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BGH · IV ZR 55/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 55/57

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil insoweit aufgehoben, als. Der Kläger hat dann den von seiner Mutter erhobenen Anspruch als ihr Alleinerbe weiterverfolgt. gelehnt, daß dieser als Bruder des Verfolgten nicht zu dem nach § 17 Abs 2 BErgG für die Entschädigung wegen Entziehung der Freiheit erbberechtigten Personenkreis gehöre und ihm diese Ansprüche auch nicht als Erbeserben zuständen. Der Kläger hat seine Ansprüche (als Erbeserbe) vor dem Landgericht weiterverfolgt und nunmehr die volle Entschädigung wegen des von seinem Bruder Herbert erlittenen Freiheitsentzuges begehrt. Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 2 700,- LM zu zahlen. Lie weiterge-^ hende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision zugelasse Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgt. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 im Betrage Ter Verschollene sei von seiner Mutter und dem Kläger, seinem Bruder, je zur .Hälfte beerbt worden. Seine Mutter habe naoh § 46 Abs 2 BEG den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nur zur Hälfte geerbt. Zur andern Hälfte sei dieser Anspruch erloschen, da der Kläger nicht zu den im § 46 Abs 2 BEG genannten Personen gehöre. Da die Mutter allein von dem Kläger beerbt worden sei, stehe diesem der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 2 700,- DM zu während die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden müsse. Die Ansicht der Revision' des beklagten Landes, daß der geltendgemachte Anspruch dem Kläger überhaupt nicht zustehe, ist irrig, ebenso die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Mutter des Klägers nach § 46 Abs 2 BEG.der Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nur zur Hälfte zugestanden habe. März 1957 - IV ZR 54/57 - ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererblich und zwar kommt es (abgesehen von der Ausnahme des § 140 Abs 1 BEG) nicht darauf an, wann der Verfolgte verstorben ist, ob vor oder nach Inkrafttreten des BEG. Las Gesetz hat allerdings bei einer Reihe von Tatbeständen den Grundsatz der Vererblichkeit in bestimmt umrissenen Grenzen eingeschränkt» Eine solche Einschränkung besteht nach § 46 Abs 2 BEG ‘für den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann gehört der Anspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verstorbenen ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zugleich auch von anderen als den in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen beerbt worden istj Der Anspruch selbst ist wie schon gesagt auch dann vererblich, Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß der Anspruch nach dem Tode des Verfolgten nur von den in § 46 Abs 2 )(BEG genannten Personen geltend gemacht werden kann. Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu [Lebzeiten der in § 46 Abs 2 BEG genannten als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn er während dieser Zeit festgestellt worden ist< Ist aber der Anspruch vererblich, Bas Gesetz läßt auch nicht erkennen, daß der Anspruch nicht zu dem Nachlaß der in § 46 ftbs 2 TEG genannten Personen, die als Erben des Verfolgten berufen sind, gehören kann, sondern daß er mit Da das Gesetz selbst keine andere Regelung trifft, muß angenommen werden, daß das Vermögen, das der Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, ihm auch verbleibt, zu-seinem Nachlaß gehört und von ihm weiter vererbt werden kann (ebenso Eha?ig in Blessin-Wilden BEG 2. § 140 BEG stellt es darauf ab, ob der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist und trifft eine von § 46 Abs 2 BEG abweichende Bestimmung. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob aus dem Wortlaut des § 140 BEG folgt, daß derjenige, der als Erbe den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend macht, ein naher Angehöriger des Verfolgten, sein muß. Ebenso kann die Revision des beklagten Landes sich nicht auf die Ausführungen in dem Erläuterungsbuch von Becker -Huber - Küster, BErgG § 17 Anm 22 S 264 berufen, denn auch diese Bestimmung ist anders als § 46 BEG gefaßt. Danach gehör-i te der ganze Anspruch, den der Verfolgte für die von ihm erlittene FreiheitsentZiehung hatte, zu seinem Nachlaß. Das Berufungsgericht hat sonach dem Kläger zu Unrecht nur die Hälfte der Entschädigung für den Schaden zugesprochen, den der Verfolgte durch die in der Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 erfolgte FreiheitsentZiehung erlitten hat. Auf die Revision des Klägers mußte daher das beklagte Land verurteilt werden, an den Kläger weitere 2 700 DM zu zahlen.^ a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für eine Entschädigung komme nur die Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 in Betracht* denn nur diese Freiheitsentziehung habe der Verfolgte aus rassischen Gründen durch die Gestapo erlitten. Die Internierung anläßlich des Einmarsches der deutschen Truppen in Belgien sei keine verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung im Sinne dieser Bestimmung, denn es fehle schon an der ersten Voraussetzung, daß der belgische oder der französiche Staat dem Verfolgten die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen habe.Die Internierung sog. Endlich stehe auch die Haft der Jahre 1940, 1941/42 in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit der verfolgungsbedingten Auswanderung des Verfolgten aus Deutschland; denn als dieser 1933 nach Belgien emigrierte, sei für den optimalen Beobachter der sechs Jahre später ausbrechende Weltkrieg nicht voraussehbar gewesen, somit auch nicht die Internierung aus Anlaß des Krieges. Die vom Berufungsgericht getroffenen lestStellungen können aber nicht dazu führen, dem Verfolgten eine Entschädigung auch für den Schaden an seiner Freiheit für die Zeit nach dem 22. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht dem Verfolgten die Entschädigung versagt hat, bestand sonach nach den bisher getroffenen Feststellungen nur für die Zeit vom 10.

Zitierte Normen: § 46 BEG § 46 BBG § 46 BEG
BEGMutterAnspruchVerfolgteBerufungsgerichtKlägerverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
Rechtssatz:
§ 46 HEG
:i;er Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, der im Erbgang auf eine in § 46 Abs 2 BEG genannte Person .übergegangen ist, ist unbeschränkt weiter vererblich. Er kann von einem Erbeserben geltend gemacht werden ohne Rücksicht darauf, ob dieser zu den in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen gehört.
Aktenzeichen: IV ZR 55/57 Nrt. des BGH vom 4< Mai 1957
Berlin
■ IV ZR 55/57 13 U (Entsch) 1779/56
Verkündet
 am 4. Mai 1957
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstellen
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Randes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Ernst K
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. von Werner und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Randes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kamrnerge-riehtä in Berlin vom 3. November 1956 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil insoweit aufgehoben, als. dadurch die Berufung gegen das den Parteien an
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 Tatbestand 3
ler Kläger ist der Bruder des am 31. Juli 194-3 aus dem Konzentrationslager M(Belgien) deportierten und seitdem verschollenen Volkswirts Br. Herbert KflHBP, der dem aus rassischen Gründen verfolgten Personenkreis angehörte.
Br. Herbert KfHP	im	Jahre	1933	von	Berlin-
Halensee nach Brüsselj von dort wurde er nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Belgien am 10. Mai 1940 nach A^P in Südfrankreich gebracht. Hier war er etwa 8 Monate lang interniert und wurde anschließend einer Premdarbeitereinheit zugeteilt , Ende des Jahres 1941 oder Anfang 1942 kehrte er nach_ Brüssel zu seiner dort verbliebenen Ehefrau zurück. Anfang Mai
1942	wurde er von der Gestapo aus rassischen Gründen in ein Konzentrationslager eingeliefert. Am 14. Juli 1943 kam er in. das Konzentrationslager MflHHl und wurde von dort am 31. Juli
1943	deportiert. Bas gleiche Schicksal traf seine Ehefrau, die gleich nach ihm verschollen ist.
Ile Mutter des Klägers, Prau Olga	geschiedene
KMB|, geborene	in	hatte	wegen	der	von	ihrem
 Sohn Herbert erlittenen Freiheitsschöden als dessen Erbin Ansprüche beim EntschädigungsamfcBerlin für die Zeit vom 10. Mai 1940 bis 9* Mai 1945 geltend gemacht und entsprechend ihrer Erbquote die Hälfte des Freiheitsschadens mit 4 500,- EM-West verlangt. Sie ist am 7. Juni 1.955 verstorben«
Der Kläger hat dann den von seiner Mutter erhobenen Anspruch als ihr Alleinerbe weiterverfolgt.
Bas Entschädigungsamt hat den Antrag des Klägers durch Bescheid Nr 54 192 vom 17. Februar 1956 mit der Begründung ab-
gelehnt, daß dieser als Bruder des Verfolgten nicht zu dem nach § 17 Abs 2 BErgG für die Entschädigung wegen Entziehung der Freiheit erbberechtigten Personenkreis gehöre und ihm diese Ansprüche auch nicht als Erbeserben zuständen.
Der Kläger hat seine Ansprüche (als Erbeserbe) vor dem Landgericht weiterverfolgt und nunmehr die volle Entschädigung wegen des von seinem Bruder Herbert erlittenen Freiheitsentzuges begehrt. Er hat beantragt,
 unter Aufhebung des Bescheides des Entöchadigungs-amtes Berlin vom 17. Februar 1956 Hr 54 192 den Beklagten zu. verurteilen, an ihn wegen des von ihm ererbten Anspruchs nach seiner am 7.6.1955 verstorbenen Mutter.. Olga L4HRF> aus Schaden an Freiheit seines verstorbenen Bruders, Dr. Herbert KQHHD, 9 000,- LM-West zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen« .Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 2 700,- LM zu zahlen. Lie weiterge-^ hende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision zugelasse Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgt. Ler Kläger hat gleichfalls Revision eingelegt und damit seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt. Jede Partei hat gebeten, die ‘ Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde %
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I.	Las Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 im Betrage
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von 5 400,- DM gehabt habe. Er und seine Ehefrau seien verschollen, nach § 180 Abs 1 BEG werde vermutet, daß beide am 8= Mai 1945 verstorben seien. .Nach § 11 des Verschollenheitsgesetzes werde vermutet, daß sie gleichzeitig verstorben seien. Ter Verschollene sei von seiner Mutter und dem Kläger, seinem Bruder, je zur .Hälfte beerbt worden. Seine Mutter habe naoh § 46 Abs 2 BEG den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nur zur Hälfte geerbt. Zur andern Hälfte sei dieser Anspruch erloschen, da der Kläger nicht zu den im § 46 Abs 2 BEG genannten Personen gehöre.
Der kraft Erbfolge auf die Mutter de.s Klägers übergegangene Entschädigungsanspruch gehöre zu dem Nachlaß. Da die Mutter allein von dem Kläger beerbt worden sei, stehe diesem der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 2 700,- DM zu während die weitergehende Berufung zurückgewiesen werden müsse.
II.	Zur Revision des beklagten Landes*.
Die Ansicht der Revision' des beklagten Landes, daß der geltendgemachte Anspruch dem Kläger überhaupt nicht zustehe, ist irrig, ebenso die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Mutter des Klägers nach § 46 Abs 2 BEG.der Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nur zur Hälfte zugestanden habe. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1957 - IV ZR 54/57 - ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererblich und zwar kommt es (abgesehen von der Ausnahme des § 140 Abs 1 BEG) nicht darauf an, wann der Verfolgte verstorben ist, ob vor oder nach Inkrafttreten des BEG. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, daß die Entschädigungsansprüche der Verfolgten nicht erst durch das BEG, sondern schon durch das schadenstiftende Ereignis entstanden stoJi (vgl Ehrig in Blessin-Wilden 2. Aufl
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§ 13 BEG Anm 3 S 287). Las Gesetz hat allerdings bei einer Reihe von Tatbeständen den Grundsatz der Vererblichkeit in bestimmt umrissenen Grenzen eingeschränkt» Eine solche Einschränkung besteht nach § 46 Abs 2 BEG ‘für den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung. Dieser Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererb-\lich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen ' Rindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird.
Ist diese Voraussetzung gegeben, dann gehört der Anspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verstorbenen ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zugleich auch von anderen als den in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen beerbt worden istj Der Anspruch selbst ist wie schon gesagt auch dann vererblich,
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wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß der Anspruch nach dem Tode des Verfolgten nur von den in § 46 Abs 2 )(BEG genannten Personen geltend gemacht werden kann. Er ist zwar nach § 46 Abs 1 BEG vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar» Vererblich ist er aber nach Abs 2 dieser Bestimmung stets,1 wenn der Verfolgte von einer der in dieser Vorschrift ge-|nannten Personen beerbt worden ist. Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu [Lebzeiten der in § 46 Abs 2 BEG genannten als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn er während dieser Zeit festgestellt worden ist< Ist aber der Anspruch vererblich,
| dann ist er auch weiter vererblich. Bas Gesetz läßt auch nicht erkennen, daß der Anspruch nicht zu dem Nachlaß der in § 46 ftbs 2 TEG genannten Personen, die als Erben des Verfolgten berufen sind, gehören kann, sondern daß er mit
 
ihrem Tode erlischt * falls er nicht vorher festgesetzt, oder vorher über ihn rechtskräftig gerichtlich entschieden ist. Diese Rechtsfolge kann auch nicht aus dem Sinn der in § 46 Abs 2 BBG getroffenen Regelung entnommen werden. Es ist oft ein zufälliges Ergebnis, ob der Anspruch schon zu Lebzeiten des Erben des Verfolgten festgesetzt oder Uber ihn gerichtlich entschieden wird/oder ob das Verfahren beim Tode des Erben noch nicht beendet war. Es besteht kein zwingender Grund, es von der zufälligen Dauer des Entschädigungsverfahrens, auf die der Berechtigte oft keinen Einfluß hat, abhängig zu machen, ob der Anspruch zu seinem Nachlaß gehört oder nicht. Da das Gesetz selbst keine andere Regelung trifft, muß angenommen werden, daß das Vermögen, das der Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, ihm auch verbleibt, zu-seinem Nachlaß gehört und von ihm weiter vererbt werden kann (ebenso Eha?ig in Blessin-Wilden BEG 2.
Aufl § 46 Anm 3 3 370). Die Revision des beklagten Landes kann sich für die von ihr vertretene Auffassung nicht auf die von Blessin bei Blessin-Wilden § 140 Anm 11 S 691 niedergelegten Ausführungen berufen. Diese Vorschrift betrifft die Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, für die andere Grundsätze gelten.Sie ist auch anders gefaßt als § 46 BEG. § 140 BEG stellt es darauf ab, ob der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist und trifft eine von § 46 Abs 2 BEG abweichende Bestimmung. Diese stellt es allein darauf ab, ob der Verfolgte von einem nahen Angehörigen beerbt worden ist. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob aus dem Wortlaut des § 140 BEG folgt, daß derjenige, der als Erbe den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend macht, ein naher Angehöriger des Verfolgten, sein muß. Ebenso kann die Revision des beklagten Landes sich nicht auf die Ausführungen in dem Erläuterungsbuch von Becker -Huber - Küster, BErgG § 17 Anm 22 S 264 berufen, denn auch diese Bestimmung ist anders als § 46 BEG gefaßt.
 
Oie Revision des beklagten Landes mußte daher zurückgewiesen werden«
III.	Zur Revision des Klägers:
Dagegen war der Revision des Klägers stattzugeben.
1) Der Senat hält an den rechtlichen Erwägungen fest, die in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1957 IV ZR 54/57 niedergelegt sind. Danach gehör-i te der ganze Anspruch, den der Verfolgte für die von ihm erlittene FreiheitsentZiehung hatte, zu seinem Nachlaß. Die Mutter des Klägers hatte in entsprechender Anwendung des §13 Abs 3 BEG gegen die Erben des Verfolgten einen Anspruch auf Abtretung dieses Anspruchs. Der Kläger als alleiniger Erbe seiner Mutter hat diesen Anspruch geerbt. Das Berufungsgericht hat sonach dem Kläger zu Unrecht nur die Hälfte der Entschädigung für den Schaden zugesprochen, den der Verfolgte durch die in der Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 erfolgte FreiheitsentZiehung erlitten hat.
Auf die Revision des Klägers mußte daher das beklagte Land verurteilt werden, an den Kläger weitere 2 700 DM zu zahlen.^
2, Das angefochtene Urteil mußte aber auch aufgehoben werden, soweit darüber hinaus die Klage abgewiesen worden ist»
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für eine Entschädigung komme nur die Zeit von Anfang Mai 1942 bis Anfang Mai 1945 in Betracht* denn nur diese Freiheitsentziehung habe der Verfolgte aus rassischen Gründen durch die Gestapo erlitten.
Seine erste Festnahme am 20. Mai 1940, seine Verbringung in ein Lager nach Südfrankreich sei nach dem Einmarsch
 
der deutschen Truppen durch belgische oder französische Behörden erfolgt. Sie hätten den Verfolgten als Deutschen und daher als für die Belgier oder Franzosen feindlichen Ausländer getroffen. Der Verfolgte sei danach damals mit ca. 150 Kameraden in dem Bager A^^ / France interniert und nach einigen Monaten einer w3ompagnie Travailleurs Etrangers" zugeteilt worden. Dies seien fremdenpolizeiliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges gewesen*
Auf Grund der Bestimmung des § 43 Abs 1 BEG sei die Internierung des Verfolgten nicht zu entschädigen. Die Internierung anläßlich des Einmarsches der deutschen Truppen in Belgien sei keine verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung im Sinne dieser Bestimmung, denn es fehle schon an der ersten Voraussetzung, daß der belgische oder der französiche Staat dem Verfolgten die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen habe.Die Internierung sog. feindlicher Ausländer sei eine vom Völkerrecht gebilligte Maßnahme .
Endlich stehe auch die Haft der Jahre 1940, 1941/42 in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit der verfolgungsbedingten Auswanderung des Verfolgten aus Deutschland; denn als dieser 1933 nach Belgien emigrierte, sei für den optimalen Beobachter der sechs Jahre später ausbrechende Weltkrieg nicht voraussehbar gewesen, somit auch nicht die Internierung aus Anlaß des Krieges.
b) Die Feststellungen deß Berufungsgerichts, daß der Verfolgte am 10. Mai 1940 als feindlicher Ausländer festgenommen und interniert worden ist, beruhen auf tatsächlichen Erwägungen. Sie können mit Rechtsrügen nicht erfolgreich
 
angegriffen werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen lestStellungen können aber nicht dazu führen, dem Verfolgten eine Entschädigung auch für den Schaden an seiner Freiheit für die Zeit nach dem 22. Juni 1940 zu versagen, dem Tage, an dem der deutsch-französische Waffenstillstandsvertrag geschlossen wurde. In Hr 19 -dieses Vertrages hatte Frankreich sich verpflichtet, alle in.französischem Gewahrsam hefindlichen deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen unverzüglich den deutschen Truppen zu übergehen. Nach diesem Zeitpunkt konnte danach der Verfolgte nicht mehr als feindlicher Ausländer in völkerrechtlich zulässiger Weise in Frankreich interniert bleiben. Der Grund, aus dem das Berufungsgericht dem Verfolgten die Entschädigung versagt hat, bestand sonach nach den bisher getroffenen Feststellungen nur für die Zeit vom 10. Mai bis 22. Juni 1940.
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Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht muß prüfen, ob etwa die deutsche Regierung die französische Regierung angewiesen hat, aus Deutschland emigrierte Juden weiter in Haft zu behalten. Würde das zutreffen, dann würde es sich um eine unmitteibare Verfolgungsmaßnäbme der deutschen Regierung handeln, für die der Verfolgte zu entschädigen ist.
Falls der Verfolgte auf Anordnung französischer Stellen, die nicht auf entsprechende deutsche Weisungen zurückgeht, weiter in Haft behalten worden ist,, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen'des § 43 Abs 1 S 2 BEG vorliegen, in diesem Rahmen ist also insbesondere zu untersuchen; ob dieser Freiheitsentzug im Sinne des § 43 BEG unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist. Dazu muß ermittelt wer-
den, welche Gründe dafür maßgebend waren, den Verfolgten v/eiter in Haft zu behalten. Schließlich muß festgestellt werden, ob es sich bei der Zugehörigkeit des Verfolgten zu der Premdarbeitereinheit um eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gehandelt hat. Palls diese Präge bejaht wird, ist gleichfalls zu prüfen, ob die Zuweisung zu dieser Premdarbeitereihheit unter Mißachtung rechtsstaatlieber Grundsätze erfolgt ist.
Nach dem Ergebnis dieser PestStellungen muß über den noch anhängigen Entschädigungsanspruch entschieden werden

Schmidt
v. Werner
 Ascher
Wilden
 Johannsen