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BGH · XV ZR 55/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 55/69

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Kläger den Versicherungsfall nicht unverzüglich angezeigt und nicht für die Abwendung und Minderung des Schadens gesorgt habe. Versicherungsfall ist dabei ein Schadener-eignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (§ 5 Nr. 1 AHB). Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 6 AHB leistungsfrei geworden ist, hat das Berufungsgericht aisgeführt : Der Kläger habe den am Silo Ende 1961 auf getretenen feinen Rissen zunächst zu Recht keine besondere Bedeutung beigemessen. Der Kläger habe damals nach vorgenommener Besichtigung angeordnet, daß zwei Zellen überhaupt nicht mehr und die übrigen nur noch zu 50 % belegt werden dürften, v/eiter habe er bei der am 16. Damals habe der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles anzeigen müssen. Hierbei muß sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers darauf erstrecken, daß ein schadenverursachendes Ereignis eingetreten ist und dieses Ereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte* Es steht außer Frage, daß der Kläger im Juni 1965 den am Silo aufgetretenen Schaden gekannt hat. zeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger sich damals auch keiner Täuschung über mögliche Schadensersatzansprüche der Bauherrin hingegeben, sondern nur versucht, die zu erwartenden Schadensersatzansprüche solange wie möglich hinauszuschieben. Für das Berufungsgericht war dabei bestimmend: Der Kläger habe im Juni 1965 als Fachmann den eingetretenen Schaden in seinem ganzen Umfange erkannt und zur Abwendung drohender Schadensersatzansprüche die kostenlose Planung umfangreicher Sanierungsarbeiten übernommen. Der Kläger habe damals, wie dem Inhalt* seines Schreibens an die Beklagte vom 15. November 1965 zu entnehmen sei, mit der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen der Bauherrin gerechnet und lediglich versucht, ”die Verantwortung für den Schaden auf die inzwischen bekanntgewordene Erhöhung der Silo«* drücke abzuwälzen”. Die vorstehenden Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin würdigen, daß der Kläger bereits im Juni 1965 Schadensersatzansprüche der Bauherrin für möglich gehalten hat. 2. Das Berufungsgericht ist weiter davon überzeugt, daß der Kläger es zu demindest bedingt vorsätzlich unterlassen habe, den Versicherungsfall der Beklagten rechtzeitig anzuzeigen. Die Revision vermißt insoweit eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den als möglich vorgestellten Schaden gebilligt habe. Es genügt, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sich bewußt gewesen ist, den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen zu müssen, dieser Obliegenheit aber nicht nachgekommen ist. 3. Endlich hat das Berufungsgericht aus den zahlreichen früheren Versicherungsfällen des Klägers geschlossen, daß dieser sich über den Zeitpunkt, in dem der Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen ist, nicht geirrt hat. Nach alledem haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß der Kläger seine Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen, vorsätzlich verletzt hat und die Beklagte dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

Zitierte Normen: § 5 AHB § 33 WG
SchadensersatzansprücheFirmaBerufungsgerichtBauherrinKlägerSiloSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 55/69
URTEIL
Verkündet am
20. November 1970 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geechftftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Diplomingenieurs Josef S LflHBB.	Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die MHHHV FBBB-Versicherungs-Anstalt Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. H.	und	R.	F|
L^Bstraße IM,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger und sein "Teilhaber" ><■■■■■ betreiben ein Büro für Statik und Ingenieurarbeiten; sie schlossen Ende 1955 mit der Beklagten eine Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure ab (Deckungssumme für Sachschäden: 30.000 DM, für VermögensSchäden: 12.000 DM). Im August 1961 übernahm das Ingenieurbüro gegenüber der Firma SHBKG die Planung und statische Berechnung, die Erstellung der Bewehrungspläne, das Aufmaß und die Abrechnung für den Neubau eines Getreidegroßsilos. Das Bauwerk wurde von der Firma AflHP hergestellt.
Bald nach der Erstfüllung des Silos zeigten sich an den Außenwänden die ersten Haarrisse; sie vermehrten und vergrößerten sich in den folgenden Jahren. Im Juni
1965 traten an allen Zellen stärkere Ausbuchtungen der Außenwände auf; eine Zelle platzte sogar auf*
Mit Schreiben vom 12. November 1965 machte die
 Firma
beim Kläger Schadensersatzansprüche
 geltend. Im Dezember 1966 verklagte sie den Kläger die-
Bauunternehmen und dessen Inhaber auf gesamtschuldnerische Zahlung von 100.000 DM und auf Feststellung hinsichtlich des künftigen Schadens. Am 15. November 1965 schrieb der Kläger der Beklagten:
Im Juni 1965 ist eine Zelle dieses Silos geplatzt. Die übrigen Zellen zeigten starke Verformungen.
In persönlicher Verhandlung mit dem Bauherrn versuchten wir die Verantwortung für den Schaden auf die inzwischen bekanntgewordene Erhöhung der Silodrücke abzuwälzen. Der Bauherr hat daraufhin Verstärkungen bzw. Verspannungen anbringen lassen.
Damit hielten wir die Angelegenheit für erledigt und haben Sie auch aus diesem Grunde nicht informiert.
Der Bauherr hat nun über seine Rechtsanwälte mit beiliegendem Schreiben Schadensersatzansprüche geltend gemacht ... *'
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Kläger den Versicherungsfall nicht unverzüglich angezeigt und nicht für die Abwendung und Minderung des Schadens gesorgt habe. Außerdem berief sich die Beklagte noch auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers.
ses Prozesses und seinen Teilhaber W
sowie das
 
Der Kläger begehrt - zugleich in Prozeßstandschaft für seinen Teilhaber WMHBHV-, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm und W^BHHBVersicherungs schütz gegen die Schadensersatzansprüche der Firma SH9 zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach § 5 Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Versicherungsfall ist dabei ein Schadener-eignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (§ 5 Nr. 1 AHB).
Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 6 AHB leistungsfrei geworden ist, hat das Berufungsgericht aisgeführt : Der Kläger habe den am Silo Ende 1961 auf getretenen feinen Rissen zunächst zu Recht keine besondere Bedeutung beigemessen. Das gleiche könne auch noch für den stärkeren Längsriß gelten, der um die Jahreswende 1963/64 entstanden sei. Bereits das Schreiben der Firma SflmB vom 4. Januar 1965 enthalte schon andeutungsweise Vorwürfe gegen den Kläger. Spätestens im Juni 1965 habe der Kläger erkannt, daß ein Schadenereignis im Sinne des § 5 Nr. 1 AHB Vorgelegen
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habe, weil die Außenwand einer Eilozelle einen Riß von rund 8 m Länge und 1 bis 1,5 cm Breite aufgewiesen habe und alle übrigen Zellenaußenwände "starke Verformungen" gezeigt hätten. Der Kläger habe damals nach vorgenommener Besichtigung angeordnet, daß zwei Zellen überhaupt nicht mehr und die übrigen nur noch zu 50 % belegt werden dürften, v/eiter habe er bei der am 16. Juni 1965 stattgefundenen Ortsbesprechung mit der Bauherrin und dem Bauunternehmer die kostenlose Planung der Verstärkungskonstruktion, die von der Firma	ausgeführt	worden	sei, übernommen.
Damals habe der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles anzeigen müssen. Da er das nicht getan habe, sei die Beklagte leistungsfrei geworden. Diese Rechtsfolge wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Kläger die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verschuldet hätte. Den insoweit zu führenden Entlastungs-beweis habe der Kläger nicht erbracht.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anzeige des Versicherungsfalles die Kenntnis des Versicherungsnehmers.«;vom Eintritt des Versicherungsfalles voraussetzt (§33 Abs. 1 WG). Hierbei muß sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers darauf erstrecken, daß ein schadenverursachendes Ereignis eingetreten ist und dieses Ereignis Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte* Es steht außer Frage, daß der Kläger im Juni 1965 den am Silo aufgetretenen Schaden gekannt hat. Nach der Über-
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zeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger sich damals auch keiner Täuschung über mögliche Schadensersatzansprüche der Bauherrin hingegeben, sondern nur versucht, die zu erwartenden Schadensersatzansprüche solange wie möglich hinauszuschieben. Für das Berufungsgericht war dabei bestimmend: Der Kläger habe im Juni 1965 als Fachmann den eingetretenen Schaden in seinem ganzen Umfange erkannt und zur Abwendung drohender Schadensersatzansprüche die kostenlose Planung umfangreicher Sanierungsarbeiten übernommen. Wenn bei der Besprechung am 16, Juni 1965 auch über Schadensersatzansprüche nicht ausdrücklich gesprochen worden sei, so habe sich der Vertreter der Bauherrin doch nach der Rechtslage erkundigt und die ^Auskunft erhalten, die Garantiefrist sei abgelaufen, die Firma habe "halt Pech gehabt”. Der Kläger habe damals, wie dem Inhalt* seines Schreibens an die Beklagte vom 15. November 1965 zu entnehmen sei, mit der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen der Bauherrin gerechnet und lediglich versucht, ”die Verantwortung für den Schaden auf die inzwischen bekanntgewordene Erhöhung der Silo«* drücke abzuwälzen”. Die vorstehenden Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin würdigen, daß der Kläger bereits im Juni 1965 Schadensersatzansprüche der Bauherrin für möglich gehalten hat.
Die Kenntnis des Klägers vom Eintritt des Versicherungsfalles ist damit gegeben. Die Bemühungen der Revision darzutun, daß der Kläger etwaige Ansprüche der Firma SflflIPBl aus verschiedenen Gründen für nicht begründet gehalten habe, gehen deshalb ins Leere.
 
2.	Das Berufungsgericht ist weiter davon überzeugt, daß der Kläger es zu demindest bedingt vorsätzlich unterlassen habe, den Versicherungsfall der Beklagten rechtzeitig anzuzeigen. Die Revision vermißt insoweit eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den als möglich vorgestellten Schaden gebilligt habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Denn eine ,,Billigung,,des Schadens kommt hier nicht in Frage. Es genügt, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sich bewußt gewesen ist, den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen zu müssen, dieser Obliegenheit aber nicht nachgekommen ist.
3.	Endlich hat das Berufungsgericht aus den zahlreichen früheren Versicherungsfällen des Klägers geschlossen, daß dieser sich über den Zeitpunkt, in dem der Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen ist, nicht geirrt hat. Auch dieser Schluß des Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
 
III. Nach alledem haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß der Kläger seine Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen, vorsätzlich verletzt hat und die Beklagte dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.
Die Revision des Klägers ist danach unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Wüstenberg
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr
Buchholz