Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24, Bsptember und 15« November 1974 werden zarückgewiesen. Das .kntsgericht Kaufbeuren hat festgestellt, daß d<r .:>■ iklagte der Vater der Klägerin ist, und den Beklagten zur 1 Ölung ies Regelunter^alts verurteilt. Juli 1974 von Amts wegen zugestellt w^rdnr Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsan-wr.lt hat am 14. Oktober 1974, hat der Beklagte die T ledereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungspegründungsfrist beantragt. Has 0b< rlandesgericht hat durch Beschluß vom 15» Novem-bei V}"L, dem Beklagten am 22. (Jegen die Beschlüsse des Oberlandesgeriobts vom 24, Sr>"ember und 15- November 1974 hat der Be?tciagte form- ind fristgerecht Beschwerden eingelegt; sie sind nuläss.g, Der vom Frozeßbe-Y3ilmi iitigten des Beklagter beauftragte Rechtsanwalt hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ifä 1 3? übersehen hat, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine KindscJ^fts- und damit Feriensache hatdelfc {§ 2C0 Abs. 2 Nr. 5 GVG), bei der die Fristen W3 ter Laufen. D r Frozeßbevollmächtigte des Beklagten, der .seit Okto-b r 19 71 mit Rechtsanwalt HUBBUB assoziiert und seit F bijar 1S7?1 beim Oberlande,sgericht München als Rechtsan-w ,1t zage! Der Prozeßbevoilmäshtrgte des Beklagten habe nur j is--reit tätig werden sollen, als das wegen dar fehlender.; auch insoweit unbe-g: üniei, als der Beschwerdeführer rügt, daß die Zustel-r ng des amtsgerichtlichen Urteils nicht den Vorschrif-t n entsprochen und deshalb, die Berufungsfrist nicht in L uf gesetzt habe. Das Urteil des Amtsgerichts; ist ord-n ng s 5 3mäß Rechtsanwalt Uer auch das Empfangs h bu.rtj des ersten Urteils c^es Amtsgerichts Kaufbeuren in d r Be rufungsinstanz ist der zu dem wiederholten Male vor d m Amtsgericht geführte Rechtsstreit, wie bereits das B n.iJigsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein von R chlsanwalt HBHHHB gewahrt worden. Dementsprechend b .t das Amtsgericht stets, auch in dem Rechtsanwalt H®P-(■■B zugestellten Urteil, die Anwaltssozietat der ” :e< u tsanwälte D^BBi und als Prozeßbevoll- Im übrigen muß in e .n< :: Anwaltssozietät grundsätzlich jeder An-Mul- als berechtigt angese len werden, für einen Sozius 2 is* t Hungen entgegenzunehaen (BGH LM ZPO § 176 Nr. 7 = V< :: £R 196'), 887), - Demgegenüber kann sich ier Prozeß-l',iv< .1 Imächt..gte des Beklagten auf seine im Mai 1971 für c is erste Verfahren vor dej) Amtsgericht ausgestellte Jn t iVollmacht” für ’’Referendar HBBHIV' nicht mehr l}r d«n, da die seinerzeit notwendige Untervollmacht l jr its im Februar 1972, zar Zeit als das erste Urteil c ?s jjrtsger Lchts erging, üterholt war. - II An cier Entscheidung des Berufungsgerichts, daß ( zm beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \ 3g*:i Verse nuldens des Prc zeßbevollmächtigte;:. versagt ^ ir i ändert sich auch nichts dadurch, daß nach der 11 gs verspätet - Berufung einlegte,» Nach der eidesstatt-li hea Erklärung des Rechtsanwalts vom 11. a. auch durch eine Rücksprache mit dem Beklagten kl ir: urteilen, was ihm bis Anfang September IS 7b gelang, al ; .5!
BUNDESGERICHTSHOF
JSSÜJi
BESCHLUSS
in dem Rechtsptreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat an 26. März 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. !?dr et zs ebner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
be schlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24, Bsptember und 15« November 1974 werden zarückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Be-scnwc.» rdeverfahrens.
Gründe :
Das .kntsgericht Kaufbeuren hat festgestellt, daß d<r .:>■ iklagte der Vater der Klägerin ist, und den Beklagten zur 1 Ölung ies Regelunter^alts verurteilt. Uns Urteil ist (1<r-rr. IJrdLagten am 17. Juli 1974 von Amts wegen zugestellt w^rdnr Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsan-wr.lt hat am 14. August 1974 gegen da« Urteil des
X jtsg 5 -iehts Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-£: »ist .st, da es sich um eJne Feriensache handelt, am 14. i» nt ember 1974 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist d. ,e Blutung nicht begründet worden. Das Oberdandesgericht d.it iier mit Beschluß vom 24. Septsmber 197ö dem Beklagten k;i jestellt am 30. September 1974, die Berufung als un~ u +lä:»,3 Lg verworfen. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1974,
bei n (Je rieht eingegangen am 12. Oktober 1974, hat der Beklagte die T ledereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungspegründungsfrist beantragt. Has 0b< rlandesgericht hat durch Beschluß vom 15» Novem-bei V}"L, dem Beklagten am 22. November 1974 zugegangen, bei Amrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
(Jegen die Beschlüsse des Oberlandesgeriobts vom 24, Sr>"ember und 15- November 1974 hat der Be?tciagte form- ind fristgerecht Beschwerden eingelegt; sie sind nuläss.g, aber nicht begründet.
das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in de:. ve-Lgen Stand zu Recht fibgelehnt. Der vom Frozeßbe-Y3ilmi iitigten des Beklagter beauftragte Rechtsanwalt hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ifä 1 3? übersehen hat, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine KindscJ^fts- und damit Feriensache hatdelfc {§ 2C0 Abs. 2 Nr. 5 GVG), bei der die Fristen W3 ter Laufen. Ein solches- “Versehen1* eines Rechtsanwaltes at :11t aber if ein unabwendbares Ereignis im Sinne des s .:.32 1 ZPO dar.
Das Berufungsgericht hat deshalb geprüft, ob das Ve ;sc i j Lder. des Rechtsanwaltes dem Rrozeßbe-
voi z atigten des Beklagten zuzurechnen ist. ds hat dies be/alt and dazu ausgeführt.: ,'f5s komme darauf an, ob der in dt i Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten tätige Rechts-an r&: 1 bloß Hilfsarbeiter, odar selbständig arbeitender y.i.;ai t siter gewesen sei. Allein der Umstand, diß der An-wa.,t rieht bei demjenigen Gericht zagelassen jsei, bei dem c.i;j ! 1 c zeßhaudlungen vor Zunahmen seien, sei noth kein Grand de ) < i sich im einen unselbständigen Mitarbeiter handele«
D r Frozeßbevollmächtigte des Beklagten, der .seit Okto-b r 19 71 mit Rechtsanwalt HUBBUB assoziiert und seit F bijar 1S7?1 beim Oberlande,sgericht München als Rechtsan-w ,1t zage! a =.sen sei, habe ui-t Rechts an* .'an t K.BBBBBB ver~ e nlE.rt, c.a V« Prozesse, die im Berufung^v ^ - ;ren beii.. Ober
1 .nc e s gerietet München anhängig werden, nach vz :.e vor von
1 ji\ £earbeitet werden* Rechtsanwalt DCÜ habe es danacn R -ci1sanw6.lt HBBBBBi überlassen, die Berufungsfrist
u .d c.ie Bctrufungsbegründungsfrist zu überwachen und die E ,ri RungsSchrift und die Berufungsbegründungsschrift zu f rl: gen. Die Unterschriften sollten aber ausschließlich \ - >n Rechtsanwalt D^B® geleistet werden, weil nur dieser t fix. Cberlandesgericht zugelassen war. Hiernach sei Rechts a iwf ht HBBBHHB für den vorliegenden Rechts, streit nicht
2 .s hiIfsarbeiter tätig geworden, sondern haba diesen,
v .e 1 ereits im ersten Rechcszuge vor dem Amtsgericht, in \ >11 .< n. Umfange selbständig und eig&nverantwor tlich bear-t ,•:/:< t. Der Prozeßbevoilmäshtrgte des Beklagten habe nur j is--reit tätig werden sollen, als das wegen dar fehlender.;
I >s‘ ;i dationsfähigkeit des Sachbearbeiters, Re shtsanwalt HflHI, erforderlich gawesen sei. Infolgülessen müsse s .cli c.er IProzeßbevollmächtigte des Beklagten ias Verschuld c. rn ws Rechtsanwalts EHBHHHP a rechnen lassen.
Die Ausführungen dep Berufungsgerichts sind nicht .i l b :e.nstunden. Die zugrunde liegende Auffassung, daß die f .’i tversdunung eines Anwaltes, dem innerhalb einer ge-e ei: amen Aiwaltspraxis die selbständige
l sa 'beitu:lg einer Berufungpsache übertragen :.st, auch dann <u * .sten djr Partei geht, wenn dieser Anwalt beim Beru-j m ; .geriet/; nicht zugelassen ist, entspricht den dazu \ >n .er Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. i GH n ZPO } 232 (Cb) Nr. 11 ^ NJH 1963, 10211; MDR 1967, f 30 ZPO § 232 (Cb) Nr. 14 = VersR 1973, 131 und \ ?r ; : 197-+S 1000).
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Die sofortige Beschwerde ist. auch insoweit unbe-g: üniei, als der Beschwerdeführer rügt, daß die Zustel-r ng des amtsgerichtlichen Urteils nicht den Vorschrif-t n entsprochen und deshalb, die Berufungsfrist nicht in L uf gesetzt habe. Das Urteil des Amtsgerichts; ist ord-n ng s 5 3mäß Rechtsanwalt Uer auch das Empfangs
b kenisnis unterzeichnet hat, zugestellt worden. Nach Au.:: h bu.rtj des ersten Urteils c^es Amtsgerichts Kaufbeuren in d r Be rufungsinstanz ist der zu dem wiederholten Male vor d m Amtsgericht geführte Rechtsstreit, wie bereits das B n.iJigsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein von R chlsanwalt HBHHHB gewahrt worden. Dementsprechend b .t das Amtsgericht stets, auch in dem Rechtsanwalt H®P-(■■B zugestellten Urteil, die Anwaltssozietat der ” :e< u tsanwälte D^BBi und als Prozeßbevoll-
m.cluigxe des Beklagten angegeben. Im übrigen muß in e .n< :: Anwaltssozietät grundsätzlich jeder An-Mul- als berechtigt angese len werden, für einen Sozius 2 is* t Hungen entgegenzunehaen (BGH LM ZPO § 176 Nr. 7 = V< :: £R 196'), 887), - Demgegenüber kann sich ier Prozeß-l',iv< .1 Imächt..gte des Beklagten auf seine im Mai 1971 für c is erste Verfahren vor dej) Amtsgericht ausgestellte Jn t iVollmacht” für ’’Referendar HBBHIV' nicht mehr l}r d«n, da die seinerzeit notwendige Untervollmacht l jr its im Februar 1972, zar Zeit als das erste Urteil c ?s jjrtsger Lchts erging, üterholt war. Denn Rechtsanwalt HflBBBHI war damals bereits zugelassener Rechtsanwalt i,ig wurde aach in dem Urteil des Amtsgerichts als Prozeß-\ 3v »I.Imächt Lgter des Beklagten aufgeführt.
- II An cier Entscheidung des Berufungsgerichts, daß ( zm beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \ 3g*:i Verse nuldens des Prc zeßbevollmächtigte;:. versagt ^ ir i ändert sich auch nichts dadurch, daß nach der
re htswirksairen Einlegung de r Berufung des Prozeßbe-vo .Im'ä tätigten des Beklagten ein anderer Rechtsanwalt (FL -cht sanwalt nochmals für den Beklagten - aller-
11 gs verspätet - Berufung einlegte,» Nach der eidesstatt-li hea Erklärung des Rechtsanwalts vom 11. Ok-
tober 1974 handelt es sich dabei angeblich um keine re ,:h1 srfirkt:.aae Vertretung, weil Rechtsanwalt VtfBP von de i : r <\ag*::en nicht bevollmächtigt worden war. Rechts-an ra'..r HflHÜ war deshalb bemüht,, die UnstLmmigkei-te i t .. a. auch durch eine Rücksprache mit dem Beklagten kl ir: urteilen, was ihm bis Anfang September IS 7b gelang, al ; .5! ohxsan /alt j/flB am < + . September 1974, Deim Gericht
ei lg j engen im 9. September 1974, anzeigte, de. 3 er den Be :1 ; ten ::ii :ht mehr vertrete. Seit seiner Rücksprache :n.i : ..-n Beklagten am 16. August 1974 wußte Recatsanwalt d iher, da*3 der Beklagte weiter wie bisher von de i ichtsar ■/alten '.DflM und vertreten sein
wc LI ; . Es wir daher Sache des Rechtsanwalts di 3 > ;rufa!ig sbegründungsschrift fristgerecht : u fertigen ur i .im Pros ^bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsan-
w< Lt öl
zur Unterschrift vorzulegen, gegebenenfalls
ui t<s ' .Inzells erneut bestätigter Vollmacht.
II , Nach alledem mußten jie Beschwerden des Beklagten a‘ 3 unbegründet zurückgewiesen werden.
Beschwerdewert: 3.000,— DM.
J< laiLM.' en
Dr. Bukow