BGH · IV ZR 55/04 vom 23.02.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde leitet Zulassungsgründe daraus her, daß das Berufungsgericht von dem Grundsatz abgewichen sei, eine durch (wirksame) Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erbengemeinschaft könne trotz Nichtigkeit des der Erbteilsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht im Wege einer Rückabwicklung nach § 812 BGB wiederhergestellt werden. Vielmehr hält das Berufungsgericht nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag, sondern auch die dingliche Übertragung der Erbanteile für unwirksam, wenn der Vortrag der Kläger über die Mängel des Vertrages vom 4. Daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage die dingliche Übertragung der Erbanteile und damit die Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht für wirksam hält, wird schon aus seinem (im Berufungsurteil auf S. seines Urteils einerseits eine rechtsgeschäftliche Begründung einer Erbengemeinschaft im Rahmen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 812, 818 BGB ablehnt und andererseits im Gegensatz zu dem Landgericht betont, daß trotz Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Aufhebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die dingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben sei. Es ist zwar mißverständlich, wenn das Berufungsgericht für einen solchen, nach dem Vortrag der Kläger hier anzunehmenden Fall von einem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "auf Herausgabe des Erlangten, also hier der Erbteile" spricht; in demselben Satz wird aber klargestellt, daß mit der Herausgabe allein der Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemeint ist. Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht zwar nicht näher damit auseinander, ob - wie von den Klägern geltend gemacht und vom Landgericht angenommen - die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe (es seien Nebenabreden getroffen worden, die nicht beurkundet worden sind) über den schuldrechtlichen Vertrag hinaus hier ausnahmsweise auch die dingliche Übertragung der Erbanteile betreffen. Im Hinblick auf die hier in Betracht kommende Art der Rückabwicklung zitiert das Berufungsgericht aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.