- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«> Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Br«v„Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht ex'kannti Bie Revision des Klägers gegen das am 10o Januar 1958 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts in Hasm/Westfo wird zurückgewiesen o wie der Josef ifHH^GmbH dahin geeinigt, daß durch Zahlung von 65aOQO,- BM an die Eückerstattungsberechtig-ten alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz oder einem anderen Hechtsgrund einschließlich der Ansprüche aus Aufwendungen und HutZungen erledigt sindj dies gilt auch, wie im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, für Ansprüche, die sich auf das Inventar und Warenlager beziehen» Der Regierungspräsident in Detmold hat den Antrag auf Entschädigung wegen VermögensSchadens bei Veräußerung des Warenlagers abgelehnt, jedoch angekündigt, daß über die weiteren Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen gesonderte Bescheide ergehen werden«. Gegen den Bescheid hat der Kläger, soweit sein Antrag auf Entschädigung wegen Vermögens Schadens bei Veräußerung des Warenlagers 2urückgewiesen worden ist, beim Landgericht Detmold Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 4«048,- DM 2, Die Entschädigungsbehörde hat im erkennenden Teil und in den Gründen ihres 'Deilbescheides nur eine Entschädigung des bei Veräußerung des Warenlagers erwachse- nen Vermögensschadens der offenen Handelsgesellschaft Mo verweigert, sich jedoch die Entscheidung über weitere Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen ausdrücklich Vorbehalten0 Mit der Klage ist der Bescheid angefochten, soweit er einen Entschädigungsantrag zurückgewiesen hat, nur in diesem Umfange ist ein Entschädigungsanspruch daher rechtshängig geworden (§ 210 Abs-1 BGBB). Der Bescheid hat lediglich eine Entschädigung insoweit abgelehnt, als er sich auf einen Sachveilialt gründet, der auf die Veräußerung des Warenlagers beschränkt ist, der jedoch nicht den vorangegangenen Niedergang der offenen Handelsgesellschaft von 1933 bis zur Einstellung des Verkaufs an Einzelkunden umfaßt o Mit Hecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß nach § 5 BEG dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, der nach seiner Behauptung bei der Veräußerung des gesamten Lagers ohne jeden Gewinn entstanden ist* Aus dem angefochtenen Urteil ist. dem Verkauf der Grundstücke und des Warenlagers einen Schaden am Gesellschaftsvermögen, zu dem auch das Warenlager gehörte, dadurch erlitten hat, daß infolge des seit 1933 einsetzendemnationalsozialistischen Boykotts Kundenstamm und Umsatz stetig schrumpften, das Pirmenv er mögen keinen Kapitalnut zeni mehr abwarf, das Geschäft mit Verlust betrieben werden mußte und der seit Beginn der Verfolgung immer stärker absinkende Firmenwert im Zeitpunkt der Liquidation bereits vernichtet war, wie die Revisi-on anscheinend geltend machen will, oder ob eine Beeinträchtigung des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft trotz der Boykottmaßnahmen und der Verhinderung des Verkaufs an Einzelkunden erst im Zeitpunkt'der Veräußerung des Warenlagers eingetreten ist, wie das.Berufungsgericht annimmt * Denn Ansprüche auf Entschädigung wegen-des Schadens, der mögli-chei'weise bereits vor dem Beginn der Liquidation des Unternehmens?
IY.2R 55/58 0 Verkündet am 9° Juli 1958 <‘,38 051 Schorm, Justxzangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N.;a men des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Hermann Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Br. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«> Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Br«v„Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht ex'kannti Bie Revision des Klägers gegen das am 10o Januar 1958 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts in Hasm/Westfo wird zurückgewiesen o Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfreio Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen«. Von Rechts wegen 2 - I Tatbestands Bie vom Kläger, seiner Schwester Emilie und seiner Mutter Johanna SfBHBH früher in Pd als offene Handelsgesellschaft betriebene Firma M<,S| M wurde am 24« November 1939 gelöscht, weil die Gesellschafter Juden waren. Johanna ist verstorben» Ihre Erben sind der Kläger, Emilie und Anna NfHUgeb, S|^Bi Der Kläger führt im Einverständnis mit der noch lebenden früheren Gesellschafterin das Handelsgeschäft M« SfUHB a^s Einzelkaufmann fort, Bie Firma M« SfHBHl ließ am 14« September 1938 zwei ihr gehörende Grundstücke, auf denen das Handelsgeschäft betrieben wurde, an den Kaufmann Josef Dfm| in auf, im gleichen Jahr veräußerte sie auch das Warenlager ihres Spezialgeschäfts für Porzellan und Glas, Keramik, Bestecke usw„ zu dem Einkaufspreis an die Firma Josef BflHft GmbH in Pf Bas Rückerstattungsverfahren endete mit einem vor dem Wiedergutmachungsamt in P0HHHI (Hü 27/49) abgeschlossenen Vergleich, In ihm haben sich der Kläger, Emilie 8(0HHlund Anna NflHBmit Josef s0“ wie der Josef ifHH^GmbH dahin geeinigt, daß durch Zahlung von 65aOQO,- BM an die Eückerstattungsberechtig-ten alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz oder einem anderen Hechtsgrund einschließlich der Ansprüche aus Aufwendungen und HutZungen erledigt sindj dies gilt auch, wie im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, für Ansprüche, die sich auf das Inventar und Warenlager beziehen» Ber Kläger verlangt Ersatz des Vermögensschadens, der ihm nach seiner Behauptung aus dem Verkauf des Wa- . renlagers an die Firma Josef HflHI entstanden ist» Er hat dazu vorgetragen* Burch den gegen die Firma M» aus rassischen Gründen verhängten Boykott sei die Veräußerung des Warenlagers mit Gewinn unmöglich gewesen« Auch ein Totalausverkauf sei verhindert wordeno Das Warenlager habe daher zu dem Einstandspreis von 19*000?- RM verkauft werden müssen«. Dadurch sei der Firma ein Gewinn von 20-243?- RM entgangen« Diesen Betrag? im Verhältnis 10 s 2 auf D-Mark umgestellt, macht der Kläger als Vermögens schaden in eigenem Barnen geltend« Hierzu hätten ihn, wie er behauptet hat, Emilie SHH und Anna BflHA ermächtigt« i i Der Regierungspräsident in Detmold hat den Antrag auf Entschädigung wegen VermögensSchadens bei Veräußerung des Warenlagers abgelehnt, jedoch angekündigt, daß über die weiteren Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen gesonderte Bescheide ergehen werden«. Gegen den Bescheid hat der Kläger, soweit sein Antrag auf Entschädigung wegen Vermögens Schadens bei Veräußerung des Warenlagers 2urückgewiesen worden ist, beim Landgericht Detmold Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 4«048,- DM zu verurteilen«. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde ’ nach für gerechtfertigt erklärt«, Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht in Hamm die Klage abgewiesen«, m Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des landgerichtlichen Drteilso Das beklagte Land beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen« l Int seheidungsgrunde% lo Der Kläger ist als Inhaber der von ihm fortgeführten Firma Steinheim berechtigt, Ansprüche wegen Schadens am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft MoStein-heim geltend zu macheno 2, Die Entschädigungsbehörde hat im erkennenden Teil und in den Gründen ihres 'Deilbescheides nur eine Entschädigung des bei Veräußerung des Warenlagers erwachse- w ^ III MWiW» W* m» IW» II# nen Vermögensschadens der offenen Handelsgesellschaft Mo verweigert, sich jedoch die Entscheidung über weitere Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen ausdrücklich Vorbehalten0 Mit der Klage ist der Bescheid angefochten, soweit er einen Entschädigungsantrag zurückgewiesen hat, nur in diesem Umfange ist ein Entschädigungsanspruch daher rechtshängig geworden (§ 210 Abs-1 BGBB). Der Bescheid hat lediglich eine Entschädigung insoweit abgelehnt, als er sich auf einen Sachveilialt gründet, der auf die Veräußerung des Warenlagers beschränkt ist, der jedoch nicht den vorangegangenen Niedergang der offenen Handelsgesellschaft von 1933 bis zur Einstellung des Verkaufs an Einzelkunden umfaßt o Mit Hecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß nach § 5 BEG dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, der nach seiner Behauptung bei der Veräußerung des gesamten Lagers ohne jeden Gewinn entstanden ist* Aus dem angefochtenen Urteil ist. zu entnehmen? daß die Firma H« unter dem Druck der gegen jüdische Unternehmen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen die Grundstücke, in denen sie ihr Handelsgeschäft betrieben hatte, an Josef DffH auf gelassen und gleichzeitig im Zuge der Liquidation der Firma das Warenlager, dessen Bestandteile nicht mehr an Ein-selkunden abgesetzt werden konnten, an die Josef D^m ~ 5 - GmbH übertragen hat» Dieser Sachverhalt rechtfertigt einen Wiedergutmachungsanspruch wegen ungerechtfertigter Entziehung des Warenlagers, der seiner Rechtsnatur nach unter Art„l Abs»l und 2* Art«,2 Abs„la und Art »3 Absd des Gesetzes Nr<>59 der BritMil Reg zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt und gegen die Josef B|^ GmbH gerichtet ist» Da das Warenlager im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücker statt ungsge-setzes nicht mehr vorhanden war, waren die mit der Entziehung verbundenen Nachteile durch Erfüllung der Ansprüche aus Arto25 Absd REG, der die Herausgabe des bei Weiterveräußerung der Waren erzielten Erlöses vorsieht, oder aus Art «25 Abs» 3 Satz 5 ioV» mit Satz 1 und 2 aaO, der die Herausgabe der an Stelle der weiterverkauften Waren beschafften Surrogate vorschreibt', auszugleichen» Unter Umständen war ein Schadensersatzanspruch wegen verschuldeten Untergangs des Warenlagers nach Art»26 Abs,2 aaO gegeben. Eine Entschädigung ist. daher« gemäß § 5 BEG insoweit ausgeschlossen, als der Anspruch wegen Schadens im Vermögen (§ 56 Absd BEG) auf die Wiedergulm&tchung der Nachteile abzielt, die durch die Entziehung des Warenlagers entstanden sind» Hierdurch ging die Möglichkeit verloren, das gesamte Warenlager mit Gewinn zu veräußern, mit der Entziehung des Warenlagers entfiel auch die Möglichkeit, die Waren im Einzelverkauf mit Gewinn abzusetzen, wenn im Zeitpunkt der liquidation des nicht mehr lebensfähigen Unternehmens eine solche Möglichkeit überhaupt noch bestanden haben sollte0 Die Vereitelung dieser Aussicht .ist untrennbar vom Substanzverlust und damit vom Entziehungstatbestand im.Sinne des REG» Ob das Rückerstattungsgesetz der britischen Zone, das**die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor der Entziehung bestanden hat, bezweckt, einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns gewährt, der ohne die .Entziehung des Warenlagers möglicherweise erzielt worden wäre (vgl» ORG Herford.NJW RzW 1956,295)? kann dahingestellt bleiben» Denn ein Entschädigungsanspruch auf Grund eines bestimmten Sachverhalts ist schon dann gemäß § 5 BEG ausgeschlossen, wenn dieser Sachverhalt überhaupt einen Wiedergutmachungsanspruch auslöst, der seiner Rechtsnatur nach als solcher des Rückerstattungsgesetzes zu qualifizieren ist* Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Rückerstattungsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu einer vollen Wiedergutmachung führt oder nicht (Urteile . des erkennenden Senats vom 15«. November 1957 IV ZR 24-9/57, NJW RzW 1958,65 Nr»20, und vom 25» Oktober 1957 IV ZR 172/57, NJW RzW 1958,66) » Es ist deshalb auch unerheblich, in welcher Höhe der durch die Entziehung verursachte Schaden auf Grund der im Rückerstattungsvergleich vereinbarten Zahlungen ersetzt worden isto 3o Es war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Firma M» SfHHHfcV0!r dem Verkauf der Grundstücke und des Warenlagers einen Schaden am Gesellschaftsvermögen, zu dem auch das Warenlager gehörte, dadurch erlitten hat, daß infolge des seit 1933 einsetzendemnationalsozialistischen Boykotts Kundenstamm und Umsatz stetig schrumpften, das Pirmenv er mögen keinen Kapitalnut zeni mehr abwarf, das Geschäft mit Verlust betrieben werden mußte und der seit Beginn der Verfolgung immer stärker absinkende Firmenwert im Zeitpunkt der Liquidation bereits vernichtet war, wie die Revisi-on anscheinend geltend machen will, oder ob eine Beeinträchtigung des Vermögens der offenen Handelsgesellschaft trotz der Boykottmaßnahmen und der Verhinderung des Verkaufs an Einzelkunden erst im Zeitpunkt'der Veräußerung des Warenlagers eingetreten ist, wie das.Berufungsgericht annimmt * Denn Ansprüche auf Entschädigung wegen-des Schadens, der mögli-chei'weise bereits vor dem Beginn der Liquidation des Unternehmens? doho vor der Veräußerung der Grundstücke? der Geschäftsausstattung und des Umlaufvermögens entstanden ist, sind mangels einer ablehnenden Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht rechtshängig geworden» Die Revision ist daher unbegründet und muß zurück gewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 22$ Absol9 209 Absd BEG, 97 Abs,l ZK)« Bundesrichter DroVo Ascher Johannsen Werner ist beur- Wüstenberg laubt und verhindert zu unterschreit feen° Ascher Maaß