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der "Ordnung1* und die "Wahrheit" der Weltanschauung geleugnet wurde, aus der sie die Ermächtigung zu derartigen Untaten glaubten herloiten zu können« Ein solcher Widerstand wurde von ihnen instinktiv als ein Angriff auf die Grundlagen ihrer politischen Ordnung und ihrer Weltanschauung empfunden, weil er sie durch den Hinweis auf die Bindung des Menschen an ein übergeordnetes sittliches Prinzip und eine höhere sittliche Macht in Präge stellte« Ein Widerstand dieser Art wird in der Regel auch unter die Bestimmung des § 1 Abs« 2 Ziff« 1 BEG fallen, durch die der Gesetzgeber dem wegen politischer Gegnerschaft Verfolgten denjenigen gleichstellt, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
 Io -
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen dio sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hato
 Um Unrechtshandlungen dieser Art handelt es sich bei dem gesetzwidrigen Ansinnen, das die Gestapo an den Kläger gestellt hatte, nicht« Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne die begriffsmäßigen Voraussetzungen einer Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft zu dem ITationalsozialismus zu verkennen, zu der Überzeugung gelangen, daß diese Voraussetzungen aus der Widerstands-handlung, deretwegen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils verfolgt worden ist, nicht gefolgert werden könnteno
 Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Ziff « 2 BEG als. Verfolgter angesehen werden« Als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs« 1 BEG gilt danach auch ein Geschädigter« der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Bio * Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß die Widerstandshandlung, deretwegen der Geschädigte verfolgt wurde, und deren Beweggrund er verbergen konnte, sich gegen Ziele, Methoden oder Einrichtungen gerichtet hat, die für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft typisch waren (Blossin/Wilden BEG 2« Au£L'§ 1 Anm«, 56)«
Denn nur dann kann davon gesprochen werden, daß die Widerstandshandlüng in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vorgenommon ist« Biese Voraussetzung kann nach dem, was oben ausgeführt wurde, hier nicht als 'erfüllt angesehen werden. Baß i2i Kriogszoiton einzelne Angehörige oder Bienststellen einer Besatzungs-
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macht sich eigenmächtig, d« ho im Widerspruch zu den für sic maßgehenden Gcsctzon oder Anordnungen der Besatzungsmacht seihst, von Einwohnern dos besetzten Landes Lebensmittel oder andero Güter zu beschaffen suchen, ist ein Vorkommnis, wie es jedes Kriegsgeschehen mit sich zu bringen pflegt« Es kann nicht als etwas für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft Typisches bezeichnet werden»
Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO und § 225 Abs o 1 BEG«
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