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BGH · IV ZR 56/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 56/56

34$ 3, DVO-BEG § 37 Recht38atz: Gehört der Verfolgte zu dem in § 1 Ahe 3 Satz 2 BEG bezeichneten Personenkreis; so hat er auch dann nach § 25 Abs 1 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist» Bas ist der Pall, wenn ein jüdischer Arbeitnehmer.dadurch benachteiligt worden ist, daß er wegen der seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus einsetzenden Maßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil im Juli 1933 seine Arbeitsstelle aufgegeben hat und ausgewandert ist« Am 15 * November 1953 hat er gegen die jetzige ITebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht in MflB Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß die Nebenintervenientin auf Grund der §§ 34, 35 3EG verpflichtet sei, ihm seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. !,Sie Voraussetzungen des § 34 Nr 1 EZG- zu dem Anspruch des Klägers auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei der Firma liegen vor,” Als einige Zeit nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus auf dem Tflbhaus in in dem sich die Büroräume der Firma befunden hätten, die Hakenkreuzfahne gehißt worden sei, sei er von der Menge an dem Betreten des Hauses gehindert, beschimpft und angespien worden, auch habe er einen Faustschlag erhalten, der dicht am Auge vorbeigegangen sei. Sie haben bestritten, daß der Kläger in einem Dienstverhältnis zu der Firma V/ekawe gestanden habe, und haben dazu ausgeführt, der Kläger sei von HMnt als künftiger Schwiegersohn gegen den Willen der Geschäftsführer der Firma AsflMMMi & Co GmbH und unter Verletzung der in dem Interessengemeinschaftsvertrag getroffenen Vereinbairungen in die Firma eingestellt worden; HMHM habe ihm dort eine Stellung geschaffen, die nach den BetriebsVerhältnissen nicht erforderlich gewesen sei, Ler Kläger sei auch vor seiner Auswanderung nicht durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen verfolgt worden. Eie Nebenintervenientin hat ferner vorgetragen, sie habe keine Verwendung für den Kläger, und seine Wiedereinstellung sei ihr auch nicht zuzu demuten, denn er habe seinen Schwiegervater in dessen Rückerstattungsprozeß als Generalbevollmächtigter vertreten, und es beständen von da her noch erhebliche Differenzen fort. "Es wird festgestellt, daß der Kläger Verfolgter IvS, der 5§ 1r 34 des Bundesentschädigungsgesetzes ist und durch vorzeitiges Ausscheiden aus seinen Dienstverhältnis bei der Firma We-kawe in Kainz geschädigt worden ist," 1. Der Kläger will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für ihn als Verfolgten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes nach § 34 Nr 1 3EG vorliegend Ein solcher Anspruch richtet sich nach § 35 Satz 1 3EG gegen einen Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte innerhalb der Verfolgungszeit entlassen wurde oder vorzeitig ausschied, oder gegen dessen Rechtsnachfolger. Anders als bei sonstigen Entschädigungsansprüchen ist hier der Schuldner nicht das Land, dessen Entschädigungsbehörden für die Feststellung der Ansprüche zuständig sind (Urteil des erkennenden Senats vom 7. Nach § 82 Abs 2 Satz 1 BEG beschränkt sich die Entscheidung der Entschädigungsorgane jedoch, soweit andere Behörden für die Entscheidung über den Wiedereinstellungsanspruch sachlich zuständig sind, auf die Feststellung der VorausSetzungen des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch die Präge, ob der an sich gegebene Anspruch auf Einräumung des Arbeitsplatzes nach § 35 Satz 2, 3 BEG entfällt, betrifft nicht mehr die Voraussetzungen des Anspruchs selbst, und über sie ist deshalb nicht von den Entschädigungs-organen, sondern den für den Wiedereinstellungsan-spruch anderweitig zuständigen Gerichten zu befinden . b) Bas geltende ^undesentschädigungsgesetz gibt auch keine eindeiitige Regelung darüber, gegen wen die Klage auf Peststellung der Voraussetzungen des Anspruchs'nach § 34 Nr 1 BEG zu richten ist, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Feststellung abgelehnt hat« Manches könnte dafür sprechen, daß 3Chon diese Klage nicht gegen das Land, sondern gegen den Arbeitgeber, der in Anspruch genommen werden soll, oder seinen Rechtsnachfolger zu richten wäre (so Blessin-Wilden aaO), Nach dem Aufbau des ganzen gerichtlichen Entschädigungsverfahrens? gegen den der Anspruch aus § 34 Hr 1 BEG geht, an dem Verfahren beteiligt werden, wenn die Entscheidung ihm gegenüber wirksam sein soll (Elessin-Y.il-den aaO), Ob er nicht auch neben dem Land würde verklagt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. La sie auf diese Weise an dem Hechtsstreit teiigenommen hat, wirkt die ergehende Entscheidung gegen sie, und es ist ihr für das Verfahren die Stellung einer, streitgenössi-sehen Hebenintervenientin nach § 69 ZPO, für die auch die Voraussetzungen des § 62 ZPO vorliegen, zuzuerkennen, c) Eie von dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz vom 26, November 1953 ausgestellte Bescheinigung hat nicht die Bedeutung, daß damit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Anspruch festgestellt worden isto Die Bescheinigung enthält nichts darüber; daß ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers bestehe, und kann sich deshalb nicht auf einen derartigen Anspruch beziehen, d) Daß der Kläger den Anspruch nach § 34 Nr 1 B3G zunächst gegen die jetzige Nebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat und jener Prozeß vor der Entschädigungskammer des Landgerichts, an die er verwiesen worden ist, noch anhängig ist, steht dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen, denn nur in diesem geht es im besonderen um die Feststellung der Voraussetzungen des wiedoreinstellungsanspruchs nach § 82 Abs 2 BEG> a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen; daß der Kläger seinerzeit bei der Firma WBHBi in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 34 BEG gestanden habe, Die Annahme, daß dies der Fall gewesen sei« sei selbst dann gerechtfertigt; wenn der Kläger bereits mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Heirat mit der Tochter des Geschäftsführers HBB eingestellt worden sein sollte. Oktober 1932 bis zu seiner Auswanderung seine Arbeitskraft in den Dienst der Firma gestellt, und in den Büchern der Firma seien Gehaltsbezüge für ihn verbucht worden« Daraus ergebe sich der Wille des Geschäftsführers, ihn in ein Dienstverhältnis zu der Firma zu bringen und ihm nicht et-wa^nur mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen eine die Firma selbst nicht verpflichtende Tätigkeit in dem Betrieb zu übertragen Die Rechtswirksamkeit des Dienstverhältnisses werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß HMMi etwa nach den Bestimmungen des Interessengemeinschaftsvertrages die Zustimmung seiner Teilhaber zu der Einstellung habe einholen müssen. Es habe auch keines Schrift lichenjA-nstellungsvertrages bedurft, selbst wenn ein solcher in anderen Fällen abgeschlossen worden sein sollte, Es komme ferner nicht darauf an, ob die Einstellung de3 Klägers den betrieblichen Notwendigkeiten entsprochen habe oder entbehrlich gewesen wäre und ob der Kläger bei seiner Einstellung bereits über entsprechende’Fachkenntnisse verfügt habe, Allein entscheidend sei, daß der zur'Vertretung der Firma »ekawe berechtigte Geschäftsführer IHM den Anstellungsvertrag mit dein Kläger geschlossen habe* gen NflBI darüber, daß durch die Beschäftigung des Klägers die Kopfzahl der Angestellten der Firma und der Gehaltsaufwand erhöht worden seien,und es habe schließlich übersehen, daß die Ifebenintervenientin beantragt habe, dem Kläger die Vorlage des Zeitungsinserates aufzugeben, mit dem Hausmann unter dem Hinweis einer möglichen Einheirat einen Kaufmann zur Unterstützung des Geschäftsinhabers gesucht habe, Das beklagte Land macht mit der Revision noch geltend, sein Vorbringen in den Vorinstanzen sei dahin zu verstehen gewesen, daß der Kläger, indem er sich von HWi habe anstellen lassen, arglistig gehandelt habe. vertrag oblagen• Damit sind die von der Hebenintervenientin erhobenen Revisionsangriffe zu dem großen Teil gegenstandslose Daß die i mit dem Kläger durch ihren Geschäftsführer der verbindlich für sie zu handeln befugt war, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 34 BEG (vgl § 35 3, DVO- BEG) eingegangen war? hat das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei festgestellt, Zu dieser Feststellung konn te es auch dann gelangen, wenn der Kläger nur als der in Aussicht genommene Schwiegersohn des Geschäftsführers der ohne besondere Fachkenntnisse zu besitzen, in den Betrieb aufgenommen worden war, mochte selbst kein schriftlicher A.nstellungs vertrag geschlossen worden sein, und auch der Umstand, daß Hmw sich später wegen der von den Partnern d93 Interessengemeinschaftsvertrages ausgesprochenen Beanstandungen zu einer Rückbuchung von Bezügen des Klägers bereit erklärt haben soll, brauchte ihr nicht entgegenzustehen. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, das trägerecht nach § 139 ZPO auszuüben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des nach § 83 Abs 1 BEG bestehenden Grundsatzes zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen» Die Sachlage verlangte es nicht, das beklagte Land oder die Nebenintervenien-tin aufzufordern, sich näher dazu zu äußern, ob der Kläger bei der Einstellung arglistig gegenüber den Partnern seines Schwiegervaters gehandelt habe; denn es fehlte an einem hinreichenden Anhalt hierfür* b) Das Berufungsgericht hat ferner als erwiesen angesehen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch zur Auswanderung veranlaßt worden sei* In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt; es könne dahinstehen, ob bei der Geltendmachung von Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen derartige Maßnahmen gegenüber einen Angehörigen des in § 1 Abs 3 Satz 2 BEG genannten Personenkreases vermutet würden und der Kläger sich zur Begründung seiner Klage ausschließlich auf die Kollektivverfolgung der Juden seit dem 30* Januar 19-33 zu berufen brauche, denn es stehe fest, daß er auch durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei Mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger am Tage der Flag-genhissung auf dem TdHfchaus von der Menge wegen seiner rassischen Abstammung behelligt wurde* Wenn auch weder in dem Urteil des Landgerichts noch in dem des Berufungsgerichts ausdrücklich gesagt worden ist, in welcher Weise die Ausschreitungen gegenüber dem Kläger erfolgten, so kann der Wiedergabe von Zeugenaussagen in dem Urteil des Landgerichts, auf die auch in der arige focht er en Ent- Zwar sei dieser Vorfall, so heißt es weiter in dem Berufungs-urteil, nicht so schwerwiegend gewesen, daß er, für sich betrachtet, den Entschluß des Klägers zur Auswanderung als adäquate Maßnahme hätte rechtfertigen können. Jedenfalls aber habe es sich bei diesem um Maßnahmen einzelner gehandelt, die nicht den Planungen der Staats- und Parteistelien zur Ausschaltung der Juden entsprochen hätten und keine.Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 3 BEG darstellten- Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen könne auch nur eine Belästigung des Klägers Vorgelegen haben* Lessen eigenen Angaben sei zu entnehmen, daß für seinen Entschluß zur Auswanderung allein die Gesamt ent Wicklung der Verhältnisse ursächlich gewesen seio Pas Berufungsgericht habe auch den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt, Pie Prüfung könne nur vom Standpunkt des Handelnden und nicht rückschauend von der Wirkung aus erfolgen, Per Kläger habe mit den vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Umständen nicht gerechnet. Denn jedenfalls kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, daß die mit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus allgemein einsetzenden Ausschreitungen gegen die Jude und die Befürchtung, daß solche ^erfolgungsmaßnahmen sich verschlimmern würden; den Kläger zu dem Ent-Schluß brachten, seine Stellung bei der Firma »ekawe aufzugeben und auszuwandern- wobei daneben der Gedanke, die Auswanderung des Schwiegervaters vorzubereiten, . eine Holle gespielt haben kann, Daß derartige allgemeine Erwägungen den Entschluß des Klägers zur Auswanderung maßgeblich beeinflußten, mögen dabei persönliche Erlebnisse mitgesprochen haben oder nicht, entspricht seinem Vortrag und wird auch von dem beklagten Land und der Nebenintervenientin nicht in Abrede gestellt; es ist nach den insoweit rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ansprüche auf Entschädigung wegen einer — wie hier nicht nur geringfügigen - Benachteiligung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, zu denen auch der in § 34 Hr 1 BEG vorgesehene Anspruch auf Einräumung des früheren Arbeitsplatzes gehört, setzen keine g$gen den Verfolgten persönlich gerichtete nationalsozialistische Damit ist in dem Gesetz zu dem Ausdruck gebracht, daß Entschädigung auch für Benachteiligungen zu gewähren ist, die sich für den einzelnen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist} es wird also insoweit die Kollektivverfolgung als Schadensursache anerkannt (Blessin-Wilden § 1 BEG Anm 39 /?2j75 Becker-Huber-Küster § 25 Anm 6 /394/) • Bern entsprechen die in der 3. Hach § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 dieser VO kann eine Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstatigkeit oder eine Beschränkung in ihrer Ausübung auch dann vorliegen, wenn gegen den Verfolgten selbst kein Zwang gerichtet worden ist, und nach § 37 der VO kann der Verfolgte im Sinne des Entschädigungsrechts aus seinem ArbeitsVerhältnis auch infolge verfolgungsbedingter Auswanderung ausgeschieden sein. Auf die durch § 1 Abs 3 Satz 2 BKG geschaffene Vermutung, daß sie selbst konkreten Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden seien, braucht nicht zurückgegriffen zu werden, und selbst eine Widerlegung dieser Vermutung würde den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen, wenn nur die Kollektivverfolgung als solche ursächlich für den eingetretenen Schaden war (anders Meyer-Hey-denhagen RzW 1955, 22 /^37in Anm zu der noch weniger weit gehenden Entscheidung des Kammergerichts RzW 1954, 335)* § 25 Anm 6 /596/0, kann dahinstehen* Hier ist festgestellt, daß die allgemeine Bedrohung der Juden den Kläger zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes und zur Auswanderung veranlaßt hat und er dadurch geschädigt worden ist. Her von ihm gefaßte Entschluß war eine adäquate Folge der sich schon im Jahre 1933 abzeichnenden allgemeinen Entwicklung, und wenn dabei der Gedanke mitsprach, daß der Kläger von Palästina aus auch die Auswanderung seines ebenfalls von der Verfolgung bedrohten Schv/iegervaters vorbereiten würde, so waren das naheliegende Erwägungen, die den Kausalzusammenhang zwischen der Kollektivverfolgung und der durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes eingetretenen Da jedoch keine selbständige Feststellung dahin j daß der Kläger Verfolgter sei, getroffen werden kann, die möglicherweise dem entscheidenden Teil des Berufungsurteils nach der dort gewählten Fassung zu entnehmen wäre, sondern allein eine Feststellung nach Maßgabe des § 82 Abs 2 Satz 1 BEG zu erfolgen hat, erschien es sachgemäß, das Urteil des Berufungsgerichts und dasjenige des Landgerichts neu zu fassen, § 100 Abs 1 ZPO gilt, § 100 Abs 3 ZPO findet- was die Kosten des Berufungsrechtszuges betrifft, keine Anwendung, obwohl Berufung nur von dem beklagten Land eingelegt worden ist, denn auch die Nebenintervenientin hat sich dieses Rechtsmittels zur Durchsetzung der von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Zwecke bedient (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.

Zitierte Normen: § 25 BEG § 139 ZPO § 34 BEG § 139 ZPO § 1 BEG § 100 ZPO § 98 BEG
FeststellungFirmaNebenintervenientinBEGBerufungsgerichtAnspruchAuswanderungKläger

Volltext der Entscheidung

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GesetB:	.	BEG	§§ 1, 25? 34$	3,	DVO-BEG	§ 37
Recht38atz: Gehört der Verfolgte zu dem in § 1 Ahe 3 Satz 2 BEG bezeichneten Personenkreis; so hat er auch dann nach § 25 Abs 1 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist» Bas ist der Pall, wenn ein jüdischer Arbeitnehmer.dadurch benachteiligt worden ist, daß er wegen der seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus einsetzenden Maßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil im Juli 1933 seine Arbeitsstelle aufgegeben hat und ausgewandert ist«
Aktenzeichen? IV ZR 56/56 Urteil des BGH vom 6» Juni 1956
OLG Koblenz
* IV ZH 56/56
Verkündet ain 6 o Juni 1956
Justo/ingesto ’als Urkunds b e amt e r der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk

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In dem Hechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen MMMM;
Beklagten und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Febenintervenientin: Firma	Gesellschaft	für	Wein-
transport e, VMM & Co KG in
■ Prozeßbevolimächtigter: Hechts anwait
 gegen
Br» Hermann Paul L MMMfc in F|
MMüstr M,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt» der Bundesrichter Ascher, Br» v, Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Stecht erkannt?
I»' Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. November 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen» daß die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben und
 la-
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 das Urteil neu gefaßt v/ird. 3s lautets
"Die Berufung gegen das Urteil der 5» Zivilkammer - 3ntschädigungskaia:ner - des Landgerichts in Mainz vom 9* Dezember 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben und das Urteil wie folgt gefaßt wird:
3s wird festgestellt, daß der Kläger als Verfolgter durch vorzeitiges Ausscheiden aus seinem privaten Arbeitsverhältnis bei der Pirma	GmbH	in	I.IMB	geschädigt
 worden ist.”
II, Das Verfahren ist in allen Hechtszügen gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land und die Uebenintervenientin je zur Hälfte-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Samuel HMBBBfc, der Jude ist, war Geschäftsführer der Firma	Gesellschaft für Weintransporte, GmbH in	die	ein	Weintransportge-
schäft betrieb» Am 15. April 1932 schloß die Firma mit der Firma AflBBMV & Cö GmbH in M<fliPr die im gleichen Geschäftszweig tätig war, einen Interessengemeinschaftsvertrag, nach dem die beiden Firmen nach außen hin selbständig bleiben, im Innenverhältnis jedoch ihre Geschäfte im gegenseitigen Einvernehmen und für gemeinschaftliche Rechnung -betreiben sollten. In dem Vertrag war bestimmt, daß die Geschäftsführer beider Firmen alle wichtigeren geschäftlichen Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen durchführen sollten, sowie ferner, daß die bisher beschäftigten Angestellten im Anstellungsverhältnis zu derjenigen Firma verbleiben sollten, von der sie bisher angestellt gewesen waren, und daß Entlassungen und Neueinstellungen im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden sollten, wobei die Kopfzahl und der Gehaltsaufwand der beiden Firmen annähernd im gleichen Verhältnis wie zu Beginn des Vertrags bleiben sollte.
Seit dem 1. Oktober 1932 war der im Jahre 1900 geborene Kläger, der gleichfalls Jude ist und Nationalökonomie studiert hat, in der Firma V/ekawe tätig. Am 31. Oktober 1932 wurde seine Verlobung mit der ältesten Tochter des HfllMKgefeiert; Ende Dezember 1932 schloß der Kläger die Ehe mit seiner Verlobten. Ende Juli 1933 wanderte er mit seiner Frau nach Palästina aus.	mußte	im	Jahre
1934 auf Veranlassung der Reichsbahn, die der Firma	vertraglich	Tarif	Vergünstigungen	einge-
räumt hatte, die Geschäftsführung der Firma nieder-
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legen und im Jahre 1935 auch seine Gesellschaftsanteile an der Firma aufgeben.
Hechtsnachfolgerin der Firma	GmbH	ist
 die ITebenintervenientin, die dem beklagten Land im ersten Hechtszug als solche beigetreten ist.
Der Kläger hat auf Grund des Landesgesetzes Uber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1950 am 1. April 1951 einen Antrag auf Ersatz von Schäden im wirtschaftliehen Fortkommen gestellt und unter dem 26. November 1953 von dem ttegierungs.bezirks-amt für Wiedergutmachung und kontrollierte Ver- *. mögen in	eine	Bescheinigung	darüber	erhalten,
 daß er Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei und infolgedessen sein Wiedergutmachungsanspruch dem Grunde nach anerkannt werde.
Am 15 * November 1953 hat er gegen die jetzige ITebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht in MflB Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß die Nebenintervenientin auf Grund der §§ 34, 35 3EG verpflichtet sei, ihm seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. Das Arbeitsgericht hat die Akten auf einen Verweisungsantrag des Klägers an die Entschädigungskammer des Landgerichts in Mainz übersandt. Dort hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt,und der Rechtsstreit ist dann nicht fortgeführt worden.
Dagegen hat der Kläger die Erwirkung einer entsprechenden Feststellung durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz in Mainz betrieben. Das Landesumt hat den Antrag, festzustellen, daß der Kläger einen Anspruch auf Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes bei
 
der jetzigen Nebenintervenientin habe, durch Entscheidung vom 16 c März 1954 abgelehnt * 2er Kläger hat daraufhin seinen Antrag mit der vorliegenden, bei der Eutschädigungskämmer des. Landgerichts in Mainz erhobenen Klage weiter verfolgt.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
 die Entscheidung des Landesamts aufzuheben und zu entscheiden?
!,Sie Voraussetzungen des § 34 Nr 1 EZG- zu dem Anspruch des Klägers auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei der Firma	liegen	vor,”
und dem beklagten Land« .die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
vorsorglich? zu erkennen, daß die Firma W4IMP verpflichtet sei, ihm seinen früheren Arbeitsplatz bei ihr wieder einzuräumen; ganz vorsorglich: festzustellen, daß er berechtigt sei, die Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes bei der Firma	zu	verlangen*
Er hat behauptet, er sei nach dem 30. Januar 1953 wegen seiner Rasse persönlich verfolgt worden. Als einige Zeit nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus auf dem Tflbhaus in	in
 dem sich die Büroräume der Firma	befunden
 hätten, die Hakenkreuzfahne gehißt worden sei, sei er von der Menge an dem Betreten des Hauses gehindert, beschimpft und angespien worden, auch habe er einen Faustschlag erhalten, der dicht am Auge vorbeigegangen sei. Weiteren Mißhandlungen habe er sich nur durch die Flucht entziehen können. Am 1- April 1933; dem Sage des Boykotts gegen die jüdischen Geschäfte, habe er sich bei seinen Eltern in	auf gehalten. Bort sei er von
 
Leutenj die sich als Leiter einer Parteistelle &*asgegeben hätten, fernmündlich angerufen und ihm dabei eine Haussuchung sowie seine Abholung angedroht worden. Es hätten sich auch vor dein Hause Leute zusammengerottet, die sich aber wieder entfernt hätten, als eine von ihm herbeigerufene Polizeistreife erschienen sei, In der Folgezeit sei er in Mainz wiederholt fernmündlich anonym angerufen und dabei aufgefordert worden, bald zu verschwinden, weil es ihm sonst schlecht ergehen werde,
»egen der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und des dadurch und die allgemeine Entwicklung bei ihm hervorgerufenen Gefühls der Unsicherheit und Bedroht-heit habe er sich zur Aufgabe seiner Stellung bei der V/ekawe und zur Auswanderung entschlossen. Im übrigen würde er diese Stellung spätestens im Jahre 1934- verloren haben, als aüch sein Schwiegervater den Geschäftsführerposten habe niederlegen müssen.
Las beklagte Land und die Uebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß der Kläger in einem Dienstverhältnis zu der Firma V/ekawe gestanden habe, und haben dazu ausgeführt, der Kläger sei von HMnt als künftiger Schwiegersohn gegen den Willen der Geschäftsführer der Firma AsflMMMi & Co GmbH und unter Verletzung der in dem Interessengemeinschaftsvertrag getroffenen Vereinbairungen in die Firma eingestellt worden; HMHM habe ihm dort eine Stellung geschaffen, die nach den BetriebsVerhältnissen nicht erforderlich gewesen sei, Ler Kläger sei auch vor seiner Auswanderung nicht durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen verfolgt worden. Während nach seiner Auswanderung im Jahre 1934 eine Flaggenhissung auf dem Tdfehaus in	unter Teilnahme einer großen
 Lienschenmenge erfolgt sei, habe 1933 dort nur ein 3A-Trupp eine Hakenkreuzfahße gehißt.. Dieser Vorgang habe sich in einem verhältnismäßig kleinen Rahmen abgespielt, und der Kläger sei damals und auch sonst nicht persönlich behelligt worden. Er sei nur deshalb nach Palästina ausgewandert, weil er die Entwicklung der Verhältnisse richtig beurteilt habe und vorsorglich die Auswanderung' seines Schwiegervaters habe vorbereiten sollen. Eie Nebenintervenientin hat ferner vorgetragen, sie habe keine Verwendung für den Kläger, und seine Wiedereinstellung sei ihr auch nicht zuzu demuten, denn er habe seinen Schwiegervater in dessen Rückerstattungsprozeß als Generalbevollmächtigter vertreten, und es beständen von da her noch erhebliche Differenzen fort.
Die Entschädigungskammer des Landgerichts hat am 9c Dezember 1954 das folgende Urteil erlassen?
"I. Es wird festgestellt, daß hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 34 Ziff 1 3EG vorliegen,
II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebeninte.rvenientin zur Last fallen,
III/ Berichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
IV. . . . "
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Der ■^ntschädigungssenat des Oberlandesgerichts hat sie durch Urteil vom 8. November 1955 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts wie folgt gefaßt worden ist?
 
"Es wird festgestellt, daß der Kläger Verfolgter IvS, der 5§ 1r 34 des Bundesentschädigungsgesetzes ist und durch vorzeitiges Ausscheiden aus seinen Dienstverhältnis bei der Firma We-kawe in Kainz geschädigt worden ist,"
Das Oberlandesgericht hat dem beklagten Land die Kosten der Berufung auferlegt, dabei jedoch ausgesprochen, daß die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.von der Nebenintervenientin zu tragen sind. Es hat ferner die Bevision zugelassen.
Sowohl das beklagte Land wie die Nebenintervenientin haben die Entscheidung mit der Revision ange-fochten. Sie wollen damit die Abweisung der Klage erreichen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Slnts che i dungsgründe g
1. Der Kläger will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für ihn als Verfolgten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes nach § 34 Nr 1 3EG vorliegend Ein solcher Anspruch richtet sich nach § 35 Satz 1 3EG gegen einen Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte innerhalb der Verfolgungszeit entlassen wurde oder vorzeitig ausschied, oder gegen dessen Rechtsnachfolger. Anders als bei sonstigen Entschädigungsansprüchen ist hier der Schuldner nicht das Land, dessen Entschädigungsbehörden für die Feststellung der Ansprüche zuständig sind (Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1956 - IV ZR 138/55 - /107), sondern ein Dritter- Es ergeben
 
sich in diesem Zusammenhang verfahrene rechtliche Prägen, die in dem Bundesentschädigungsgesetz nur unvollkommen geregelt sind.
a)	Als Entschädigungsorgane sind, auch soweit ein derartiger Entschädigungsanspruch in Präge steht, die Entschädigungsbehörden des Landes und die Entschädigungsgerichte zuständig (§ 80 BEG). Nach § 82 Abs 2 Satz 1 BEG beschränkt sich die Entscheidung der Entschädigungsorgane jedoch, soweit andere Behörden für die Entscheidung über den Wiedereinstellungsanspruch sachlich zuständig sind, auf die Feststellung der VorausSetzungen des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Eine sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes unter den Voraussetzungen des § 34 Nr 1, § 35 BEG wird unmittelbar durch keine gesetzliche Vorschrift begründet, insbesondere nicht durch § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl I, 1267). In einem Teil des Schrifttums ist deshalb die Auffassung vertreten worden, der V/iedereinstellungs-anspruch selbst sei, da es 3ich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen gleichgeordneten Rechtsträger*! handele, im Verwaltungsstreitverfahren zu verfolgen (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze § 82 BEG Anm 5 /34Ö7; Wilden NJW 1954, 1713 /T7157» Vgl auch Riedel BEG in "Der Wirtschaftskommentator” § 35 Anm 3 Z?87). Andererseits ist die Ansicht ausgesprochen worden, sinngemäß müßten hier die Arbeitsgerichte zuständig sein (Becker-Huber-Küster, BEG § 82 Anm 3 ^>63/; Neumann-puesberg. Recht der Arbeit 1955, 213 /£l67). Letzterer Auffassung wird für die Regelfälle, in denen die Arbeitsgerichte sonst für Streitigkeiten
 
aus einem Arbeitsverhältnis der in Hede stehenden Art zuständig sind« beizupflichten sein« Unabhängig davon; wie diese Präge zu entscheiden ist, haben die Entschädigungsorgane sich nach dem geltenden Hecht allein damit zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 34 BEG gegenüber dem in Anspruch Genommenen bestehen. Auch die Präge, ob der an sich gegebene Anspruch auf Einräumung des Arbeitsplatzes nach § 35 Satz 2, 3 BEG entfällt, betrifft nicht mehr die Voraussetzungen des Anspruchs selbst, und über sie ist deshalb nicht von den Entschädigungs-organen, sondern den für den Wiedereinstellungsan-spruch anderweitig zuständigen Gerichten zu befinden .
b)	Bas geltende ^undesentschädigungsgesetz gibt auch keine eindeiitige Regelung darüber, gegen wen die Klage auf Peststellung der Voraussetzungen des Anspruchs'nach § 34 Nr 1 BEG zu richten ist, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Feststellung abgelehnt hat« Manches könnte dafür sprechen, daß 3Chon diese Klage nicht gegen das Land, sondern gegen den Arbeitgeber, der in Anspruch genommen werden soll, oder seinen Rechtsnachfolger zu richten wäre (so Blessin-Wilden aaO), Nach dem Aufbau des ganzen gerichtlichen Entschädigungsverfahrens? der auch in dem Wortlaut des § 99 BEG zu dem Ausdruck kommt, ist jedoch die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 34 Nr 1 BEG ebenso wie diejenige, die in anderen Entschädigungs-fällen erhoben wird, gegen das Land zu richten, das auch allein als Schuldner des auf denselben Voraussetzungen beruhenden Entschädigungsanspruchs nach § 34 Nr 2 BEG in Betracht kommt» Boch muß auch der Arbeitgeber oder sein Rechtsnachfolger,
-10-
gegen den der Anspruch aus § 34 Hr 1 BEG geht, an dem Verfahren beteiligt werden, wenn die Entscheidung ihm gegenüber wirksam sein soll (Elessin-Y.il-den aaO), Ob er nicht auch neben dem Land würde verklagt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls genügt es; daß die Nebenintervenientin. gegen die der Kläger seinen Y/iedereinstellungsan-spruch geltend macht, dem beklagten Land im ersten Rechtszug beigetreten ist . La sie auf diese Weise an dem Hechtsstreit teiigenommen hat, wirkt die ergehende Entscheidung gegen sie, und es ist ihr für das Verfahren die Stellung einer, streitgenössi-sehen Hebenintervenientin nach § 69 ZPO, für die auch die Voraussetzungen des § 62 ZPO vorliegen, zuzuerkennen,
c)	Eie von dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz vom 26, November 1953 ausgestellte Bescheinigung hat nicht die Bedeutung, daß damit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Anspruch festgestellt worden isto Die Bescheinigung enthält nichts darüber; daß ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers bestehe, und kann sich deshalb nicht auf einen derartigen Anspruch beziehen,
d)	Daß der Kläger den Anspruch nach § 34 Nr 1 B3G zunächst gegen die jetzige Nebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat und jener Prozeß vor der Entschädigungskammer des Landgerichts, an die er verwiesen worden ist, noch anhängig ist, steht dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen, denn nur in diesem geht es im besonderen um die Feststellung der Voraussetzungen des wiedoreinstellungsanspruchs nach § 82 Abs 2 BEG>
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2« Die Revision ist nicht begründet:
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen; daß der Kläger seinerzeit bei der Firma WBHBi in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 34 BEG gestanden habe, Die Annahme, daß dies der Fall gewesen sei« sei selbst dann gerechtfertigt; wenn der Kläger bereits mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Heirat mit der Tochter des Geschäftsführers HBB eingestellt worden sein sollte. Der Kläger habe in der Zeit seit dem 1. Oktober 1932 bis zu seiner Auswanderung seine Arbeitskraft in den Dienst der Firma gestellt, und in den Büchern der Firma seien Gehaltsbezüge für ihn verbucht worden« Daraus ergebe sich der Wille des Geschäftsführers, ihn in ein Dienstverhältnis zu der Firma zu bringen und ihm nicht et-wa^nur mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen eine die Firma selbst nicht verpflichtende Tätigkeit in dem Betrieb zu übertragen Die Rechtswirksamkeit des Dienstverhältnisses werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß HMMi etwa nach den Bestimmungen des Interessengemeinschaftsvertrages die Zustimmung seiner Teilhaber zu der Einstellung habe einholen müssen. Dem Kläger könne eine Einwendung aus den Bestimmungen des Interessengenie ins chafts Vertrages höchstens dann entgegengehalten werden, wenn er seinen Anstellungsvertrag mit HflMi in der Erkenntnis geschlossen hätte, daß dieser damit gegen die Vertragsbestimmungen verstoße, und wenn dem Kläger in diesem Zusammenhang der Vorwurf eines arglistigen Verhaltens zu machen sei. Ausreichende Behauptungen in dieser Richtung seien jedoch nicht aufgestellt. Wenn HMBU sich nach der Auswanderung des Klägers mit einer Rückbuchung eines Teiles von dessen Bezügen einverstanden erklärt haben sollte,
 
so sei das unerheblich. Es habe auch keines Schrift lichenjA-nstellungsvertrages bedurft, selbst wenn ein solcher in anderen Fällen abgeschlossen worden sein sollte, Es komme ferner nicht darauf an, ob die Einstellung de3 Klägers den betrieblichen Notwendigkeiten entsprochen habe oder entbehrlich gewesen wäre und ob der Kläger bei seiner Einstellung bereits über entsprechende’Fachkenntnisse verfügt habe, Allein entscheidend sei, daß der zur'Vertretung der Firma »ekawe berechtigte Geschäftsführer IHM den Anstellungsvertrag mit dein Kläger geschlossen habe*
Nie Revision der Nebenintervenientin führt aus das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger bei der Firma WMMi angestellt gewesen sei. Es habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt, die gegen diese Annahme sprächen, insbesondere habe es die eingehenden Ausführungen der Nebenintervenientin übergangen, daß KMm nach dem Interessengemeinschaftsvertrag nicht befugt gewesen sei,.den Kläger ohne Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses anzustellen, und daß der Kläger nur als künftiger Schwiegersohn und Familienmitglied in der Firma VrtfMfc beschäftigt worden sei, ohne daß er in einem ApbeitsVerhältnis zu dieser gestanden habe. Bas Berufungsgericht habe auch verkannt, daß in dem Einverständnis des EMn mit der Rückbuchung der Bezüge des Klägers das Anerkenntnis gelegen habe, die Einstellung habe gegen den Interessengemeinschaftsvertrag und gegen den Grundsatz von ^reu und Glauben verstoßen. Bas Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den für den ganzen Sachverhalt benann-
ten Zeugen B(
zu vernehmen sowie auch den Zeu-
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gen NflBI darüber, daß durch die Beschäftigung des Klägers die Kopfzahl der Angestellten der Firma	und	der	Gehaltsaufwand erhöht worden
 seien,und es habe schließlich übersehen, daß die Ifebenintervenientin beantragt habe, dem Kläger die Vorlage des Zeitungsinserates aufzugeben, mit dem Hausmann unter dem Hinweis einer möglichen Einheirat einen Kaufmann zur Unterstützung des Geschäftsinhabers gesucht habe,
 Das beklagte Land macht mit der Revision noch geltend, sein Vorbringen in den Vorinstanzen sei dahin zu verstehen gewesen, daß der Kläger, indem er sich von HWi habe anstellen lassen, arglistig gehandelt habe. Es sei vorgetragen 'worden, daß der Kläger zunächst nur probeweise eingestellt und, nachdem er der Schwiegersohn des	ge-
worden sei, endgültig in der Firma belassen worden sei. Nach dem Ablauf der Probezeit sei dem Kläger das Abkommen über die Interessengemeinschaft bekannt gewesen. Er und HlMHBÜ hätten sich darüber hinweggesetzt., daß die Geschäftsführer	und
 Armbruster mit seiner Einstellung nicht einverstanden gewesen seien. Das wäre, wenn das Berufungsgericht seine Fragepflicht nach § 139 ZPO ausgeübt hätte, vorgetragen und in das Zeugnis des BBpM und weiterer Angestellter gestellt worden.
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
Verbindlichkeiten, die die selbständig gebliebene Firma	in	dem Interessengemeinschafts-
vertrag gegenüber der Firma ABSIW & Co übernommen hatte, ließen Vereinbarungen unberührt, die die Firma ^MB^mit dritten Personen abschloß.
Deshalb kann die Rechtswirksamkeit des zwischen dieser Firma und dem Kläger begründeten ArbeitsVerhältnisses nicht mit der Behauptung in Frage gestellt v/erden; der Geschäftsführer	habe	durch	die
 Einstellung des Klägers gegen die Pflichten verstoßen die der Firma	nach	dem	Interessengemeinschaft.«
vertrag oblagen• Damit sind die von der Hebenintervenientin erhobenen Revisionsangriffe zu dem großen Teil gegenstandslose Daß die	i	mit	dem Kläger durch
 ihren Geschäftsführer	der	verbindlich	für
 sie zu handeln befugt war, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 34 BEG (vgl § 35	3,	DVO-
 BEG) eingegangen war? hat das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei festgestellt, Zu dieser Feststellung konn te es auch dann gelangen, wenn der Kläger nur als der in Aussicht genommene Schwiegersohn des Geschäftsführers der	ohne	besondere	Fachkenntnisse zu
 besitzen, in den Betrieb aufgenommen worden war, mochte selbst kein schriftlicher A.nstellungs vertrag geschlossen worden sein, und auch der Umstand, daß Hmw sich später wegen der von den Partnern d93 Interessengemeinschaftsvertrages ausgesprochenen Beanstandungen zu einer Rückbuchung von Bezügen des Klägers bereit erklärt haben soll, brauchte ihr nicht entgegenzustehen. Auf die Tatsachen, die die Zeugen BgM und	-	soweit	dieser nicht schon
 vernommen war - bekunden sollten, kam es nicht an, denn sie betrafen im wesentlichen die Auswirkungen der Einstellung des Klägers auf das Verhältnis der am Interessengemeinschaftsvertrag Beteiligten, Der Inhalt des Inserats, das	seinerzeit auf-
gegeben hatte, war ebenfalls unerheblich, so daß dem Antrag, dem Kläger die Vorlage des Inserats aufzugeben, schon deshalb nicht näher getreten zu werden brauchte.
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Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, das trägerecht nach § 139 ZPO auszuüben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des nach § 83 Abs 1 BEG bestehenden Grundsatzes zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen» Die Sachlage verlangte es nicht, das beklagte Land oder die Nebenintervenien-tin aufzufordern, sich näher dazu zu äußern, ob der Kläger bei der Einstellung arglistig gegenüber den Partnern seines Schwiegervaters gehandelt habe; denn es fehlte an einem hinreichenden Anhalt hierfür*
b) Das Berufungsgericht hat ferner als erwiesen angesehen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch zur Auswanderung veranlaßt worden sei* In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt; es könne dahinstehen, ob bei der Geltendmachung von Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen derartige Maßnahmen gegenüber einen Angehörigen des in § 1 Abs 3 Satz 2 BEG genannten Personenkreases vermutet würden und der Kläger sich zur Begründung seiner Klage ausschließlich auf die Kollektivverfolgung der Juden seit dem 30* Januar 19-33 zu berufen brauche, denn es stehe fest, daß er auch durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei Mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger am Tage der Flag-genhissung auf dem TdHfchaus von der Menge wegen seiner rassischen Abstammung behelligt wurde* Wenn auch weder in dem Urteil des Landgerichts noch in dem des Berufungsgerichts ausdrücklich gesagt worden ist, in welcher Weise die Ausschreitungen gegenüber dem Kläger erfolgten, so kann der Wiedergabe von Zeugenaussagen in dem Urteil des Landgerichts, auf die auch in der arige focht er en Ent-
 
Scheidung verwiesen wird, doch entnommen werden, daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts damals bedroht wurde und sich anschließend in dem Kinterzimmer eines Cafes verborgen hielt. Zwar sei dieser Vorfall, so heißt es weiter in dem Berufungs-urteil, nicht so schwerwiegend gewesen, daß er, für sich betrachtet, den Entschluß des Klägers zur Auswanderung als adäquate Maßnahme hätte rechtfertigen können. Seine Wirkung auf den Kläger müsse jedoch im Einblick auf die ganzen damaligen Verhältnisse gesehen werden, die dem Kläger das Erlebnis nicht als verhältnismäßig harmlosen Einzelfall hätten erscheinen lassen, Unter Berücksichtigung der gesamten Zeitumstände sei sein hierauf gefaßter Entschluß auszuwandern, als adäquate Beaktion anzusehen* Es sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen, zu warten, bis etwa weitere üblere Verfolgüngsmaßnahmen gegen ihn gerichtet worden seien. Die Entwicklung der Lage habe seiner pessimistischen Beurteilung nur zu sehr recht gegeben. Zwar sei die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß bei dem Auswanderungsentschluß des Klägers. auch der Gedanke eine Rolle gespielt habe, die Auswanderung des Schwiegervaters vorzubereiten, insbesondere um im Zusammenwirken mit diesem die Überführung von Vermögensstücken nach Palästina in die Wege zu leiten. Gleichwohl sei die Verfolgung des Klägers eine maßgebliche, nicht v/egzudenkende Ursache für seine Auswanderung gewesen. Möglicherweise hätte er ohne den Rückhalt an seinem Schwiegervater aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls zu dieser Zeit nicht auswandern können, Loch lasse sich nicht sagen, daß seine Verfolgung als Jude keinen maßgeblichen Einfluß auf seinen Entschluß gehabt habe. Lurch das vorzeitige Ausscheiden aus seinem
 Pienstverhältnis sei der Kläger auch geschädigt, wordene
 Pie Revision des beklagten Landes und der Nebenintervenientin bringt vor, gegen den Kläger persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen habe das Berufungsgericht nicht feststellen dürfen, ohne die Beweisangebote des Landes und der Nebenintervenientin su erschöpfen-, Es seien Zeugen für konkrete Vorgänge benannt worden, die den Rückschluß darauf hätten gestatten sollen, daß der vom Kläger behauptete Verfall sich nicht ereignet habe. Jedenfalls aber habe es sich bei diesem um Maßnahmen einzelner gehandelt, die nicht den Planungen der Staats- und Parteistelien zur Ausschaltung der Juden entsprochen hätten und keine.Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 3 BEG darstellten- Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen könne auch nur eine Belästigung des Klägers Vorgelegen haben* Lessen eigenen Angaben sei zu entnehmen, daß für seinen Entschluß zur Auswanderung allein die Gesamt ent Wicklung der Verhältnisse ursächlich gewesen seio Pas Berufungsgericht habe auch den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt, Pie Prüfung könne nur vom Standpunkt des Handelnden und nicht rückschauend von der Wirkung aus erfolgen, Per Kläger habe mit den vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Umständen nicht gerechnet.
Es kann dahinstehen, ob die von der Revision erhobenen Rügen begründet sind, die Feststellung einer konkreten Verfolgung des Klägers sei ohne Erschöpfung der angebotenen Beweise erfolgt, der festgestellte Vorfall selbst stelle noch keine
 
nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des Entschäaigungsrechts dar, und er habe auch nicht als ursächlich für die Auswanderung des Klägers angesehen werden dürfen. Denn jedenfalls kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, daß die mit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus allgemein einsetzenden Ausschreitungen gegen die Jude und die Befürchtung, daß solche ^erfolgungsmaßnahmen sich verschlimmern würden; den Kläger zu dem Ent-Schluß brachten, seine Stellung bei der Firma »ekawe aufzugeben und auszuwandern- wobei daneben der Gedanke, die Auswanderung des Schwiegervaters vorzubereiten, . eine Holle gespielt haben kann, Daß derartige allgemeine Erwägungen den Entschluß des Klägers zur Auswanderung maßgeblich beeinflußten, mögen dabei persönliche Erlebnisse mitgesprochen haben oder nicht, entspricht seinem Vortrag und wird auch von dem beklagten Land und der Nebenintervenientin nicht in Abrede gestellt; es ist nach den insoweit rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
Dann aber liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Wiedergutmachung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen vor, unabhängig davon, ob der Kläger selbst konkreten Gewaltraaßnahmen ausgesetzt war.
Die Ansprüche auf Entschädigung wegen einer — wie hier nicht nur geringfügigen - Benachteiligung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, zu denen auch der in § 34 Hr 1 BEG vorgesehene Anspruch auf Einräumung des früheren Arbeitsplatzes gehört, setzen keine g$gen den Verfolgten persönlich gerichtete nationalsozialistische
 
Gewaitmaßnähme voraus. Nach § 25 Abs I BEG wird für einen derartigen Schaden Ersatz geleistet, wenn der Verfolgte ihn im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung erlitten hat. Damit ist in dem Gesetz zu dem Ausdruck gebracht, daß Entschädigung auch für Benachteiligungen zu gewähren ist, die sich für den einzelnen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist} es wird also insoweit die Kollektivverfolgung als Schadensursache anerkannt (Blessin-Wilden § 1 BEG Anm 39 /?2j75 Becker-Huber-Küster § 25 Anm 6 /394/) • Bern entsprechen die in der 3. DVO-BEG getroffenen Regelungen. Hach § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 dieser VO kann eine Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstatigkeit oder eine Beschränkung in ihrer Ausübung auch dann vorliegen, wenn gegen den Verfolgten selbst kein Zwang gerichtet worden ist, und nach § 37 der VO kann der Verfolgte im Sinne des Entschädigungsrechts aus seinem ArbeitsVerhältnis auch infolge verfolgungsbedingter Auswanderung ausgeschieden sein.
Zu den.Personen, die unter Umständen ohne gegen sie persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen geschädigt worden sind, gehören die Angehörigen der in § 1 Abs 3 Satz 2 3EG aufgeführten Personenkreise. Insofern hat diese Vorschrift also noch eine Bedeutung, die über ihren eigentlichen Inhalt, die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen, hinausgeht, Angehörige der kollektivverfolgten Per-
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sonengruppen können danach Entschädigung etwa dann verlangen, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden sind, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr ArbeitsVerhältnis aufgelöst haben und ausgewandert sind. Auf die durch § 1 Abs 3 Satz 2 BKG geschaffene Vermutung, daß sie selbst konkreten Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden seien, braucht nicht zurückgegriffen zu werden, und selbst eine Widerlegung dieser Vermutung würde den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen, wenn nur die Kollektivverfolgung als solche ursächlich für den eingetretenen Schaden war (anders Meyer-Hey-denhagen RzW 1955, 22 /^37in Anm zu der noch weniger weit gehenden Entscheidung des Kammergerichts RzW 1954, 335)*
Ob der Verfolgte die Beweislast dafür hat, daß er zur Auswanderung durch die Kollektivverfolgung veranlaßt worden ist (so Becker-Huber-Kü-.ster § 25 Anm 6 /596/0, kann dahinstehen* Hier ist festgestellt, daß die allgemeine Bedrohung der Juden den Kläger zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes und zur Auswanderung veranlaßt hat und er dadurch geschädigt worden ist. Her von ihm gefaßte Entschluß war eine adäquate Folge der sich schon im Jahre 1933 abzeichnenden allgemeinen Entwicklung, und wenn dabei der Gedanke mitsprach, daß der Kläger von Palästina aus auch die Auswanderung seines ebenfalls von der Verfolgung bedrohten Schv/iegervaters vorbereiten würde, so waren das naheliegende Erwägungen, die den Kausalzusammenhang zwischen der Kollektivverfolgung und der durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes eingetretenen
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beruflichen und wirtschaftlichen Benachteiligung des Klägers nicht auszuschließen vermögen«
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß der Kläger durch die verfolgungsbedingte Auswanderung vorzeitig aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma	GmbH in	aus-
geschieden und dadurch geschädigt worden ist und diese Voraussetzungen des Anspruchs auf. Viederein-räumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vorliegen (§ 34 BEG, § 37 der 3« DVO-' BEG) „
Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden-
Da jedoch keine selbständige Feststellung dahin j daß der Kläger Verfolgter sei, getroffen werden kann, die möglicherweise dem entscheidenden Teil des Berufungsurteils nach der dort gewählten Fassung zu entnehmen wäre, sondern allein eine Feststellung nach Maßgabe des § 82 Abs 2 Satz 1 BEG zu erfolgen hat, erschien es sachgemäß, das Urteil des Berufungsgerichts und dasjenige des Landgerichts neu zu fassen,
3. Für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gilt folgendes8 Bas Verfahren ist gebühren-und auslagenfrei (§87 Abs 1 Satz 1 BEG).- Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land und die Nebenintervenientin je zur Hälfte, da der Beitritt der Nebenintervenientin nach § 69 ZPO zu beurteilen ist und für die Kosten der Nebenintervention deshalb nicht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen haben,
§ 101 Abs 1, sondern § 101 Abs 2 in Verbindung mit
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§ 100 Abs 1 ZPO gilt, § 100 Abs 3 ZPO findet- was die Kosten des Berufungsrechtszuges betrifft, keine Anwendung, obwohl Berufung nur von dem beklagten Land eingelegt worden ist, denn auch die Nebenintervenientin hat sich dieses Rechtsmittels zur Durchsetzung der von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Zwecke bedient (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 100 Anm III 2). § 100 Abs 4 ZPO ist gleichfalls unanwendbar (Stein-Jonas-Schönke § 101 Anm III). Im übrigen sind § 98 Abs 3 BEG, § 91 Abs 1 und § 97 Abs 1 ZPO maßgebend. Demgemäß war unter Aufhebung der in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts enthaltenen Kostenentscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits zu erkennen,
 Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg
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