Die Revision des Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 4« und 5. Die Allgemeine Deutsche Creditanstalt (ADCA) hat dem Beklagten während des Krieges einen Kredit in Höhe von 600.000,- 1.) Das angefochtene Urteil ist im «schriftlichen Verfahren ergangen und jemäß § 310 Abs 2 ZPO den Parteien von ^mts wegen zugestellt worden. Der Revision ist zuzugeben, daß das vom Berufungsgericht eingesculagene Verfahren nicht bedenkenfrei sein wurde, wenn in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18« Juni 1952 von den Parteien zur Sache verhandelt worden wäre und das Gericht etwa zur Umgehung des § 310 Abs 1 2P0 seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen hätte (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Das Gericht hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht und beide Parteien haben sodann ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung erklärt, deren Erlaß das Gericht nicht vor dem 15« Juli 1952, in Aussicht gestellt hatte. Da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten, steht das vom Gericht eingeschlagene Verfahren mit der Bestimmung des § 128 Abs 2 ZPO im Einklang. Sie berührt aber nicht die Rechtswirksamkeit des Urteils, da das Gesetz eine Prist, innerhalb der eine schriftliche Entscheidung zu erlassen ist, nicht bestimmt hat (vgl auch Stein-Jonas-Schönke Anm X 5a zu § 128). Das vorliegende Erkenntnis, dessen Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt wurde, ist ein Urteil im Hechtssinne«Der Beklagte würde auch, nachdem er sein Einverständnis mit der im Gesetz vorgesehenen schriftlichen Entscheidung erklärt hatte, ein Hügerecht hinsichtlich der für eine solche vorgesehenen Art der Verkündung gemäß § 295 ZPO verloren haben (so auch Stein-Jonas-Schönke aaO; vgl auch-RGZ 161, 63 f and BGHZ vom 7*10*1953 - II ZR 208/52 -), Diese habe jedoch einen Kredit nur über die Person des Beklagten gewährt mit der Haßgabe, daß die CMH sich verpflichtete, das ihr gewährte Darlehen unmittelbar an die ADCA zurüokzuzahlen. RU durch den Beklagten ohne Yfeiterleitung an die ADCA den Schluß zieht, daß der Beklagte Schuldner des Darlehens der ADCA geworden sei, so ist dies eine Würdigung, die möglich ist und daher aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nicht beanstandet werden kann. 3) Die weitere Rüge der Revision, das Gericht habe dem Beklagten zu Unrecht keine Vertragshilf© gewährt, greift ebenfalls nicht durch* Der Beklagte hatte zunächst um Vertragshilfe gebeten. Er hat aber in seinem Schriftsatz vom 13* August 1951 ausdrücklich erklärt, daß dieser Antrag, der übrigens der Vorschrift des § 9 VHG nicht entsprach, sondern unvollständig war zurückgezogen würde, da ihm die erstrebte Stundung im Hinblick auf den Wegfall der Geschäfts grundlage gemäß § 242 BGB im Rahmen des Prozessverfahrens gewährt werden könne. 4) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Revision nicht begründet, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht dem Beklagten die Berufung auf einen Portfall der G-escliüfts-grundlage versagt. Y/ie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, auch nach Inkrafttreten des Vertragshilfegesetzes , ausgesprochen hat (vgl insbesondere NJW 52, 741 und 1049), ist, soweit die Vorschriften des Vertragsnilfe-gesetzes Platz greifen, eine Berufung auf § 242 BOB nicht möglich.
iv zh 55/52 verkündet am 3> Dezember 1953, Justizangestellter als ^IjJandsbeamter der Geschäfts-v stelle 141 2480 079 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rudolf m Straöe Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 'j. Dr. SchMi von W4HHH» H^Batras- se 41, als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in LflB* Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 4« und 5. Dezember 1952 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten des Beklagten zurüpkgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Allgemeine Deutsche Creditanstalt (ADCA) hat dem Beklagten während des Krieges einen Kredit in Höhe von 600.000,- RLI zu 4 l/2 # verzinslich eingeräumt* Der Kredit ist in voller Höhe in Anspruch genommen worden. Zur Sicherung des Kredits will der Beklagte der Gläubigerin eine Forderung gegen eine Firma CMM in WflBi abgetreten haben. Er will die aus der Kreditgewährung der ADCA erhaltenen 600.000,- HM zusammen mit 150.000,- HM aus persönlichen Mitteln der C4MBHi gegeben haben, so daß die CflHP Jpfe insgesamt, einen Betrag von 750.000,- HM geschuldet hätte. Auf diese Schuld hätte die 300.000,- RLI an ihn zurückgezahlt. Der Kläger verlangt als gemäß § 9 der 35. DVO zu dem UmstG bestellter Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der ADCA von dem Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages von 6.100,- DM*Er behauptet, daß sich die Forderung der ADCA unter Umstellung im Verhältnis 10 s 1 einschließlich Zinsen am -31. Dezember 195*1 auf 77.256,30 DM belaufen habe. Der Beklagte gibt das zu, lehnt aber die Zahlung ab. Der Klage auf Zahlung des Teilbetrages von 6.100,- DM nebst 4 jährlicher Zinsen seit dem 1. Januar 1952 haben die Vorinstanzen stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage,. Entscheidungsgründ ? 1.) Das angefochtene Urteil ist im «schriftlichen Verfahren ergangen und jemäß § 310 Abs 2 ZPO den Parteien von ^mts wegen zugestellt worden. Die Revision rügt,' daß dieses Verfahren ge^en die §§ 128 Abs 2, 300, 310 ZPO verstoße« Der Revision ist zuzugeben, daß das vom Berufungsgericht eingesculagene Verfahren nicht bedenkenfrei sein wurde, wenn in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18« Juni 1952 von den Parteien zur Sache verhandelt worden wäre und das Gericht etwa zur Umgehung des § 310 Abs 1 2P0 seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen hätte (vgl Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Anm I 3a zu § 310). Ausweislich des Protokolls über diese Sitzung hat aber in dem Termin vom 18« Juni 1952 keine Verhandlung zur Sache stattgefunden. In ihr hat lediglich der Kläger den Antrag gestellt, die Sache als Peri-ensache zu bezeichnen. Das Gericht hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht und beide Parteien haben sodann ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung erklärt, deren Erlaß das Gericht nicht vor dem 15« Juli 1952, in Aussicht gestellt hatte. Nachdem dann der Vergleichsvor-sclxlag des Gerichts vom Kläger abgelehnt worden war, hat dieses seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen. Da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten, steht das vom Gericht eingeschlagene Verfahren mit der Bestimmung des § 128 Abs 2 ZPO im Einklang. Daß die Entscheidung erst am 1. Dezember 1952 also erst nach vielen Monaten, erlassen wurde, entspricht zv/ar nicht dem Zweck des § 128 Abs 2 ZPO, nämlich die Erledigung eines Verfahrens zu beschleunigen. Die starke Verzögerung ist nicht zu billigen, sie zeigt die Bedenken auf, die sich bei einer solchen Handhabung gegen schriftliche Entscheidungen ergeben können. Sie berührt aber nicht die Rechtswirksamkeit des Urteils, da das Gesetz eine Prist, innerhalb der eine schriftliche Entscheidung zu erlassen ist, nicht bestimmt hat (vgl auch Stein-Jonas-Schönke Anm X 5a zu § 128). Das vorliegende Erkenntnis, dessen Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt wurde, ist ein Urteil im Hechtssinne«Der Beklagte würde auch, nachdem er sein Einverständnis mit der im Gesetz vorgesehenen schriftlichen Entscheidung erklärt hatte, ein Hügerecht hinsichtlich der für eine solche vorgesehenen Art der Verkündung gemäß § 295 ZPO verloren haben (so auch Stein-Jonas-Schönke aaO; vgl auch-RGZ 161, 63 f and BGHZ vom 7*10*1953 - II ZR 208/52 -), 2) Die Revision glaubt sodann?einen Verstoß gegen § 286 Z?0 insofern rügen zu können, als der vom. Beklagten als Zeuge benannte frühere Geschäftsführer der UfeBl, nicht vernommen worden sei. Die Rüge ist nicht begründet. -Der Beklagte hatte vorgetragen, er sei wegen einer unmittelbaren Gewährung eines Kredits für die CMBHHBft an die ADCA herangetreten. Diese habe jedoch einen Kredit nur über die Person des Beklagten gewährt mit der Haßgabe, daß die CMH sich verpflichtete, das ihr gewährte Darlehen unmittelbar an die ADCA zurüokzuzahlen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, wie die Revision meint, daß die ADCA sich verpflichtet habe, primär die und nur sekun- där den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Schon deshalb war das Beweisangebot unbeachtlich. Im übrigen wäre der Beweisantritt, aus dem sich nicht ergab, auf Grund welcher Vorgänge UflA Kenntnis von der Abmachung zwischen der ADCA und dem Beklagten besitzen sollte und weshalb er trotz der angeblichen Abmachung auf seine Schuld 300.000,- RM an den Beklagten und nicht an die ADCA zur lickgezahlt habe, nicht genügend substantiiert. Somit brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu vernehmen. Wenn es aus dem unstreitigen Sachverhalt, insbesondere aus dem Briefe vom 6. Juni 1948, in dem der Beklagte von der Möglichkeit einer Regulierung eines ihm in Sachen seiner WfllBI Gesell- schaft eingeräumten Barkredits Uber 600,000,- RM im Zuge der Währungsreform spricht, und aus einem Briefe vom 29« Januar 1952, in dem von einem persönlichen Einspringen des Beklagten, der Hingabe von 750.000,- RH an die 1P und einer heutigen Schuld des Herrn Uher von 450.000,-HM dem Beklagten gegenüber die Rede ist, sowie aus der Entgegennahme der angeblich zur Lickgezahlten 300.000,- RU durch den Beklagten ohne Yfeiterleitung an die ADCA den Schluß zieht, daß der Beklagte Schuldner des Darlehens der ADCA geworden sei, so ist dies eine Würdigung, die möglich ist und daher aus Rechtsgründen in der Revisionsinstanz nicht beanstandet werden kann. Ob die hilfsweiaevom Berufungsgericht erörterte Präge, daß der Beklagte mindestens als Bürge für die Darlehensschuld der hafte, zutreffend beurteilt ist, kann somit dahinstehenc * 3) Die weitere Rüge der Revision, das Gericht habe dem Beklagten zu Unrecht keine Vertragshilf© gewährt, greift ebenfalls nicht durch* Der Beklagte hatte zunächst um Vertragshilfe gebeten. Er hat aber in seinem Schriftsatz vom 13* August 1951 ausdrücklich erklärt, daß dieser Antrag, der übrigens der Vorschrift des § 9 VHG nicht entsprach, sondern unvollständig war zurückgezogen würde, da ihm die erstrebte Stundung im Hinblick auf den Wegfall der Geschäfts grundlage gemäß § 242 BGB im Rahmen des Prozessverfahrens gewährt werden könne. Damit feilte es trotz des ursprünglichen Einverständnisses des Klägers mit einer Vertragshilfe an einer notwendigen Voraussetzung für ihre Gewährung« Hach § 1 Vertrags lilfegesctz ist ein Antrag des Schuldners erforderlich, ein solcher war aber nicht mehr vorhanden. If 0 / 4) Schließlich ist auch die weitere Rüge der Revision nicht begründet, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht dem Beklagten die Berufung auf einen Portfall der G-escliüfts-grundlage versagt. Y/ie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, auch nach Inkrafttreten des Vertragshilfegesetzes , ausgesprochen hat (vgl insbesondere NJW 52, 741 und 1049), ist, soweit die Vorschriften des Vertragsnilfe-gesetzes Platz greifen, eine Berufung auf § 242 BOB nicht möglich. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurückzuweisen. Schmidt Ascher Kregel von Werner Wüstenberg ( l t