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BGH

Gericht: BGH

Der durch die Plünderung und Zerstörung entstandene Schaden, der nach dem Vfiederbeschaffungswert bemessen insgesamt 105.124,“ DM betrage, sei somit auf die gegen ihn als Gegner des NS-Regimes gerichtete Verfolgung surück-suführen. Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger ein konsequent Gegner des NS-Regimes gewesen und aus diesem Grunde an der beabsichtigten Evakuierung seines Mobiliars durch Versagung eines Passierscheines sowie durch Aufstellen von Wachen zur Verhinderung eines heimlichen Abtransportes gehindert worden isto Im Berufungsurteil wird dann weiter ausgeführt, darüber, ob für die Bevölkerung in Mecklenburg im Frühjahr 1945 ein allgemeines Verbot der Evakuierung ihrer beweglichen Habe, sei es aus Gründen verkehrspolizeilicher Art oder aus militärischen Erwägungen, bestanden habe oder ob die örtlichen NS-Machthaber aus eigener Machtvollkommenheit derartige Anordnungen erlassen hätten, bedürfe es keiner abschließenden Feststellungo Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die örtliche NS-ICreisIei tung den vom Kläger beantragten Passierschein nicht auf Grund eines allgemeinen, jedermann betreffenden Verbots, sondern aus Gründen politischer Verfolgung versagt habeD Eine solche würde insbesondere darin liegen, daß er,wie das Berufungsgericht feststellt, wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus durch ein ausdrücklich gegen ihn persönlich gerichtetes Treckverbot und durch Maßnahmen zu dessen Durchsetzung (Aufstellung von Wachen) an der von ihm beabsichtigten und bereits vorbereiteten Portschaffung seiner Habe verhindert wurde, während man es duldete, dass andere Personen - sei es mit, sei es ohne Passierschein - ihre Habe in Sicherheit brachten. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, festgestellt, daß eine Treckerlaubnis mir in seltenen Ausnahmefällen an politisch Z-uverlässige erteilt worden ist. Wenn ihm persönlich die Treckerlaubnis ausdrücklich versagt und er durch besondere Maßnahmen daran gehindert wurde, den von ihm beabsichtigten und vorbereiteten Treck durchzuführen, so war dafür also nicht ein etwa bestehendes allgemeines Treckverbot, sondern seine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus ursächlich. Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die gegen den Kläger gerichteten Verfoigungsmaßnahmen, nämlich die Versagung des Passierscheins und das Aufstellen von Wachen, im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhanges den Schaden zur Folge gehabt hätten, für den der Kläger in diesem Verfahren eine Entschädigung begehrt. Es sei für einet optimalen Beobachtei' im März und April des Jahres 1945» als der endgültige Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht und die Besetzung Mecklenburgs durch russische Truppen unmittelbar bevorgestanden hätten, ohi weiteres voraussehbar gewesen, daß die Verhinderung der Evakuierung de3 Habe des Klägers zu einem Schaden der vorliegenden Art führen würde. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstand' Die Revision meint dazu, der eingetretene Schaden sei der Verfolgung d halb nicht eigentümlich, weil die Verfolgungsmaßnahmen die Versagung d' Passierscheins und die Verhinderung des Abtransports der beweglichen R des Klägers als solche nicht unmittelbar zur Zerstörung oder zu dem Verlu dei’ Habe des Klägers geführt hätten. Diese Grenze habe das Berufungsgericht überschritten Es könne sich hier nicht mehr um einen Beitrag zur Linderung der Folgen des von den Nationalsozialisten verursachten Unrechts* sondern nur vira eine sachlich nicht berechtigte bevorzugte Behandlung eines einzelnen durch Kriegsopfer Betroffenen handeln, die dem Sinn des Entschädigungsrechts widerspreche» Dezember 1957 (LM Nr. 14 zu § 1 BEG = RzW 1958s 38 Nr» 15) dargeiegt hat, ist ein Schaden dann der Verfolgung eigentümlich» wenn der Verfolgte - in Gegensatz zu nichtverfolgten Personen - von ihm infolge der Verfolgung betroffen worden ist» (Vgl. auch LM Nr. 2 zu § 1 BEG und Nr. 2 zvi § $6 BEG)» Die Aufstellung dieses Grundsatzes erwies sich insbesondere bei der Beurteilung von Sachverhalten .als erforderlich, bei denen der Ersatz von Kriegsschäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum in Frage stand, wie sie zahllose auch nicht verfolgte Personen in Deutschland in der Zeit des zweiten Weltkrieges erlitten haben, für die aber im Einzelfall auch eine NS-Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG eine der Bedingungen, die den Schaden zur Folge hatten, bildete. Dabei liegt es» wie-:der Senat ausgeführt hat, häufig nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gewaltmaßnahme für den Eintritt des Schadens ursächlich sein würde, ohne daß jedoch eine Haftung für diesen Schaden nach den Vorschriften über die Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung angemessen und billig erscheinen könnte. Ist beispielsweise jemand aus Verfolgungsgründen zu einer Strafeinheit der Wehrmacht eingezogen worden, so war sein durch einen militärischen Einsatz dieser Einheit herbeigeführter Schaden an Leben oder Gesundheit regelmässig voraussehbar» Es mußte mit dem Eintritt eines solchen Schadet^ gerechnet werden. Gleichwohl kann in solchem Fall eine Entschädigung nach dem BEG, die ein Ausdruck der gegenüber den Verfolgten bestehenden ganz besonderen Verantwortung der Allgemeinheit ist, nicht in Betracht kommen, wenn dieser Einsatz in völlig gleicher Weise wie bei anderen Wehrmachtseinheiten erfolgte und die Schädigung in Auswirkung derselben Gefahrenlage eintrat, in der sich normalerweise alle Soldaten befanden, die zu militärischen Einsätzen gelangten». Nach diesen Grundsätzen ist der vom Kläger erlittene Schaden der Verfolgung eigentümlich; denn es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft, daß der Kläger durch die Versagung der Treckerlaubnis und durch die zur Verhinderung seines Fortzuges ergriffenen Maßnahmen im Gegensatz zu den Nichtverfolgten, die diese Erlaubnis erhielten bzw. nicht am Trecken gehindert wurden, einer besonderen, erhöhten Gefahrenlage für sein Hab und Gut ausgesetzt wurde, wie sich schon aus der unbestrittenen Tatsache ergibt, daß die dem Kläger benachbarten Landwirte auf Grund der ihnen erteilten Erlaubnis ihre Habe rechtzeitig in Sicherheit bringen konnten. Das beklagte Land will ein solches Verschulden da iiti- erblicken, daß der Kläger es unterlassen habe, in den letzten Tager vor dem Eintreffen der russischen Truppen mit seiner Habe fortzuziehen, nachdem die zur Verhinderung seines Fortzuges aufgestellten Wachen abgezogen worden seien. Wie zahlreiche Beispiele aus der Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch zeigen, war es in jenen Vagen für einen politischen Gegner des Nationalsozialismus außerordentlich gefährlich, den NS-ltachthabem einen - und sei es auch nur geringfügigen - Anlaß zu dem Einschreiten gegen die eigene Person zu bieten. Der Anspruch des Klägers ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit ihm gehörige Sachen, die er im Palle einer Evakuierung gerettet haben würde, zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben sind. Dabei wird zu beachten sein, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch für den Verlust ihm gehöriger Sachen, der durch andere als die 5 § 51 BEG aufgeführten Handlungen, also insbesondere etwa durch eine spät durchgeführte Enteignung, eingetreten ist, nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat nach allem zutreffend festgestellt; daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zusteht, dessen Umfang noch weiterer Prüfung bedarf.Die Revision des beklagten Landes war danach mit der sich aus § 97 ZPO; § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO § 225 BEG
VerfolgungAnspruchGrundBerufungsgerichtBEGhabenpolitischKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

£L?5_55/59
r k ü n d e 2 5, Nov. 1959
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.jaTP;' Justizangesteilter g Urkundsbeamter der Geschäfts si ell e
I ;ii Namen des Yolkes In dein Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden. Luisenstrasse 13; VI e (2),
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof«, Br.
gegen
 den Landwirt Franz E strassej^^fe
 wohnhaft in Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbe~cllmä,chtigter: Rechtsanwalt Br. flHjjHjHB in ,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ November 1959 ’unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichber Raske, Br. v„ Werner, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M., vom 14» November 1958 wird zurückgewiesen»
Bas beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» Bas Revisionsverfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen»
v'on Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war bis zu dem Zusammenbruch des sog. Dritten Reiches Gutspächter in	Mecklenburg. Er beansprucht eine Entschädigung wegen
 Schadens an Eigentum und Vermögen. Zur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgetragen: Im Frühjahr 1945 habe er angesichts der Bedrohung Mecklenburgs durch die russischen Truppen Vorbereitungen getroffen, seine bewegliche Habe mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Gutsfahrzeuge nach riiendorf/Ostsee zu verlagern. Dieses Vorhaben sei jedoch daran gescheitert, daß ihm die zuständige Kreisleitung der NSDAP den für den Transport beantragten Passierschein verweigert habe, weil er aus politischen Gründen vorbestraft und politisch unzuverlässig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kreisleitung zur Verhinderung eines heimlichen Abtransportes vor seinem Gut Wachen aufgestellt, die erst wenige Tage vor dem Eintreffen der russischen Truppen wieder abgezogen seien. Unter diesen Umständen habe er es auch nicht gewagt, entgegen dem Verbot der Kreisleitung heimlich zu trecken, weil er im Falle einer Kontrolle mit schlimmsten Gefahren für Leib und Leben habe rechnen müssen. Nach der Besetzung des Gutes durch russische Truppen am 5» Mai 1945 hätten Soldaten und polnische Fremdarbeiter das Mobiliar des Gutes geplündert und teilweise zerstört. Der verbleibende Rest sei später mit der Enteignung des Gutes der Beschlagnahme verfallen. Der durch die Plünderung und Zerstörung entstandene Schaden, der nach dem Vfiederbeschaffungswert bemessen insgesamt 105.124,“ DM betrage, sei somit auf die gegen ihn als Gegner des NS-Regimes gerichtete Verfolgung surück-suführen. Ohne Verfolgung hätte er, wie seine sämtlichen Gutsnachbarn, die als politisch stiverlässig gegolten hätten, den Passierschein erhalten und seine Habe in Sicherheit bringen können.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Kläger, der nach seinen Angaben bisher aus Lastenausgleichsmitteln eine Hausratsentschädigung von
I.000-“ DM erhalten hat, bereits unter der Geltung des hessischen Entschädigungsgesetzes Entschädigungsansprüche geltend gemacht, mit denen er jedoch damals keinen Erfolg hatte (Aktz. 2 WiKE 510)» Nach dem Inkrafttreten des BErgG hat er seine Ansprüche erneut angemeldet und gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 20. Januar 1955 mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 74»000.- DM Klage erhoben.
~ 3 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert, die Ansprüche das Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat; erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet« die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger ein konsequent Gegner des NS-Regimes gewesen und aus diesem Grunde an der beabsichtigten Evakuierung seines Mobiliars durch Versagung eines Passierscheines sowie durch Aufstellen von Wachen zur Verhinderung eines heimlichen Abtransportes gehindert worden isto Im Berufungsurteil wird dann weiter ausgeführt, darüber, ob für die Bevölkerung in Mecklenburg im Frühjahr 1945 ein allgemeines Verbot der Evakuierung ihrer beweglichen Habe, sei es aus Gründen verkehrspolizeilicher Art oder aus militärischen Erwägungen, bestanden habe oder ob die örtlichen NS-Machthaber aus eigener Machtvollkommenheit derartige Anordnungen erlassen hätten, bedürfe es keiner abschließenden Feststellungo Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die örtliche NS-ICreisIei tung den vom Kläger beantragten Passierschein nicht auf Grund eines allgemeinen, jedermann betreffenden Verbots, sondern aus Gründen politischer Verfolgung versagt habeD
Die von der Revision gegen diese Feststellungen geltend gemachten Bedenken sind nicht begründete. Die Revision vertritt die Auffassung, dass das Berufungsgericht die Frage, ob aus verkehrspolizeilichen oder militärischen Gründen ein allgemeines Evakuierungsverbot bestanden ha.be, nicht habe dahinstehen lassen dürfen, weil diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sei. Ein allgemeines Treckverbot würde politische Gegner oder politisch Unzuverlässige eben so getroffen haben wie jeden anderen Bewohner des betreffenden Gebietes, so
 
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daß es sich bei den auf Grund des Treckverbots eingetretenen Schäden nicht um solche handeln würde, die durch die Verfolgung verursacht seien, sondern um nicht verfolgungsbedingie Schäden, für die keine Entschädigung gewährt werden könne«
Sem kann nicht gefolgt werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben in dem Gebiet, in dem der Kläger damals wohnte, zahlreiche Personen Passierscheine erhalten. Palls ein Treckverbot bestand, wurden also offensichtlich in erheblichem Umfange Ausnahmen davon gemacht. Wurde aber eine solche Ausnahme dem Kläger lediglich deshalb nicht gewährt, weil man ihn wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus benachteiligen wollte, so war die Versagung der Treckerlaubnis eine gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsraaßnahme. Eine solche würde insbesondere darin liegen, daß er,wie das Berufungsgericht feststellt, wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus durch ein ausdrücklich gegen ihn persönlich gerichtetes Treckverbot und durch Maßnahmen zu dessen Durchsetzung (Aufstellung von Wachen) an der von ihm beabsichtigten und bereits vorbereiteten Portschaffung seiner Habe verhindert wurde, während man es duldete, dass andere Personen - sei es mit, sei es ohne Passierschein - ihre Habe in Sicherheit brachten. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ausführt, festgestellt, daß eine Treckerlaubnis mir in seltenen Ausnahmefällen an politisch Z-uverlässige erteilt worden ist. Pestgestellt ist lediglich, daß der Kläger wegen seiner politischen Belastung keinen Passierschein erhalten hatte und daß man ihn auch an der Fortschaffung seiner Habe nicht gehindert haben würde, wenn diese Belastung nicht bestanden hätte. Wenn ihm persönlich die Treckerlaubnis ausdrücklich versagt und er durch besondere Maßnahmen daran gehindert wurde, den von ihm beabsichtigten und vorbereiteten Treck durchzuführen, so war dafür also nicht ein etwa bestehendes allgemeines Treckverbot, sondern seine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus ursächlich. Die Revision hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß selbst der Ortsgruppenleiter	keine	Treckerlaubnis	erhalten	habe.	Dem	ist	entgegen
 zu halten, daß sich weder aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Parteien ein Anhalt dafür ergibt, daß	sich	um	die	Erteilung einer solchen Erlaubnis bemüht und die
 Absicht gehabt hätte, vor den anrückenden russischen Truppen zu fliehen.
Auch Id^selbst hat das in seiner eidesstattlichen Erklärung nicht angegeben.
II.
Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die gegen den Kläger gerichteten Verfoigungsmaßnahmen, nämlich die Versagung des Passierscheins und das Aufstellen von Wachen, im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhanges den Schaden zur Folge gehabt hätten, für den der Kläger in diesem Verfahren eine Entschädigung begehrt. Es sei für einet optimalen Beobachtei' im März und April des Jahres 1945» als der endgültige Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht und die Besetzung Mecklenburgs durch russische Truppen unmittelbar bevorgestanden hätten, ohi weiteres voraussehbar gewesen, daß die Verhinderung der Evakuierung de3 Habe des Klägers zu einem Schaden der vorliegenden Art führen würde. Denn Plünderungen und Zerstörungen durch Soldaten einer fremden Besatzur macht, namentlich in einem eben eroberten Gebiet, vor Wiederherstellung der militärischen und polizeilichen Ordnung, seien, w ie die allgemeine Erfahrung lehre, die unvermeidlichen Begleitumstände aller Kriege. Daß der vom Kläger gepachtete Gutshof mit seinen Einrichtungen in besonder« Maße solchen Gefahren ausgesetzt gewesen sei, habe so sehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit gelegen, daß es hierzu keiner weiteren Erörterui bedürfe. Der entstandene Schaden sei auch der Verfolgung eigentümlich, denn die wirtschaftliche Schädigung habe zu den typischen Verfolgungs-mitteM. gehört, mit denen der Nationalsozialismus seine politischen Gegner zu treffen und zu schwächen gesucht habe.
Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstand' Die Revision meint dazu, der eingetretene Schaden sei der Verfolgung d halb nicht eigentümlich, weil die Verfolgungsmaßnahmen die Versagung d' Passierscheins und die Verhinderung des Abtransports der beweglichen R des Klägers als solche nicht unmittelbar zur Zerstörung oder zu dem Verlu dei’ Habe des Klägers geführt hätten. Bei der Frage, ob ein Schaden der Verfolgung eigentümlich sei, handele es sich nach der Rechtsprechung des ei'kennenden Senats im wesentlichen darum, die Grenze zu ermitteln, bis zu der dem Urheber einerBedingung eine Folgenhaftung billigerweise
 zugemutet werden könne. Diese Grenze habe das Berufungsgericht überschritten Es könne sich hier nicht mehr um einen Beitrag zur Linderung der Folgen des von den Nationalsozialisten verursachten Unrechts* sondern nur vira eine sachlich nicht berechtigte bevorzugte Behandlung eines einzelnen durch Kriegsopfer Betroffenen handeln, die dem Sinn des Entschädigungsrechts widerspreche»
Auch in diesem Punkt kann der Revision nicht gefolgt werden« Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1957 (LM Nr. 14 zu § 1 BEG = RzW 1958s 38 Nr» 15) dargeiegt hat, ist ein Schaden dann der Verfolgung eigentümlich» wenn der Verfolgte - in Gegensatz zu nichtverfolgten Personen - von ihm infolge der Verfolgung betroffen worden ist» (Vgl. auch LM Nr. 2 zu § 1 BEG und Nr. 2 zvi § $6 BEG)» Die Aufstellung dieses Grundsatzes erwies sich insbesondere bei der Beurteilung von Sachverhalten .als erforderlich, bei denen der Ersatz von Kriegsschäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum in Frage stand, wie sie zahllose auch nicht verfolgte Personen in Deutschland in der Zeit des zweiten Weltkrieges erlitten haben, für die aber im Einzelfall auch eine NS-Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG eine der Bedingungen, die den Schaden zur Folge hatten, bildete. Dabei liegt es» wie-:der Senat ausgeführt hat, häufig nicht von vornherein außer aller Wahrscheinlichkeit, daß die Gewaltmaßnahme für den Eintritt des Schadens ursächlich sein würde, ohne daß jedoch eine Haftung für diesen Schaden nach den Vorschriften über die Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung angemessen und billig erscheinen könnte. Ist beispielsweise jemand aus Verfolgungsgründen zu einer Strafeinheit der Wehrmacht eingezogen worden, so war sein durch einen militärischen Einsatz dieser Einheit herbeigeführter Schaden an Leben oder Gesundheit regelmässig voraussehbar» Es mußte mit dem Eintritt eines solchen Schadet^ gerechnet werden. Gleichwohl kann in solchem Fall eine Entschädigung nach dem BEG, die ein Ausdruck der gegenüber den Verfolgten bestehenden ganz besonderen Verantwortung der Allgemeinheit ist, nicht in Betracht kommen, wenn dieser Einsatz in völlig gleicher Weise wie bei anderen Wehrmachtseinheiten erfolgte und die Schädigung in Auswirkung derselben Gefahrenlage eintrat, in der sich normalerweise alle Soldaten befanden, die zu militärischen Einsätzen gelangten». Anders ist es, sofern die Verfolgung als solche sich auswirkte, sei es, daß der Geschädigte im Gegensatz zu Nichtverfolgten aus
 
Verfolgungsgründen zu einem gefährlicheren Einsatz herangezogen oder gehindert wurde, sich wie ein Nichtverfolgter gegen die Kriegsgefahren za schützen. Eine Entschädigung kann und muß hiernach in solchen Fällen dann geleistet werden, wenn die Verfolgung die bestehende Gefahrenlage, aus der heraus es zu den Schaden kam, gegenüber Nichtverfolgten erhöhe hatte. Damit ist die Grenze erreicht, von der an die Allgemeinheit für das den Verfolgten des NS im besonderen zugefügten Leid auch wieder in besonderer Weise haftbar sein muß, mag der Schaden selbst von der gleic Art und Schwere sein, wie ihn zahllose nichtverfoigte Kriegsopfer erlitten haben»
Nach diesen Grundsätzen ist der vom Kläger erlittene Schaden der Verfolgung eigentümlich; denn es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft, daß der Kläger durch die Versagung der Treckerlaubnis und durch die zur Verhinderung seines Fortzuges ergriffenen Maßnahmen im Gegensatz zu den Nichtverfolgten, die diese Erlaubnis erhielten bzw. nicht am Trecken gehindert wurden, einer besonderen, erhöhten Gefahrenlage für sein Hab und Gut ausgesetzt wurde, wie sich schon aus der unbestrittenen Tatsache ergibt, daß die dem Kläger benachbarten Landwirte auf Grund der ihnen erteilten Erlaubnis ihre Habe rechtzeitig in Sicherheit bringen konnten.
III.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden bei der Entstehung des Schs nicht zur Last falle. Das beklagte Land will ein solches Verschulden da iiti- erblicken, daß der Kläger es unterlassen habe, in den letzten Tager vor dem Eintreffen der russischen Truppen mit seiner Habe fortzuziehen, nachdem die zur Verhinderung seines Fortzuges aufgestellten Wachen abgezogen worden seien. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß uni den damaligen Umständen, als alle staatliche Ordnung sich aufgelöst hat zwar ein politisch Unbelasteter es sicherlich habe wagen können, auch ohne ausdrückliche Treckerlaubnis sein Hab und Gut in Sicherheit zu bringen. Für den Kläger aber als politisch Verfolgten sei es nicht zu demutbar gewesen, sich über ein ausdrückliches Verbot der Kreisleitung
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hinwegzusetzen und sich damit einer Gefahr für Leib und Leben aus • zusetzen.
Dem ist zuzustimmen. Wie zahlreiche Beispiele aus der Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch zeigen, war es in jenen Vagen für einen politischen Gegner des Nationalsozialismus außerordentlich gefährlich, den NS-ltachthabem einen - und sei es auch nur geringfügigen - Anlaß zu dem Einschreiten gegen die eigene Person zu bieten. Angesichts ihrer bevorstehenden Entmachtung waren viele NS-Machthaber damals nur allzu leicht bereit, ihre Macht, solange sie diese noch in der Hand hatten, namentlich gegenüber ihren Gegnern, rücksichts- und hemmungslos zu mißbrauchen Es kann also dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich einer solchen Gefahr nicht aussetzte und es in Kauf nahm, daß seine Habe beim Einmarsch der Hussen der Plünderung anheim fiel.
IT.
Der Anspruch des Klägers ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit ihm gehörige Sachen, die er im Palle einer Evakuierung gerettet haben würde, zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben sind. Insoweit hat er gemäß den §§ 51, 51 Abs. 1 und 2, 55 BEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum. Baß die Handlungen, durch die sein Eigentum unmittelbar zerstört, verunstaltet oder geplündert wurde, selbst nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen waren, ist nicht Voraussetzung für seinen Entschädigungsanspruch. Es genügt, daß sie in dem dargelegten Sinn durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmen adäquat verursacht sind (Blessin/Wilden BEG § 51 Anm. 8$ van Bam/Loos Anm. 4 zu § 51 BEG).
Hinsichtlich der Höhe des Schadens ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif« Insoweit trifft den Kläger grundsätzlich die Beweislast; lässt sich der Schaden nicht feststellen, so geht dies zu seinnen Lasten. Er hat daher insbesondere darzutun, welche Sachen er für den Abtransport bestimmt und, wie von ihm behauptet, bereits verladen hatte.
Bas Landgericht wird in dieser Frage, wie auch hinsichtlich des Wertes der Sachen im Zeitpunkt der Schädigung, nach Maßgabe der §§ 1J6 Abs. 2 BEG,
287 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG zu verfahren haben.
 
Dabei wird zu beachten sein, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch für den Verlust ihm gehöriger Sachen, der durch andere als die 5 § 51 BEG aufgeführten Handlungen, also insbesondere etwa durch eine spät durchgeführte Enteignung, eingetreten ist, nicht zusteht. Die Vorschrif des § 56 BEG. auf die das Berufungsgericht zur Begründung des vom Klage geltend gemachten Anspruchs hingewiesen hat, kommt, wie der Senat in se Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 310/58 - RzW 1959: 397» 398 (unter I dargelegt hat, nur dann zur Anwendung, wenn der Vermögensschaden seine: Natur nach nicht von den Sondervorschriften des Bundesentschädigungsge. setzes, insbesondere von der den Eigentumsschaden regelnden Bestimmung des § 51 BEG, erfaßt wird (vgl. auch OLG Celle in RzW 1959, 32 Nr. 34; van Dam/Loos BEG § 56 Anm. 6 a). Auf die nähere Begründung dieser Auffassung in jener Entscheidung kann hier verwiesen werden.
Der Kläger hat indes in seiner Schadensberechnung nur die Gegenstände aufgeführt, die ihm nach seiner Behauptung durch Zerstörung ode: Plünderung verloren gegangen sind (EA Bd. 2 Seite 271; GA Bl. 17 ff Bl 30 und Bl* 59 ff)* In seinen Schriftsätzen vom 29. 4. 57 (Bl. 59 R) unt vom 23o November 1957 (Bl. 78, 79 Rs GA) hat er ausdrücklich bemerkt, daß dieser Schaden alsbald nach der Besetzung durch die russischen Tru eingetreten sei. Diesen Schaden hat der Kläger bereits auf einen Betra von 105o124c- DM beziffert (Bl. 17 Rs GA). Davon hat er jedoch nur den gemäß § 55 BEG entschädigungsfähigen Höchstbetrag von 75-000.- DM, ver mindert um den Betrag der ihm bereits in Höhe von 1*000.- DM gewährten Hausratshilfe, geltend gemacht. Auf den Verlust der ihm in anderer Wei verloren gegangenen Sachen hat demnach der Kläger seinen Anspruch alle falls nur hilfsweise gestützt, wie sich auch aus seiner Erklärung in d Berufungsschrift v. 29. 4. 1957» (Bl» 63 R GA) unter V eindeutig ergib Eine Abweisung seiner Klage soweit sie auch auf § 56 BEG gestützt war, kam somit noch nicht in Betracht.
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Das Berufungsgericht hat nach allem zutreffend festgestellt; daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zusteht, dessen Umfang noch weiterer Prüfung bedarf. Die Revision des beklagten Landes war danach mit der sich aus § 97 ZPO; § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Raske v« Werner Bundesrichter Ifaaß	Dr.	Loewenheim
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher