Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dementsprechend verweigerten sie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Zahlung von je 1% Provision an smm und die sowohl an der Reederei KG als auch an der Beklagten beteiligt waren. Das hatte zur Folge, daß die Korrespondentreedergebühr für die Beklagte von 3% auf 5% der Bruttofracht erhöht wurde. Die finanzierende Norddeutsche Landesbank ist nicht damit einverstanden, daß Provisionen aus der Bruttofracht an die Herren und Mit der Klage verlangt die Klägerin für die Zeit bis Januar 1988 weitere Provisionen in Höhe von noch 179.931,69 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht nicht bestritten, sich zur Zahlung von 1% der Bruttofracht an den Zedenten verpflichtet zu haben. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne Auszahlung dieses Betrages nicht in DM, sondern nur in US-Dollar verlangen; sie hat sich außerdem gegen die Höhe des Klageanspruchs gewandt und mit Gegenforderungen aufgerechnet . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Vereinbarung über die Zahlung einer Provision an den Zedenten gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Nicht angenommen hat der Senat die Revision, soweit die Klage in Höhe von 64.436,74 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Revision führt, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Unstreitig hat die Beklagte für ihre Tätigkeit als Korrespondentreeder in der Zeit bis Januar 1988 eine Vergütung von 5% der Bruttofracht erhalten. Die Vereinbarungen zwischen der B^)F^|^KG und der Beklagten, die dieser Vergütung zugrunde liegen, bedurften nach Abschnitt D 8 Abs. 2 des Darlehensvertrages der Zustimmung der beteiligten Banken. Mit dieser Zustimmung haben die Banken sich der zu ihrer Sicherheit an sie abgetretenen Zahlungsansprüche teilweise in Höhe von 5% der Bruttofracht begeben und haben diese der Beklagten als deren Vergütung zur freien Disposition überlassen. Unter diesen Umständen gent es nicht an, die Vereinbarung über die Vergütung, die die Beklagte für ihre Tätigkeit als Korrespondentreeder erhalten hat, aus Gründen des Schutzes der beteiligten Banken teilweise für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) zu erklären. Da die Banken der Zahlung der Korrespondentreedergebühr zugestimmt und es bei dieser Zustimmung trotz einer etwaigen Täuschung belassen haben, fehlt es dafür bereits an einem objektiven Eingriff in die Vertragsinteressen der beteiligten Banken. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht auch zu entscheiden haben, soweit die Revision nicht angenommen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 55/89 URTEIL Verkündet am: 16. Mai 1990 Stutz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gf ten durch die Geschä »latz 18, GmbH Bonn, gesetzlich vertre-Ihrerin Heide-Marlen SI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen die GfB IjflHB Wkr gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WIV Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Januar 1989 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin wegen mehr als 64.436,74 DM nebst Zinsen zurückgewiesen und soweit über die Kosten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetrete- dent für einen Schiffsneubau (Gastanker) zusammen mit dem Von Rechts wegen Tatbestand nem Recht des Horst S Provision dafür, daß der Ze- Kaufmann Peter eine Timecharter beschafft habe. Am 16. Februar 1984 bestellte die G^LI (im folgenden: Reederei KG) Reederei GmbH & Co KG, Ei 3 bei einer Werft in Leer aen Neubau eines Flüssiggastankers. Eigentümer des Schiffes wurde die (später gegründete) Einschiff sgesellschaft M(| "B^ Fm BfBl GdP GmbH & Co KG (im folgenden: Ben Flor KG). Bereits am 20. Februar 19 84 kam es zu einem Chartervertrag mit der N^|^ O^, Finnland, über den geplanten Tanker, der zunächst hieß und später in umbenannt wurde. Korrespondentree- der ist die Beklagte. Finanziert wurde der Schiffsneubau unter anderem mit Bankkrediten in Höhe von 12,8 Mio. US-Dollar. Führer des beteiligten Bankenkonsortiums ist die Norddeutsche Landesbank. Zur Sicherheit der Banken wurden unter anderem sämtliche Zahlungsansprüche aus Charter- und Frachtverträgen in Bezug auf das Schiff an die Banken abgetreten. Diese waren aber damit einverstanden, daß die auf 4,75% der Bruttofracht bezifferten Maklerprovisionen aus den Chartereinnahmen vorab befriedigt wurden. Nicht einverstanden waren die Banken dagegen mit der "liquiditätsmäßigen Erfüllung darüber hinausgehender Ansprüche - auch Dritter -". Dementsprechend verweigerten sie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Zahlung von je 1% Provision an smm und die sowohl an der Reederei KG als auch an der Beklagten beteiligt waren. Das hatte zur Folge, daß die Korrespondentreedergebühr für die Beklagte von 3% auf 5% der Bruttofracht erhöht wurde. In der Vereinbarung von und mit der Beklagten, die im Oktober 1985 getroffen und auf den 20. Februar 1984 zurückdatiert wurde, heißt es darüber: 4 "Die Heuen und SdB haben für einen Schiffsneubau ... eine ... Timecharter ... beschafft. Es ist von Anfang an vorgesehen gewesen, daß die Herren S^flBIIIHl und dBHHI hierfür je 1% Kommission für die Bruttofracht erhalten. Die Korrespondentreederbereederung des Schiffes ist auf die ... (Beklagte) übertragen. Die finanzierende Norddeutsche Landesbank ist nicht damit einverstanden, daß Provisionen aus der Bruttofracht an die Herren und D^BHB gezahlt werden, solange die Hypotheken n^htgetilgt sind. Damit die Herren S(B[B^und DBB trotzdem in den Genuß der ihnen zustehenden Provisionen kommen, wird die für die ... (Beklagte) vorgesehene Korrespondentreedergebühr in Höhe von 3% ... auf 5% erhöht. Die ... (Beklagte) wird von der ihr zufließenden Korrespondentreedergebühr jeweils monatlich 1% an die Herren bflBBI und Sl weiterleiten." Auf die Provision, die die Beklagte hierdurch dem Zedenten zugesagt hatte, zahlte sie unstreitig 72.254,12 DM. Mit der Klage verlangt die Klägerin für die Zeit bis Januar 1988 weitere Provisionen in Höhe von noch 179.931,69 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht nicht bestritten, sich zur Zahlung von 1% der Bruttofracht an den Zedenten verpflichtet zu haben. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin könne Auszahlung dieses Betrages nicht in DM, sondern nur in US-Dollar verlangen; sie hat sich außerdem gegen die Höhe des Klageanspruchs gewandt und mit Gegenforderungen aufgerechnet . 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Vereinbarung über die Zahlung einer Provision an den Zedenten gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei. Das Oberlandesgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Nicht angenommen hat der Senat die Revision, soweit die Klage in Höhe von 64.436,74 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält die Vereinbarungen über die Erhöhung und die Aufteilung der Korrespondentreedergebühr für sittenwidrig und nichtig. Die Vereinbarungen stellten eine bewußte und gewollte Umgehung der Darlehensbedingungen dar, durch die ein unkontrollierter Abfluß von Geldern der Darlehensnehmerin (B^fc KG) unc* damit eine Gefährdung von Vermögensinteressen der kreditgewährenden Banken hätten verhindert werden sollen. Der Darlehensvertrag habe zwar eine Vorabbefriedigung von Provisionen für die Vermittlung von Chartern zugelassen. Darunter fielen aber keine Zahlungen an den Zedenten und diesen stehe kein Makler- lohn (§ 652 BGB) zu, weil es an einem Maklervertrag zwischen ihnen und der KG fehle. Außerdem hätten die Provi- sionsabreden die Rechte der Banken auch deshalb verletzt, weil dadurch gegen das in den beiden Zusatzverträgen vom 14. Juni 1984 zu dem Darlehensvertrag enthaltene ausdrückli- 20 cne Verbot verstoßen sei, Verluste aus Devisentermingeschäften der GmbH & Co KG auf die Bf^ Ff^ KG zu verlagern. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein zweiseitiges Rechtsgeschäft auch dann als sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen sein kann, wenn die Beteiligten mit ihm den Zweck verfolgen, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Rechte Dritter zu vereiteln (z.B. RGZ 81, 86, 89; BGHZ 60, 102, 104; BGH Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 166/87 - NJW 1988, 902, 903). Indessen liegt ein derartiger Fall hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Unstreitig hat die Beklagte für ihre Tätigkeit als Korrespondentreeder in der Zeit bis Januar 1988 eine Vergütung von 5% der Bruttofracht erhalten. Die Vereinbarungen zwischen der B^)F^|^KG und der Beklagten, die dieser Vergütung zugrunde liegen, bedurften nach Abschnitt D 8 Abs. 2 des Darlehensvertrages der Zustimmung der beteiligten Banken. Diese Zustimmung ist nach dem Vortrag der Klägerin ausdrücklich erteilt worden; die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Mit dieser Zustimmung haben die Banken sich der zu ihrer Sicherheit an sie abgetretenen Zahlungsansprüche teilweise in Höhe von 5% der Bruttofracht begeben und haben diese der Beklagten als deren Vergütung zur freien Disposition überlassen. Daß die Banken die Zustimmung nachträglich widerrufen oder etwa im Hinblick auf die vom 7 Berufungsgericht erörterte Täuschung angefochten hätten, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen gent es nicht an, die Vereinbarung über die Vergütung, die die Beklagte für ihre Tätigkeit als Korrespondentreeder erhalten hat, aus Gründen des Schutzes der beteiligten Banken teilweise für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) zu erklären. Da die Banken der Zahlung der Korrespondentreedergebühr zugestimmt und es bei dieser Zustimmung trotz einer etwaigen Täuschung belassen haben, fehlt es dafür bereits an einem objektiven Eingriff in die Vertragsinteressen der beteiligten Banken. Auch die zugesagte Weiterleitung eines Teiles der Korrespondentreedervergütung an den Zedenten (bzw. die Klägerin) kann die Interessen der Banken, um die es dem Berufungsgericht geht, nicht beeinträchtigen; die Abweisung der Klage käme nicht den Banken, sondern der Beklagten zugute. Daß die Beklagte im Verhältnis zu den Banken gehalten wäre, ihre Einnahmen nicht im Interesse des Zedenten zu verwenden, ist nicht ersichtlich. 20 Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht auch zu entscheiden haben, soweit die Revision nicht angenommen worden ist. Dr. Ritter Römer Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel