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BGH · IV ZR 55/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 55/07

2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festgestellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungspfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verurteilung weiterhin zu Gunsten des Klägers und der drei Pfändungsgläubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356; 86, 337, 340). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
OldenburgVerurteilungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 55/07
vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,
 die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festgestellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungspfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verurteilung weiterhin zu Gunsten des Klägers und der drei Pfändungsgläubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356; 86,
 337, 340). Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.014,18 €
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 0 1189/01 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 U 36/06 -
Wendt