Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«. Brasilien ausgewandert0 Sie hat erstmalig mit einem am 31° März 1938 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Entschädigungsansprüche angemeldet, und zwar wurde im Begleitschreiben mitgeteilt, daß die Berücksichtigung von Ersatzzeiten in der Sozialversicherung begehrt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 1 BEG festgestellt werden müßten. Eine von der Entschädigungsbehörde erbetene Mitteilung darüber, welche Ansprüche angemeldet würden, hat die Klägerin dahin beantwortet, daß es ihr lediglich um die Anerkennung von Ersatzzeiten bei der Bundesversicnerungsanstalt für Angestellte gehe und daß sie darüber hinaus keine Entschädigungsansprüche geltend mache (Schreiben von Rechtsanwalt Br, G^HHB^vom 8, November 1938 - EA Bl, 9 -) ° Hach ihrer Rückkehr aus Brasilien hat die Klägerin im <Juni 1962 Rückwanderersol'orthilfe und Erstattung der Rückwanderungskosten begehrt, Bie Soforthilfe ist ihr mit Bescheid vom 30° August 1962 zuerkannt worden, über ihren Antrag auf Erstattung der Rückwanderungskosten ist für sie und ihren Ehemann in einem "gemeinsamen Bescheid" vom 16° November 1962 entschieden worden» März 1964 wegen Versäumung der Anmeldefrist zurückgewiesen» Die Klägerin hat ihre Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten weiter verfolgt» Bas Landgericht hat ihre Klage ebenfalls wegen Versäumung der Antragsfrist abgewiesen» Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe zwar ihren Anspruch fristgemäß angemeldet, jedoch könne ihrem Begehren nicht entsprochen werden, da sie auf Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit verzichtet habe» Bie Revision ist begründet» Bas Berufungsgericht hat die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese in dem Schriftsatz vom 8» November 1958 abgegebene Erklärung zu Unrecht dahin ausgelegt9 daß sie einen Verzicht auf Entschädigungsansprüche Die Klägerin hat aber nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland im Jahre 1962 einen Antrag auf Gewährung von Soforthilfe nach § Hl BEG und auf Erstattung der Rückwanderungskosten gestellt. Frist des § 189 BEG- nicht gilt und für den Antrag auf Erstattung der Rückwanderungskosten ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist stillschweigend erteilt worden«. November 1958 auf einen von ihr zuvor angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit verzichtet habe. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin am 31° März 1958 nicht angemeldet » Der Inhalt einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen. März 1958 hat die Klägerin ganz allgemein zur Fristwahrung vorsorglich beantragt, ihr Entschädigung nach den Vorschriften des BEG zu gewähren. Sie hielt das für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG„ Der Schriftsatz vom 8. Da die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit rechtzeitig angemeldet und auf ihn auch nicht verzichtet hat, muß über diesen Anspruch sachlich entschieden werden«
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG §189 Der Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist vom Revisionsgericht unabhängig von den vom Tatsachen-rieht er getroffenen Feststellungen zu ermitteln., BEG §§ 5» 138, 189 Der Antrag auf Schaden in der soßiaiversicherune isi ^eih Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG0 BGH, Urto v. 19« April I967 - jv ZR 55/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 55/66 URTEIL Verkündet am 19. April 196? Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entechädigungsrechtsstreit der Frau Catharina R W straBe Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen das Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2, Beklagten und Revisionsbeklagten0 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr„ Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Urteile des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» November 1965 und der 20 Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13« November 1964 werden aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Landgericht in Düsseldorf zurück-verwiesen0 Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1897 geborene Klägerin ist Jüdin und deswegen von den Nationalsozialisten verfolgt worden. Aus diesem Grunde ist sie mit ihrem Ehemann nach = 3 - Brasilien ausgewandert0 Sie hat erstmalig mit einem am 31° März 1938 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Entschädigungsansprüche angemeldet, und zwar wurde im Begleitschreiben mitgeteilt, daß die Berücksichtigung von Ersatzzeiten in der Sozialversicherung begehrt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 1 BEG festgestellt werden müßten. Eine von der Entschädigungsbehörde erbetene Mitteilung darüber, welche Ansprüche angemeldet würden, hat die Klägerin dahin beantwortet, daß es ihr lediglich um die Anerkennung von Ersatzzeiten bei der Bundesversicnerungsanstalt für Angestellte gehe und daß sie darüber hinaus keine Entschädigungsansprüche geltend mache (Schreiben von Rechtsanwalt Br, G^HHB^vom 8, November 1938 - EA Bl, 9 -) ° Hach ihrer Rückkehr aus Brasilien hat die Klägerin im <Juni 1962 Rückwanderersol'orthilfe und Erstattung der Rückwanderungskosten begehrt, Bie Soforthilfe ist ihr mit Bescheid vom 30° August 1962 zuerkannt worden, über ihren Antrag auf Erstattung der Rückwanderungskosten ist für sie und ihren Ehemann in einem "gemeinsamen Bescheid" vom 16° November 1962 entschieden worden» Am 25° September 1965 hat die Klägerin dann auch Entschädigung wegen Gesundheitsschadens begehrt» Wegen der Versäumung der Anmeldefrist hat sie um 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und hat insoweit vorgetragen, sie habe erstmalig am 2» September 1965 bei einer Untersuchung durch Br» in Wiesbaden erfahren, daß ihre schwere Arthrose durch die in der Emigrationszeit geleistete ungewöhnlich schwere Arbeit entstanden oder doch wenigstens erheblich begünstigt worden sei« lie Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag der Klägerin mit Beschluß vom 18. März 1964 wegen Versäumung der Anmeldefrist zurückgewiesen» Die Klägerin hat ihre Ansprüche vor den Entschädigungsgerichten weiter verfolgt» Bas Landgericht hat ihre Klage ebenfalls wegen Versäumung der Antragsfrist abgewiesen» Bas Berufungsgericht hat die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe zwar ihren Anspruch fristgemäß angemeldet, jedoch könne ihrem Begehren nicht entsprochen werden, da sie auf Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit verzichtet habe» Die Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden» Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter» Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Ent seheidungsgründe: Bie Revision ist begründet» Bas Berufungsgericht hat die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese in dem Schriftsatz vom 8» November 1958 abgegebene Erklärung zu Unrecht dahin ausgelegt9 daß sie einen Verzicht auf Entschädigungsansprüche enthalte. Der von der Klägerin am 25. September 1963 gestellte Antrag auf Entschädigung fiir einen Gesundheitsschaden ist nach § 189 a BEG rechtzeitig gestellt, da die Klägerin zuvor einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt hatte. Das war allerdings nicht, wie es das Berufungs-gericht angenommen hat, ihr am 31« März 1958 eingegangener Antrag. Denn dieser ging, wie unten dargelegt wird, allein dahin, ihr Wiedergutmachung für Schaden in der Sozialversicherung zu gewähren. Darüber bestimmt § 138 a. P. BEG, daß auch solche Anträge bis zu dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt werden können. Anträge nach § 189 BEG, die, wenn sie rechtsWirksam gestellt sind, es nach § 189 a BEG ermöglichen, weitere Anträge nachzu demelden, sind nur Anträge auf Gewährung von Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Dazu gehört der Antrag auf Wiedergutmachung für Schaden in der Sozialversicherung nicht. Denn diese richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern, wie § 5 BEG ausdrücklich bestimmt, nach den sie betreffenden speziellen Normen. Die Klägerin hat aber nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland im Jahre 1962 einen Antrag auf Gewährung von Soforthilfe nach § Hl BEG und auf Erstattung der Rückwanderungskosten gestellt. Beides ist ihr zuer-’ kannt worden. Dabei handelt es sich um Anträge auf Entschädigung nach dem BEG. Der Antrag auf Soforthilfe war fristgerecht gestellt, da für ihn die Frist des § 189 BEG- nicht gilt und für den Antrag auf Erstattung der Rückwanderungskosten ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist stillschweigend erteilt worden«. Biese Anträge ermöglichten ihr, im Jahre 1963 noch einen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zu stellen» Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nun angenommen, daß die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 8. November 1958 auf einen von ihr zuvor angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit verzichtet habe. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin am 31° März 1958 nicht angemeldet » Der Inhalt einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen. Es ist dabei nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Erklärungen, die die Anmeldung enthalten, ausgelegt hat. Am 31. März 1958 hat die Klägerin ganz allgemein zur Fristwahrung vorsorglich beantragt, ihr Entschädigung nach den Vorschriften des BEG zu gewähren. Im allgemeinen kann angenommen werden, daß damit Ansprüche nach dem BEG angemeldet werden» Bas trifft aber dann nicht zu, wenn sich im weiteren Verlauf ergibt, daß der Anmeldende andere Ansprüche anmelden wollte, von denen er irrtümlich annahm, es handele sich um Ansprüche auf Entschädigung nach dem BEG. So war es hier» Die Entschädigungsbehör-de hat die Xlägerin aufgefordert, anzugeben, welche Ansprüche sie anmelde, da das aus dem von ihr eingereichten Formular nicht ersichtlich sei. Im Verlaufe des sich daran anschließenden Schrift- wechsele wurde durch den Schriftsatz der Klägerin vom 8. November 1958 klargestellt, daß sie mit ihrer Anmeldung vom 31. März 1958 nur Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schaden in der Sozialversicherung anmelden wollte,. Sie hielt das für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG„ Der Schriftsatz vom 8. November 1958 klärt somit nur den Inhalt der am 31o März 1958 erfolgten Anmeldung und spezifiziert diese„ Darüber hinaus enthält er nichts, insbesondere keinen Verzicht auf Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz o Solche hatte die Klägerin nicht angemeldet und sie hatte daher auch keinen Anlaß, auf sie zu verzichten« Im übrigen hat auch das beklagte Land die Erklärung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 8» November 1958 nicht anders auf“ gefaßt c Da die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit rechtzeitig angemeldet und auf ihn auch nicht verzichtet hat, muß über diesen Anspruch sachlich entschieden werden« Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen o 1 BEG Die KostenentScheidung folgt aus § 225 Abs Senatspräsident Johannsen Maaß Ascher ist erkrankt und kann deswegen nicht unterschreiben Johannsen I)r. Graf von der Mühlen