Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Ob Irlandeageriohts in Frankfurt/Main vom 6. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.168,16 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 112,2o DM für die.Zeit ab 1« November 1953 bis 51« Dezember 1955 und in Höhe von 133#2o DM ab 1« Januar 1956 zu zahlen. Das Oberlandeagerlcht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. August 1959 zugestellte Urteil mit einem am 17« Februar i960 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, mit der er die Klageansprüche weiterverfolgt. Die Revision ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der gesetzlichen Prist eingelegt hat« Die Sechsmonatsfrist zur Einlegung der Revision ist somit nicht am 18. Februar i960 eingegangen ist, ist die Revision des Klägers verspätet. Die Revision ist daher gemäß §§ 554a Abs. 1 Satz 2 ZK), 2o9 Abs. 1 BRG mit der Kbstenfolge aus §§97 Aba. 1 ZPO, 225 Abs. 1 BEG als unzulässig zu verwerfen.
2518 029 V) IV ZB 55/60 Verkündet am 6. Juli i960 Schormf Juatizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit.* des Samuel No Yo, USA, - Prozeßbevollmächtigter; Ave., Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br» in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, LuisenStraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 1» Juli 1960 ohne mündliche Verhandlung un*er Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v. Werner, Br. Xoewenheim und Br. Graf für Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Ob Irlandeageriohts in Frankfurt/Main vom 6. Märe 1969 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisions-rechtszug werden nicht erhoben. Yon Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger hat üntSchädigung für Schaden an Körper und Gesundheit begehrt und vorgetragen, er habe in einem Zwangsarbeitslager durch einen Arbeitsanfall Verletzungen an der linken Hand und am linken Bein erlitten. Die fint-schädigungsbehörde hat ihm ein Heilverfahren zugebilligt, seine weiteren Ansprüche aber abgelehnt« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.168,16 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 112,2o DM für die.Zeit ab 1« November 1953 bis 51« Dezember 1955 und in Höhe von 133#2o DM ab 1« Januar 1956 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandeagerlcht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. März 1959 zurUckgewiesen und die Revision zugelassen. . Der Kläger hat gegen dieses ihm am 18. August 1959 zugestellte Urteil mit einem am 17« Februar i960 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, mit der er die Klageansprüche weiterverfolgt. y Da» beklagt« I-and hat sich in Bevieionerechtaaug nicht vertreten lassen. ifotscheidungsgrUnde: Da die Parteien trota ordnungsmäßiger Ladung in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten waren, iat gemäß § 2o9 Aba« 3 BEO ohne mUndliche Verhandlung zu entscheiden« Die Revision ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der gesetzlichen Prist eingelegt hat« Nach § 219 Abs. 4 BBG in Verbindung mit § 218 Abs« 2 Satz 1 und 2 BEO beträgt in Bntschädigungssaohen die Revisionsfrist für einen im außereuropäischen Ausland wohnenden Revisionskläger 6 Monate. Diese Notfrist beginnt nach der gemäß § 2o9 Abs« 1 BEO auch in ahtsehädigungsSachen anzuwendenden Bestimmung des § 532 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf ilonaten nach der Verkündung des Urteils (vgl« Urteil des erkennenden Senate vom 22. Februar 1957 - IV ZE 299/55 aaw 1957, I5936). Da das Urteil des Berufungsgerichts am 6. März 1959 verkündet worden ist, hat der Lauf der Re visions fr ist bereits mit Ablauf aes 6. August 1959, nicht mit der erst am 18. August 1959 bewirkten Zustellung des Urteils, begonnen. Die Sechsmonatsfrist zur Einlegung der Revision ist somit nicht am 18. Februar 196o, aonäern >\m 6. Februar i960 abgelaufen. Da die Revisionsschrift erst am 17. Februar i960 eingegangen ist, ist die Revision des Klägers verspätet. Die Revision ist daher gemäß §§ 554a Abs. 1 Satz 2 ZK), 2o9 Abs. 1 BRG mit der Kbstenfolge aus §§97 Aba. 1 ZPO, 225 Abs. 1 BEG als unzulässig zu verwerfen. Ascher Johannsen v. Werner Dr.Ioewenheim Dr.Graf