Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Ziff.4 ZPO kann nur von der Partei erhoben werden, die in dem vorangegangenen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Ehe wurde auf die Widerklage des Ehemanns, zu der die Klägerin keine Anträge stellte, am 27. April 1967 wurde die Unterbringung des Willy BflÜ in eine Heilanstalt angeordnet, weil er an einem schweren organischen Psychosyndrom mit Paranoidasymptomatik litt und eine Geisteskrankheit vorlag. In einem nervenfachärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1969 wurde festgestellt, daß BflHIB an den Folgezuständen eines im Kriege erlittenen schweren Schädeltraumas litt; ein Abklingen sei nicht möglich, da zerstörtes Hirngewebe sich nicht regeneriere; er sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann sei schon während des im Jahre 1955 durchgeftihrten Ehescheidungsverfahrens wegen seiner Hirnverletzung ge-schäfts- und prozeßunfähig gewesen; er sei infolgedessen im Ehescheidungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen; das Scheidungsurteil sei ihm deswegen auch nie wirksam zugestellt worden. Die Klägerin hat die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhoben und beantragt, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach § 628 ZPO unzulässig ist, ein Ehescheidungsurteil mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, nachdem eine der Parteien des Ehestreits verstorben ist. Denn die von der Klägerin angestrengte Nichtigkeitsklage ist aus anderem Grunde nicht statthaft. Die Klägerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Ziff.4 ZPO. Wie der Bundesfinanzhof (BFH 96, 385, 387) zutreffend entschieden hat, kann dieser Mangel nur von der Partei geltend gemacht werden, die in dem vorangegangenen § 579 II 4 vorletzter Abs.) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung nur dem Schutz der zu vertretenden Partei dient. Der in dem Rechtsstreit unterlegene Gegner, hier die Klägerin, ist nicht dadurch beschwert, daß die andere Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der gegenteiligen, vom Reichsgericht (RGZ 126, 261, 263) vertretenen Meinung kann nicht gefolgt werden (wie hier auch Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Will diese Partei sich Gewißheit darüber verschaffen, ob das ergangene Urteil bestehen bleibt, dann muß sie in einem solchen Fall dafür sorgen, daß das Urteil dem gesetzlichen Vertreter der nicht ordnungsgemäß vertreten gewesenen Partei zugestellt und damit die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs.3 ZPO). Da die erhobene Klage aus dem angegebenen Grunde nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an, ob sie möglicherweise auch verspätet erhoben worden ist, weil sie nach § 586 Abs. 1 ZPO von der Klägerin als der Gegnerin der nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei, sofern sie zulässig gewesen wäre, nur innerhalb eines Monats, nachdem die Klägerin von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hatte, hätte erhoben werden müssen (OLG Schleswig NJW 1959, 200; Baumbach/Hartmann ZPO 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 579 Abs. 1 Ziff. 4 Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO kann nur von der Partei erhoben werden, die in dem vorangegangenen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. BGH, Urt. v. 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - OLG Schleswig LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. September 197^ Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnis - URTEIL IV ZR 55/73 in dem Rechtsstreit der Witwe Else geb * Theodor Straße H, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr. fllB - gegen 1 die Ehefrau Ursel KiflBB Nr. geb. B 9 2. die Ehefrau Gretel 'Ki^^^MNr. geb. B Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war mit dem früheren Polizeibeamten Willy BjHflHB verheiratet. Die Beklagten sind die aus dieser Ehe hervor gegangenen beiden Kinder. Willy BflHHI kehrte als Hirnverletzter aus dem Krieg zurück. Im Jahre 1955 erhob die Klägerin gegen ihren Ehemann Scheidungsklage, die sie jedoch mit dessen Zustimmung zurücknahm. Die Ehe wurde auf die Widerklage des Ehemanns, zu der die Klägerin keine Anträge stellte, am 27. Oktober 1955 durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe gemäß § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Durch Beschluß des Amtsgericht Tostedt vom 18. April 1967 wurde die Unterbringung des Willy BflÜ in eine Heilanstalt angeordnet, weil er an einem schweren organischen Psychosyndrom mit Paranoidasymptomatik litt und eine Geisteskrankheit vorlag. Ihm wurde ein Pfleger beigeordnet. In einem nervenfachärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1969 wurde festgestellt, daß BflHIB an den Folgezuständen eines im Kriege erlittenen schweren Schädeltraumas litt; ein Abklingen sei nicht möglich, da zerstörtes Hirngewebe sich nicht regeneriere; er sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit sei er nach wie vor als nicht geschäftsfähig zu bezeichnen. Am 7. April 1970 verstarb Willy Et wurde von seinen beiden Töchtern beerbt. Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann sei schon während des im Jahre 1955 durchgeftihrten Ehescheidungsverfahrens wegen seiner Hirnverletzung ge-schäfts- und prozeßunfähig gewesen; er sei infolgedessen im Ehescheidungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen; das Scheidungsurteil sei ihm deswegen auch nie wirksam zugestellt worden. Die Klägerin hat die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhoben und beantragt, 1. das am 27. Oktober 1955 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe aufzuheben, 2. die in dem vorgenannten Verfahren erhobene Widerklage abzuweisen, 3. den Beklagten die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Die Beklagten haben keine Anträge gestellt. Sie haben dem Landgericht mitgeteilt, daß sie den Klagevortrag für zutreffend halten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Beklagten haben sich nicht vertreten lassen. Die Klägerin hat Erlass eines Versäumnisurteils beantragt . Entscheidungsgründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach § 628 ZPO unzulässig ist, ein Ehescheidungsurteil mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen, nachdem eine der Parteien des Ehestreits verstorben ist. Denn die von der Klägerin angestrengte Nichtigkeitsklage ist aus anderem Grunde nicht statthaft. Die Klägerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Ziff. 4 ZPO. Sie behauptet, ihr inzwischen verstorbener früherer Ehemann sei schon, bevor er die Ehescheidungsklage erhoben habe, infolge einer geistigen Erkrankung prozeßunfähig gewesen. Dieser Zustand sei auch später nicht behoben worden. Diesen Nichtigkeitsgrund kann die Klägerin nicht geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH 96, 385, 387) zutreffend entschieden hat, kann dieser Mangel nur von der Partei geltend gemacht werden, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber auch von dem Gegner. Grunsky (Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 579 II 4 vorletzter Abs.) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung nur dem Schutz der zu vertretenden Partei dient. Der in dem Rechtsstreit unterlegene Gegner, hier die Klägerin, ist nicht dadurch beschwert, daß die andere Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war. Zwar ist es in einem Eheverfahren nicht ausgeschlossen, daß die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei das Urteil, durch das ihrem Antrag entsprechend die Ehe geschieden worden ist, mit der Nichtigkeitsklage angreift, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Diese Gefahr stellt aber für die andere Partei keine die Nichtigkeitsklage rechtfertigende Beschwerde dar. Der gegenteiligen, vom Reichsgericht (RGZ 126, 261, 263) vertretenen Meinung kann nicht gefolgt werden (wie hier auch Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 551 II 5 b; § 579 II 4; Rimmelspacher, Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß 1966 S. 216). Will diese Partei sich Gewißheit darüber verschaffen, ob das ergangene Urteil bestehen bleibt, dann muß sie in einem solchen Fall dafür sorgen, daß das Urteil dem gesetzlichen Vertreter der nicht ordnungsgemäß vertreten gewesenen Partei zugestellt und damit die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da die erhobene Klage aus dem angegebenen Grunde nicht statthaft ist, kommt es nicht darauf an, ob sie möglicherweise auch verspätet erhoben worden ist, weil sie nach § 586 Abs. 1 ZPO von der Klägerin als der Gegnerin der nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei, sofern sie zulässig gewesen wäre, nur innerhalb eines Monats, nachdem die Klägerin von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hatte, hätte erhoben werden müssen (OLG Schleswig NJW 1959, 200; Baumbach/Hartmann ZPO 31. Aufl* § 586 Anm. 2; Thomas/Putzo ZPO 6. Aufl. § 586 Anm. 2; a.A. Grunsky in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 586 Anm. III 2 a. E.). Die Revision war daher durch Versäumnisurteil (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 618 Anm. VI 4) zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr.Reinhardt Knüfer BGH, Urt. vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - Schreibfehlerberichtigung - Auf Seite 5 muß es in der 14. Zeile statt Beschwerde Beschwer heißen.