Die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Richterwechsel ist kein Verfahrensmangel im Sinne des § 295 Abs 1 ZPO, sondern ein Fehler der Urteilsfällung. Die Revision kann jedoch auf diesen Gesetzesverstoss nicht gestützt werden, wenn den Parteien Abschrift eines Vermerks des Berichterstatters erteilt und der Vermerk in allseitigem Einverständnis * benutzt worden ist, sofern die weitere Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Feststellung zulässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dem Mangel beruht. Bas Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* Bezember 1950 v*ird aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, Auskunft über Gemälde, Kleidung, Wäsche und dergleichen sowie drei Stahlkassetten zu erteilen (Ziffer I b - d des Urteilstenors) und hierzu ein Verzeichnis vorzulegen (Ziffer II zu I b - d). Auch der Inhalt.einer Silberkassette mit Schmuck, - diese haben die Beklagten sich unstreitig von der Verwahrerin, Frau Ida einer Cousine des Erblassers, nach dessen Tode aushändigen lassen -, sei grösstenteils Eigentum der Erblasserin a) ob und welche Schmuckgegenstände, insbesondere Damenschmuck, aus dem Nachlass der Eheleute hilhelm und Erna FflB von ihnen ermittelt wurden, was sie insbesondere über den Verbleib der im einzelnen unter Ziff 1 a -der Klageschrift aufgeführten Gegenstände erfahren haben, b) .ob die unter 1 b) der Klageschrift genannten Geiuäl de aus dem Nachlass der Eheleute Fflfe ermittelt wurden und wo sie sich befinden, 2) die Beklagten zu 1) - 3) weiter zu verurteilen, ein Verzeichnis über die zu 1 a bis 1 e genannten Gegenstände vorzulegen und im Palle der Voraussetzungen des § 260 Abs 2 BGB den Offenbarungseid,zu leisten. Aus dem beweglichen Nachlass des Ehemannes PM hätten sie nur einige Bilder, einen Teppich und eine Bronzefigur in Bänden; diese seien zweifelsfrei dessen Eigentum gewesen. Kleidungsstücke der Erblasserin hätten sie gleichfalls nicht vorgefunden, über den Verbleib der drei Stchlkassetten sei ihnen nichts bekannt; der Kläger habe auch nichts dafür vorgetragen, dass deren Inhalt auch nur möglicherweise Eigentum seiner Tochter gewesen sein könne. Sie machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil ihnen ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen aus dem Nachlass des Ehemannes .FM gegen die Erben der Ehefrau zustehe. Bas Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, gemäss dem Klagantrag, jedoch nicht über die Anschrift der Frau Aus- Welche Gegenstände sind von den Erben !FMHH nach den Tode der Eheleute Ffli aus deren Nachlass mittelbar oder unmittelbar in Besitz genommen worden ? b) YTelche Gegenstände des Nachlasses der Eheleute sind von den Erben TfllHfe oder ihnen bekannten .Personen aus.der ErMHHBl Wohnung der Eheleute FSfc vor der Zerstörung dieser Wohnung durch Bombenangriff in Besitz genommen und wo befinden sich diese Gegenstände ? a) die Berufung mit der Uaßgabe zurückzuweisen, dass es zu 1 a des Klagantrags heissen soll: ob und welche Damenschiauckgegenstände aus dem Nachlass der Eheleute k'ilhelm und Erna TiWb von den Beklagten ermittelt wurden, was sie ferner insbesondere über den Verbleib der unter 1 a) der Klageschrift aufgeführten Gegenstände erfahren haben; Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als der Kläger auch Auskunft über den Nachlass des Ehemannes Pflfc verlangt hat, im übrigen jedoch nach den Anträgen des Klägers erkannt. 1) das Urteil des Berufungsgerichts insoweit uufzuheben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat; 1) Bie Revision rügt in prozessrechtlicher Hinsicht, die Aussagen der Zeugen E4HBB und ICflHHHB hätten von dem Berufungsgericht nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weil ihre Aussagen nicht in die Sitzungsnie-.derschrift vom 11.Juli 1950 aufgenommen worden seien und das Berufungsgericht in der SchlussVerhandlung vom 28. Der Senat trägt auch Bedenken, der - soweit ersichtlich vereinzelt - vom Heichsgericht vertretenen Ansicht, eine andere Hichterbank als die der Vernehmung dürfe eine nicht protokollierte Aussage verwerten, wenn den Parteien Abschrift der Aufzeichnungen des Berichterstatters erteilt und diese Abschrift in allseitigem Einverständnis urkundenbeweislich benutzt worden sei (HG in HSR 1940, 1258; vgl ferner Baumbach-Lauterbach 20.Auf1 Ann 1 zu § 161 ZPO) in dieser allgemeinen Passung zu folgen. Für den vorliegenden Fall bestehen diese Bedenken umsomehr, als das Berufungsgericht den Vermerk des Berichterstatters nicht nur als Urkunde, sondern die in ihm niedergelegten Bekundungen ohne jede Einschränkung als Zeugenaussagen ge-würdigt hat, wie seine Ausführungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben (S 17 des Urteils). Die Beklagten haben ferner selbst weder in Beru..ungsrechtszug noch mit der Revision geltend gemacht, dass die Aussagen der beiden Zeugen von dem Berichterstatter in irgend einen Punkte unrichtig wiedergegeben worden seien, oder dass Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestünden. Hiernach kann davon aus-gögangen werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussagen, so wie sie vom Berichterstatter in dem Vermerk niedergelegt waren, hier Gegenstand des unstreitigen Partei-vortrags geworden sind und daher auch mit diesem Inhalt • in den vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand K'&. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten keine Erbschaf ts-besitcer im Sinne der §§ 2018, 2027 Abs 1 303 seien, da sie sich kein Erbrecht nach der Ehefrau Fink angemaßt haben. gegenstände Auskunft zu erteilen, Eiese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht als erfüllt an, weil die Beklagten unstreitig eine Silberkassette mit Schmuck besessen, deren Inhalt zun überwiegenden feil aus Schmuck bestehe, welc! Gemeint ist hiermit .die Silberkassette, welche die Beklagten sich nach dem Tode des Erblassers von dessen Cousine, Frau haben aushöxdigen lassen. kassette haben die Beklagten jedoch nicht "aus dem Nachlass" der Ehefrau in Besitz genommen. Bie Beklagten haben daher den Besitz an der Kassette mit Inhalt allenfalls aus dem Nachlass des Ehemannes Ml erlangt. Es meint, in der Person der Erblasserin sei kein Anspruch auf Rechnungslegung entstanden, der nunmehr ge0en die Beklagten als Rechtsnachfolger des Ehemannes BMI gerichtet werden könnte, weil sie gleichzeitig mit ihm umgekemmen sei. Beim To-de der Frau können andererseits deren Erben die xiechte aus § 1421 gegen den Hann geltend machen (vgl Kipp-folff,- Familienrecht, 1931 S 233), da diese Ansprüche als Teil ihres Vermögens gemäss § 1922 BGB auf die Erben übergegangen sind. Hiernach haben die Erben der Frau einen Anspruch aus 5 1421 BGB gegen die Beklagten, ihnen Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen. Da die Beklagten ferner als Erben des Liannes verpflichtet sind, das eingebrachte Gut der Erblasserin herauszugeben und da dieses ein Inbegriff von Gegenständen in Sinne des § 260 EGB ist (iXIB RGEK Anm 6 zu § 1421) ,* haben sie a *.ch ein Verzeichnis des Bestandes ■ des eingebracl ten Guls in Zeitpunkt des Todes der Eheleute Fink vorzulegen« b) Soweit es sich bei den in der Urteilsforrael des Berufungsgerichts genannten Gegenständen um Vorbehaltsgut der Erblasserin handelt, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Ehemann FMfc diese gemeinsam mit seinem eigenen beweglichen Vermögen in sein Haus in RflMMttl ver-bracl t oder anderweit ausgelagert hat. Hat der Erblasser auf Grund eines Auftrages seiner Frau oder als Gescl äftsführer ohne Auftrag gehandelt, so haben die Beklagten als seine Erben gemäss § 1967 in Verbindung mit § 666 oder den §§ 681, 666 BGB über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Lag nur ein Verwahrungs-vertrag zu Grunde, so besteht eine Auskunftspflicht der Erben kraft ausdrücklicher Vorschrift gemäss den §5 1967, 695» 260 BGB dann, wenn der Erblasser das Vorbehaltsgut seiner Frau als einen Inbegriff von Gegenständen c) Für die hiernach bestehenden Verpflichtungen der Beklagten, Auskunft zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, gelten jedoch auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die Zutreffend ist der Hinweis der Revision, dass das Berufungsgericht für die Würdigung der Aussage des Zeugen Hax (MHBM jun. Es kann jedoch nicht fe3tgestellt werden, dass die Entscheidung auf diesem Verfahren3verstoss beruht (§ 549 ZPO), Denn das Processgericht hat seine Schlussfolgerungen auf die Zuverlässigkeit des Zeugen in erster Linie aus der Ordnungsgemüss niedergeschriebenen Vernehmung vor dem beauftragten Hichter vom 4.September 1950 (Bl 194 GA) gezogen und nur zur Ergänzung beigefUgt, der Zeuge habe auch im Sühnetermin die Dinge rückhaltlos und ohne Zögern dargelegt. Bedenklicher ist, dass das Berufungsgericht den persönlichen Eindruck erörtert, den der iHliger und sein Sohn bei der Vernehmung vor dem beauftragten Richter gemacht haben. Aus dem Zusammenhang der Entscheidangsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung - ohne Gesetzesverotoss - wesentlich auf den Umstund gestützt hat, dass der Klüger die auf den harnen seiner Tochter lautenden Quittungen in Händen hatte, dass es ferner für die schon hiernach nur unterstützend aufgeworfene Präge der Glaubwürdigkeit des Klägers und a seines Sohnes nicht entscheidend auf den Eindruck des Berichterstatters abgestellt, sondern eigene Schlüsse aus der ausführlichen Vernehmung vom 4.September 1950 Die Meinung der Revision, das Berufun0sö*erieht habe möglicherweise verkannt, dass der Zeuge nur formell Zcw.ge, sachlich jedoch tlitberechtigter des Klaganspruchs sei, findet in dem Urteil keine Stütze. Schon die Tatsache, dass der Zeuge unter I des Urteilstenors als iliterbe aufgefübrt worden ist, spricht für das Gegenteil. Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe die Glaubwürdig Vielt des Zeugen nicht im Hinblick darauf näher geprüft und erörtert, dass er sich selbst eines Devisenvergehens durch Kapitalflucht in die Schweiz wegen 200 000.—BLi und einer Steuerhinterziehung wegen SO 000.— Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Vorgängen selbst auseinandergesetzt (S- 19,25 des Urteils), ils hat ersichtlich daraus, dass der Zeuge diese Vorgänge RückhaltlosM bekundet hat, gerade auf seine Glaubwürdigkeit geschlossen. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.Januar 194-9, (S 4 Bl 53 R) und vom I.Pebruar 1950 S 3 (Bl 133 GA) erbotenen Gegenbeweise darüber, dass ,die Erblasserin .keinesfalls grosse Vermögenswerte besessen habe, erheben müssen. Das Berufungsgericht konnte auch davon absehen, eine Auskunft des Finanzamts Freising liber die von der Erblasserin gezahlte Vermögeuso teuer h.: ranzuziehen, v;eil es auf Grund der Bekundungen des Klägers und des Zeugen TMito Sb jun. So haben sie noch in der BerwifungsbegrÜndung vom 24.Juni 1949 S 6 (Bl 106 GA) vorgetragen, in der Kassette habe sich nur persönlicher Schmuck des Ehemannes FM und seiner zweiten Fruu befunden. ihres Schriftsatzes vom 1.Februar 1950 (Bl 138) heisst es, dass sie das Eigentum des Herrn FflM für jedes einzelne Stück nachweisen könnten» Auf S 2 ihres Schriftsatzes vom 9.Kai 1950 (Bl 167) haben sie sodann vortragen lassen, die Kassette enthalte, wie durch Zeugen bewiesen werden könne, nur Schmuckstücke der ersten Ehefrau FflM; in übrigen könne die Beklagte zu 3) unter Bid bestätigen, dass FHi ihr kurz vor seinem Tode gesagt habe, er schenke ihr die Kassette» Die Beklagten hoben hiernach nicht verschiedene Möglichkeiten unter Beweis gestellt, sondern ganz bestimmte einander widersprechende Behauptungen vorgetragen» Bei dieser besonderen Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten keinen schlüssigen Gegenbeweis dafür Angeboten, dass die Silberkassette nicht zu dem Teil* auch Schmuck der Erblasserin enthalten habe, nicht zu beanstanden» 5) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei der Verurteilung zur Anschlussberufung rechtsirrig übersehen, dass die von einem Beklagten erteilte Auskunft die Auskunftspflicht des andern jedenfalls insoweit zu dem Erlöschen bringe, als zutreffende positive Angaben gemacht worden seien» Das Rechtsgebilde der unechten Gesamtschuld könne hier zur Geltung.- Eine Gesamtschuld kann nur denn vorliegen, wenn dem einzelnen Gesamtschuldner die Leistung des Ganzen überhaupt möglich ist; das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend' ausgeführt, dass die Klage auf Auskunfts-ertoilung sich hier gegen jeden der Beklagten einzeln Die in der Klage auf geführten Bilder haben sich nach dem insoweit eindeutigen Vortrag der Beklagten in einem Kabinenkoffer befunden, der bisher noch nicht aufgefunden worden sei. Auch hinsichtlich der Kleidungsstücke haben die Beklagten ausweislich des Urteilstatbestandes erklärt, sie hätten solche nicht vorgefunden; in dem Hause in solle zwar ein Behältnis mit Buinen*..äsche eingemauert gewesen sein; doch habe dies Prau Schfl^B als ihr Eigentum in Anspruch genommen; sie hätten sich damit zufrieden gegeben, Uit diesen Auskünften hatte sich die Klage zu den Ziffern 1b, c und e spätestens im Laufe des Rechtsstreits erledigt, sodass insoweit, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Biese Angriffe sind schon deshalb unbegründet, v/eil das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, der Klüger habe insoweit seinerseits eine erschöpfende Auskunft gegeben und damit den von den Beklagten insoweit erhobenen Anspruch erfüllt. Sie Revision verkennt insoweit, dass auch die behaupteten Äusserungen des Zeugen TMHMM der Feststellung des Berufungsgerichts,- der Klr:.ger habe eine erschöpfende Auskunft er- • teilt, flicht entgegeustehen, dass sie vielmehr allenfalls im Rehmen des § 260 Abs 2 BOB (für die Leistung des Offenbarungseides) die Annahme begründen könnten, ein vorgelegtes Bestandsverzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten könnten nicht behaupten, dass der Kläger selbst dieses Wissen seines Sohnes habe, auch nicht etwa, dass die Erbengemeinschaft THBHfr jemals im Besitz dieser weiteren Werte (Goldmünzen) gewesen sei? seinem Sohne einmal engedeutet, dass in der Schildergasse Goldmünzen vergraben worden seien; <fer Zeuge TpiBSB sei auch wohl verstimmt gewesen, dass die Beklagten es so dc'rstellen, als ob der Ehemann IMfe seine dritte Prau-gleichsam mittellos von der Strasse aufgelesen habe, und habe mit seiner Bemerkung nur sagen wollen, die Beklagten hätten besser daran getan, gemeinsam mit der Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass der Eheleute FSB zu erfassen, anstatt sich jahrelang wegen der Auskunftspflicht herumzustreiten.-Mit dieser Begründung kennte das Berufungsgericht im Eahmen der ihm. Ba schon hiernach von einer Beweisaufnahme darüber abgesehen werden konnte, ob der Zeuge TlHHm sich tatsächlich so geüussert bat, wie die Beklagten behaupten, kann auch dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte•zutreffen.
2463 028 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ) Gesetz: ZPO §§ 161, 295, 549? BGB §§ 1421, 2027 Abs 2. Rechtssatz: 1. Die Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Richterwechsel ist kein Verfahrensmangel im Sinne des § 295 Abs 1 ZPO, sondern ein Fehler der Urteilsfällung. Die Revision kann jedoch auf diesen Gesetzesverstoss nicht gestützt werden, wenn den Parteien Abschrift eines Vermerks des Berichterstatters erteilt und der Vermerk in allseitigem Einverständnis * benutzt worden ist, sofern die weitere Prüfung aller Umstände des Einzelfalles die Feststellung zulässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dem Mangel beruht. 2. Sterben Ehegatten gemeinsam, so haben - bei gesetzlichem Güterstande - die Erben des Mannes den Erben der Frau gemäss § 1421 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des eingebrachten Guts zu legen. 3. Wer nach dem Tode des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einem Dritten übergeben hatte, nimmt die Sache nicht "aus dem Nachlass" in Besitz . und ist daher nicht gemäss § 2027 Abs 2 BGB zur Auskunft verpflichte t. Aktenzeichens IV ZR 55 / 51 » ^ 4 BGH-Urteil vom S. November 1951 OLG Köln. *"r *■< '+'Z*V»X****•' ■’•*V' Verkündet V'am 8. UoveMber 1951 , Justizangestellter •als Urkundsbeamtor der Geschäfts-telle des ^Bundesgerichtshofs. Ia Hamen des Volkes S fc>' in In den Rechtsstreit 1) der Frau Anna V/ _______ EMV-Y/I0HB, Landstr.y, 2) der Ordensschwester Leontine geh.. Katharina 2 in NMBm (Saar) , St. -Krankenhaus, 3) der Frau Jmilie K MHHHBHK ? geh. PHV, in bei ü.-GMHB>3MMVstrasse 1 Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozessbevollmächüi&ter: Rechtsanwalt V » * gegen den Uühlenbesitzer max ü? in *i Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmäcktigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25*0ktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichtei' Br.Lorsch, Ascher, Baske, Johannsen und Br.Kregel für Recht erkannt: Bas Urteil des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19* Bezember 1950 v*ird aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, Auskunft über Gemälde, Kleidung, Wäsche und dergleichen sowie drei Stahlkassetten zu erteilen (Ziffer I b - d des Urteilstenors) und hierzu ein Verzeichnis vorzulegen (Ziffer II zu I b - d). Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts Vorbehalten, Von Rechts wegen u Tatbestand s Die Eheleute* Wilhelm EBB und Erna geh. Tj sind am 30*Oktober 1944 bei einem Luftangriff gemeinsam ums Leben gekommen. Sie haben kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erben des Ehemannes (Erblasser) sind die Beklagten; gesetzliche Erben der Ehefrau (Erblasserin) sind der Kläger (ihr Vater) und seine Kinder Max TlBüHV jun. und Hermine JMBife geb.' T^HHl* Der Erblasser, der an mehreren Filmtheatern beteiligt war, war unstreitig sehr vermögend. Beim Tode der Eheleute Fink war ein beträchtliches Vermögen vorhanden, zu dem auch eine grössere Gemäldesammlung, Schmuck, Möbel, Kleicungs- und Wäschestücke gehörten. Der Kläger behauptet, dass 9 Gemälde, ein grosser Teil des Schmuckes und sonstiger Kostbarkeiten sowie der Kleidung und Wäsche Eigentum der Erblasserin gewesen seien. Sie habe in den Jahren 1939 bis 1944 mit Mitteln, die er ihr zur Verfügung gestellt habe, Schmuck, Gold und Edelsteine zu einem durch Rechnungen noch nachweisbaren Gesamtbeträge von 138 023.18 EM eingekauft. Ebenso habe sie die 9 Gemälde im eigenen Kamen und mit eigenen Mitteln gekauft. Sie habe dies gekonnt, weil sie von ihm anlässlich ihrer Eheschliessung mit PMI 1937 200 000.— EM und 1943 als Ausgleich für ihren Erbanteil am unbeweglichen Nachlass ihrer Mutter und ihres Bruders Paul 60 000.— EM erhalten habe. Auch der Inhalt.einer Silberkassette mit Schmuck, - diese haben die Beklagten sich unstreitig von der Verwahrerin, Frau Ida einer Cousine des Erblassers, nach dessen Tode aushändigen lassen -, sei grösstenteils Eigentum der Erblasserin gewesen* Ferner seien drei StüliIkassatten mit wertvollen Steinen und Schmucksachen vorhanden„gewesen, deren Inhalt gleichfalls zu dem Teil der Shefrtu gehört habe « Der Ehemann FflB hat unstreitig einen Teil seines beweglichen Vermögens nach verlagert« Der Klüger behauptet, die Beklagten hätten sämtliche nach RflHHHI oder anderweit verlagerten Sachen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz gebracht und verweigerten darüber jede Auskunft« f < * % *4* ✓' i Er hat im ersten Bechtszuge beantragt, 1) die Beklagten zu 1) - 3) zu verurteilen, dem Kläger und seinen iait erben Liax TflBÜ und He ermine JVBHI Auskunft darüber zu erteilen, a) ob und welche Schmuckgegenstände, insbesondere Damenschmuck, aus dem Nachlass der Eheleute hilhelm und Erna FflB von ihnen ermittelt wurden, was sie insbesondere über den Verbleib der im einzelnen unter Ziff 1 a -der Klageschrift aufgeführten Gegenstände erfahren haben, b) .ob die unter 1 b) der Klageschrift genannten Geiuäl de aus dem Nachlass der Eheleute Fflfe ermittelt wurden und wo sie sich befinden, c) ob und welche Dsmenkleider, Mäntel, Wäsche und dergleichen aus dem Nachlass der Frau Erna HBB ermittelt wurden und was über ihren Verbleib bekannt ist, * d) wo die silberne Kassette verblieben ist, welche Frau Josef eine Kusine des Herrn Wilhelm FflA, von diesem zur Aufbewahrung erhalten hat, und Uber deren empfang Prau PMi unter dem 16.8.1944 quittiert hat, ferner welchen Inhalt, der in der Quittung mit der Bezeichnung "Schmuckstücke"- angegeben ist, diese Kassette hat; welches die Anschrift der Freu ist, e) wo die 3 Stehlkassetten mit Schmuck und sonstigen Pretiosen, welche unter der Kellertreppe des Hauses des Herrn FMB in RflHBHP, damals AMü HMMpstr.HM, vielleicht auch in seinem Kölner Hause vermauert waren, verblieben sind und welchen Inhalt sie haben; 2) die Beklagten zu 1) - 3) weiter zu verurteilen, ein Verzeichnis über die zu 1 a bis 1 e genannten Gegenstände vorzulegen und im Palle der Voraussetzungen des § 260 Abs 2 BGB den Offenbarungseid,zu leisten. Die Beklagten haben beantragt: den Kläger mit der Klage abzuv/eisen, notfalls ihnen Sicherheitsnachlass zu gewähren. Sie machen geltend, sie hatten keine Sachen der Erblasserin in Besitz genommen. Aus dem beweglichen Nachlass des Ehemannes PM hätten sie nur einige Bilder, einen Teppich und eine Bronzefigur in Bänden; diese seien zweifelsfrei dessen Eigentum gewesen. Die Ehefrau PMi habe kein eigenes Vermögen besessen, insbesondere ® auch keine 260 000.— 3ä vom Kläger bekommen; es sei daher ausgeschlossen, dass ihr die im Klagantrag aufgeführten Gegenstände gehört hätten. Soweit sie selbst im Laufe der Ehe Schmucksachen und Gemälde gekauft habe, habe sie diese im Aufträge und für Rechnung des Ehemannes nit dessen Kitteln gekauft. Die an0eblich der Erblasserin gehörigen Schlucks ach on seien im Kl0o&ntrag auch nicht genügend substantiiert; es könne ihnen nicht zugemutet werden, Auskunft Uber Gegenstände zu erteilen, die unzweifelhaft dem Erblasser gehört hätten. Die Bilder, die der Kläger als Eigentum der Erblasserin in Anspruch nehme, seien in einem Kabinenkoffer verpackt gewesen, der bisher nicht aufgefunden vvorden sei'. Kleidungsstücke der Erblasserin hätten sie gleichfalls nicht vorgefunden, über den Verbleib der drei Stchlkassetten sei ihnen nichts bekannt; der Kläger habe auch nichts dafür vorgetragen, dass deren Inhalt auch nur möglicherweise Eigentum seiner Tochter gewesen sein könne. Hinsichtlich der Silberkassette haben die Beklagten in ihrem Vortrag gewechselt; nachdem sie im ersten Hechtszuge behauptet hatten, die Kassette enthalte auseer Herrenschmuck nur Schmuck der zweiten Ehefrau EttA, haben sie im Berufungs-rechtszuge vortragen lassen, dieser Schmuck sei SchmucK der ersten Frau im, er habe ihn der Drittbeklagten kurz vor seinem Tode geschenkt. Die Beklagten meinen auch, dass sie schon hinreichend Auskunft erteilt hätten. Sie machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil ihnen ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen aus dem Nachlass des Ehemannes .FM gegen die Erben der Ehefrau zustehe. Sie haben ausserdem vorgetragen, die Erbengemeinschaft TflHBl sei immer wieder mit bewussten Unwahrheiten und arglistig gegen sie Vorlegungen. Es könne ihnen daher nicht verdacht werden, dass sie den Klagansprüchen r,?+ Zurückhaltung begegneten. Eine Auskunft bis ins kleinste käme flir sie nur dann in Betracht, wenn die Gegenseitigkeit gewehrt sei. Bas Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil als Gesamtschuldner verurteilt, gemäss dem Klagantrag, jedoch nicht über die Anschrift der Frau Aus- kunft eu erteilen und ein Verzeichnis vorzulegen. Gegen des Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung und der Klüger Anschlussberufung eingelegt. Bie Beklagten haben beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Schlussantrag im ersten ftechtszug zu erkennen, notfalls ihnen Volletreckungsschütz gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Sie haben ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, den Kläger zu verurteilen: 1) den Beklagten Zug um Zug gegen Auskunft Uber das nachgev/iesene oder mögliche Vermögen der Ehefrau FM schriftlich Auskunft Uber folgende Fragen zu geben: a) T/elche Gegenstände (Gemälde, Schmuck, BUcher, Höbel, Toppiche, Kunstgegenstände, Schriftsätze und dergl. sind den Erben TMM vor dem Tode der Eheleute m von diesen zur Aufbewahrung Ul ergeben worden ? Welche Gegenstände sind von den Erben !FMHH nach den Tode der Eheleute Ffli aus deren Nachlass mittelbar oder unmittelbar in Besitz genommen worden ? .Vas wissen die i _____ Erben über den Verbleib von anderen zu dem - a - Nachlass der Eheleute Fflfc gehörenden Gegenständen ? \7o befinden sich diese Gegenstände heute ? Gegebenenfalls wann .und an wen sind siö abgegeben worden ? b) YTelche Gegenstände des Nachlasses der Eheleute sind von den Erben TfllHfe oder ihnen bekannten .Personen aus.der ErMHHBl Wohnung der Eheleute FSfc vor der Zerstörung dieser Wohnung durch Bombenangriff in Besitz genommen und wo befinden sich diese Gegenstände ? Welche Gegenstände insbesondere der unter a) genannten sinf lus dem Grund stück, BHMB, PM Str.V9 insbesondere gelegentlich der zweimaligen Baggerarbeiten entnommen worden und wo befinden sich diese Gegenstände ? was enthielten die Kisten und Behälter, die die Tochter des Klägers, Frau Hermine aus dem vorge- nannten Hause entnommen hat; wieviele Kisten waren .es ?. ..as ist von den Erben THHi aus dem .Hause KfBi, ScbfHVgasse weggenomuun worden ? c) Ist von den Erben TMM eine Aktentasche des Herrn EMI in Besitz genommen.v/orden ? was enthielt die Tasche und wo befinden sich Tasche und Inhalt ? welche Aufzeichnun0en, Vorgän0e und sonstige Unterlagen, die über den Nachlass irgendwelchen Aufschluss geben könnten, haben oder hatten die Erben TflHHM in mittelbarem oder unmittelbarem Besitz und wo befinden sich diese Unterlagen ? i Welche positiven Unterlagen besitzen oder besessen die Erben TflHBi darüber, dass 7 Teppiche und 3 Stahlkassetten in Aemscheid vermauert waren ? \7oher haben die Jrben die zu den Prozessakten übergebene Quittung des Juweliers BrHHBHi ? 2) Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs 2 BGB den Offenbarungseid über die Nichtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu leisten« Der Kläger hat gebeten, a) die Berufung mit der Uaßgabe zurückzuweisen, dass es zu 1 a des Klagantrags heissen soll: ob und welche Damenschiauckgegenstände aus dem Nachlass der Eheleute k'ilhelm und Erna TiWb von den Beklagten ermittelt wurden, was sie ferner insbesondere über den Verbleib der unter 1 a) der Klageschrift aufgeführten Gegenstände erfahren haben; b) mit der Anschlussberuiung: die Beklagten nicht als Gesamt-, sondern als ^inzelschuldner zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als der Kläger auch Auskunft über den Nachlass des Ehemannes Pflfc verlangt hat, im übrigen jedoch nach den Anträgen des Klägers erkannt. Hierbei hat es die Klaganträge zu 1 a und d unter I a, die Anträge zu 1 b, c und e unter I b, c und d des Urteilstenors erfasst. i i - 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Biese beantragen, 1) das Urteil des Berufungsgerichts insoweit uufzuheben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat; 2) in vollem Unfange nach den Schlüssen trägen der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erkennen; 3) hilfsweise anstelle des Antrags zu 2): den Rechtsstreit in dem zu 1) bezeichneten Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver\. eisen. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. J&isjpJi eji d ung s g rün d e Bie Revision rügt die Verletzung der §§ 260, 273» 421, 2027, 2039 BOB, 160 Abs 2 Nr 3, 161, 236 Z?0. Sie ist zu dem Teil begründet. 1) Bie Revision rügt in prozessrechtlicher Hinsicht, die Aussagen der Zeugen E4HBB und ICflHHHB hätten von dem Berufungsgericht nicht im Urteil verwertet werden dürfen, weil ihre Aussagen nicht in die Sitzungsnie-.derschrift vom 11.Juli 1950 aufgenommen worden seien und das Berufungsgericht in der SchlussVerhandlung vom 28. November 1950 anders besetzt gewesen sei.- Biese Rüge ist in Ergebnis unbegründet. Ausweislich der Akten hat der Berichterstatter im Anschluss an die Vernehmung vom 11.Juli 1950 einen Vermerk über die Aussagen der beiden Zeugen aufgenommen und der damalige Vorsitzende hat diesen Vermerk den Prozessbevollmächtigten beider - 11 u Streitteile mit dem Hinweis übersandt, dass der Inhalt dieser iliederschrift als Gegenstand der späteren mündlichen Verhandlung angesehen und in der .Endentscheidung verwertet werden würde. Die Beklagten haben dieses Verfahren in der Verhandlung vom 28. November 1950 nicht beanstandet, sondern ihre Anträge vorbehaltlos gestellt. Hieraus kann zwar nicht geschlossen werden, das3 sie ihr etwaiges Hügerecht mindestens gemäss § 295 Abs 1 ZPO verloren haben. Denn es handelt sich bei der Verwertung einer nicht protokollierten Aussage nach Hichterweclisel nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 295 2?0, sondern um einen Fehler der Ur-teilsfällung (vgl HG in JU 1938, 1538; HG in HEB 1940, 1258 mit Nachw.). Der Senat trägt auch Bedenken, der - soweit ersichtlich vereinzelt - vom Heichsgericht vertretenen Ansicht, eine andere Hichterbank als die der Vernehmung dürfe eine nicht protokollierte Aussage verwerten, wenn den Parteien Abschrift der Aufzeichnungen des Berichterstatters erteilt und diese Abschrift in allseitigem Einverständnis urkundenbeweislich benutzt worden sei (HG in HSR 1940, 1258; vgl ferner Baumbach-Lauterbach 20.Auf1 Ann 1 zu § 161 ZPO) in dieser allgemeinen Passung zu folgen. Für den vorliegenden Fall bestehen diese Bedenken umsomehr, als das Berufungsgericht den Vermerk des Berichterstatters nicht nur als Urkunde, sondern die in ihm niedergelegten Bekundungen ohne jede Einschränkung als Zeugenaussagen ge-würdigt hat, wie seine Ausführungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben (S 17 des Urteils). Die Revision kann jedoch nicht auf diesen Gesetzesverstoss gestützt werden, weil nicl t ersichtlich ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesen iiangel beruht (§ 549 Abs 1 ZPO). Die Zwecke, denen die Sitzungsniederschrift dient, eind bei den im vorliegenden Palle geübten Verfahren erfüllt worden. Die Aussagen der Zeugen waren, so wie das Gericht sie verwerten wollte, schriftlich niedergelegt. Die Parteien konnten zu ihnen Stellung nehmen. Es war euch für sie erkennbar, dass dos Gericht die Aussagen - selbst ohne ausdrücklichen Vortrag - zun Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlungen machen würde. Die Beklagten haben überdies mit Schriftsatz vom 27# November 1950 (Bl 210 GA) zu diesen Zeugenaussagen SteLlung genommen. Die Aufzeichnungen sind auch nach der ausdrücklichen Bezugnahme auf die "Anlage zun Protokoll vom 11.Juli 1950" im Schlussabsatz des Urteilstatbescandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beklagten haben ferner selbst weder in Beru..ungsrechtszug noch mit der Revision geltend gemacht, dass die Aussagen der beiden Zeugen von dem Berichterstatter in irgend einen Punkte unrichtig wiedergegeben worden seien, oder dass Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestünden. Hiernach kann davon aus-gögangen werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussagen, so wie sie vom Berichterstatter in dem Vermerk niedergelegt waren, hier Gegenstand des unstreitigen Partei-vortrags geworden sind und daher auch mit diesem Inhalt • in den vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestand K'&. auf genommen werden konnten.' Die weitere Büge, der Urteilstatbestund habe die Aufzeichnung unzutreffend als Anlage zur Niederschrift vom 11.Juli *1950 bezeichnet, ist unerheblich. Die Bezug- f nähme auf die Aufzeichnung beruht auf einer entsprechen- ß öen Anwendung des § 313 Abs 2 2i?0. Hierfür genügt es. wenn auf das in der Aufzeichnung niedergelegte Beweisergebnis eindeutig Bezug genommen worden ist (xlG- in 1)5 1941, 1741, 1742), Eine solche eindeutige Bezugnahme enthielt der Tatbestand aber auch d~nn,wenn er die Aufzeichnung irrigerweise als Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichnet hütte, zu demal auch die richtige Blattzahl (Bl 185 d.A.) angeführt worden ist. Tatsächlich ist die Bezugnahme aber auch im Wortlaut richtig. Denn der Berichterstatter hat seine Aufzeichnungen als "Anlage zu dem Protokoll" bezeichnet. 2) Die Revision rügt weiter, die vom Beraiungsgericht allein ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft nach § 2027 Abs 2 BGB erfordere hinsichtlich jedes Auskunftspflichtigen die Feststellung, dass gerade er hachlass-gegenstünde in Besitz genommen habe. Diese Feststellung fehle. Js konuie auch nur der unmittelbare Besitzer als 'Auskunftsschuldner in Betracht, nicht ein Dritter, der höchstens mittelbaren Besitz erlangt haben könne. Das Berufungsgericht habe auch kein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB festgestellt. - Js kann dahingestellt bleiben, ob dieser Angriff berechtigt ist, da die Klage aus anderen JrwÜgungen nicht auf § 2027 Abs 2 BGB gestützt v/erden kann. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten keine Erbschaf ts-besitcer im Sinne der §§ 2018, 2027 Abs 1 303 seien, da sie sich kein Erbrecht nach der Ehefrau Fink angemaßt haben. Es meint jedoch, dass § 2027 Abs 2 al3 Klaggrundlage in Betracht komme, hach dieser Bestimmung in Verbindung mit Abs 1 aaO ist derjenige, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriff n hat, - wie der Erbschafts-besitzor - verpflichtet, den Erben über den Bestand der Erbschaft und Uber den Verbleib der Erbschafts- • gegenstände Auskunft zu erteilen, Eiese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht als erfüllt an, weil die Beklagten unstreitig eine Silberkassette mit Schmuck besessen, deren Inhalt zun überwiegenden feil aus Schmuck bestehe, welc! order Erblasserin gehört habe. Gemeint ist hiermit .die Silberkassette, welche die Beklagten sich nach dem Tode des Erblassers von dessen Cousine, Frau haben aushöxdigen lassen. Biese Silber- kassette haben die Beklagten jedoch nicht "aus dem Nachlass" der Ehefrau in Besitz genommen. Bie Kas- sette selbst gehörte vielmehr zun Vermögen des Ehemannes ESI. An den in der Kassette verwahrten Schmuckstücken hatte er, auch soweit sie Eigentum seiner Frau waren, schon zu seinen Lebzeiten Besitz erlangt; er hatte insoweit auch den mittelbaren Besitz behalten, als er die Kassette mitsamt den Schmuckstücken gemäss der Bescheinigung vom 16. August 1944 Frau zur Aufbewahrung übergab. Bieser mittelbare Besitz ist mit seinem Tode nach § 857 EGB auf seine Erben überge-gexgen. Bie Beklagten haben daher den Besitz an der Kassette mit Inhalt allenfalls aus dem Nachlass des Ehemannes Ml erlangt. B-s Verlangen nach Auskunft ist jedoch aus anderen Bestimmungen und zwar hinsichtlich des eingebrachten Guts dor Erblasserin nach § 1421 in Verbindung mit § 260 EGB und, sov/eit es sich um Vorbehaltsgut handelt, nach unten noch in einzelnen zu erörternden schuld-rechtlichen Eeatiuir.ungen begründet. e) Dl.o Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 1421 zu Unrecht verneint. Es meint, in der Person der Erblasserin sei kein Anspruch auf Rechnungslegung entstanden, der nunmehr ge0en die Beklagten als Rechtsnachfolger des Ehemannes BMI gerichtet werden könnte, weil sie gleichzeitig mit ihm umgekemmen sei. Diese Begründung lässt nicht ganz klar erkennen, welche rechtlichen Erwägungen ihr zu Grunde liegen; Aus § 1421 lässt sie sich nicht rechtfertigen. Hach dieser Bestimmung hat der Hann nach der Beendigunc der Verwaltung und Nutenieslung das eingebrachte Gut der Frau heraussugeben und ihr über die Verwaltung Rechenschaft abzulegcn. Eie Verwaltung und hutzniessun^ endigt sowohl beim Tode des Hannes wie beim Code de? Frau. Beim Tode des Hannes haben seine Erben eie Pflichten aus §•1421 (Ja land t, 9. Aufl Anm 1 zu 5 1421 BGB). Beim To-de der Frau können andererseits deren Erben die xiechte aus § 1421 gegen den Hann geltend machen (vgl Kipp-folff,- Familienrecht, 1931 S 233), da diese Ansprüche als Teil ihres Vermögens gemäss § 1922 BGB auf die Erben übergegangen sind. § 1424 Abs 2 legt dem Hanne für den. Fell der Beendigung der Verwaltung und Hutzniesaung infolge des Todes der Frau im Interesse der Erben sogar noch eine besondere VerwaltungsPflicht auf, bis die Erben anderweit Fürsorge treffen können. Hiernach haben die Erben der Frau einen Anspruch aus 5 1421 BGB gegen die Beklagten, ihnen Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen. Dieser umfasst den Anspruch, über den Verbleib ~ 16 - des eingebrachten Gutes Auskunft zu erteilen (BGB RGEK Anm 4 zu § 1421). Da die Beklagten ferner als Erben des Liannes verpflichtet sind, das eingebrachte Gut der Erblasserin herauszugeben und da dieses ein Inbegriff von Gegenständen in Sinne des § 260 EGB ist (iXIB RGEK Anm 6 zu § 1421) ,* haben sie a *.ch ein Verzeichnis des Bestandes ■ des eingebracl ten Guls in Zeitpunkt des Todes der Eheleute Fink vorzulegen« b) Soweit es sich bei den in der Urteilsforrael des Berufungsgerichts genannten Gegenständen um Vorbehaltsgut der Erblasserin handelt, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Ehemann FMfc diese gemeinsam mit seinem eigenen beweglichen Vermögen in sein Haus in RflMMttl ver-bracl t oder anderweit ausgelagert hat. Die näheren Umstände, unter denen es zu diesen Verlagerungen gekommen ist, sind nicht erörtert und wegen des Todes der beiden Erblasser vielleicht nicht mehr aufzuklären. Genaue Feststellungen sind aber auch entbehrlich« Als zugrunde liegendes Rechtsverhältnis kommen Verwahrung, Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag in Eetracht. Hat der Erblasser auf Grund eines Auftrages seiner Frau oder als Gescl äftsführer ohne Auftrag gehandelt, so haben die Beklagten als seine Erben gemäss § 1967 in Verbindung mit § 666 oder den §§ 681, 666 BGB über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Lag nur ein Verwahrungs-vertrag zu Grunde, so besteht eine Auskunftspflicht der Erben kraft ausdrücklicher Vorschrift gemäss den §5 1967, 695» 260 BGB dann, wenn der Erblasser das Vorbehaltsgut seiner Frau als einen Inbegriff von Gegenständen in Sinne des § 260 übernommen bat. Kat er die streitigen Teile des Vorbehaltsgutes jedoch als Jinzel-saclic-n in Verwahrung genommen, so ergibt sich eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB. Aus der allgemeinen Verpflichtung jedes Schuldners, die Leistung so zu bewirken, v.ie Trc-u und Glauben mit Rücksicht a«.f die Verkehrssitte es erfordern, haben Rechtslehre und liechtepreclung zutreffend eine Lebenverpflichtung zur Auskunftserteilung für die Fälle abgeleitet, in denen der Berechtigte entschuldbar liier Eestehen und Unfang seines Rechts im Ungeuissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (RGZ 108, 7? 126, 123; 158, 579)* Diese Voraussetzungen sind - auch bei Annahme eines Veii/ahi?un0s-vertreges - gegeben, da der Kläger nicht wissen kann, inwieweit die dem Erblascer übergebenen Gegenstände noch vorhanden sind und er Herausgabe fordern kenn, während die Beklagten an Ilaud der von dem Kläger aufgesteilten Liste darüber Auskunft geben können, ob sie die von ihm bezeichneten Gegenstände im Nachlass des Erblassers vorgefunden haben. Die vorerörterte Verpflichtung der Erblasser, . Auskunft zu erteilen, zieht eine Verpflichtung, ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, nach § 260 oder gleichfalls nach § 242 BGB nach sich« c) Für die hiernach bestehenden Verpflichtungen der Beklagten, Auskunft zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, gelten jedoch auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die . • 18 i * Gegenstände, über die Auskunft begehrt,wird, Vermögen der Erblasserin gev/esen sein und damit zu ihrem Nachlass gehören müssen. Pas Reichsgericht hat insoweit für das eingebrachte Gut wiederholt mit Recht verlangt? die Ehefrau müsse, wenn sie sich nicht durch die Aufnahme eines Verzeichnisses nach § 1372 BGB gesichert habe, nach Beendigung der Verwaltung und Lützniessung im Streitfälle den Stand des eingebrachten iiuts bei Beginn der Verwaltung und Kutzniessung und den Besitz-Übergang auf den Ehemann nacl weisen; erst wenn und soweit dieser Beweis geführt sei, sei die Grundlage für die den IJann obliegende Rechenschaftspflicht gegeben (vgl HG Urt vom 13.12.17 - IV 349/17; 24.10.21 - IV 133/21; 19.9.27 - IV 42/47; BGB AGRJC Anm 6 zu § 1421). Biese Grundsätze gelten entsprechend, soweit' der Klüger Auskunft über Vorbehaltsgut verlangt. Biesen Beweisanfor-derungen tat das Berufungsgericht trotz seines abweichenden rechtlichen Ausgangspunktes hinreichend Rechnung getragen. 3) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seinen Peststellungen in weiten. Umfange die un-eidlichen Aussagen des Klägers und seines Sohnes zugrunde gelegt, betreffen die Hevisionsausführungen vorwiegend die tatrichterliche Beweis Würdigung. ..1s solche sind sie in diesem Hechtszuge nicht nachprüfbar. Zutreffend ist der Hinweis der Revision, dass das Berufungsgericht für die Würdigung der Aussage des Zeugen Hax (MHBM jun. unzulässigerweise den nicht protokollierten Vermerk des Berichterstatters über den Sühnetermin vom 29. April 1950 (Bl 155 R GA) verwertet habe. * Dieser Vermerk ist den Parteien nicht mitgeteilt worden und auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Er hätte daher nach den unter 1) angeführten Grundsätzen vom Prozessgericht nicht herangezogen werden dürfen. Es kann jedoch nicht fe3tgestellt werden, dass die Entscheidung auf diesem Verfahren3verstoss beruht (§ 549 ZPO), Denn das Processgericht hat seine Schlussfolgerungen auf die Zuverlässigkeit des Zeugen in erster Linie aus der Ordnungsgemüss niedergeschriebenen Vernehmung vor dem beauftragten Hichter vom 4.September 1950 (Bl 194 GA) gezogen und nur zur Ergänzung beigefUgt, der Zeuge habe auch im Sühnetermin die Dinge rückhaltlos und ohne Zögern dargelegt. Bedenklicher ist, dass das Berufungsgericht den persönlichen Eindruck erörtert, den der iHliger und sein Sohn bei der Vernehmung vor dem beauftragten Richter gemacht haben. Der persönliche Eindruck des beauftragten oder ersuchten Richters kann vom Prozessgericht nur dann verwertet werden, wenn er in der Vernehmungs-niederschrift festgelegt worden ist (LG JV 1939* 650). Aus dem Zusammenhang der Entscheidangsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung - ohne Gesetzesverotoss - wesentlich auf den Umstund gestützt hat, dass der Klüger die auf den harnen seiner Tochter lautenden Quittungen in Händen hatte, dass es ferner für die schon hiernach nur unterstützend aufgeworfene Präge der Glaubwürdigkeit des Klägers und a seines Sohnes nicht entscheidend auf den Eindruck des Berichterstatters abgestellt, sondern eigene Schlüsse aus der ausführlichen Vernehmung vom 4.September 1950 gezogen und besonderes Gewicht darauf gelebt liat, dass deren Darstellung durch die Yiiissage des Zeugen KHMH bestätigt worden ist. Die Meinung der Revision, das Berufun0sö*erieht habe möglicherweise verkannt, dass der Zeuge nur formell Zcw.ge, sachlich jedoch tlitberechtigter des Klaganspruchs sei, findet in dem Urteil keine Stütze. Schon die Tatsache, dass der Zeuge unter I des Urteilstenors als iliterbe aufgefübrt worden ist, spricht für das Gegenteil. » Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe die Glaubwürdig Vielt des Zeugen nicht im Hinblick darauf näher geprüft und erörtert, dass er sich selbst eines Devisenvergehens durch Kapitalflucht in die Schweiz wegen 200 000.—BLi und einer Steuerhinterziehung wegen SO 000.— ELI bezichtigt habe. Auch •diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Vorgängen selbst auseinandergesetzt (S- 19,25 des Urteils), ils hat ersichtlich daraus, dass der Zeuge diese Vorgänge RückhaltlosM bekundet hat, gerade auf seine Glaubwürdigkeit geschlossen. Das ist im Rahmen des § 286 ZEO nicht zu beanstanden. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.Januar 194-9, (S 4 Bl 53 R) und vom I.Pebruar 1950 S 3 (Bl 133 GA) erbotenen Gegenbeweise darüber, dass ,die Erblasserin .keinesfalls grosse Vermögenswerte besessen habe, erheben müssen. Soweit Dr.RMBft als Zeuge benannt worden ist, hat das Berufungsgericht sich mit - 21 dem Sachvortrag der Beklagten ohne Rechtsverstoss auf S 25> 26 des Urteils auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht konnte auch davon absehen, eine Auskunft des Finanzamts Freising liber die von der Erblasserin gezahlte Vermögeuso teuer h.: ranzuziehen, v;eil es auf Grund der Bekundungen des Klägers und des Zeugen TMito Sb jun. unterstellen konnte, dass die Erblasserin für den gesauten Betrag von 260 000.— jSLI keine Vermögenssteuer bezahlt hat. 4) Die Revision meint fernex', auf Seite 21,22 des Urteils sei der. Beweise,ntritt der Beklagten über die anderweitige Herkunft des Schmuckes in der Silberkassette unter Verletzung des 5 139 ZFO zurückgewiesen worden. Jede Prozesspartei dürfe einander widersprechende Behauptungen derart aufstellen, dass die zweite nur für den Fall vorgotragen werde, dass die erste nicht erwiesen werde« Bus Gleiche gelte für den Erwerb der Gemälde durch den Ehemann Fflfe (Urteil S 27/28)« Bern letzteren Angriff braucht hier nicht nachgegangen zu ' werden, da die Klage hinsichtlich dieser Gemälde, wie unter Ziffer 6 zu erörtern sein wird, ohnehin abzuweisen ist« Bie weitere Büge hinsichtlich des Schmuckes ist unbegründet« Hier lag der Full nicht so, wie die Revision ihn jetzt nufgefasst haben will. Bie Beklagten haben mit ihren Barstellungen über den Inhalt der Silberkassette im Laufe des Rechtsstreits mehrfach gewechselt. So haben sie noch in der BerwifungsbegrÜndung vom 24.Juni 1949 S 6 (Bl 106 GA) vorgetragen, in der Kassette habe sich nur persönlicher Schmuck des Ehemannes FM und seiner zweiten Fruu befunden. Auf S 8 ihres Schriftsatzes vom 1.Februar 1950 (Bl 138) heisst es, dass sie das Eigentum des Herrn FflM für jedes einzelne Stück nachweisen könnten» Auf S 2 ihres Schriftsatzes vom 9.Kai 1950 (Bl 167) haben sie sodann vortragen lassen, die Kassette enthalte, wie durch Zeugen bewiesen werden könne, nur Schmuckstücke der ersten Ehefrau FflM; in übrigen könne die Beklagte zu 3) unter Bid bestätigen, dass FHi ihr kurz vor seinem Tode gesagt habe, er schenke ihr die Kassette» Die Beklagten hoben hiernach nicht verschiedene Möglichkeiten unter Beweis gestellt, sondern ganz bestimmte einander widersprechende Behauptungen vorgetragen» Bei dieser besonderen Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten keinen schlüssigen Gegenbeweis dafür Angeboten, dass die Silberkassette nicht zu dem Teil* auch Schmuck der Erblasserin enthalten habe, nicht zu beanstanden» 5) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei der Verurteilung zur Anschlussberufung rechtsirrig übersehen, dass die von einem Beklagten erteilte Auskunft die Auskunftspflicht des andern jedenfalls insoweit zu dem Erlöschen bringe, als zutreffende positive Angaben gemacht worden seien» Das Rechtsgebilde der unechten Gesamtschuld könne hier zur Geltung.- Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet» Eine Gesamtschuld kann nur denn vorliegen, wenn dem einzelnen Gesamtschuldner die Leistung des Ganzen überhaupt möglich ist; das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend' ausgeführt, dass die Klage auf Auskunfts-ertoilung sich hier gegen jeden der Beklagten einzeln wenden müsse, weil es auf das persönliche wissen Jedes Einzelnen ankoaue und dieses sich hei den drei Beklagten nach Art und Uufang weitgehend unterscheiden könne. Die Frage, oh die erschöpfende Auskunft eines der Beklagten die anderen befreie, hat das Berufungsgericht nicht zu erörtern brauchen, weil es davon ausgeht, dass bisher keiner der Beklagten eine genügende Auskunft erteilt habe. Es kenn deher in diesem Zusammenhänge dahingestellt bleiben, ob eine erschöpfende Auskunft eines AusLunftspflichtigen etwa aus anderen Hechtsgründen einer Klage gegen die übrigen Verpflich- # teten entgegensteht. 6) Uit Hecht hat die Hevision Jedoch geltend gemacht, der Erfüllungseinwand habe nicht "in Bausch und Bogen" zurückgewiesen werden dürfen. Bezüglich der drei Stahlkassetten z.B. stelle die Erklärung der Beklagten, sie wüssten von ihren Verbleib nichts und ' hätten sie nie in Besitz gehabt, eine vollständige Auskunft dar, sodass höchstens Offenbarungseid übrig bleibe. Bern ist beizutreten. Eine weitere Auskunft können die Beklagten, wenn sich die Kassetten bisher nicht eingefunden haben, nicht geben. Entsprechendes gilt aber auch hinsichtlich der 9 Bilder und der Kleidungs- und Wäschestücke. Die in der Klage auf geführten Bilder haben sich nach dem insoweit eindeutigen Vortrag der Beklagten in einem Kabinenkoffer befunden, der bisher noch nicht aufgefunden worden sei. Auch hinsichtlich der Kleidungsstücke haben die Beklagten ausweislich des Urteilstatbestandes erklärt, sie hätten solche nicht vorgefunden; in dem Hause in solle zwar ein Behältnis mit Buinen*..äsche eingemauert gewesen sein; doch habe dies Prau Schfl^B als ihr Eigentum in Anspruch genommen; sie hätten sich damit zufrieden gegeben, Uit diesen Auskünften hatte sich die Klage zu den Ziffern 1b, c und e spätestens im Laufe des Rechtsstreits erledigt, sodass insoweit, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Im übrigen lassen jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten ausweichende Auskünfte gegeben hätten, die einer AuskünfteVerweigerung gleich kämen, keinen Hechtsirrtum erkennen, 7) Die Revision rügt scliliesolich, Zurückbehaltungsrecht und Viderklageanspruch der Beklagten seien zu Unrecht verneint worden. Biese Angriffe sind schon deshalb unbegründet, v/eil das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, der Klüger habe insoweit seinerseits eine erschöpfende Auskunft gegeben und damit den von den Beklagten insoweit erhobenen Anspruch erfüllt. * * Bie Revision rügt in diesem Zustnuenh&nge insbesondere ohne Erfolg, dass die auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. November 1950 (Bl 211 GA) wiedergegebenen Xusserungen des Zeugen TflBBBi jun. rechtsirrig Übergangen worden seien. Hiernach soll der Zeuge gelegentlich seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter etwa folgendes erklärt haben: "Wenn der Prozess vor einem Jahre ausgegangen wäre, denn hätte sich das für die Erben des Herrn PBB sehr rentiert. 4 Sie Erben des Herrn PMI hätten sich durch ihr Verhalten gegenüber den Erben der Frau FM alle Türen und Wege verbaut, ihnen gehe vrtl ab, grosse ‘..erte gingen itmen verloren» Venn die Erben des Herrn FMB sich anders verhalten hätten, so hätten sie mindestens 45.000,---vielleicht sa0te der Zeuge such 75.0u0,- Uc. - in Goldstücken mehr erhalten, ausser dem, was sie aus der Vermauerung in HMMi schon bekommen hätten." Sie Revision will aus diesen Äusserungen darauf schliessen, dass doch noch weitere Werte aus dem Nachlass des Ehemannes PflB vorhanden seien. Sie Revision verkennt insoweit, dass auch die behaupteten Äusserungen des Zeugen TMHMM der Feststellung des Berufungsgerichts,- der Klr:.ger habe eine erschöpfende Auskunft er- • teilt, flicht entgegeustehen, dass sie vielmehr allenfalls im Rehmen des § 260 Abs 2 BOB (für die Leistung des Offenbarungseides) die Annahme begründen könnten, ein vorgelegtes Bestandsverzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten könnten nicht behaupten, dass der Kläger selbst dieses Wissen seines Sohnes habe, auch nicht etwa, dass die Erbengemeinschaft THBHfr jemals im Besitz dieser weiteren Werte (Goldmünzen) gewesen sei? der Kläger habe hierzu nur vorgetragen, der verstorbene Baron v.iCMMft habe i -26- seinem Sohne einmal engedeutet, dass in der Schildergasse Goldmünzen vergraben worden seien; <fer Zeuge TpiBSB sei auch wohl verstimmt gewesen, dass die Beklagten es so dc'rstellen, als ob der Ehemann IMfe seine dritte Prau-gleichsam mittellos von der Strasse aufgelesen habe, und habe mit seiner Bemerkung nur sagen wollen, die Beklagten hätten besser daran getan, gemeinsam mit der Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass der Eheleute FSB zu erfassen, anstatt sich jahrelang wegen der Auskunftspflicht herumzustreiten.-Mit dieser Begründung kennte das Berufungsgericht im Eahmen der ihm. obliegenden freien Beweiswürdigung die Frage, ob etwa Anlass bestehe, von den Erben der Ehefrau PflÜ einen Offenbarungseid geraäss § 260 Abs Z BGB zu'verlangen, ohne Gesetzesverstoss verneinen. Ba schon hiernach von einer Beweisaufnahme darüber abgesehen werden konnte, ob der Zeuge TlHHm sich tatsächlich so geüussert bat, wie die Beklagten behaupten, kann auch dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte•zutreffen. Es kann ferner die von der Hevision aufgeworfene Präge auf sich beruhen, ob überl aupt gegenüber einer Auskunftspflicht wegen eines Gegenanspruchs auf Auskünftserteilung oder Leistung eines Offenbarungseides ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, werden kann. Nach aliedem war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Revision im übrigen aufzuheben, soweit v u i die Beklagten unter I b - d zur Auskunftserteilung und unter II zur Vorlegung eines Best« ndsverzeichnisses zu I b - d verurteilt worden, sind. In dieseu Umfange konnte die Klage abgewiesen werden, da insoweit die Sache zur Endentscheidung reif ist.Auch die Entscheidung über die Kosten der i.evision wir zwcckia'\ssigcrweise dein Gchlussurteil des Landgerichts vorzubehaltan. Dr.Lersch Bundcsric* ter Ascher Easke Johannsen ist durch Krankheit _ _ an der Unterschrift Kregel, verhindert. Dr.Lersch * | *