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BGH · IV ZR 56/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 56/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
MayenHarsdorf-GebhardtRichterinZPOKlägerWendt

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 56/12
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen und die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2012 werden zurückgewiesen.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Parteien tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: für den Kläger 64.119,32 € für die Beklagte 55.000 €
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt
 Wendt
Dr. Karczewski
 Felsch