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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und vorgetragen, die von Anfang an nicht glückliche Ehe sei dadurch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet worden, daß die Beklagte ihm seine Beziehungen zu Prau B^Hfc ständig und bei jeder Gelegenheit vorgeworfen habe« Sie habe dabei sogar mit Selbstmord gedroht. Zur Begründung ihres Widerspruchs hat sie vorgetragen, die Ehe sei allein dadurch belastet worden, daß der Kläger Beziehungen zu Frau B^|fe aufgenommen habe und immer wieder zu ihr hingegangen sei. Zur Begründung seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, die Ehe sei aus dem Verschulden dor Beklagten schon zorrüttet gewesen, ehe er die Beziehungen zu Frau auf genommen habe. Die Behauptungen des Klägers über ihr liebloses Verhalten nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft hat sie bestritten« Sie hat weiter vorgetragen, daß sie bis um die Mitte des Jahres 1953 von den Beziehungen des Klägers zu Prau B^H^ nichts gewußt habe. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt» Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wird. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zur Lest gelegt, daß er seine eheliche Gesinnung allein durch die Aufnahme und die jahrelange Fortsetzung der Beziehungen zu Frau B^|B eingebüßt habe. Den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte wenigstens mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, weil sie den Kläger immer wieder die Beziehungen zu Frau B^Bl vorgeworfen habe, hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen. Da es sich nach dieser Behauptung des Klägers um ein schuldhaftes Versagen der Beklagten handelt, hatte der Kläger den Beweis für seine Behauptungen zu erbringen« Wenn es, vor allem aufgrund der Anhörung der Parteien, bei der der Kläger die Vorwürfe lieblosen Verhaltens kaum noch erhoben hat, diesen Beweis nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich dabei um die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist« Das Berufungsgericht hatte aus Rechtsgründen keine Veranlassung, eine Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung anzunehmon^ Eine solche Mitschuld konnte a^ch nicht daraus hergeleitot werden, daß die Beklagte dem Kläger bis zu seinem Weggang immer wieder Vorhaltungen machte, weil er nicht von Frau B^Hfe abließ, wie er das versprochen hatte« Das Berufungsgericht hat zwar die Bedeutung dieses Verhaltens der Beklagten vor- Das ist zu bejahen, weil der Kläger seine Beziehungen zu Frau nicht auf gab, sondern fortsetzte, die Beklagte also nicht etwa lange zurückliegende Verfehlungen des anderen Ehegatten immer wieder zur Sprache brachte 'HOJW 1936, 1961 Nr. 19jj rechtlich entscheidend ist aber, ob dieses Verhalten der Beklagten noch von Bedeutung für die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende Zerrüttung der Ehe war. Daß nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Verlauf der Ehe, vor allem nach der langen und vollständigen räumlichen Trennung der Parteien, dieses jahrelang zurückliegende, situationsbedingte Verhalten der Beklagten für die eheliche Gesinnung des Klägers in dem genannten Zeitpunkt noch eine Bolle spielte, hat das Berufungsgericht offenbar als ausgeschlossen angesehen. Bas Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß der Beklagten^die Beziehungen des Klägers zu Frau BBBB von Anfang an gleichgültig gewesen seien, v/ie das der Kläger behauptet hatte. Für die Richtigkeit seiner Behauptung hatte sich der Kläger auf das Zeugnis von Frau B^lfe berufen, und zwar deshalb, v/eil sich die Beklagte noch während des gemeinsamen Lebens in S^Bi bei einem Betriebsfest gegenüber Frau BBBB ohne Zeichen einer Abneigung und unbeschwert gezeigt habe. Zur Frage, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß das Fehlen dieser Bindung nicht deshalb anzunehmen sei, weil sich die Beklagte nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik 1956 nicht bemüht habe, mit dem Kläger in Verbindung zu kommen. /is die Verbindung des Klägers mit Frau Borras bestehe weiter, und zwar auch in der Bundesrepublik« Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte sich bei einer Bindung an die Ehe auch unter diesen Umständen um den Kläger kümmern müssen9ist unzutreffend« Biese Bemühungen waren der Beklagten nicht zuzu demuten.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 97 ZPO
KindPrauBerufungsgerichtEheBeziehungKläger

Volltext der Entscheidung

2540 092	//AS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JrjLSL 55/55—	URTEIL Verkündet am
2o März 1966 Broeskc,
 Justizangestullte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
/
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr* Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfo vom 19o Januar 1965 wird auf seine Kosten zurtickgewiesen*
Von Rechts wegen*
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?£ibe8tand£
Die Parteion heirateten am 31» Dezember 1998 vor dem polnischen Standesbeamten in	(Krs.	Hohensalza)	*
Aus diesem Ort stammt die am	1908 geborene
 Beklagte , 'wahrend der Kläger am	19o9	in
 Westfalen geboren ist* Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen«
Im Jahre 1948 kehrte der Kläger aus russischer Kriegsgefangenenschaft zurück. Er fand die Beklagte bei seinen Eltern in Sf|^ im Kreise Hagenow (Mecklenburg) • Dort wurde er auch auf genommen. Er arbeitete in der Landwirtschaft und beschaffte bald darauf für die Beklagte und sich eine eigene Wohnung.
Mitte des Jahres 1952 nahm der Kläger Beziehungen zu Frau B^Hfc auf, mit der er damals zusammen in einem Betrieb arbeitete* Aus dieser Verbindung gingen 1954 und
 
1955 zwei Kinder hervor* Bis Mitte September 1955 wurden auch die geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien fortgesetzt*
Ohne die Beklagte über sein Vorhaben zu unterrichten, verließ der Kläger Anfang Oktober 1955 S^l^ und flüchtete naoh Westberlin* Nach seinen Angaben befürchtete er politische Schwierigkeiten von landwirtschaftlichen Funktionären jder dortigen Machthaber* Prau B^Bk folgte dem Kläger mit den beiden Kindern drei Wochen später* Im Jahre 1956 wanderte der Kläger von Westberlin nach Maulburg im Kreise Lörrach weiter. Im folgenden Jahre folgte auch Prau B^^ dorthin* Sie hat jetzt insgesamt vier Kinder vpm Kläger.
Die Beklagte verzog im Jahre 1956 in die Bundesrepublik* Sie wohnt in	in	Westfalen	und	ist	seit	Jahren
 als Arbeiterin in einer Papi er sackfabrik in B^BI tätig« Zwei Jahre später,1958, ermittelte sie die Anschrift des Klägers* Sie wollte ihn auf Unterhalt verklagen, weil sie damals Onanie war und nicht arbeiten konnte*
Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und vorgetragen, die von Anfang an nicht glückliche Ehe sei dadurch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet worden, daß die Beklagte ihm seine Beziehungen zu Prau B^Hfc ständig und bei jeder Gelegenheit vorgeworfen habe« Sie habe dabei sogar mit Selbstmord gedroht. Biese Vorwürfe habe sie erhoben, obwohl sie ihm die Beziehungen zu Prau B^HB verziehen und den ohclichon Verkohr mit ihm fortgesetzt habe* Jetzt bestehe die häusliche Gemeinschaft zwischon den Partoien schon über drei Jahre nicht mehr.
Ber Kläger hat daher um Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch gebeten.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Scheidungsverlangen widersprochen . Zur Begründung ihres Widerspruchs hat sie vorgetragen, die Ehe sei allein dadurch belastet worden, daß der Kläger Beziehungen zu Frau B^|fe aufgenommen habe und immer wieder zu ihr hingegangen sei. Wegen dieser Beziehungen habe sie Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Wenn er sich von Frau Borras trenne, sei sie bereit, die Ehe mit ihm fortzusetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, die Ehe sei aus dem Verschulden dor Beklagten schon zorrüttet gewesen, ehe er die Beziehungen zu Frau	auf genommen habe. Er hat
 behauptet, durch die lange Zeit der Trennung während der Kriegs- und Nachkriegsjahre seien die Parteien einander fremd geworden, nach seiner Heimkehr aus der Gefangenschaft habe ihn die Beklagte unfreundlich, kalt und unpersönlich behandelt und ihm vorgeworfen, er sorge nicht für eine bessere wirtschaftliche Lage. Die Rücksicht und das Verständnis, deren er als Spätheimkehrer bedurft habe,, habe er schließlich bei Frau B^HI gefunden. Die Beklagte sei im Grunde gar nicht ernstlich bereit, ihn wieder aufzunehmen, es gehe ihr nur um die Versorgung.
Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrechterhalten und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweison, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.
 
Die Behauptungen des Klägers über ihr liebloses Verhalten nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft hat sie bestritten« Sie hat weiter vorgetragen, daß sie bis um die Mitte des Jahres 1953 von den Beziehungen des Klägers zu Prau B^H^ nichts gewußt habe. Erst nach der Geburt des ersten Kindes (8. März 1954} durch Prau B^D habe sie von den Beziehungen erfahren und den Kläger zur Rede ge-stollt. Er habe damals versprochen, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, im Übrigen aber die Beziehungen zur Mutter des Kindes abzubrechen» Dieses Versprechen habe er nicht gehalten, deshalb habe sie ihm Vorwürfe gemacht•
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt» Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
^Jscheidj^gsgründe^^
Die Revision ist unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraus Setzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Es hat dazu festgestollt, daß der Kläger mindestens seit 1958, als ihm die Anschrift der Beklagten in der Bundesrepublik bekanntgev/orden war, sich grundlos von der Beklagten fern gehalten habe. Hierbei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger to Oktober 1955 aus Furcht vor politischer Verfolgung die gemeinsame Wohnung in
 
im Stich gelassen9 ihm also in diesem Zeitpunkt der Wille zur Trennung noch gefohlt habe. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß aus der Sicht des Klägers die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist. Diese Voraussetzungen des Scheidungsanspruchs sind vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen o
2.	Der Bundesgerichtshof hat also nur darüber zu entscheiden, ob der Widerspruch der Beklagten durchgreift. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil es aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger dio Zerrüttung der Ehe alloin zu verantworten hat und deshalb der Widerspruch der Beklagten gegen dio Scheidung der Ehe begründet ist {§ 48^Abs. 2 EheG}. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zur Lest gelegt, daß er seine eheliche Gesinnung allein durch die Aufnahme und die jahrelange Fortsetzung der Beziehungen zu Frau B^|B eingebüßt habe. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Ehe der Parteien schon vorher, also vor Mitte 1952, zerrüttet war. Den Vorwurf des Klägers, daß die Beklagte wenigstens mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, weil sie den Kläger immer wieder die Beziehungen zu Frau B^Bl vorgeworfen habe, hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Beklagte zu diesen Vorhaltungen berechtigt gewesen sei.
3.	Diese Erwägungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung der Aufnahme und der Fortsetzung der Beziehungen zu Frau
 für den Verlauf der Ehe und deren Zerrüttung
 zukommt« Es hat in anderem Zusammenhang hierzu ausgesprochen;, daß die Beklagte bis zur Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft den Anforderungen der Ehe gerecht geworden sei« Die - erst im zweiten Rechtszug aufgestellte - Behauptung des Klägers, daß ihn die Beklagte nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft lieblos und gleichgültig behandelt und dadurch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe? hat das Berufungsgericht als unbewiesen angesehen«
Da es sich nach dieser Behauptung des Klägers um ein schuldhaftes Versagen der Beklagten handelt, hatte der Kläger den Beweis für seine Behauptungen zu erbringen« Wenn es, vor allem aufgrund der Anhörung der Parteien, bei der der Kläger die Vorwürfe lieblosen Verhaltens kaum noch erhoben hat, diesen Beweis nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich dabei um die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist«
v
Kam es somit nach Ansicht des Berufungsgerichts zur Zerrüttung der Ehe erst durch die Aufnahme von ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zur Frau B^BH, so traf den Kläger hierfür die Verantwortung. Das Berufungsgericht hatte aus Rechtsgründen keine Veranlassung, eine Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung anzunehmon^ Eine solche Mitschuld konnte a^ch nicht daraus hergeleitot werden, daß die Beklagte dem Kläger bis zu seinem Weggang immer wieder Vorhaltungen machte, weil er nicht von Frau B^Hfe abließ, wie er das versprochen hatte« Das Berufungsgericht hat zwar die Bedeutung dieses Verhaltens der Beklagten vor-
 
nehmlich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Beklagte zu diesen Vorhaltungen berechtigt war. Das ist zu bejahen, weil der Kläger seine Beziehungen zu Frau nicht auf gab, sondern fortsetzte, die Beklagte also nicht etwa lange zurückliegende Verfehlungen des anderen Ehegatten immer wieder zur Sprache brachte 'HOJW 1936, 1961 Nr. 19jj rechtlich entscheidend ist aber, ob dieses Verhalten der Beklagten noch von Bedeutung für die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende Zerrüttung der Ehe war. Daß nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Verlauf der Ehe, vor allem nach der langen und vollständigen räumlichen Trennung der Parteien, dieses jahrelang zurückliegende, situationsbedingte Verhalten der Beklagten für die eheliche Gesinnung des Klägers in dem genannten Zeitpunkt noch eine Bolle spielte, hat das Berufungsgericht offenbar als ausgeschlossen angesehen.
Bei dieser Sachund Bechtslage brauchte es nicht darauf einzugehen, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers bei "Szenen", die sie dem Kläger machte, sogar mit Selbstmord gedroht hat. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte dieses Vorbringen des Klägers keiner besonderen Erörterung, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht beanstandet hat, daß das Landgericht auf diesen Vortrag des Klägers nicht eingegangen war..
4.	Aufgrund der Würdigung des gesamten Prozeßstoffes hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Beklagte trotz der lange bestehenden Trennung der Ehegatten und der langjährigen eheähnlichen Verbindung
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des Klägers zu Frau BBBB noch eine Bindung an die Ehe besitzt, wenn diese auch weitgehend von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt werde. Auch in diesem Punkte enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler . Bas Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß der Beklagten^die Beziehungen des Klägers zu Frau BBBB von Anfang an gleichgültig gewesen seien, v/ie das der Kläger behauptet hatte. Es hat das Gegenteil auch aus den ständigen Vorhaltungen der Beklagten geschlossen. Für die Richtigkeit seiner Behauptung hatte sich der Kläger auf das Zeugnis von Frau B^lfe berufen, und zwar deshalb, v/eil sich die Beklagte noch während des gemeinsamen Lebens in S^Bi bei einem Betriebsfest gegenüber Frau BBBB ohne Zeichen einer Abneigung und unbeschwert gezeigt habe. In dem angefochtenen Urteil wird hierzu gesagt, daß das Berufungsgericht aus einem solchen Verhalten der Beklagten bei einer derartigen Gelegenheit keine Schlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten hätte ziehen können. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht als bedeutungslos angesehen, welchen Eindruck Frau Borras vom Verhalten der Beklagten damals gehabt hat.
Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung der Frau B< als Zeugin abgesehen hat.
Zur Frage, ob sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß das Fehlen dieser Bindung nicht deshalb anzunehmen sei, weil sich die Beklagte nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik 1956 nicht bemüht habe, mit dem Kläger in Verbindung zu kommen. Für dieses Verhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht einen Grund darin gesehen, daß sie damals vermuten konnte,
- Io -
/is
 die Verbindung des Klägers mit Frau Borras bestehe weiter, und zwar auch in der Bundesrepublik« Die Ansicht der Revision, die Beklagte hätte sich bei einer Bindung an die Ehe auch unter diesen Umständen um den Kläger kümmern müssen9ist unzutreffend« Biese Bemühungen waren der Beklagten nicht zuzu demuten.
Ba auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen, muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Raske	Johsnnsen
 Maaß
Br. Graf