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BGH · IV ZR 55/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 55/63

a) Nimmt der Kläger die Auswirkungen seines eigenen ehezerrüttenden Verhaltens® für das er mit Rücksicht auf seinen krankhaften Geisteszustand nicht oder nicht voll verantwortlich ist, im Zustand nicht oder nicht wesentlich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu dem Anlaß, sich von der Ehe abzuwenden, insbesondere unter Berufung auf die ehezerrüttende Wirkung dieses Verhaltens die Scheidung zu begehren, so kann der Widerspruch der beklagten Ehefrau zulässig sein, (im Anschluß an BGHZ 39? Eine von dem Kläger gegen seine Ehefrau im Jahre 1957 erhobene und auf angebliche Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG gestützte Scheidungsklage - 10 H 120/57 - ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Zeugin ist nach dem Vortrag des Klägers bereit, ihn zu heiraten, wenn seine jetzige Ehe geschieden würde. Der Kläger hat erklärt, er sei bereit, sich in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zu verpflichten, den bin— her von ihm gezahlten festgesetzten Unterhaltsbetrag von 120 DM auch nach rechtskräftiger Scheidung an die Beklagte weiter zu zahlen und auf seine Rechte aus § 323 ZPO im Palle der Wiederverheiratung zu verzichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es die Zeugen Veronika und Pranz Ri^lB) sowie den Sachverständigen Oberregierungsmedizinalrat Dr. vernommen hatte, der auf Veranlassung des Klägers bereits vor dem Prozeß ein Privatgutachten erstattet hatte. Das Berufungsgericht hat die Revision deshalb ausdrücklich zugelsssen, weil die - von ihm selbst nicht geteilte und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nicht zutreffende - Ansicht vertreten worden könne, daß die Revision Es kann dahinstehen, ob unter diesen Umständen das Berufungsurteil auf Grund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung unbeschränkt - also auch über den im § 547 Abs. 1 ZPO bezeichneten Rahmen hinaus - mit der Revision angegriffen werden könnte. Der Kläger hatte die Klage nur auf § 48, und nicht auch auf § 43 EhoG > gestützto Baß die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser BestiniiotuAcj wie sic das Berufungsgericht featgestellt hat - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht gegeben seien, wird weder von der Revision noch von der Beklagten geltend gemacht. Einen solchen Verfahrensverstoß erblickt sie zunächst darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, über die im Vorprozeß von ihm gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe die Beklagte als Partei zu vernehmen (Bl. 92 Ga), nicht entsprochen habe. Welche Verfehlungen im einzelnen behauptet und durch die Vernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt werden sollten, konnte das Berufungsgericht aus dem Vorbringen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, zu demal in den im Vorprozeß im Berufungsverfahren erlassenen Beweis— beochluß vom 14. April 1958 (Bl. 84 VA) diese Vorwürfe einzeln aufgeführt waren und die Beklagte bereits damals dazu als Partei vernommen worden war (Bl. 90 VA)« Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Inhalt des vom Berichterstatter in jenem Verfahren über die damalige Aussage der Beklagten aufgenommenen Aktenvermerks gewürdigt und daraufhin zu den Behauptungen des Klägers seine Eeststellungen in dem Sinne Sie konnte aber die Vernehmung der Beklagten durch das jetzt mit der Sache befaßte Prozeßgericht nicht ersetzen und demgemäß die Nichtberücksichtigung des vom Kläger gestellten Beweisantrages nicht rechtfertigen, sofern nicht der Kläger sich ausdrücklich mit einem solchen Verfahren begnügte (Urteil dc3 Senats BGHZ 7? Hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, hierzu das Gutachten des Sachverständigen Br» SiMMB1 über die außerordentliche Wirkung einer solchen Beschimpfung auf einen Hirnverletzten beachtet, so hätte es darin eine grobe Eheverfehlung der Beklagten und eine erhebliche Schuld, an der Zerrüttung der Ehe finden müssen. Zwar besteht kein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Inhalt der Aussage der Beklagten im Vorprozeß und der in diesem Rechtsstreit erhobenen Sachverständigengutachten nicht voll gegenwärtig gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht ausdrücklich den von ihm festgestellten Gebrauch häßlicher Schimpfworts durch die Beklagte würdigt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß es dabei auch die vom Kläger wiederholt behauptete und von der Beklagten nicht bestrittene Bezeichnung des Klägers als "Idiot" im Auge gehabt hat. Ebenso kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat, in denen diese auf die gesteigerte Reizbarkeit des Klägers und auf die darauf beruhende besondere Wirkung hinweisen, die durch Schimpfworte, wie sie die Beklagte ihm gegenüber gebraucht hat, bei ihm hervorgerufen wurde.. Zweifelhaft ist jedoch, ob diese Ansführungen der Sachverständigen das Berufungsgericht zu Erwägungen darüber veranlaßt haben, ob der Kläger wegen seines hirnorganischen Krankheitszustandes und der dadurch' hervorgerufenen Wesei&s-änderung, wie sie beide Sachverständige festgestellt haben (Bl« 17, 157 &A), für seine eigenen Eheverfehlungen voll verantwortlich gemacht werden kann« Zwar war ea in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, daß der Kläger wegen eines von ihm im Zustand einer augenblicklichen Bewußtseinsstörung verursachten Unfalls als strafrechtlich nicht verantwortlich freigeoprochen war, denn die ihm zur last fallenden*Eheverfehlungen hat er nicht in einem solchen Zustand, wie er während der kurzen Bauer seiner Anfälle bei ihm in Erscheinung tritt, begangen« Die angeführten Ausführungen der Sachverständigen mußten jedoch eine Prüfung der Präge nahelegen, Die Möglichkeit, daß dieses Sachverständigenurteil - wenn auch vielleicht nicht in gleichem Maße - bereite für die festgestellten bisherigen Bheverfehlungen des Klägers Gültigkeit hat, läßt sich nicht von der Hand weisen«. Wie der erkennende Senat in seinem BGHZ 39, 191 veröffentlichten Urteil im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 163, 338) dargelegt hat, ist der ^Widerspruch des beklagten Ehegatten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger, dessen Verhalten die alleinige oder überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe war, für dieses Verhalten wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der schuldhaften Verursachung der Ehezerrüttung muß es vielmehr in einem solchen Falle gleichge-steilt werden, wenn der Kläger dieses sein eigenes nicht zurochenbcreo Verhalten und die dadurch verursachten Belastungen und Spannungen des ehelichen Zusammenlebens in eine^ Zustand nicht oder nur geringfügig herabgesetzten Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe Ferner können Handlungen des anderen Ehegatten, auch wenn sie bei Berücksichtigung aller Umstände an sich als nicht schuldhaft oder doch als nur leicht schuldhaft bewertet werden müssen, deshalb eine erhöhte Zerrüttungowirkung haben, weil sie bei dem klagenden Ehegatten wegen seines krankhaften Zustandes in weit stärkerem Maße ehegefährdende und eheschädigende Reaktionen bervor-rufen, al3 das bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall sein würde. Es erscheint auch, jedenfalls sofern dom anderen Ehegatten der krankhafte Zustand seines Ehepartners bekannt ist, nicht unbillig, wenn ein Gericht allein aus diesem Grunde im einzelnen Fall dazu kommt, in dem an sich grob ohewidrigen Verhalten des klagenden Ehegatten nicht die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu erblicken. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung - gegebenenL falls unter nochmaliger Zuziehung eines Sachverständigen und unter Vernehmung beider Parteien - nach Möglichkeit zu klären versuchen müssen, ob der Kläger für die ihm zur Last fallenden Eheverfehlungon voll verantwortlich gemacht werden kann und verneinendenfalls ob etwa mit Rücksicht darauf, daß .seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder gemindert ist. das schuldhafte oder auch nicht schuldhafte Verhalten der Beklagten in solchem Maße für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist, daß die Eheverfehlungen des Klägers nicht mehr als die überwiegende Zerrüttungsursache angesehen werden*, können. Palls sich bei dieser Prüfung Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergeben sollten, wird auch diesen nach-* zugehen und darüber eine Entscheidung zu treffen sein. ist rechtlich nicht angreifbar« Die Beklagte war dazu im ersten Rechtszuge dieses Rechtsstreits vernommen worden (Bl. 52 Gr A)* Sic war auch in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht persönlich erschienen. . Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden* wenn sie im Gegensatz zu dem Berufungsurteil die Ansicht vertritt, auch bei bestehender Bindung der Beklagten an die Ehe und trotz ihrer Bereitschaft* die Ehe fortzusetzen* könne ihr Vfiderspruch keinen Erfolg haben, weil er sich als Rechtsmißbrauch dorsteile. Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß der Widerspruch sich als Mißbrauch seines Rechts darstellt* Danach muß angenommen «erden, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen der Widerspruch nicht als berechtigt anerkannt, sondern seine Ausübung mißbilligt werden sollte, auf die Fälle hat beschränken wollen, in denen der in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes näher umschriebene bestimmte Tatbestand festgestel^t werden kann.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 323 ZPO § 48 EheG § 377 ZPO § 43 EheG § 449 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
WiderspruchZustandBerufungsgerichtEheEhegatteKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk * Amtliche Sammlung:
nein
 EheG § 48 Abs. 2
a) Nimmt der Kläger die Auswirkungen seines eigenen ehezerrüttenden Verhaltens® für das er mit Rücksicht auf seinen krankhaften Geisteszustand nicht oder nicht voll verantwortlich ist, im Zustand nicht oder nicht wesentlich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu dem Anlaß, sich von der Ehe abzuwenden, insbesondere unter Berufung auf die ehezerrüttende Wirkung dieses Verhaltens die Scheidung zu begehren, so kann der Widerspruch der beklagten Ehefrau zulässig sein, (im Anschluß an BGHZ 39? 191).
b) Zu der Frage, ob der Widerspruch oioh auch bei nicht fehlender Ehebindung und Fortsetzungsbereitschaft als Rechtsfflißbraucjt darstellen kann.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1964 - IV ZR 55/63 - GBG Köln
 Cl-G Köln
IV ZR 55/63
Verkündet am 15. Januar 1964
Hoeppe, Justizangestellte alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Georg Robert Ernst B Sü^p^pl Straße 4P, bei £4P,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br. PPpp in
 gegen
geb.
seine Ehefrau Christine B
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt PHP in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 8. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senats-
präsidonten Ascher, und ’der* iBündesricjatei:'! Easke Johannsen? V/ilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt«
1.	Bern Kläger wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Köln vom 12. November 1962 aufgehoben.
Bcr Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an dos Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Parteien haben am 23. Dezember 1931 er	die
 Ehe geschlossen. Der an	1909	geborene Kläger ist
 evangelisch, die am#.	eborene	Beklagte	ist
 katholisch. Aue der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die inzwischen volljährig sind. Im Frühjahr 1956 haben die Parteier zu dem letzten Mal miteinander ehelich verkehrt; im Oktober 1957 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.•
Eine von dem Kläger gegen seine Ehefrau im Jahre 1957 erhobene und auf angebliche Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG gestützte Scheidungsklage - 10 H 120/57 - ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Seit dem Frühjahr 1957 hat sich der Kläger der Zeugin zugewandt und verlebt seine Freizeit mit ihr. Die Zeugin ist nach dem Vortrag des Klägers bereit, ihn zu heiraten, wenn seine jetzige Ehe geschieden würde. Während des Krieges hat der Kläger im Jahre 1943 einen Mund- und Halsdurchschuß erlitten; dabei ist ein Nervenknoten miterfaßt worden, welcher die Hauptschlagader des Gehirns versorgt. Infolge dieser Verwundung leidet der Kläger unter anfallartigen Zuständen, welche in ihren GrundZügen dem epileptischen Formenkreis zuzuordnen sind. Biese Anfälle sind bereits ?949 von der Nervenklinik Kflfc als echte organische Anfälle beobachtet und festgestellt worden.	^
Der Kläger hat behauptet; Mit Rücksicht auf sein schweres Leiden bodürfe er einer ständigen Begleitperson, da sich seine Anfälle lebensgefährdend auswirken könnten. Die Anfälle ereigneten sich monatlich 5 bis 1 0 mal; es komme aber auch vor.
daß Anfälle mehrmals täglich aufträten. Wenn er sich selbst
 
überlassen sei, neige er zu Depressionen und sogar zu Selbstmordgedanken» Für den Pall seiner Scheidung beabsichtige er die Eheschließung mit der Zeugin	damit	er	die	Fürsor^;
Pflege und Betreuung erhalte, deren er bei seinem Leiden bedürfe. Er hasse die Beklagte und bei einer Gemeinschaft mit ihr würde sich sein Leiden verschlimmern urid bedrohliche Formen annehmen.
Der Kläger hat erklärt, er sei bereit, sich in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zu verpflichten, den bin— her von ihm gezahlten festgesetzten Unterhaltsbetrag von 120 DM auch nach rechtskräftiger Scheidung an die Beklagte weiter zu zahlen und auf seine Rechte aus § 323 ZPO im Palle der Wiederverheiratung zu verzichten.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Ehescheidung widersprochen und erklärt, daß sie an der Ehe fenthalte, weil sie fast 30 Jahre verheiratet sei und dem Kläger vier Kinder geboren habe. Sie könne sich auch deshalb nicht zu einer Scheidung bereit finden, we& sie als alternde Frau ein berechtigtes Interesse daran habe, daß ihre Zukunft in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es die Zeugen Veronika	und	Pranz	Ri^lB)	sowie	den	Sachverständigen Oberregierungsmedizinalrat Dr.	vernommen
 hatte, der auf Veranlassung des Klägers bereits vor dem Prozeß ein Privatgutachten erstattet hatte.
 
.Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. -Das Oberlandesgericht hat durch Vernehmung der Zeugen Erna	-	Schwester	des	Klägers Christel Ba^fc
^<r7fochter der Parteien -P Robert Bflfc - Sohn der Parteien durch Einholung einer schriftlichen Äußerung des Arztes Dr. KaQP gemäß § 377 Abs. 3 ZPO sowie eines medizinischen Gutachtens des Direktors der Universitätsnervenklinik in
 Drof. Dr. Sch#^ Beweis erhoben und sodann die Berufung des Klagers unter Zulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit diesem jvon ihm eingelegten Rechtsmittel sein Scheidungsbegehreiji weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*;
Bntscheidungsgründe:
Der Kläger hat die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat er jedoch ein Arraenrechtsgesuch eingereicht und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts dargetan. Das Armenrecht ist ihm durch Beschluß des Senats vom 27. Februar 1963 bewilligt worden. Dieser Beschluß ist seinem Prozeßbevoll-müchtigtcn am 14. März 1963 zugesteilt worden. Am 18. März 1963 hat dieser daraufhin mit der Revisionsschrift das Gesuch um Wiedereinsetzung eingereicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Vergünstigung sind danach gegeben»
Das Berufungsgericht hat die Revision deshalb ausdrücklich zugelsssen, weil die - von ihm selbst nicht geteilte und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nicht zutreffende - Ansicht vertreten worden könne, daß die Revision
 
nach § 547 Aba. 1 ZPO nur zulässig sei, wenn die Ehe trotz Widerspruchs des beklagten Ehegatten geschieden sei, während in vorliegendem Fallt. denu.Scheidungsbegehren(.,nit,.Hücksicht, auf[ den durchgreifenden Widerspruch der Beklagten nicht entsprochen worden sei.
Es kann dahinstehen, ob unter diesen Umständen das Berufungsurteil auf Grund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung unbeschränkt - also auch über den im § 547 Abs. 1 ZPO bezeichneten Rahmen hinaus - mit der Revision angegriffen werden könnte. Denn tatsächlich bewegt sich dio vom Kläger eingelegte Revision nur in diesem fiahmen. Der Kläger hatte die Klage nur auf § 48, und nicht auch auf § 43 EhoG > gestützto Baß die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser BestiniiotuAcj wie sic das Berufungsgericht featgestellt hat - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht gegeben seien, wird weder von der Revision noch von der Beklagten geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die hierzu, vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen von Hochts-irrtum beeinflußt sein könnten..
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hatte das Berufungsgericht die für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklag*^* entscheidende Präge, inwieweit die Zerrüttung der Ehe auf ein schuldhaftes Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf Handlungen, Ereignisse oder Verhältnisse zurttckzuführen ist, ^ die keinem von ihnen als Verschulden angerechnet werden könne* neu und unabhängig von den Feststellungen zu prüfen, die in dem früheren Urteil getroffen waren, durch das die auf § 43 EheG gestützte Klage des Mannes rechtskräftig abgewiesen ist._ Biese Prüfung hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (FamRZ 1963, 348 sowie
 
■- .. U'i.l V t'l 1	.	.A	\	1.1■ 1
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' 9c4?.u3.5) unter Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe und des Verhaltens beider Parteien vorgenömmen. Es ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe jedenfalls in weit überwiegendem Maße verschuldet habe (BU S„ 13), so daß der Widerspruch der Beklagten zulässig sei.
Die Revision vertritt die Ansicht, daß das Berufungsgericht auf Grund eines rechtlich nicht einwandfreien Verfahrens zu dieser Annahme gelangt sei.
Einen solchen Verfahrensverstoß erblickt sie zunächst darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, über die im Vorprozeß von ihm gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe die Beklagte als Partei zu vernehmen (Bl. 92 Ga), nicht entsprochen habe. Biese Rüge ist begründet. Der Beweisantrag des Klägers war gemäß § 449 ZPO zulässig, da dem Kläger der Beweis für die Verfehlungen oblag, die er der Beklagten zur Last legte (Urteil des Senats LM Nr. 22 zu § 48 Abs. 2 EheG). Welche Verfehlungen im einzelnen behauptet und durch die Vernehmung der Beklagten unter Beweis gestellt werden sollten, konnte das Berufungsgericht aus dem Vorbringen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, zu demal in den im Vorprozeß im Berufungsverfahren erlassenen Beweis— beochluß vom 14. April 1958 (Bl. 84 VA) diese Vorwürfe einzeln aufgeführt waren und die Beklagte bereits damals dazu als Partei vernommen worden war (Bl. 90 VA)« Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Inhalt des vom Berichterstatter in jenem Verfahren über die damalige Aussage der Beklagten aufgenommenen Aktenvermerks gewürdigt und daraufhin zu den Behauptungen des Klägers seine Eeststellungen in dem Sinne
 
getroffen, daß es nur die von der Beklagten damals zugegebenen Verfehlungen - häßliche Schimpfworte BU S. 10 -für erwiesen angesehen hat. Es hat also nicht etwa die Behauptungen des Klägers in vollem Umfang als richtig unterstellt. Sine solche Würdigung, der früheren Parteiaussage -im Wege des Urkundenbeweises - war zwar an sich zulässig.
Sie konnte aber die Vernehmung der Beklagten durch das jetzt mit der Sache befaßte Prozeßgericht nicht ersetzen und demgemäß die Nichtberücksichtigung des vom Kläger gestellten Beweisantrages nicht rechtfertigen, sofern nicht der Kläger sich ausdrücklich mit einem solchen Verfahren begnügte (Urteil dc3 Senats BGHZ 7? 116, 121; Stein/Jonas/Schönke,
ZPO 18* Auflc § 286 III 4). Baß das geschehen sei, ist nicht ersichtlich.
Einen weiteren rechtlichen Mangel des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht die erwähnte Aussage der Beklagten und im Zusammenhang damit das Gutachten des Sachverständigen Br. BflHHHB nicht erschöpfend gewürdigt habe. Bie Beklagte habe bei ihrer Vernehmung im Vorprozeß eingeräumt, daß sie den Kläger als "Idiot“ bezeichnet habe. Hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, hierzu das Gutachten des Sachverständigen Br» SiMMB1 über die außerordentliche Wirkung einer solchen Beschimpfung auf einen Hirnverletzten beachtet, so hätte es darin eine grobe Eheverfehlung der Beklagten und eine erhebliche Schuld, an der Zerrüttung der Ehe finden müssen. Badurch, daß ee eine solche Würdigung unter* lassen habe, habe das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO und gegen § 48 Abs. 2 EheG verstoßen. Ein solcher Verstoß liege auch darin, daß das Berufungsgericht allgemein die Wirkung verkannt habe, die der Gebrauch von häßlichen SchimpfWorten.
wie ihn die Beklagte zugegeben habe, bei einem Hirnverletzten
 hervorrufc..
 
Auch diese Büge ist im Ergebnis begründet. Zwar besteht kein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Inhalt der Aussage der Beklagten im Vorprozeß und der in diesem Rechtsstreit erhobenen Sachverständigengutachten nicht voll gegenwärtig gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht ausdrücklich den von ihm festgestellten Gebrauch häßlicher Schimpfworts durch die Beklagte würdigt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß es dabei auch die vom Kläger wiederholt behauptete und von der Beklagten nicht bestrittene Bezeichnung des Klägers als "Idiot" im Auge gehabt hat. Ebenso kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen der Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat, in denen diese auf die gesteigerte Reizbarkeit des Klägers und auf die darauf beruhende besondere Wirkung hinweisen, die durch Schimpfworte, wie sie die Beklagte ihm gegenüber gebraucht hat, bei ihm hervorgerufen wurde..
Zweifelhaft ist jedoch, ob diese Ansführungen der Sachverständigen das Berufungsgericht zu Erwägungen darüber veranlaßt haben, ob der Kläger wegen seines hirnorganischen Krankheitszustandes und der dadurch' hervorgerufenen Wesei&s-änderung, wie sie beide Sachverständige festgestellt haben (Bl« 17, 157 &A), für seine eigenen Eheverfehlungen voll verantwortlich gemacht werden kann« Zwar war ea in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, daß der Kläger wegen eines von ihm im Zustand einer augenblicklichen Bewußtseinsstörung verursachten Unfalls als strafrechtlich nicht verantwortlich freigeoprochen war, denn die ihm zur last fallenden*Eheverfehlungen hat er nicht in einem solchen Zustand, wie er während der kurzen Bauer seiner Anfälle bei ihm in Erscheinung tritt, begangen« Die angeführten Ausführungen der Sachverständigen mußten jedoch eine Prüfung der Präge nahelegen,
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ob die Zurechnungsfähigkeit des Klägers infolge seines Leidens allgemein oder doch jedenfalls in bezug auf Handlungen, die sein Verhältnis zu seiner Ehefrau berührten, nicht unerheblich vermindert war« Das gilt insbesondere von den Ausführungen des Sachverständigen Dr« Schf^ auf 3. 8 seines Gutachtens (Bl. 156 Ga). Dort war u. a. dargelegt, daß es beim Kläger, wenn er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten wioderaufnehmen werde, im Verlauf der dann zu erwartenden ehelichen Auseinandersetzungen zu heftigen Wutausbrüchen mit agressiven Handlungen kommen werde. Solche Ausschreitungen aber würde man ihm nach dem Urteil des Sachverständigen nicht als Verschulden zur Last legen können, weil sie im Rahmen des Anfallsleidens als Folge- oder Begleitorscheinungen einzuordnen seien. Die Möglichkeit, daß dieses Sachverständigenurteil - wenn auch vielleicht nicht in gleichem Maße - bereite für die festgestellten bisherigen Bheverfehlungen des Klägers Gültigkeit hat, läßt sich nicht von der Hand weisen«.
Wie der erkennende Senat in seinem BGHZ 39, 191 veröffentlichten Urteil im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 163, 338) dargelegt hat, ist der ^Widerspruch des beklagten Ehegatten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger, dessen Verhalten die alleinige oder überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe war, für dieses Verhalten wegen seines Geisteszustandes nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der schuldhaften Verursachung der Ehezerrüttung muß es vielmehr in einem solchen Falle gleichge-steilt werden, wenn der Kläger dieses sein eigenes nicht zurochenbcreo Verhalten und die dadurch verursachten Belastungen und Spannungen des ehelichen Zusammenlebens in eine^ Zustand nicht oder nur geringfügig herabgesetzten Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe
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loszusagen und unter Berufung auf die ehezerrttttende Wirkung dieses Verhaltens die Scheidung zu begehren, obwohl es ihn boi zu demutbarer Anstrengung seiner sittlichen Kräfte möglich wäre, seine eheliche Gesinnung zu bewahren«
Bor überwiegende Grund dafür, daß er seine eheliche Gesinnung Verliert, ist dann - von etwaigen daneben in Betracht kommenden schuldhaften oder nicht schuldhaften Zerrüttungo-ursachen abgesehen - nicht in jenem früheren Verhalten des Klägers, sondern in seiner jetzigen Einstellung zu diesem Verhalten zu suchen« Die Berücksichtigung des krankhaften Geisteszustandes des Klägers kann es aber erforderlich machen, den anderen neben seinem Verhalten noch in Betracht kommenden ZerrüttungsurSachen ein stärkeres Gewicht beizu-mesoen. Als eine solche - schicksalhaft eingreifende -Zerrüttungsursache kann der Krankheitszustand des Klägers solbst in Betracht kommen. Ferner können Handlungen des anderen Ehegatten, auch wenn sie bei Berücksichtigung aller Umstände an sich als nicht schuldhaft oder doch als nur leicht schuldhaft bewertet werden müssen, deshalb eine erhöhte Zerrüttungowirkung haben, weil sie bei dem klagenden Ehegatten wegen seines krankhaften Zustandes in weit stärkerem Maße ehegefährdende und eheschädigende Reaktionen bervor-rufen, al3 das bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall sein würde. Es erscheint auch, jedenfalls sofern dom anderen Ehegatten der krankhafte Zustand seines Ehepartners bekannt ist, nicht unbillig, wenn ein Gericht allein aus diesem Grunde im einzelnen Fall dazu kommt, in dem an sich grob ohewidrigen Verhalten des klagenden Ehegatten nicht die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe zu erblicken. Der Zustand des kranken Ehegatten verpflichtet den anderen Ehegatten, um der Ehe will-en eine besondere Rücksichtnahme walten zu lassen»
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Aus den dargelegten Gründen muß das Berufungjmrteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung - gegebenenL falls unter nochmaliger Zuziehung eines Sachverständigen und unter Vernehmung beider Parteien - nach Möglichkeit zu klären versuchen müssen, ob der Kläger für die ihm zur Last fallenden Eheverfehlungon voll verantwortlich gemacht werden kann und verneinendenfalls ob etwa mit Rücksicht darauf, daß .seine Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder gemindert ist. das schuldhafte oder auch nicht schuldhafte Verhalten der Beklagten in solchem Maße für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist, daß die Eheverfehlungen des Klägers nicht mehr als die überwiegende Zerrüttungsursache angesehen werden*, können.
Palls sich bei dieser Prüfung Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergeben sollten, wird auch diesen nach-* zugehen und darüber eine Entscheidung zu treffen sein.
Auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen komml es hiernach nicht mehr an. Sie sind im Übrigen nicht begründet, Ob darin, daß dem Kläger bei seinen Anfällen von der Beklagten nicht immer so schnell geholfen wurde wie es angebracht gewesen wäre, eine Eheverfehlung der Beklagten zu erblicken ist, ist. eine Präge der Würdigung aller dalasi in Betracht kommenden fatumstände, die das Berufungsgericht vor< genommen hat, ohne daß dabei ein Rechtsfehler in Erscheinung, tritt.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehler die Ehe fortzuoetzen,
 
ist rechtlich nicht angreifbar« Die Beklagte war dazu im ersten Rechtszuge dieses Rechtsstreits vernommen worden (Bl. 52 Gr A)* Sic war auch in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht persönlich erschienen. Auch ohne erneute Vernehmung konnte das Berufungsgericht ihre.Aussage vor dem Landgericht und ihr gesamtes Vorbringen in diesem Rechtsstreit in dem Sinne würdigen* wie es das getan hat.
. Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden* wenn sie im Gegensatz zu dem Berufungsurteil die Ansicht vertritt, auch bei bestehender Bindung der Beklagten an die Ehe und trotz ihrer Bereitschaft* die Ehe fortzusetzen* könne ihr Vfiderspruch keinen Erfolg haben, weil er sich als Rechtsmißbrauch dorsteile. Bin Ehegatte, der ehrlicherweise eine Fortsetzung der She für möglich hält und dazu bereit ist und der sich an die Bhe gebunden fühlt* weil er der Überzeugung ist* daß sich ihr Sinn und die in ihr beschlossenen sittlichen Werte in irgendeiner von der Rechtsund Sittenordnung gebilligten Weise noch in seinem Leben verwirklichen können, wird kaum jemals mißbräuchlich handeln, wenn er sioh dem Scheidungsbegehron des anderen Ehegatten widersetzt (vgl. dazu die Anmerkung zu dem bei LM Nr. 45 zu § 48 Abs. 2 BheG veröffentlichten Urteil des Senats). Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Ausnahmefallos hier aus den von ihm dargelcgten Gründen ohne Rechtairrtura verneint.
Es muß im übrigen nach der Entstehungsgeschichte der durch das FamRÄndG vom 11. August 1961 vorgeriommenen Neufassung des § 48 Abs. 2 EheG zweifelhaft erscheinen, ob der Gesetzgeber, von den Fällen der fehlenden Ehebindung oder Fort-setzungobereitschaft abgesehen, die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchs durch diesen Ehegatten hat anerkennen und zulassen wollen.
Der ursprüngliche Regierungsentwurf dieses Gesetzes vom 5» I’obruar 1955 - BR-Drucks. Nr. 39/55 - sah eine Änderung dec § 48 EheG nicht vor. Erst der Rechtsausschuß des Bundestages hatte die Einführung eines Art. 2 a in das Gesetz vorgeschlagen, der eine Änderung verschiedener eherechtlicher Bestimmungen vorsah. Nach den Beschlüssen dieses Ausschusses» und zwar des Unterausschusses "FamRÄndG"
- Auoschußdrucks. Nr. 87 vom 21. März 1961 und Nr. 90 vom 6. April 196t - sollte Art, 48 Abs. 2 EheG folgende Fassung erhalten:
Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß der Widerspruch sich als Mißbrauch seines Rechts darstellt*
Biese Fassung wurde jedoch von dem Rechtsausschuß auf Grund der späteren Beratungen nicht gebilligt. In seinem endgültigen Antrag an den Bundestag vom 9i Juni 1961 - BT-Brucka* Nr. 2812 - wurde, vielmehr eine Fassung vorgeschlagen, die, von einigen Abweichungen abgesehen, bereits den jetzt gelten-den Wortlaut enthielt. Nach dem schriftlichen Bericht der Abgeordneten Frau Br, ächw^HH^ mit dem die vom Rechts-ausschuß vorgeschlagene Fassung dem Bundestag vorgelegt wurde-sollte die vom Bundesgerichtshof zur Beächtiichkeit des Widerspruchs entwiekelte Rechtsprechung durch die Neufassung in den Gesotzeswortlaut aufgenommen werden, (über die Entstehungsgeschichte der Neufassung im einezlnen vgl» H. Domboi in ”Ehe und Ehescheidung”, Furche-Verlag Hamburg 1963» Reihe d. Stundonbüchor, S« T65 ff)«.
Danach muß angenommen «erden, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen der Widerspruch nicht als berechtigt anerkannt, sondern seine Ausübung mißbilligt werden sollte, auf die Fälle hat beschränken wollen, in denen der in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes näher umschriebene bestimmte Tatbestand festgestel^t werden kann.
Ascher	Baske	Johannsen	Wilden	Dr*	Graf
v