Segen Berlin , vertreten durch den Senator des Inneren, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungs amts Berlin Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2Qe Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Pr«Kregel und Dr.v«Werner * 2o Soweit dieses Urteil sich auf den darüber hinausgehenden Anspruch und die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, wird es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Die weitergehenden Ansprüche aus Freiheitsschaden hat es durch Bescheid Nr 90^9 vom 27- Mai 1952 abgelehnt, weil der Kläger die behauptete Polizeihaft nicht belegt, hierüber auch widersprechende Angaben gemacht habe und ein illegales Leben für ihn vor dem 15v Februar 1942 nicht notwendig gewesen sei„ Der Kläger hat seine Ansprüche, auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und Gesundheitsschädigung mit der Klage vor dem Landgericht weiterverfolgt., Nach Abschluß des Teilvergleichs wegen Gesundheitsschadens hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung aus Freiheitsschaden« erlitten in der Zeit vom 10«.11 »1938 bis 14 »2 „1942 = 1192 Tage mit 5«960,— EM der BdL nach Maßgabe des Berl.EG bzw, BEG, und zwar unter Aufhebung des Rest-Bescheides vom 27»5*1952 Nr 5069 zu zahlen» Er stützt den Antrag darauf, daß er im Juli 1939 verhaftet worden sei und in der Zeit vom 10, November 1938 bis zu dem 15.- .Februar 1942 illegal in BflHH gelebt habe. Er macht geltend, der Kläger habe seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung durch unwahre und widerspruchsvolle Angaben nach § 49 des Berliner EG und nach § 2 BEG verwirkt, Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger den Betrag von 70,- DM für die im Juli 1939 erlittene Haft von vierzehn Tagen als Entschädigung zu zahlen, den weitergehenden Antrag der Klage aber abge-wieseno Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt,. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter und bittet, das Urteil des Kammergerichts auf-suheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisenc % Februar 1942 illegal gelebt habe, abgewiesen, weil für die Zeit vom 10« November 1938 bis zu dem 2«, Juli 1939} dem Tag seiner Verhaftung, sich weder aus den Angaben des Klägers noch den seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau Anhaltspunkte ergäben, um die Illegalität des Klägers im Sinne der Rechtsprechung zu § 16 BEG darzutun. Auch für die spätere Zeit, in der der Kläger illegal gelebt haben will - in Frage kommt nur der Zeitraum bis zu dem 14« Februar 1942 - seien die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, seine Illegalität darzutun* Das Berufungsgericht dagegen hat die auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Kläger zu demindest grobfahrlässig unrichtige und irreführende Angaben über den Schaden gemacht habe* Dem Kläger müßten daher Ansprüche aus Freiheitsschaden versagt werden, ohne daß es noch auf eine nähere Prüfung darüber ankomme, ob er tatsächlich in der Zeit ab Oktober 1939 illegal im Sinne des § 16 BEG gelebt habe» Die Revision muß insoweit Erfolg haben, als das Urteil des Berufungsgerichts auf der Verletzung des § 83 BEG beruhen kann* lo Nach § 2 Abs 1 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, *• Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, daß der Berufungsrichter den Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt, sie falsch ausgelegt oder auf die im Urteil getroffenen Feststellungen unrichtig angewandt hat* Deshalb bedroht § 2 aaO den unlauteren und unwahrhaftigen Geschädigten mit dem völligen oder teilweisen Verlust seines Anspruchs<, Die auch für andere ehrliche Entschädigungsberechtigte weit-tragenden Folgen einer Erschleichung von Entschädigungsleistungen schließen es aus, wenn die Voraussetzungen des § 2 BEG feststehen, großzügige Milde walten zu lassen, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt. Für die Anwendbarkeit des § 2 BEG kommt es daher darauf an, daß die Voraussetzungen sowohl objektiv als auch subjektiv vorliegend Das Gesetz begnügt sich nicht damit, daß es sachlich unrichtige oder irreführende Angaben als Tatbestandsvoraussetzung aufstellt, erforderlich ist weiter, daß dem Anspruchsberechtigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe dies wissentlich oder doch grob fahrlässig-getan. ger behauptet, illegal im Sinne des § 16 Abs k BEG gelebt zu haben, und weiter über die Dauer seiner Haft ■ in der Zeit von Juli bis Oktober 1939 gemacht hat, wird vom Berufungsrichter festgestellt0 Diese Feststellungen werden auch von der Revision nicht beanstandet, ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlicho Der Berufungsrichter hat auch die Frage des Verschuldens geprüft. Das ergeben die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen dargelegt wird, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seit den Ereignissen, auf die die Entschädigungsansprüche gestützt werden, ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Wenn das BEG von grober Fahrlässigkeit spricht, so ist schon aus der Wahl dieses Ausdrucks, zu entnehmen, daß es sich des Begriffs der Fahrlässigkeit im Sinne des Zivilrechts bedient und nicht auf den strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff zurückgreifen will. Denn wenn bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit von persönlichen Eigenschaften des Schuldners abzusehen ist, so gilt dies nicht für die -grobe Fahrlässigkeit«, Hier ist in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, anerkannt, daß subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu beachten sind (BGHZ 10, 14 /T7/)° Das folgt daraus, daß grobe Fahrlässigkeit sich von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit nur durch den Grad des Verschuldens unterscheidet, also einen besonders schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht verlangte Eine solche Feststellung läßt sich aber nicht treffen, ohne daß auch der Persönlichkeit des Handelnden Rechnung getragen wird, c) Ein solcher Vorwurf der groben Fahrlässigkeit läßt sich aber möglicherweise gegen den Kläger nicht aufrechterhalten, wenn festgestellt wird, daß sein Verhalten in den verschiedenen Entschädigungsverfähren durch bei ihm gegebene Neurosen beeinflußt ist«, Die EntschädigungsOrgane haben ihre Entscheidungen nicht nur auf das Vorbringen der Parteien zu gründen, sie sind nach § 83 BEG auch gehalten, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die erforderlichen Beweise zu erheben,, Daß der Berufungsrichter die von der Revision angezogenen Aktenteile berücksichtigt hat, läßt sich aus dem Urteil nicht sicher entnehmen, obwohl er auf die Akten Reg« Hr 21 069. ausdrücklich hinweist« Wenn die Ermittlungspflicht der Entschädi-gungsgerichte auch nicht überspannt werden darf und bestimmten sich aus der Sache ergebenden Einschränkungen unterliegt und der Richter deshalb nicht gehalten ist, seine Ermittlungen in einer Richtung auszudehnen, für die das Parteivorbringen auch gar keinen Anhaltspunkt bietet, so kann daraus im vorliegenden Pall keine Polgerung zu dem Nachteil des Klägers gezogen werden» Nicht nur haben die Entschädigungsakten Vorgelegen, sie sind auch nach dem Tatbestand des Urteils zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden» Der Berufungsrichter erwähnt ausdrücklich den über die Gesundheitsschadensansprüche des Klägers ergangenen Bescheid vom 27- August 1954 (3 61), Dort wird unter Ziff 6 als abgrenzbare Verschlimmerung auch die abnorme seelische Reaktion (Neurose) des Klägers erwähnt und auf den früheren Bescheid vom 6.. 3c Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel beruht aber nicht die gesamte Entscheidung Uber die Klage» Wie schon erwähnt« führt der Berufungsrichter aufSeite 8 a,E0 des ersten Absatzes aus* daß es wegen des Vorliegens der Versagungsgründe nach § 2 BEG nicht auf eine nähere Prüfung darüber ankäme. ob der Kläger tatsächlich in der Zeit ab Oktober 1939 illegal gelebt hat» Das kann aber im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts und die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen., soweit sie sich auf die vorherliegende Zeit erstrecken, nur bedeuten«, daß der Berufungsrichter den Klaganspruch für die vor dem Oktober 1939 liegende Zeit auch verneint, weil die Voraussetzungen des § 16 BEG nicht vorliegen,, daß also die Behauptungen des Klägers über das Leben in der Illegalität im Sinne des § 16 Abs 4 . tät bedeutet, daß der Verfolgte ein Leben außerhalb der bürgerlichen Rechtsordnung geführt hat, das von der^ Behörden nicht bemerkt werden durfte (Becker-Huber-Küster BEG § 16 Anm 15 auf Seite 241)- Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Kläger seit dem 23o Bezember 1938 in Efl^p (vorher in BpüHlHP) polizeilich gemeldet war. Damit entfällt für den Zeitraum bis zu seiner Verhaftung der Tatbestand des illegalen Lebens, wie es nach dem Gesetz notwendig ist, um einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung zu begründen, auch wenn er in B(H|l nicht polizeilich gemeldet war* Dieser Zeitraum fand seinen Abschluß mit der Verhaftung des Klägers im Juli 1939«. Juli 1939 illegal gelebt hat oder, wie er behauptet, ob er von neuem verhaftet worden ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts sicheres entnehmen* Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht hin, um die Voraussetzungen der Illegalität in dieser Zeit auszuschließen. Februar-1942 in der Illegalität gelebt hat, 3ollte.es mit dem Landgericht insoweit zur Vereinung kommen, so entfiele der einschlägige Anspruch aus diesem Grunde, Sollte das Berufungsgericht dagegen zu der Feststellung gelangen, daß für den erwähnten Zeitraum die Voraussetzungen der Illegalität gegeben sind, so müßte es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 2 neu prüfen, ob der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. 5, Nach alledem ist die Revision hinsichtlich des auf die Zeit vom 10, November 1938 bis zu dem 16, Juli
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! — — ~ — — — — — ^— — — — U69 Gesetz? BEG § 2 Rechtssatzs Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 BEG ist,wie im bürgerlichen Recht, Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt» Bei der groben Fahrlässigkeit ist auch die Persönlichkeit des Entschädigungsberechtigten zu berücksichtigen» Aktenzeichens IV ZR 55/56 Urteil des BGH vom 27«, Juni 1956 KG Berlin IV 2E 55/56 am als der Verkündet 27- Juni 1956 Justizangestellter Urkunde be amt er Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Paul m Klägers und Revisionsklägers,» - Prozeßbevollmächtigter: Segen Berlin , vertreten durch den Senator des Inneren, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungs amts Berlin Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2Qe Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Pr«Kregel und Dr.v«Werner * für Recht erkannts lo Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10, Oktober 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als das Urteil einen Teil des vom Kläger erhobenen Anspruch in Höhe von 1240y- DM betrifft« - 2 >v. I 2o Soweit dieses Urteil sich auf den darüber hinausgehenden Anspruch und die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, wird es aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen * Tatbestands Der am Februar 1898 geborene Kläger ist Jude, Er ist von Beruf Kaufmann und war früher Teilhaber an dem Modegeschäft seiner Eltern in Essen. Er wurde seiner Darstellung nach in der sogenannten "Kristallnacht" im Novem ber 1933 in seiner DflHIBi Wohnung mißhandelt« Nach seiner Behauptung lebte er vom 10. November 1938 ab illegal; und zwar bei seiner damaligen Verlobten Emmy MSS seiner jetzigen Ehefrau, in B|MM« Seit dem Jahre 1939 ist der Kläger ohne Unterbrechung im heutigen Westberlin ansässig« Im Juli 1939 wurden der Kläger und seine Verlobte an einem Sonntag durch den hierzu nach BMI gekommenen Kriminalkommissar LVMl aus EM festgenommen; weil angenommen wurde, daß der Kläger seine nichtjüdische Verlobte nur zu dem Zwecke der Tarnung eines von ihm geführten Gewerbebetriebes vorgeschoben hätte. Der Kläger und seine Verlobte fuhren zusammen mit LMM nach EM; wo sie alsbald wieder entlassen wurden. Beide kehrten demnächst nach BIM zurück5 über den Zeitpunkt der Rückkehr und die anschließenden Geschehnisse in BMB wird zwischen den Parteien gestritten. Vom Oktober 1939 ab lebte der Kläger wieder bei seiner damaligen Verlobten. * ' Der Kläger hat Entschädigungsansprüche aus Schaden an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen erhoben. Die Vermögens- und Berufsschäden sind noch nicht abschließend bearbeitet; der Gesundheitsschaden ist durch Teilbescheid vom 27» August 1954 teilweise entschädigt« Über den Gesundheits- schaden haben die Parteien am 27.» Juli 1954 vor dem Landgericht einen Vergleich abgeschlossen» Zum Umfang seines Entschädigungsanspruches wegen Freiheitsschadens hat der Kläger folgende Paten angegeben; IO» November 1958 bis 1, Juli 1939 illegales Leben ln BMHft, 1. Juli 1939 bis 5c Oktober 1939 Haft in Bf EMM und wieder 5» Oktober 1939 bis 2> Mai 1945 illegales Leben in B( Durch Teilbescheid Nr 209 vom 12» Juli 1951 hat das Entschädigungsamt den Freiheitsschaden durch ille- gales Leben in der Zeit vom 15» Februar 1942 bis zu dem 2» Mai 1945 (= 1172 Tage) anerkannt und entschädigt. Die weitergehenden Ansprüche aus Freiheitsschaden hat es durch Bescheid Nr 90^9 vom 27- Mai 1952 abgelehnt, weil der Kläger die behauptete Polizeihaft nicht belegt, hierüber auch widersprechende Angaben gemacht habe und ein illegales Leben für ihn vor dem 15v Februar 1942 nicht notwendig gewesen sei„ Der Kläger hat seine Ansprüche, auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und Gesundheitsschädigung mit der Klage vor dem Landgericht weiterverfolgt., Nach Abschluß des Teilvergleichs wegen Gesundheitsschadens hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung aus Freiheitsschaden« erlitten in der Zeit vom 10«.11 »1938 bis 14 »2 „1942 = 1192 Tage mit 5«960,— EM der BdL nach Maßgabe des Berl.EG bzw, BEG, und zwar unter Aufhebung des Rest-Bescheides vom 27»5*1952 Nr 5069 zu zahlen» 5 - Er stützt den Antrag darauf, daß er im Juli 1939 verhaftet worden sei und in der Zeit vom 10, November 1938 bis zu dem 15.- .Februar 1942 illegal in BflHH gelebt habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung durch unwahre und widerspruchsvolle Angaben nach § 49 des Berliner EG und nach § 2 BEG verwirkt, Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger den Betrag von 70,- DM für die im Juli 1939 erlittene Haft von vierzehn Tagen als Entschädigung zu zahlen, den weitergehenden Antrag der Klage aber abge-wieseno Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt,. Das Kammergericht hat auf die Anschlußberufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Klage auch wegen des Teilbetrags von 70.- DM abgewiesen, die Berufung des Klägers hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter und bittet, das Urteil des Kammergerichts auf-suheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisenc % Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheidungsgründe 8 Das Landgericht hat die Klage, soweit sie nach § 16 Abs 1, 4 BEG und nach § 17 Berl.EG darauf gestützt wird, daß der Kläger in der Zeit vom 10» November 1938 bis zu dem 15. Februar 1942 illegal gelebt habe, abgewiesen, weil für die Zeit vom 10« November 1938 bis zu dem 2«, Juli 1939} dem Tag seiner Verhaftung, sich weder aus den Angaben des Klägers noch den seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau Anhaltspunkte ergäben, um die Illegalität des Klägers im Sinne der Rechtsprechung zu § 16 BEG darzutun. Auch für die spätere Zeit, in der der Kläger illegal gelebt haben will - in Frage kommt nur der Zeitraum bis zu dem 14« Februar 1942 - seien die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, seine Illegalität darzutun* Das Berufungsgericht dagegen hat die auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil der Kläger zu demindest grobfahrlässig unrichtige und irreführende Angaben über den Schaden gemacht habe* Dem Kläger müßten daher Ansprüche aus Freiheitsschaden versagt werden, ohne daß es noch auf eine nähere Prüfung darüber ankomme, ob er tatsächlich in der Zeit ab Oktober 1939 illegal im Sinne des § 16 BEG gelebt habe» Die Revision muß insoweit Erfolg haben, als das Urteil des Berufungsgerichts auf der Verletzung des § 83 BEG beruhen kann* lo Nach § 2 Abs 1 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, *• Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, daß der Berufungsrichter den Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt, sie falsch ausgelegt oder auf die im Urteil getroffenen Feststellungen unrichtig angewandt hat* Pie Darlegungen des Berufungsrichters über den mit der Vorschrift des § 2 BEG verfolgten Zweck stimmen mit dem überein, was der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vcm 21« April 1956 - IV ZR 52/56 - ausgeführt hat? Da die Ent3chäaigungsorgane sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf die Angaben der als anspruchsberechtigt auftretenden Personen verlassen müssen, mußte das Gesetz"einen Riegef gegen uäiauxeres fernalten und unwahre Angaben vorschieben. Deshalb bedroht § 2 aaO den unlauteren und unwahrhaftigen Geschädigten mit dem völligen oder teilweisen Verlust seines Anspruchs<, Die auch für andere ehrliche Entschädigungsberechtigte weit-tragenden Folgen einer Erschleichung von Entschädigungsleistungen schließen es aus, wenn die Voraussetzungen des § 2 BEG feststehen, großzügige Milde walten zu lassen, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt. Auf der anderen Seite räüß wegen der Folgen des gänzlichen oder teilweisen Rechtsverlustes,' die sich nach 5 2 BEG für den Geschädigten ergeben, von den Entschädigungsorganen eine sorgfältige Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift verlangt werden. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe in dem bereits vor dem Inkrafttreten des BEG von ihm bei dem Entschädigungsamt des Beklagten anhängig gemachten Verfahren, in dem er Entschädigung für Schäden an der Frei-heit, an seiner Gesundheit, an seinem Eigentum und an seinem wirtschaftlichen Fortkommen verlangt, widerspre- chende und unrichtige Angaben gemacht. Für die Anwendbarkeit des § 2 BEG kommt es daher darauf an, daß die Voraussetzungen sowohl objektiv als auch subjektiv vorliegend Das Gesetz begnügt sich nicht damit, daß es sachlich unrichtige oder irreführende Angaben als Tatbestandsvoraussetzung aufstellt, erforderlich ist weiter, daß dem Anspruchsberechtigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe dies wissentlich oder doch grob fahrlässig-getan. Die Unrichtigkeit eines Teils der Angaben, die der Kläger über seinen Aufenthalt in der Zeit vom 10. November 1938 bis zu seiner im Juli 1939 erfolgten Verhaftung durch den Zeugen ein Zeitraum, in dem der Klä- ger behauptet, illegal im Sinne des § 16 Abs k BEG gelebt zu haben, und weiter über die Dauer seiner Haft ■ in der Zeit von Juli bis Oktober 1939 gemacht hat, wird vom Berufungsrichter festgestellt0 Diese Feststellungen werden auch von der Revision nicht beanstandet, ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlicho Der Berufungsrichter hat auch die Frage des Verschuldens geprüft. Das ergeben die Ausführungen des Berufungsurteils, in denen dargelegt wird, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß seit den Ereignissen, auf die die Entschädigungsansprüche gestützt werden, ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Das Berufungsgericht meint aber, dem Kläger habe die sichere Erinnerung an einzelne Daten und Vorgänge nicht gefehlt. Denn wenn das so wäre, dann hätte er nicht jeweils derart konkrete Angaben machen können, wie er es getan habe. Wer eine bestimmte Darstellung gebe, ohne dies nach bestem Wissen tun zu können, handele grob wider seine Wahrheitspflicht. Aus diesen Ausführungen ist s nicht zu ersehen- daß der Berufungsrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe. Jeder, der Entschädigungsleistungen begehrt, ist gehalten, durch seine Angaben nicht falsche Eindrücke bei den Entschädigungsorganen hervorzurufen, er muß selbst hierbei stets in Rechnung stellen, daß infolge des Zeitablaufs Irrtümer bei ihm entstanden sein können. Wer aber bestimmte Angaben macht, wie es der Kläger nach den getroffenen Feststellungen getan hat, der ruft den Eindruck hervor, daß er trotz des Zeitablaufs noch bestimmte Erinnerungen habe. Der Berufungsrichter ist auf Grund der Beweisaufnahme der Ansicht, daß der Kläger die wirklichen Vorgänge nicht in dem Maße habe vergessen können, wie es der Kläger nunmehr behauptet. Diese Ansicht begründet er damit, daß der Kläger seine Angaben mehrfach geändert, nachdem er zuvor ganz konkrete Angaben gemacht habe, daß er diese aber dann jeweils auf Vorhalte hin eingeschränkt, zu dem Teil aber trotz des Nachweises der Unrichtigkeit seiner Darstellung in nicht zu rechtfertigender Weise aufrechterhalten habe. Wenn dem so ist, dann kann in der Behauptung bestimmter Vorgänge ein Verschulden gesehen werden, das zu demindest auf grober Fahrlässigkeit beruht., 2. Die Revision kann die Richtigkeit dieser Erwägun-gennauch nicht ernstlich in Frage stellen, das Schwergewicht ihrer Angriffe richtet'sich vielmehr dagegen, daß der Berufungsrichter bei seinen Feststellungen nicht den ganzen Prozeßstoff erschöpft hat, den er hätte berücksichtigen müssen. a) In der schriftlichen Revisionsbegründung wird hierzu ausgeführt, eine Verwirkung von Entschädigungs- 10 - 10 - .1 ansprüchen nach § 2 BEG- könne nicht eintreten, wenn die Persönlichkeitsstruktur des Berechtigten besonders abartig sei, so daß im Zweifel § 51 Abs 2 StGB gegeben sei, oder wenn es sich bei dem Berechtigten um einen Neurotiker handeleo § 2 BEG habe seinen Auswirkungen nach weitestgehend strafrechtlichen Charakter,. Es sei aber allgemein anerkannt; daß eine strafbare Handlung auch bei Erfüllung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale der betreffenden Strafrechtsnorm dann nicht gegeben sei, wenn der innere Tatbestand nicht erfüllt worden sei« Das angegriffene Urteil lasse aber nicht erkennen, ob das Xammergericht das Vorliegen von Verschulden des Klägers bezw«> den inneren Tatbestand überprüft habe, obwohl der Inhalt der Akten des Entschädigungsamts hierfür genügend Material zur Verfügung gestellt habe. Insoweit sei § 83 BEG verletzte Die Revision weist auf folgende Bestandteile der Entschädigungsakten hin, aus denen sich Anknüpfungspunkte dafür ergäben, daß möglicherweise durch nicht "M B B bei der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen den Kläger auch der notwendige innere Tatbestand erfüllt gewesen seis 6 Eigenes Schreiben des Klägers an Herrn Dr.B^HHI (sinngemäß: "Ich bin 1007&ig < schwerstbeschädigt lt. Ausweis Nr, 290 945» Ich habe ein Auge verloren; mit dem anderen habe ich nur noch die halbe Sehkraft und bin völlig erwerbsunfähig,, Im Jahre 1951 mußte ich operiert werden als Folge meiner schweren Herz- und Schilddrüsenerkrankung«," 1 Der Kläger hat mit dem Gesundheitsschaden-Formular folgende Schäden angemeldet: Verlust des rechten Auges, linke Nasenscheidewand eingeschlagen, Schilddrüsen- und Herzerkrankung, Hodenbruch, depressive Zustände. 3 Ärztliches Gutachten von Dr0medcErnst vom 14o10o1948: "Mandant leidet an Herzan- 11 B 6/7 B 8 B 18 fällen (angina pectoris) und an den Folgen einer Entfernung des rechten Auges wegen Tumor*” Rechnungen des Wfllkrankenhauses B^HP-NI______ Klinik für Nerven- und Gemütskranke für den Aufenthalt während der Zeit vom 3-11»1947 bis 31»12» 1947 o Kuranstalt B________________ allee*flBPP für den Aufenthalt währenc 1946 o des Jahres B 21 B .22 Hinweise, daß vom Sachbearbeiter die Krankengeschichte des Mandanten von den Anstalten NI und beigezogen und wieder zurückgesandt worden waren« B 29 R Feststellung des Amtsarztes des Entschädigungs-amtes Dr.WpBMP vom 8«11.1951 (unter Ziff 21) als Verfolgungsleidens "Krankhafte Schilddrüsenstörung. abnorme seelische Raktionen (Neurose).. B 32 a) Auszug aus der Krankengeschichte der "Kuranstalt WfHBBi”. Io Aufnahme vom 16«8*1946 bis zu dem 16*12.1946. 2. " 16«5*1947 ” " 19* 8*1947; Biagno se : reakt iver Verst immungszustand b) Auszug aus der Krankengeschichte des Wl krankenhauses Nl Aufnahme vom 3*11*1947 bis zu dem 23*3*1948* Diagnose: depressiver Verstimmungszustand, S c hlafmi11 el-Abusus * c) Auszug aus den VAB-Aktens 1- Beratungsärztliches Gutachten vom 1*6•1949.'.’ stellt fest u«a* Psycholabilität mit depressiv ängstlicher Note« 2* Beratungsärztliches Gutachten vom 28.2*1951 stellt fest u,a. Neurose, Übererregbarkeit«" b) Biese Rüge ist begründet* I»äßt sich feststellen, daß der Kläger Neurotiker ist, so könnte dies in doppelter Hinsicht für die Entscheidung erheblich sein« Selbst wenn sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder, auf Grund der erneuten Verhandlung, der des Vorsatzes gegen den Kläger 1 aufrechterhalten läßt, so könnte ein psychischer Defekt ein Grund dafür sein, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nur teilweise zu versagen, wie es § 2 BEG zuläßt. Zum anderen verlangt aber das Gesetz als eine der Voraussetzungen für die Versagung von Ansprüchen nach dem BEG abgesehen von Vorsatz grobe Fahrlässigkeit des Anspruchsberechtigten bei der Abgabe von Erklärungen zu dem Zwecke der Erlangung von Entschädigungsleistungen, i^er Begriff der groben Fahrlässigkeit wird von dem BEG nicht definiert, sondern als bekannt vorausgesetzte Das deutsche Recht kennt keinen einheitlichen Fahrlässigkeitsbegriff für alle Rechtsgebiete, Für das bürgerliche Recht bedeutet Fahrlässigkeit das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB), Diese Begriffsbestimmung ist nicht nur bei der schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern für die Schuld bei unerlaubten Handlungen (§§ 823, 828 BGB) maßgebend. Für die Entscheidung der Frage, ob fahrlässig gehandelt worden ist, sind nach der in der Rechtsprechung allgemein und im Schrifttum überwiegend' anerkannten Ansicht lediglich objektive Maßstäbe maßgebend. Im Gegensatz zu dem für das Strafrecht maßgebenden Begriff der Fahrlässigkeit ist .dabei von der Persönlichkeit des läters, seiner Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeit, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen, abzusehen. Wenn das BEG von grober Fahrlässigkeit spricht, so ist schon aus der Wahl dieses Ausdrucks, zu entnehmen, daß es sich des Begriffs der Fahrlässigkeit im Sinne des Zivilrechts bedient und nicht auf den strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff zurückgreifen will. Das hat-auch einen guten Sinn, Denn die Versagung von Entschädigungsansprüchen unter den Voraussetzungen des § 2 BEG hat ihre Grundlage in dem Rechts- • »& • gedanken der §§ 242, 826 BGB«, Bas ergibt sich vor allem daraus, daß das BEG die StrafVorschrift des § 48 US-EG (- § 49 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus iBdB?. vom 21*Februar 1952 /GVQB1 11*57) nicht übernommen hat«, § 51 Abs 2 StGB kann daher hier nicht zu dem Zuge kommen, wie die Revision meint, sie übersieht dabei auch, daß § 51 Abs 2 StGB nur einen Strafmilderungsgrund darstellt, die Bestrafung also nicht ausschließt. Trotzdem ist es richtig, daß die Persönlichkeit des Anspruchsberechtigten, also auch seine etwa vorhandene Abartigkeit, nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben kann. Denn wenn bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit von persönlichen Eigenschaften des Schuldners abzusehen ist, so gilt dies nicht für die -grobe Fahrlässigkeit«, Hier ist in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, anerkannt, daß subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu beachten sind (BGHZ 10, 14 /T7/)° Das folgt daraus, daß grobe Fahrlässigkeit sich von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit nur durch den Grad des Verschuldens unterscheidet, also einen besonders schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht verlangte Eine solche Feststellung läßt sich aber nicht treffen, ohne daß auch der Persönlichkeit des Handelnden Rechnung getragen wird, % c) Ein solcher Vorwurf der groben Fahrlässigkeit läßt sich aber möglicherweise gegen den Kläger nicht aufrechterhalten, wenn festgestellt wird, daß sein Verhalten in den verschiedenen Entschädigungsverfähren durch bei ihm gegebene Neurosen beeinflußt ist«, 4' - 14 » Wenn sich auch der Kläger auf eine bei ihm vorliegende psychische Abnormität in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich berufen hat und sich auch aus seinem Vorbringen nichts ergibt, was als Hinweis hierauf gedeutet werden könnte, so schließt dies nicht aus« daß der Berufungsrichter die sich aus den angezogenen Aktenstellen ergebenden Tatsachen hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Die EntschädigungsOrgane haben ihre Entscheidungen nicht nur auf das Vorbringen der Parteien zu gründen, sie sind nach § 83 BEG auch gehalten, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die erforderlichen Beweise zu erheben,, Daß der Berufungsrichter die von der Revision angezogenen Aktenteile berücksichtigt hat, läßt sich aus dem Urteil nicht sicher entnehmen, obwohl er auf die Akten Reg« Hr 21 069. ausdrücklich hinweist« Wenn die Ermittlungspflicht der Entschädi-gungsgerichte auch nicht überspannt werden darf und bestimmten sich aus der Sache ergebenden Einschränkungen unterliegt und der Richter deshalb nicht gehalten ist, seine Ermittlungen in einer Richtung auszudehnen, für die das Parteivorbringen auch gar keinen Anhaltspunkt bietet, so kann daraus im vorliegenden Pall keine Polgerung zu dem Nachteil des Klägers gezogen werden» Nicht nur haben die Entschädigungsakten Vorgelegen, sie sind auch nach dem Tatbestand des Urteils zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden» Der Berufungsrichter erwähnt ausdrücklich den über die Gesundheitsschadensansprüche des Klägers ergangenen Bescheid vom 27- August 1954 (3 61), Dort wird unter Ziff 6 als abgrenzbare Verschlimmerung auch die abnorme seelische Reaktion (Neurose) des Klägers erwähnt und auf den früheren Bescheid vom 6.. Mai 1952 ( B 44) hingewiesen, der auf des am 8» November 1951 erstattete Gutachten des Vertrauensarztes Bezug nimmt, wonach als noch bestehende Folgen der Beschädigung an Körper und Gesundheit u.a« auch die abnorme seelische Raktion (Neurose) des Klägers erwähnt wird.. 3c Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel beruht aber nicht die gesamte Entscheidung Uber die Klage» Wie schon erwähnt« führt der Berufungsrichter aufSeite 8 a,E0 des ersten Absatzes aus* daß es wegen des Vorliegens der Versagungsgründe nach § 2 BEG nicht auf eine nähere Prüfung darüber ankäme. ob der Kläger tatsächlich in der Zeit ab Oktober 1939 illegal gelebt hat» Das kann aber im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts und die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen., soweit sie sich auf die vorherliegende Zeit erstrecken, nur bedeuten«, daß der Berufungsrichter den Klaganspruch für die vor dem Oktober 1939 liegende Zeit auch verneint, weil die Voraussetzungen des § 16 BEG nicht vorliegen,, daß also die Behauptungen des Klägers über das Leben in der Illegalität im Sinne des § 16 Abs 4 . BEG und bezüglich der Bauer der über ihn verhängten Haft nicht dargetan seien. Hier sind in der lat die Voraussetzungen für den Klaganspruch für die Zeit bis zur Verhaftung im Juli 1939 nicht erwiesen.. Illegaii- . tät bedeutet, daß der Verfolgte ein Leben außerhalb der bürgerlichen Rechtsordnung geführt hat, das von der^ Behörden nicht bemerkt werden durfte (Becker-Huber-Küster BEG § 16 Anm 15 auf Seite 241)- Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Kläger seit dem 23o Bezember 1938 in Efl^p (vorher in BpüHlHP) polizeilich gemeldet war. Er hat bei seinen Eltern auch bis Ende Bezember 1938 gewohnt und hat sich in dieser Zeit auch nicht vollständig verborgen gehalten, sondern ist mehrmals \ 16 zwischen EflHl und BMBB hin- und hergefahren.. Soweit er sich in EMM aufhielt, wohnte er bei seinen Eltern. Er hat in dieser Zeit auch persönlich bei der Polizeibehörde die Erteilung einer Kennkarte beantragt* Angesichts dieser Feststellungen kann aber nicht geltend gemacht werden, er, der Kläger, habe sich der Aufmerksamkeit der Behörden so vollständig entzogen, daß alle Spuren seines Aufenthalts völlig verwischt gewesen seien. Damit entfällt für den Zeitraum bis zu seiner Verhaftung der Tatbestand des illegalen Lebens, wie es nach dem Gesetz notwendig ist, um einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung zu begründen, auch wenn er in B(H|l nicht polizeilich gemeldet war* Dieser Zeitraum fand seinen Abschluß mit der Verhaftung des Klägers im Juli 1939«. Es steht fest, daß der Kläger an einem Sonntag verhaftet worden ist.. Der Berufungsrichter führt aus, die Haftzeit im Juli 1939 hat nur fünf oder sechs Tage gedauert. Da der 20o Juli, an dem der Kläger in Essen aus der Haft entlassen wurde, ein Donnerstag war, muß er am 16* Juli 1939 in BflM verhaftet worden sein* Bis zu diesem Zeitpunkt war also der Kläger nicht lfuntergetaucht,,, hat also nicht illegal gelebt* 4o Darüber aber, ob der Kläger nach der Entlassung aus der Haft am 20. Juli 1939 illegal gelebt hat oder, wie er behauptet, ob er von neuem verhaftet worden ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts sicheres entnehmen* Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht hin, um die Voraussetzungen der Illegalität in dieser Zeit auszuschließen. Aus diesem Grunde beruht das angefochtene Urteil; soweit es die Klage wegen einer Haftentschädigung auch für die Zeit 17 - ... 17 - nach dem 16» Juli 1939 bis zu dem 14« Februar 1942 abweist> möglicherweise auf dem Verfahrensverstoß, der in der Nichtberücksichtigung der Entschädigungsakten.bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit des Klägers besteht. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob der Kläger in der Zeit vom 160 Juli 1939 bis 14«. Februar-1942 in der Illegalität gelebt hat, 3ollte.es mit dem Landgericht insoweit zur Vereinung kommen, so entfiele der einschlägige Anspruch aus diesem Grunde, Sollte das Berufungsgericht dagegen zu der Feststellung gelangen, daß für den erwähnten Zeitraum die Voraussetzungen der Illegalität gegeben sind, so müßte es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 2 neu prüfen, ob der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat. In diesem Zusammenhänge könnte es wiederum von besonderer Bedeutung sein, in welchem Umfange der Kläger unwahre Angaben über die Dauer seiner Haft gemacht hat, vor allem, ob er nach dem 20. Juli 1939 überhaupt noch einmal verhaftet worden ist. Insoweit fehlt es bisher an eindeutigen Feststellungen, 5, Nach alledem ist die Revision hinsichtlich des auf die Zeit vom 10, November 1938 bis zu dem 16, Juli 4 19^9 entfallenden Teils des Klaganspruchs' in Höhe von 1,240,- DM zurückzuweisen, im übrigen aber das angefochtene Urteil, wie geschehen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen der §§ 538, 539 ZPO für eine Verweisung 18 - an das Landgericht, wie es die schriftliche Revisionsbegründung beantragt, liegen nicht vor. Schmidt Ascher Johannsen Bundesrichter v,\7erne Br«Kregel ist beurlaubt und ortsabwesend., Er ist daher verhindert zu unterschreiben.. Schmidt