BGH · IV ZR 56/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs, 2 Satz 2 BEG ist der Erbe von der Entschädigung auch ausgeschlossen* soweit die Beerbung sich nach § 46 Abs* 2 oder § 140 Abs» 1 Satz 1 BEG regeltP Am 11» Mai 1944 wurden Frau iiir Ehemann, der Erblasser der Kläger* durch Urteil des Volksgerichtshofs wegen Wehrkraftzersetzung jeder zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt» Sie befanden sich in dieser Sache vom 17o September 1943 bis zu dem 18* April 1945 in untersucimngs- und Strafhaft» Das Urteil ist nach Frau hat Berufung eingelegt» Bevor über diese entschieden war, ist sie am 18, April 1953 gestorben« Sie ist von ihrem Ehemann, dem Erblasser der Kläger, beerbt worden» Dieser hat den Rechtsstreit fortgesetzt, Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes und später des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des iüiderungsgesetzes ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Landgericht als dem Gericht des ersten Rechtszuges weitergeführt worden«, Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22» Oktober 1956 abgewiesen» Während der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht anhängig war, ist er gestörben« Die Kläger, seine Erben, haben den Rechtsstreit fortgesetzt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbeserben der Frau zu zahlens eine Haft ent Schädigung von 2® 850,- DM, eine Entschädigung für entrichtete Gerichts-, 1* Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen« daß die Kläger als Erben des Ehemannes der Frau Auguste deren in dem vorliegenden Rechtsstreit erhobene Entschädigungsansprüche in vollem Umfang geltend machen können, soweit diese auf den Ehemann im Erbwege übergegangen sind« Als erbrechtliche Beschränkungen kommen hier allgemein die Vorschriften des § 13 Abs* 2 Satz 2 BEG und ferner für den Anspruch auf HaftentSchädigung diejenige des § 46 Abs* 2 BEG sowie für den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die des § 140 Abs* 1 Satz 1 BEG. in Betracht* Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Beschränkungen des § 13 Abs* 2 Satz 2 und des § 46 Abs* 2 BEG nur für den ersten Erben gelten (Urteile vom 4* Mai 1957 IV~ZR 55/57, ÄrtF 1957, 238, und vom 10* Mai 1957 IV ZR 79/57)* Dafür, daß die Weitervererbung durch den Erben bei den Ansprüchen auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen allgemein beschränkt wird, wahrend das bei den Ansprüchen auf HaftentSchädigung nicht der Fall ist, fehlt es jedoch an einem inneren Grund, und da die Fassung des § 140 Abs, 1 Satz 1 BEG mindestens eine in dieser Hinsicht mit § 46 Abs. 2 BEG übereinstimmende Gesetzesauslegung nahe legt, ist die Frage in dem dargelegten Sinne zu entscheiden. April 1953, zu einer Zeit, als das Bundesergänzungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz noch nicht galten, sondern das badische Dandesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 29« Oktober 1951 (GVB1 168) in Kraft war, gestorben« Zur Zeit ihres Jodes waren die von ihr erhobenen Ansprüche noch nicht festgesetzt, und es lag auch noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über, sie vor. Entschädigungsansprüche der Frau die iiir &ach dem jetzt maßgebenden Bundesentschädigungsgesetz zugestanden haben würden, wenn sie dessen Inkrafttreten erlebt hätte, sind auf ihren Ehemann, den Erblasser der Kläger, der sie allein beerbt hat, übergegangen (§ 13 Abs» 1, § 46 AbSo 2, § 140 Abs«, 1 Satz 1 BEO), es sei denn, daß der Erbe zu denjenigen Personen gehört, die nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind (§13 Abs«, 2 Satz 2 BEG) o Der Ausschluß des Erben nach § 13 Abs<> 2 Satz 2 BEG erfolgt auch, soweit die Beerbung sich nach § 46 Abs* 2, Nach den getroffenen Feststellungen kommt nur der Ausschlußgrund des § 6 Abs* 1 Nr«, 1 BEG in Betracht«, Ber Personenkreis, auf den danach Entschädigungsansprüche nicht im Erbwege übergehen, war in dem Bundesergänzungs-gesetz abweichend umschrieben (§ 1 Abs* 4 Nr* 1, § 10 Abs* 2 Buchst* b BErgG)* Nunmehr ist im Gesetz eindeutig ausgesprochen, daß schon die bloße Mitgliedschaft des Erben in der NSDAP den Übergang des Entschädigungsanspruchs ausschließt, außer wenn die besonderen Voraixs-setzungen des § 6 Abs» 1 Nr* 1 Halbs* 2 BEG vorliegen* Diese Klarstellung der Rechtslage ist statthaft, auch soweit sie sich auf den Erben des Verfolgten bezieht, und die neuen Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die "Rechtsprechung früher bei der von ihr vertretenen Auslegung der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zu für den Erben günstigeren Ergebnissen gekommen wäre (vgl* Urteil des Senats vom 26* September 1956 IV ZR 131, ’56) * aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt und da< -durch geschädigt worden sei« Es hat angenommen, die Mitgliedschaft des Erblassers der Kläger in der NSDAP sei nicht nur eine nominelle gewesen» Es sei ferner? Der Erblasser der Kläger sei eine im wirtschaftlichen ■und öffentlichen Leben stehende Persönlichkeit gewesen; seine Haltung habe sich, wie er zweifellos gewußt habe, auch auf die Entscheidung anderer ausv/irken müssen, und sie habe von Dritten als entscheidendes Bekenntnis zu dem Nationalsozialismus angesehen werden müssen« Der Parteibeitritt habe, wie Äußerungen von kommunistischer Seite in einer 1933 durchgeführten Versammlung zeigten, eine über die eigene Person weit hinausgehende Wirkung gehabt«, Der Erblasser der Kläger habe zwar kein Parteiamt bekleidet, er habe sich aber 1933 in den Gemeinderat von Horheim berufen lassen«, Die Berufung sei nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl, sondern durch Ernennung auf Grund von Vorschlagslisten erfolgt« Wenn der Erblasser der Kläger sich auf eine solche Vorschlagsliste habe setzen lassen, so deute das darauf hin, daß er nach außen für die Ziele des Nationalsozialismus eingetreten sei« Er habe damit mehr getan, als zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft erforderlich gewesen sei« Es komme nicht darauf an, ob er sich später gegenüber den Parteiver-anstaltungen passiv verhalten und von der NSDAP distanziert habe« Diese Haltung sei nach seiner eigenen Schilderung aitf Unstimmigkeiten mit örtlichen Stellen zurückzuführen«, Die Bedenken, die die Bevision gegen diese Ausführungen erhebt, sind begründet« Unrichtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Präge, ob eine nur nominelle Mitgliedschaft vorliege, an einem strengen Maßstab geprüft'werden müsse« Der Begriff der nominellen Parteimitgliedschaft ist nicht nach dem in dieser Allgemeinheit nicht unbedenklichen Grundsatz, daß Ausnahinevorschriften eng auszulegen seien, sondern nach seinem inneren Sinn zu bestimmen«, Dabei ist freilich nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung der Revision die Vorschrift des § 8 Abs«, 1 Satz 2 BWGöD, die eine Ermessensvorschrift darstellt, nicht heranzu-ziehen (Urteile vom 11« Oktober 1957 IV ZR 161/57, RzW 1958; 69, und vom 13. 99)o Für die Frage, ob ein Ver^oigtlr^melr^als nur nominelles Parteimitglied war, kommt es in erster Linie auf die Tätigkeit an, die er in seiner Eigenschaft als Parteiangehöriger oder in engem Zusammenhang mit der Partei selbst entwickelte, sowie auf seine Stellung im Aufbau des Parteiapparates« Dabei geht jede Förderung der NSDAP durch aktives Handeln Uber den Rahmen der nominellen Parteimitgliedschaft hinaus (Urteile des Senats vom 25» September 1957 IV ZR 83/57, RzW 1958, 18, und vom 27» März 1957 IV ZR 5/57)o Deshalb ist die Mitgliedschaft keine nur nominelle, wenn der Verfolgte oder sein Erbe innerhalb der Parteiorganisation ein Amt ausubte* Ob die Auffassung der Revision, selbst in diesem Falle könne das Parteimitglied nur ein nominelles gewesen sein und brauche keine Vorschubleistung Vorgelegen zu haben, richtig ist, braucht hier nicht erörtert zu werden« Denn in der Partei selbst trat der Erblasser der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht hervor* Daß er sich in enger Verbindxing mit der Partei betätigte, ist ebenfalls nicht ersichtlich«. Wer die Mitgliedschaft in der NSDAP oder eine ihrer Gliederungen erwarb, leistete nach der Ansicht des Gesetzgebers schon damit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in gewisser Weise Vorschub (Begründung zu § 4 RegE BT-Drucksache 1955 Nr* 1949 S«, 93)» Nach dem A.ufbau des § 6 Abs» 1 Nr«, 1 BEG ist jedoch die rein nominelle Mitgliedschaft nicht unter den Begriff des Vorschubleistens zu bringen, wie er in der Vorschrift und vom 5« Juli 1957 IV ZR 115/57)0 Wer der Partei oder einer Gliederung nicht angehörte oder dort nur "buchmäßiges” Mitglied war, kann gleichwohl durch sein sich außerhalb des Rahmens der Partei vollziehendes Verhalten dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet haben« Vorschubleisten war aber auch innerhalb des Parteiapparates möglich und fiel dann mit der übernominellen Mitgliedschaft zusammen« Wenn der Erblasser der Kläger seine Stimme für die NSDAP bereits zu einer Zeit abgab, als sie noch nicht an die Macht gekommen war, und wenn er sich seit 1952 wiederholt um die Aufnahme in die Partei bemühte, so läßt das allein sich noch nicht als ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes, das über die bloße Ausübung staatsbürgerlicher Rechte hinausgehen muß, oder als eine übernominelle Mitgliedschaft bezeichnen« Dabei mag der Parteibeitritt des Ex^blassers der Kläger, wie das Beru-fxmgsge rieht festgestellt hat, bei dem Ansehen, das er an seinem Wohnort genoß, eine über die eigene Person weit hinattsgehende Wirkung gehabt haben. Tatsachen über einen besonderen Einsatz des Erblassers der Kläger für die Ziele des Nationalsozialismus, die Anlaß für seine Berufung in den Gemeinderat gegeben hätten, sind in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt * Gewiß wird für diese Berufung der Umstand von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, daß der Erblasser der Kläger der NSDAP beigetreten war, daß es sich bei ihm um eine angesehene Persönlichkeit handelte und daß er als politisch zuverlässig im damaligen Sinne erschiene Trotzdem läßt sich aber die Annahme der Berufung in den Gemeinderat allein ebensowenig als ein Vorschubleisten oder eine über die nominelle Parteimitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit bezeichnen wie etwa der damals erfolgte Eintritt in den Staatsdienst» Dieser hatte ebenfalls zur Voraussetzung, daß der Bewerber die Gewähr bot, sich jederzeit für den nationalsozialistischen Staat einzusetzen« Entscheidend dafür, ob der Erblasser der Kläger durch seine Stellung im Gemeinderat der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub leistete, ist allein, wie er dieses Amt ausübte5 darüber wird aber in dem angefochtenen Urteil nichts gesagt» Abschließend ist zur Frage der Beweislast zu sagen, daß dem Verfolgten die Mitgliedschaft in der NSDAP oder die Vorschubleistung nachgewiesen werden iimß, desgleichen, daß die Mitgliedschaft mehr als eine nominelle war« Läßt sich weder feststellen, daß der Verfolgte Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen war noch daß er Vorschub geleistet hat, so ist er von der Entschädigung nach § 6 Abs» 1 Nr« 1 BBG nicht ausgeschlossen« Der Verfolgte dagegen muß den Nachweis führen, daß'er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des 5 1 exit sprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist« Bleibt unaufgeklärt, ob die Mitgliedschaft in der oder ob ein nominelles Parteimitglied anderweitig Vor-schuh geleistet hat, so ist davon auszugehen, daß der Entschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verfolgte seinerseits den Nachweis für die Bekämpfung des Nationalsozialismus aus den Gründen des § 1 BEG unter Einsatz von Freiheit, Leih oder Lehen und für die deswegen erlittene Verfolgung führt* Dasselbe gilt für den Erben des Verfolgten. Soweit der Übergang der geltend gemachten Ansprüche auf den Erblasser der Kläger nach dem Bundesentschädi-ßungsgesetz ausgeschlossen ist, v/ird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang ein solcher Übergang auf den Erblasser der Kläger und' weiter auf die Kläger etwa nach'dem maßgebenden Landesrecht erfolgt ist (§ 228 Abs. 2 Satz 2 BEG).