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BGH

Gericht: BGH

Johannsen* Maaß und Dr<> Graf für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeriehts zu Hamburg vom 21» August *963 wird zurückgewieseno Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen«* Das Revisionsverfahren ist-frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen Von Rechts wegen Die am *889 geborene Klägerin, die jüdischer Abstammung ist, war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1923 als praktische Ärztin in tätig» Da ihr Ehemann in guten Einkommensverhältnissen lebte« gab sie ihre Praxis auf und betätigte sich als Ärztin nur noch bei verschiedenen sozialen Organisationen* vor allem bei dem Israelitischen Humanitären Frauenverein OoVo in Altona und bei der Deutschen Vereinigung für Säuglings«* und Kleinkinderschutz* Landeszentrale Hamburg« Von der Deutschen Vereinigung für Säuglings - und Klein kinderschutz eihielt sie einen Betrag von jährlich 600 RM«, der nach Ai-gabe der Klägerin die Vergütung für eine oder zwei Beratungsstunden pro Woche darsteilte. Zur Begründung hat sie ausgeführt;» sie habe zwar ihren ärztlichen Beruf wegen der guten wirtschafblichen Verhältnisse ihres Ehemannes nur gegen ein nominelles Gehalt von 600 RM jährlich ausgeübtj unter veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sie jedoch gegen volles Gehalt als Ärztin gearbeitet* Durch die Judenverfolgung sei ihr die Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs genommen worden* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen;, daß die Klägerin auch nach ihrer im Jahre 1923 erfolgten Eheschließung noch einen großen Teil ihrer Zeit und ihrer Arbeitskraft ihrer ärztlichen Tätigkeit gewidmet«, diese Tätigkeit jedoch zu dem weitaus größten Teil aus ideellen Beweggründen unentgeltlich ausgeübt habe«. Dadurch,, daß sie durch die Verfolgung gehindert wurde,, diese Tätigkeit fortzusetzen, ist deshalb die Klägerin, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden» Allenfalls könnte nur von einer geringfügigen,, nach § 64 Abs0 1 Satz * BEG nicht entschädigunga-fähigenBenachteiligung gesprochen werden (vgl» Urto dec Senats RzW *960, 388 >» Na^h dieser Bestimmung hat der arbeitslose Verfolgte u»a» dann Anspruch auf Entschädigung* wenn er infolge seiner verfolgungsbedingten Auswanderung keinen Arbeitsplatz erlangt hat» Die Klägerin meint* diese Bestimmung treffe deshalb auf sie zu, weil sie, nachdem ihr Ehemann aus seiner Brwerbstätigkeit verdrängt worden sei, ihren Beruf als Ärztin wieder gegen höheres bezw, übliches Entgelt ausgeübt haben würde, wenn sie als Jüdin daran nicht gehindert, insbesondere die Verwirklichung eines solchen Vorhabens nicht durch ihre verfolgungsbedingto Auswanderung unmöglich gemacht worden wäre© 86 Nr© 3* veröffentlichten Entscheidung hat der Senat in Übereinstimmung mit van Daim-Loos BEGr § 88 Anm© 6 ausgesprochen, daß § 88 Nr«, 4 BEGr nur anwendbar sei, wenn die Arbeitslosigkeit des Verfolgten nicht auf Verfolgungsgründen beruhe© Ob dieser Grundsatz, auf den auch das OLG die Nichtanwendung des § 88 Nr© 4 BEG im vorliegenden Pall gestützt hat, ausnahmslos- gilt, kann dahinstühen© Voraussetzung für die Anwendung dieser Best immung ist in jedem Palle, daß der Verfolgte, bevor er arbeitslos wurde, im Erwerbsleben gestanden., dann aber An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Palle bei der Klägerin* Sie war bereits -und zwar nicht nur vorübergehend^ mit ihrer Verheiratung praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden» Die ärztliche Tätigkeit die sie danach noch ausübte, war nicht auf Erwerb gerichtet* sondern stellte einen uneigennützigen Dienst im Böhmen einer gemeinnützigen Gesundheitsfürsorge dar. wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, besonders deutlich, wenn man berücksichtigt* daß die Klägerin infolge ihrer Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit gehindert war, sich in nennenswertem Umfang daneben auch noch einer Mitarbeit in dem Hauhalt ihrer Familie zu widmen*, so daß die ärztliche Tätigkeit ihr auch unter Berücksichtigung des geringen Honorars* das sie für die von ihr abgehaltenen Beratungsstunden erhielt, im Ergebnis keinerlei wirtschaftlichen Vorteil einbrachte. Aus demselben Grunde kann auch nicht davon gesprochen werden* daß die Klägerin im Sinne des § 66 ^bs, ' BEG durch die Verfolgung aus einer selbständigen Erwerbs-tätigkeit verdrängt worden sei* Sie hotte eine solche Tätigkeit jedenfalls schon seit ihrer Verheiratung nicht mehr ausgeübt* Zwar kann nach der HzW 196% 553 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung des Senats ein Verfolgter^

Tätigkeit©HamburgBEGÄrztinKlägerinNrvorübergehen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
2054 03&
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
°.3o Januar 1965 broeske ?
Just* Angesto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Dr0 Tev/orah RflBV’JflHB:» JflHHIB/^srac^,> MflHV Strega
55/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin.
- Pro2eßhevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres,
>in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Arbeit3«- und Sozial-behördo, Amt für Wiedergutmachung,
 beklagte und Revisionsbeklagte
 Der I?o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Januar '965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske., Johannsen* Maaß und Dr<> Graf
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeriehts zu Hamburg vom 21» August *963 wird zurückgewieseno
 Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen«* Das Revisionsverfahren ist-frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
 Die am	*889 geborene Klägerin, die
 jüdischer Abstammung ist, war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1923 als praktische Ärztin in	tätig»
Da ihr Ehemann in guten Einkommensverhältnissen lebte« gab sie ihre Praxis auf und betätigte sich als Ärztin nur noch bei verschiedenen sozialen Organisationen* vor allem bei dem Israelitischen Humanitären Frauenverein OoVo in Altona und bei der Deutschen Vereinigung für Säuglings«* und Kleinkinderschutz* Landeszentrale Hamburg« Von der Deutschen Vereinigung für Säuglings - und Klein kinderschutz eihielt sie einen Betrag von jährlich 600 RM«, der nach Ai-gabe der Klägerin die Vergütung für
 eine oder zwei Beratungsstunden pro Woche darsteilte.
Iiü übrigen arbeitete sie unentgeltlich* Im Sommer '1933 mußte sie ihre Tätigkeit aus Gründen der Rasse aufgeben. *935 wanderte sie mit ihrer Familie nach Palästina auso
 Als Erbin ihres am 4» August J952 verstorbenen Ehemannes hat die Klägerin verschiedene Entschädigungsleistungen erhalten und zwar DM 10*000 und DM ‘ 0o725 für gezahlte Reichsfluchtateuer«, DM 40*000 für Schaden im beruflichen Fortkommen«, DM 35»505364 für Transferier-* luste und DM 1*470 für Auswanderungskosten*
Außerdem hat die Klägerin bei der Beklagten eine Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt;» sie habe zwar ihren ärztlichen Beruf wegen der guten wirtschafblichen Verhältnisse ihres Ehemannes nur gegen ein nominelles Gehalt von 600 RM jährlich ausgeübtj unter veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sie jedoch gegen volles Gehalt als Ärztin gearbeitet* Durch die Judenverfolgung sei ihr die Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs genommen worden*
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt«, der Klägerin stehe eine Berufsschadenentschädigung nicht zu«, weil sie nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragt* die Beklagte zu verurteilen}, ihr DM 63*500 rückständige Rente für die Zeit vom 1# November 1953 bis zu dem 3’- März 1962 sowie ab 1. April 1962 lebenslänglich monatlich DM 700 bzw * den jeweiligen Rentenhöchstbetrag zu zahlen *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg«» Mit der Revision* die das Berufungsgericht zugelassen hat«, verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe^
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen;, daß die Klägerin auch nach ihrer im Jahre 1923 erfolgten Eheschließung noch einen großen Teil ihrer Zeit und ihrer Arbeitskraft ihrer ärztlichen Tätigkeit gewidmet«, diese Tätigkeit jedoch zu dem weitaus größten Teil aus ideellen Beweggründen unentgeltlich ausgeübt habe«. Denn abgesehen von einer Vergütung von monatlich 50 RM für eine oder zwei wöchentliche Beratungsstunden habe sie dafür keine Gegenleistung erhalten«,
Bei diesem Sachverhalt kann nicht festgestellt werden,«, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft im wii'tschaft--liehen oder rechtlichen Sinne genutztP d.h«, so eingesetzt hat«, daß sie daraus Einnahmen beziehen konnte«, die dem Wert ihrer Leistungen auch nur annähernd entsprachen und die bestimmt und geeignet gewesen wären,, ihr eine Lebonsgrundlage oder auch nur einen nennenswerten Beitrag dazu zu verschaffen. Als Ehefrau eines gut gestellten Bankiers«, der die Lebenshaltungskosten der Eamilie bestritt 9 war die Klägerin auf solche Einnahmen nicht angewiesen«,
Dadurch,, daß sie durch die Verfolgung gehindert
 wurde,, diese Tätigkeit fortzusetzen, ist deshalb die Klägerin, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden» Allenfalls könnte nur von einer geringfügigen,, nach § 64 Abs0 1 Satz * BEG nicht entschädigunga-fähigenBenachteiligung gesprochen werden (vgl» Urto dec Senats RzW *960, 388 >»
Auch auf § 88 Nr« 4 BEGr kann die Klägerin ihren Entschädig mgsanspruch nicht mit Erfolg stützen.. Na^h dieser Bestimmung hat der arbeitslose Verfolgte u»a» dann Anspruch auf Entschädigung* wenn er infolge seiner verfolgungsbedingten Auswanderung keinen Arbeitsplatz erlangt hat» Die Klägerin meint* diese Bestimmung treffe deshalb auf sie zu, weil sie, nachdem ihr Ehemann aus seiner Brwerbstätigkeit verdrängt worden sei, ihren Beruf als Ärztin wieder gegen höheres bezw, übliches Entgelt ausgeübt haben würde, wenn sie als Jüdin daran nicht gehindert, insbesondere die Verwirklichung eines solchen Vorhabens nicht durch ihre verfolgungsbedingto Auswanderung unmöglich gemacht worden wäre©
Dem kann nicht gefolgt werden., Bereits in seiner RzW t95?ö 86 Nr© 3* veröffentlichten Entscheidung hat der Senat in Übereinstimmung mit van Daim-Loos BEGr § 88 Anm© 6 ausgesprochen, daß § 88 Nr«, 4 BEGr nur anwendbar sei, wenn die Arbeitslosigkeit des Verfolgten nicht auf Verfolgungsgründen beruhe© Ob dieser Grundsatz, auf den auch das OLG die Nichtanwendung des § 88 Nr© 4 BEG im vorliegenden Pall gestützt hat, ausnahmslos- gilt, kann dahinstühen© Voraussetzung für die Anwendung dieser Best immung ist in jedem Palle, daß der Verfolgte, bevor er arbeitslos wurde, im Erwerbsleben gestanden., dann aber
 
a
seine Tätigkeit, sei es vorübergehend infolge der Y/irtschaftskrise vor 1933^ sei es durch nach 1933 eingetretone Umstände hat aufgeben müssen* Das hat der Senat in seinen Rz\7 1964., 223 Nr. 21 und 1964,
322 Nr. 37 veröffentlichten Entscheidungen mit ein > gehender Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, dargelegt (ebenso OLG- Frankfurt/Main in RzW 1964, 173 Nr* 40 und KG in RzW 196% 120 Nr* 17%
An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Palle bei der Klägerin* Sie war bereits -und zwar nicht nur vorübergehend^ mit ihrer Verheiratung praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden» Die ärztliche Tätigkeit die sie danach noch ausübte, war nicht auf Erwerb gerichtet* sondern stellte einen uneigennützigen Dienst im Böhmen einer gemeinnützigen Gesundheitsfürsorge dar. wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, besonders deutlich, wenn man berücksichtigt* daß die Klägerin infolge ihrer Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit gehindert war, sich in nennenswertem Umfang daneben auch noch einer Mitarbeit in dem Hauhalt ihrer Familie zu widmen*, so daß die ärztliche Tätigkeit ihr auch unter Berücksichtigung des geringen Honorars* das sie für die von ihr abgehaltenen Beratungsstunden erhielt, im Ergebnis keinerlei wirtschaftlichen Vorteil einbrachte.
Aus demselben Grunde kann auch nicht davon gesprochen werden* daß die Klägerin im Sinne des § 66 ^bs, ' BEG durch die Verfolgung aus einer selbständigen Erwerbs-tätigkeit verdrängt worden sei* Sie hotte eine solche Tätigkeit jedenfalls schon seit ihrer Verheiratung nicht mehr ausgeübt* Zwar kann nach der HzW 196% 553 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung des Senats ein Verfolgter^
der zu der Zeit* ala er von Verfolgungsmaßriohmcn bc-trtt(?-fen wurde? seine früher auogeübte selbständige _r\:eros ~ tätigkeit vorübergehend - in der Absichtr. sio dcianHohct fortzuectzon - unterbrochen hatte,; als in seinem i;crci> liehen Fortkommen geschädigt angesehen worden... wenn ei-durch die Verfolgung daran gehindert werde , diese sicht zu verwirklichen«. So liegt aber der fall der Klägerin nicht* denn sie hatte bei ihrer Verheira fcung ifac Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und nicht in der Absicht dufgegeben., sie demnächst wieder aufzunehnu-n.
Auch der gesetzliche Tatbestand des § 4^4 BEG ist danach nicht gegebeno Aus dieser Bestimmung könnte 0.: Klägerin einen Entschädigungsanspruch nur horleiien. wenn sie unmittelbar oder doch alsbald nach Abschluß ihrer Berufsausbildung durch Verfolgungsmaßnahmon d^r- n gehindert worden wäre«, eine ihrer Ausbildung ert£-.o:> cbe^e Erwerbotätigkeit aufzunehmen (Urto des Senats lt£<* 49&1.,
553 Nr«, 4 9 sowie KG KzW 196is 420 Nr,
 Nach allem fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für den Anspruch der Klägerin«, so daß ihre Revision keinen Erfolg haben kann*
Die KcstenOxitscheidung folgt aus § 9? Abs, 4 Z.?ü ?
§ 225 Abs. 4 BEGo
 Ascher Raek© ?lohannsen
 Maaß
JDr. Graf